B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1162/2020
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020.
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
in Gefahr gewesen zu sein und aus seiner Heimat geflohen zu sein, da sein
Vater einem indischen Staatsangehörigen Schutz gewährt habe und da-
raufhin im Jahr 2012 vom pakistanischen Militär getötet worden sei.
A.b Mit Verfügung vom 19. August 2019 lehnte das SEM sein Asylgesuch
aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf eine gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 14. November 2019 nicht ein, womit der Asylentscheid in Rechtskraft
erwachsen ist.
B.
B.a
Am 20. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte er die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 19. August 2019 in den Dispositivziffern 3
und 4 (Vollzug der Wegweisung) mit der Feststellung, dass die Wegwei-
sung gegenwärtig unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Bei ihm
sei bei einer (…) kürzlich (…) (eine chronische […]) diagnostiziert worden.
Eine geeignete Behandlung sei noch nicht gefunden. Es sei daher die
Nachkontrolle zum Therapieerfolg abzuwarten und über eine Wegweisung
erst nach diesem Zeitpunkt zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und
das Migrationsamt anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende
Gesuch von Vollzugsmassnahmen abzusehen sowie ihm die Bezahlung
der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei ihm am
(…) November 2019 anlässlich einer Untersuchung im Spital wegen chro-
nischen (…) eine chronische (…) diagnostiziert worden sei. Eine entspre-
chende Nachkontrolle zum Therapieerfolg habe noch nicht stattgefunden.
Ohne Therapie verlaufe diese Erkrankung häufig schwer und könnte
schliesslich auch zum Tod führen. Gemäss Arztzeugnis vom (…) Novem-
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ber 2019 sei es medizinisch indiziert, zumindest den Verlauf und Therapie-
erfolg in der Schweiz abzuwarten. Eine Kontrolle sei in den nächsten zwei
bis drei Wochen vorgesehen. Mit dem schlechten gesundheitlichen Zu-
stand seien die Umstände, welche eine Wegweisung nach Pakistan als
zumutbar erachten liessen, nicht mehr gegeben. Die Situation des pakis-
tanischen Gesundheitssystems sei äusserst prekär. Es könne zurzeit nicht
garantiert werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
eine lückenlose Therapie erhalte. Es sei allgemein nicht sichergestellt, ob
die Therapie in Pakistan vorhanden sei. Es sei ausserdem nicht davon aus-
zugehen, dass er die notwendige medizinische Behandlung – sofern über-
haupt vorhanden – bezahlen könne.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis
seines Hausarztes vom (…) November 2019 zu den Akten.
B.b Am 15. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Arzt-
berichte (vom […] November 2019, […] und […] Dezember 2019) ins Recht
und führte aus, dass die Therapie bisher nicht angeschlagen habe und
noch offenstehe, ob er auf die Behandlung mit (…) anspreche. Aus den
Therapiemisserfolgen sei zu schliessen, dass eine erfolgreiche Therapie in
Pakistan, insbesondere in der Region Kaschmir, für ihn noch unwahr-
scheinlicher zugänglich sein werde. Da zunächst mit den gängigsten The-
rapien begonnen worden sei, sei die Verfügbarkeit einer Therapie in Pakis-
tan mit jedem Therapiemisserfolg wohl noch weiter eingeschränkt.
C.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 – eröffnet tags darauf – wies das SEM
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte die Ver-
fügung vom 19. August 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme. Ferner hiess die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren.
D.
Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 27. Februar 2020 an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2020 in den Dispositivziffern
1, 2 und 4 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neu-
beurteilung und vollständiger Sachverhaltserhebung beziehungsweise
-berücksichtigung. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfü-
gung vom 19. August 2019 wiedererwägungsweise in den Dispositivziffern
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3 und 4 aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung gegenwärtig
unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses zu
erlassen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sowie vom Voll-
zug der Wegweisung abzusehen, bis das Gericht in der Sache entschieden
habe.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen vier
bereits bei der Vorinstanz eingereichte Arztberichte (vgl. oben Bst. B.) zu
den Akten.
E.
Am 28. Februar 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Weg-
weisung per sofort einstweilen aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
28. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
Das SEM hat die Eingabe vom 20. Dezember 2019 als Widererwägungs-
ersuchen qualifiziert und ist auf das Gesuch eingetreten, so dass das Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob es in zutreffender Weise das Be-
stehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an
seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat.
