B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1162/2010
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar
2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden mit ihren
beiden Kindern Russland am 20. November 2009 in einem PW und reis-
ten über die Ukraine durch ihnen unbekannte Länder ohne Dokumente
und ohne kontrolliert worden zu sein am 23. November 2009 unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuch-
ten. Am 27. November 2009 wurden sie summarisch befragt und am
21. Dezember 2009 erfolgten die Anhörungen zu ihren Asylgründen.
Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien ethnische Awaren,
stammten aus F._______ und hätten seit ihrer Heirat G._______([…])
gewohnt. Der Beschwerdeführer habe als Taxifahrer gearbeitet. Seit
Sommer 2009 habe er wiederholt zwei junge Männer mit dem Taxi beför-
dert. Er habe mit ihnen manchmal gegessen und auch den Tag verbracht.
Aus den Gesprächen sei ihm klar geworden, dass es sich um religiöse
Extremisten gehandelt habe. Am 9. November 2009 seien sie bei einer
Polizeikontrolle angehalten und festgenommen worden. Man habe ihn un-
ter Gewaltanwendung verhört und verdächtigt, Mitglied einer terroristi-
schen Organisation zu sein. Am gleichen Tag sei er nach Hause geführt
worden, wo die Polizei eine Hausdurchsuchung vorgenommen habe. Am
nächsten Tag sei er freigelassen worden. Als er nach Hause gekommen
sei, habe er festgestellt, dass die gesamten Familienpapiere und ein
Geldbetrag von 10'000 $ gefehlt hätten. In der Folge sei er von verschie-
denen Männern bedroht worden, die, wie er vermute, zu den Verbünde-
ten der beiden festgenommenen Männern gehört hätten. Sie hätten ihm
vorgeworfen, die beiden verraten zu haben, weil diese noch nicht freige-
lassen worden seien. Man habe zu Hause nach ihm gefragt, die Be-
schwerdeführerin habe die Männer jedoch nicht eingelassen, sondern ih-
nen gesagt, dass ihr Mann nicht zu Hause sei. Später habe der Be-
schwerdeführer an der Haustür einen Zettel gefunden, wonach man ihm
angedroht habe, ihn zu finden, falls er an der Festnahme der beiden
Männer schuld sein sollte. Da er sich sowohl vor den Behörden, die ihm
angeordnet hätten, die Stadt nicht zu verlassen, als auch von diesen
Männern gefürchtet habe, habe er beschlossen, mit seiner Familie Russ-
land zu verlassen.
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Seite 3
A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei
wegen ihres Mannes, der Probleme gehabt habe, ausgereist. Sie wisse
nur wenig, da ihr Mann sie über die Geschehnisse nur oberflächlich in-
formiert habe. Aber sie denke, dass man ihn habe erpressen wollen, weil
er als Taxifahrer genug Geld verdient habe. Sie selber habe weder mit
den heimatlichen Behörden noch mit den Verbündeten der Extremisten
Probleme gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 – eröffnet am 26. Januar 2010 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre
Heimat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 beantragten die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz aufzuheben, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren, die Flüchtlingseigenschaft sei nach Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie 51 Abs.
1 AsylG anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungs-
punkt aufzuheben und die Beschwerdeführenden sowie deren Kinder in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Wegweisungsver-
fügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung der
Beschwerdeführenden nach Dagestan beziehungsweise in die russische
Föderation ausgeschlossen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2010 wurde den Beschwerdefüh-
renden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könnten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
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auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Ak-
ten der Vorinstanz zur Vernehmlassung mit dem Hinweis überwiesen,
dass diese die Zumutbarkeit eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels
näher ausführen und begründen solle.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 5. März 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Instruktionsrichterin liess die Vernehmlassung den Beschwerdefüh-
renden am 10. März 2010 zur Kenntnisnahme zustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtete sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht stand (Art. 7 AsylG).
4.2 Im Einzelnen führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu
den staatlichen Verfolgungsmassnahmen seien teilweise unplausibel und
zudem habe er wesentliche Sachverhaltselemente nachgeschoben. In
der Erstbefragung habe er lediglich angegeben, dass es Verhöre mit Ge-
waltcharakter gegeben habe, während er in der Anhörung den Eindruck
vermittelt habe, er sei beinahe zu Tode gekommen. Seine Angaben wür-
den übertrieben wirken, da ja er bis zu diesem Zeitpunkt keine Schwierig-
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keiten mit den Behörden gehabt habe. Auch ergäben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte, dass er Träger von wertvollen Informationen gewe-
sen sein sollte. Er habe dies auch so mitgeteilt, dass er für die Behörden
nicht von grosser Bedeutung gewesen sei. So habe er bis auf die Namen
der beiden Extremisten über diese keine sachdienlichen Angaben ma-
chen können. Da die beiden festgenommen worden seien, sei davon
auszugehen, dass ihre Identität den Behörden bekannt gewesen sei. Da-
her und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach nur
einem Tag freigelassen worden sei, sei ein Verfolgungsinteresse der rus-
sischen Behörden nicht plausibel, da er ansonsten weiterhin festgehalten
worden wäre und man eine Untersuchung eingeleitet hätte.
Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorhalten der
Polizei vage ausgefallen; er habe zum Vorwurf der Mittäterschaft und Mit-
gliedschaft in einer terroristischen Bande nicht vermocht anzugeben, um
welche Bande es sich handle und was er bei der Polizei hätte unter-
schreiben müssen.
Ferner habe er die Hausdurchsuchung sowie die Entwendung eines
namhaften Geldbetrags durch die Beamten bei der Erstbefragung mit
keinem Wort erwähnt. Seine Behauptung, er habe beides erwähnt, dies
sei aber nicht protokolliert worden, könne nicht den Tatsachen entspre-
chen, denn er habe in der Erstbefragung die Frage, ob er alle Gründe ge-
nannt habe, bejaht.
Daher sei die Festnahme des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Als
Folge davon sei auch die Bedrohung der Beschwerdeführenden durch die
beiden Extremisten und ihre Verbündeten nicht glaubhaft. Ebenfalls habe
der Beschwerdeführer das Vorkommnis mit dem Zettel bei der Erstbefra-
gung nicht erwähnt. Sein Hinweis, man habe ihn zur Kürze angehalten,
überzeuge nicht. Zudem habe die Beschwerdeführerin erst in der Anhö-
rung nachgeschoben, die Extremisten hätten sich nach ihrem Mann er-
kundigt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären
können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, anstatt sich an
einem anderen Wohnort niederzulassen. Seine Hinweise, man sei in ei-
ner solcher Situation überall in Gefahr, überzeuge angesichts der in der
Russischen Föderation herrschenden Niederlassungsfreiheit und den rie-
sigen Distanzen nicht. Aus diesen Gründen sei die Furcht des Beschwer-
deführers vor künftiger staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung nicht
glaubhaft.
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4.3 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden am von
ihnen anlässlich der Befragungen ausgeführten Sachverhalt sowie an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Zum Vorhalt, dass der Beschwerde-
führer in seiner Person keinen Anlass zu derartigen Folterungen und Be-
helligungen geliefert habe, wurde ein Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe zur Sicherheitslage im Kaukasus, abgefasst am 25. November
2009 in Bern, zitiert, wonach Dagestan seit Jahren durch Gewalttaten ri-
valisierender Clans, islamischer Gruppierungen und organisierter Krimi-
nalität erschüttert werde. Die Menschenrechtslage habe sich dort im Jah-
re 2009 besonders stark verschlechtert. Während der Staat die islami-
schen Gruppen als grösste Gefahr sehe, betone die Menschenrechtsor-
ganisation Memorial die Bedeutung krimineller Gruppen, die oft entlang
ethnischer Linien organisiert und gut im Staatsapparat verankert seien.
Dieser Bericht decke sich durchaus mit den Aussagen der Beschwerde-
führenden zu erlittenen Behelligungen in der Heimat. Auch im veröffent-
lichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3693/2006 vom 12. März
2009 werde festgehalten, wie sich im Zusammenhang mit dem Krieg in
Tschetschenien Gewalt und Menschenrechtsverletzungen im gesamten
Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet hätten, wo mittlerweile
mehr Gewaltakte als in Tschetschenien stattfänden, da es ein Land mit
den meisten innerethnischen Konflikten sei. Demonstrationen der Bevöl-
kerung würden von den unzimperlichen Sicherheitskräften oft gewaltsam
niedergeschlagen. Sodann seien die Widersprüche in den Befragungen
wegen der erlittenen Folterungen anlässlich der direkten Bundesanhö-
rung einigermassen geklärt worden (vgl. A9/14, S. 6 F26). Die Erklärung
des Beschwerdeführers erscheine plausibel und die Vorinstanz habe sich
zufrieden gestellt; jedenfalls seien diesbezüglich keine weiteren Nachfra-
gen erfolgt. Zusammenfassend würden ihre Vorbingen den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Sollte wider Erwarten das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Kriterien der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien, so sei wenigstens auf den Voll-
zug der Wegweisung zu verzichten.