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5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass weder aus dem
Wiedererwägungsgesuch noch aus den Akten hervorgehe, dass die not-
wendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland
nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
bedrohenden Situation führen würde. So sei den ersten ärztlichen Berich-
ten zu entnehmen, dass er mit den Medikamenten (…) und (…) gegen die
chronische (…) behandelt worden sei und er gegenwärtig mit (…) behan-
delt werde, da sich gemäss seinen Angaben keine Besserung eingestellt
habe. Die genannten Medikamente mit den entsprechenden Wirkstoffen
respektive deren Generika seien in Pakistan erhältlich, womit eine weiter-
führende Medikation gewährleistet sei. Zudem befänden sich nebst zahl-
reichen öffentlichen und privaten Spitälern in ganz Pakistan auch in der
Nähe des Herkunftsorts des Beschwerdeführers zwei Spitäler. Ausserdem
stehe ihm die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen, um damit in
einer ersten Phase die Behandlungskosten in seiner Heimat bezahlen zu
können.
5.2 Dem wurde in der Beschwerde zur Hauptsache entgegnet, dass das
SEM seinen Entscheid lediglich mit der Erhältlichkeit der sich bereits als
untauglich erwiesenen Medikamente in Pakistan begründet habe. Der Hin-
weis auf sich in der Nähe des Herkunftsorts des Beschwerdeführers be-
findliche Spitäler und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehr-
hilfe sei untauglich, da sowohl die Art der Behandlung als auch deren Kos-
ten zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen seien. Das SEM habe somit
den Sachverhalt unvollständig erhoben. Es wäre gehalten gewesen, eine
entsprechende Einschätzung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen abzu-
warten und aufgrund eines Therapieerfolgs die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung zu prüfen.
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbe-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststel-
lung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter-
suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat,
oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet
die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 8 AsylG).
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6.2 Hinsichtlich einer allfälligen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erscheint
der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Aufgrund der gegenwärtig vor-
liegenden Informationen ist es dem Gericht nicht möglich, sich ein verläss-
liches Bild über die tatsächliche Schwere der Erkrankung des Beschwer-
deführers wie auch über die dem Betroffenen in seinem Heimatland zur
Verfügung stehenden adäquaten Behandlungsmöglichkeiten zu machen.
So ist – wie von ihm zu Recht moniert – noch gar nicht erstellt, welche
Behandlung respektive welche Medikamente bei ihm überhaupt zum The-
rapieerfolg führen können. Gemäss den Arztberichten vom (…) und
(…) Dezember 2019 sprach er weder auf eine seit dem (…) November
2019 bestehende (…)-Therapie mit dem Medikament (…) noch auf eine
darauffolgende Therapie mit dem Medikament (…) an (vgl. vorinstanzliche
Akten […]-3/10). Ob die am 20. Dezember 2019 begonnene Therapie mit
(…) zwischenzeitlich Erfolg zeitigte, geht aus den Akten nicht hervor. Unter
diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Verfügbarkeit von Medika-
menten in Pakistan prüfte, welche beim Beschwerdeführer gerade keine
Besserung der Symptome bewirkten und für eine mögliche Therapie von
den ihn behandelnden Ärzten bereits ausdrücklich ausgeschlossen wur-
den. Eine Prüfung der Therapiemöglichkeiten an seinem Herkunftsort – so-
wie der konkrete Zugang des Beschwerdeführers dazu – kann somit zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden. Das SEM hat somit
über das Wiedererwägungsgesuch entschieden, ohne die erforderlichen
Abklärungen abzuwarten beziehungsweise vorzunehmen.
6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend
kann es nicht am Bundesverwaltungsgericht liegen, Fehler des SEM auf
Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz
gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal
dem Betroffenen durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge.
Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen
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Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). An-
gesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinanderset-
zung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren.
6.4 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache hinsichtlich der Prü-
fung etwaiger Vollzugshindernisse an das SEM zurückzuweisen, da die Er-
stellung des Sachverhalts bezüglich der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf.
Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt abzuklären, welche Therapien
(medikamentös wie allfällig auch operativ) zur Behandlung des Beschwer-
deführers notwendig sind und gemäss ärztlicher Einschätzung im vorlie-
genden Einzelfall medizinisch auch zu einem Therapieerfolg führen kön-
nen. Hierzu sind aktuelle ärztliche Berichte einzuholen. In einem weiteren
Schritt hat die Vorinstanz einzelfallspezifisch zu klären, ob beziehungs-
weise wo und in welcher Form und unter welchen Konditionen diese The-
rapien im Heimatland des Beschwerdeführers erhältlich sind. Gestützt auf
diese Abklärungen ist sodann letztlich die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-
instanzliche Verfügung vom 6. Februar 2020 aufzuheben und zur erneuten
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ist damit gegenstandslos geworden.
Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG be-
steht trotz Obsiegens im Kassationsantrag (Aufhebung der angefochtenen
Verfügung) nicht, da der Beschwerdeführer bislang nicht rechtsvertreten ist
und nicht davon auszugehen ist, ihm wäre für die selber verfasste Be-
schwerde bereits verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Solche wer-
den auch nicht geltend gemacht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Entscheid vom 6. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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