4.4 In seiner Vernehmlassung stellt das Bundesamt fest, dass die Be-
schwerde keine substanziierten Gegenargumente enthalte. Zudem seien
die Hinweise auf die allgemeine Situation in Dagestan nicht geeignet, die
Argumentation des BFM umzustossen und eine individuelle Gefährdung
der Beschwerdeführenden zu belegen.
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Seite 8
5.
5.1 Vorab erachtete die Vorinstanz, es sei unplausibel, im EVZ an-
zugeben, dass es "Verhöre mit Gewaltcharakter" gegeben habe, während
er in der Anhörung Folterungen geltend gemacht und den Eindruck ver-
mittelt habe, er sei beinahe zu Tode gekommen.
5.1.1 Gemäss der Praxis sind Widersprüche der Glaubwürdigkeit einer
Person nur dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbe-
gründung betreffen, d.h. gravierend sind, insbesondere abweichende
Darstellungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend ge-
machten Verfolgung, mithin solche die der Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft dienen (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6). Ferner
dürfen Widersprüche, die zwischen Befragungen bei der Empfangsstelle
und beim Bund entstanden sind, nur dann für die Beurteilung der Glaub-
würdigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral von-
einander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtun-
gen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im
EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden. Keine entscheidrelevante
Bedeutung haben in der Empfangsstellenbefragung gemachte Angaben,
welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollstän-
digkeiten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl. EMARK 2005
Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis).
5.1.2 Nach Prüfung der Akten trifft es zwar zu, dass der Beschwerdefüh-
rer die geltend gemachten Verhöre anlässlich der Anhörung, wonach man
ihn einmal mit dem Kopf nach unten aufgehängt habe, ihm ein anderes
Mal die Tüte über den Kopf gestülpt habe, so dass er fast erstickt sei,
sehr dramatisch geschildert hat, so dass diese Aussage tatsächlich auf
den ersten Blick den Eindruck hinterlässt, man habe ihn beinahe umge-
bracht. Jedenfalls soll er offenbar aus der Bewusstlosigkeit rausgeholt
worden sein (A9/14, Antworten 5 und 25). Bei der Erstbefragung sprach
er allgemein von Verhören mit Gewaltcharakter. Dieser Umstand wurde
aber während der Anhörung nochmals thematisiert (Antwort 26) und es
schien, wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt, dass der Wider-
spruch für das BFM damit abgeklärt worden war, da es hierzu keine wei-
teren Fragen mehr gegeben hat. Auch wurden während der Erstbefra-
gung, als der Beschwerdeführer von Verhören mit Gewaltcharakter
sprach, vom Befrager bezüglich der Art der Gewalt keine ergänzenden
oder klärenden Fragen mehr gestellt. Auch wenn das Bundesamt selbst
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die unterschiedlichen Aussagen nicht als diametral widersprüchlich be-
zeichnet hat, sondern lediglich als unplausibel und nachgeschoben, ist
festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, die Unglaubhaftigkeit dieser
Vorbringen aufzuzeigen.
5.2 Wie allerdings nachfolgend darzulegen sein wird, sind die Vorbingen
des Beschwerdeführers aus anderen Gründen nicht glaubhaft. So konnte
er auf die Frage, was in seinem Taxi denn gefunden worden sei, was als
Anlass gedient habe, ihn auf den Posten mitzunehmen, lediglich auswei-
chend antworten, es habe ja nicht ihm gehört und sei wahrscheinlich et-
was Verbotenes gewesen (A9/14 Frage und Antwort 20). Diese unzuläng-
liche Antwort sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch spä-
ter, während der angeblichen Verhöre nicht in Erfahrung gebracht habe,
um was es sich da genau gehandelt habe, lässt den Eindruck eines kon-
struierten Sachverhalts aufkommen und deutet darauf hin, dass seine
Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen, da ja das angeblich im Auto
Aufgefundene die Ursache seiner Festnahme gewesen sein soll.
5.3 Überdies fielen die Angaben zu den Vorwürfen, die man ihm auf dem
Polizeiposten gemacht habe, sehr vage und wenig aussagekräftig aus.
So war er nicht in der Lage anzugeben, wessen man ihn eigentlich be-
schuldigt habe. Vielmehr äusserte er sich lediglich undifferenziert dahin-
gehend, man habe ihm allgemein Mitgliedschaft, Mitangehörigkeit bei den
Banden und den Terrorverbindungen, nicht aber Zugehörigkeit zu einer
genau bezeichneten Bande vorgeworfen. Solche wenig konkreten Erklä-
rungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, denn es ist davon auszu-
gehen, dass man ihm auf dem Posten etwas Bestimmtes hätte vorwerfen
müssen, wenn man ihn doch deswegen dort angeblich fast umgebracht
habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer nicht imstande war anzugeben, was er hätte unterschrei-
ben sollen, sondern lediglich Vermutungen darüber anstellte, dass es sich
um irgendeine Mittäterschaft gehandelt haben müsse. Nicht überzeugend
ist in diesem Zusammenhang auch, dass er – angeblich ohne sich für den
vorgelegten Text interessiert zu haben – nichts unterschrieben haben will,
was er angesichts der behaupteten massiven Folter höchstwahrscheinlich
getan hätte, da er andernfalls riskiert hätte, nicht freigelassen, sondern
erneut gefoltert zu werden. Aus diesen Gründen ist die Festnahme mit
anschliessender Folter nicht glaubhaft.
5.4 Da in der Beschwerde nicht weiter auf die einzelnen Einwände des
BFM eingegangen und lediglich pauschal behauptet wurde, der Bericht
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Seite 10
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe decke sich durchaus mit den Aussa-
gen der Beschwerdeführenden zu erlittenen Behelligungen in der Heimat
und die Aussagen der beiden seien als glaubhaft zu werten, erübrigt es
sich, auf die weiteren, durch das Bundesamt als nicht plausibel und nicht
überzeugend bezeichneten Angaben zu der vom Beschwerdeführer
nachgeschobenen Hausdurchsuchung und zu den Behelligungen durch
die Leute aus dem Umfeld der beiden verhafteten Extremisten näher ein-
zugehen. Vollständigkeitshalber soll dennoch erwähnt sein, dass auch
seitens des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel am Wahr-
heitsgehalt dieser Aussagen bestehen, da der Beschwerdeführer nichts
Konkretes über die angeblichen Drohungen dieser Leute wusste, diese
nie gesehen hat und jeweils nur von anderen erfahren haben will, dass
jene ihn wiederholt suchen würden (vgl. A1/11 S. 6, untere Hälfte; A9/14,
Antwort 7). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass er sich
politisch nie engagiert hat, erscheint der Grund für die überstürzte Ausrei-
se realitätsfremd.
5.5 Auffällig ist bei Durchsicht der Befragungsprotokolle, dass der Be-
schwerdeführer gleich nach der Aufforderung im EVZ, er solle die Gründe
für das Verlassen seines Heimatlands angeben, als erstes angab, er ha-
be als Taxifahrer Menschen kennen gelernt und von einem erfahren, dass
man eine Ausreise ins Ausland organisieren könne. Dieser habe ihn mit
dem Schlepper bekannt gemacht, der ihn dann ins Ausland gebracht ha-
be (vgl. A1/11 Ziffer 15). Dass dem Beschwerdeführer gerade diese Aus-
sage einleitend einfiel, noch bevor er seine Asylvorbringen zu schildern
begann, deutet darauf hin, dass er seine Ausreise offensichtlich bereits
seit langem geplant hatte und es andere Gründe waren, die ihn zum Ver-
lassen seiner Heimat bewogen haben, als diejenigen, die er nachfolgend
angab.
5.6 Soweit schliesslich die Beschwerdeführenden angaben, sie seien mit
einem Auto unterwegs gewesen und von Russland aus über die Ukraine
ohne jegliche Ausweise und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, in
den Schengenraum gelangt, sind diese Aussagen als realitätsfremd und
demzufolge als unglaubhaft zu werten. Vorerst ist es unwahrscheinlich,
dass sie von den ukrainischen Grenzbehörden nicht angehalten und kon-
trolliert worden sein wollen, zumal diese alle Autos anzuhalten pflegen.
Noch unwahrscheinlicher ist es jedoch, dass sie auf der anderen Seite, je
nach Grenzübertritt, von den polnischen, slowakischen beziehungsweise
ungarischen Grenzbeamten einfach durchgewinkt worden seien, denn die
Kontrollen an der Grenze der Schengenstaaten zu den Drittstaaten sind
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Seite 11
sehr streng und haben sich in den letzten Jahren weiter verstärkt. Dem-
nach kann die von den Beschwerdeführenden beschriebene Ausreise oh-
ne Dokumente nicht den Tatsachen entsprechen. Überdies lässt diese
Unstimmigkeit der Schilderung des Reisewegs einen negativen Rück-
schluss auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssitua-
tion zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150).
5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten von Unstim-
migkeiten gekennzeichnet sind und in manchen Teilen nicht nachvollzieh-
bar erscheinen. Insgesamt sind ihre Vorbringen daher als nicht glaubhaft
zu bewerten.
5.8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, dass sie ernsthafte Nachteile erlitten haben oder
begründete Furcht haben, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in ab-
sehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen.
Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 12
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat beziehungsweise in die Republik Dagestan ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Dagestan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
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Seite 13
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die
allgemeine Menschenrechtslage in Dagestan noch individuelle Faktoren
in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführer lassen den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.4.2 In der Republik Dagestan herrscht keine Situation allgemeiner flä-
chendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als
existenziell gefährdet zu betrachten wäre, auch wenn festzustellen ist,
dass sich die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im
multikulturellen Dagestan, wo die zunehmende Radikalisierung die Ge-
sellschaft immer stärker spaltet, in den letzten Jahren verschlechtert hat
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7309/2009 vom
16. Dezember 2011 E. 7.4).
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7.4.3 Die Beschwerdeführenden wohnten bis zu ihrer Ausreise vor rund
zweieinhalb Jahren in der Republik Dagestan und sind deshalb mit der
einheimischen Kultur und Tradition vertraut. Sie haben erst seit ihrer Hei-
rat im Jahre 2006 in G._______, gewohnt. Beide stammen jedoch aus
F._______, wo sie vorher gelebt haben und offensichtlich über ein tragfä-
higes soziales Beziehungsnetz verfügen (Grosseltern der Beschwerde-
führerin und weitere Bekannte), welche ihnen bei der Reintegration behilf-
lich sein können. Die Beschwerdeführerin ist am Tag nach der angebli-
chen Festnahme ihres Mannes aus F._______ zurückgekehrt, wo sie mit
ihren beiden Kindern bei Freunden übernachtet hatte. Der Beschwerde-
führer hat als Taxichauffeur gearbeitet und gemäss eigenen Angaben –
und auch derjenigen der Beschwerdeführerin – gut verdient. Es ist davon
auszugehen, dass er diese Erwerbstätigkeit bei einer Rückkehr, allenfalls
in F._______, erneut wird aufnehmen können. Zudem begründen blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot
oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich allein noch keine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliess-
lich ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindes-
wohls für die beiden Kinder der Beschwerdeführenden zumutbar. Der
(…)jährige Knabe und das (…)jährige Mädchen sind aufgrund ihres Alters
noch sehr stark eltern- sowie familienbezogen und haben sich mit Sicher-
heit noch nicht im schweizerischen Umfeld ausserhalb der Familie integ-
riert.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.5 Hinsichtlich des Vorliegens von gültigen Reisepapieren führten die
Beschwerdeführenden an, dass ihre Inlandpässe anlässlich einer Haus-
durchsuchung beschlagnahmt worden seien (vgl. A9/14 Antwort 5, gegen
Ende; A10/7 Antwort 4 bis 6). Wie in Ziffer 5.2 bis 5.6 dargelegt, haben
sich die Asylgründe der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erwiesen,
weshalb auch die vorgebrachten Umstände, die zum angeblichen Verlust
ihrer Inlandpässe geführt haben sollen, zu bezweifeln sind. In diesem Zu-
sammenhang ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbe-
hörden im Zusammenhang mit der Prüfung des Wegweisungsvollzuges
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen findet.
Kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung
der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise
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nur in ungenügendem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Anga-
ben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) Rückschlüsse auf
die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen wer-
den. In casu kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Aus-
führungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden, nach wie vor im
Besitz dieser Identitätsdokumente sind. Diese Einschätzung wird auch
durch die beschriebene Ausreise gestützt. Sollten sie indessen tatsäch-
lich nicht mehr im Besitz ihrer Inlandpässe sein und auch keine Ausland-
pässe besitzen, obliegt es ihnen ohnehin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 21. Januar 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren der Beschwerdeführenden als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht
stattzugeben ist.
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9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: