B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1163/2009
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._____, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 / N (…).
E-1163/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im Dezember 2008 und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nachsuchte. Er wurde daselbst am 16. Januar 2009 zur Person, zu den
Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am 9. Februar 2008 in
Bern-Wabern gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe auf (…) gearbeitet, dessen
muslimischer Chef sich an ihm habe vergreifen wollen. Er habe diesem
gesagt, er sei Christ und mache so etwas nicht. Daraufhin habe sein Chef
ihn mit Versprechungen gefügig machen und sich erneut an ihm vergrei-
fen wollen. Er habe sich nochmals gewehrt, worauf dieser ein Gewehr
geholt und gedroht habe, ihn zu töten. Danach habe er gekündigt. Als er
eines Tages auf ein Taxi gewartet habe, sei er überfahren worden und ins
Koma gefallen. Im Spital habe man ihm gesagt, sein Chef habe das Auto
geschickt, das ihn überfahren habe. Nach Monaten im Spital seien Kir-
chenleute gekommen und hätten gesagt, sie würden ihm helfen, die Spi-
talrechnung zu bezahlen. Einige Zeit später sei ein Mitarbeiter seines
Chefs zu ihm gekommen; er habe ihm empfohlen, das Spital zu verlas-
sen, denn dieser trachte ihm nach dem Leben. Der behandelnde Arzt ha-
be ihm erklärt, er müsse bleiben, da die Hüfte noch nicht geheilt sei. Sein
Chef habe dann seinen Aufenthaltsort herausgefunden und vom Arzt ver-
langt, seinen Leuten Zugang zu verschaffen, damit sie ihn töten könnten.
Der Arzt habe sich geweigert, schliesslich aber begriffen, dass er in Ge-
fahr sei und ihm gesagt, er werde ihn aus dem Land bringen.
Dies seien alle Gründe, die ihn zum Verlassen des Landes bewogen hät-
ten. Zum Reiseweg könne er nichts sagen, er sei auf einem Schiff gewe-
sen und habe keine Ahnung, welche Länder sie durchquert hätten.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung weder einen Pass
noch eine Identitätskarte zu den Akten. Einen Pass habe er nie besessen
und die Identitätskarte auf dem Weg in die Schweiz verloren; er könne
nichts beibringen.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Februar 2009 2011 trat
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Seite 3
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug an. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit undatierter Eingabe (Poststempel vom
23. Februar 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte (sinngemäss) ausschliesslich die Auf-
hebung des Wegweisungsvollzugs.
E.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 stellte die vormals zuständige In-
struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und forderte ihn auf, ärztliche Berichte und eine
Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegen-
über den Asylbehörden einzureichen.
F.
Dr. med. B._____, bestätigte mit Schreiben vom 9. März 2009, dass der
Beschwerdeführer an Asthma leide und die geltend gemachte Hüftverlet-
zung eindeutig die Folge eines Unfalls sei.
G.
Zur Vernehmlassung aufgefordert hielt das BFM vollumfänglich an seinen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte unter
Hinweis darauf, dass die angegebenen medizinischen Probleme auch in
Nigeria behandelbar seien, die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die neu mandatierte Rechtsvertretung nahm unter Beilage einer entspre-
chenden Vollmacht mit Eingabe vom 22. April 2009 zur Vernehmlassung
Stellung und ging dabei insbesondere auf die Behandelbarkeit der Hüfte
in Nigeria ein. Sie beantragte ein fachärztliches Gutachten.
I.
Das Gericht lehnte mit Verfügung vom 20. April 2010 die Einholung eines
solchen Gutachtens ab und forderte den Beschwerdeführer nochmals
auf, einen ärztlichen Bericht und eine Entbindungserklärung einzureichen.
E-1163/2009
Seite 4
J.
Nach gewährter Fristerstreckung ging dem Gericht mit Eingabe vom
19. Mai 2010 die einverlangte Entbindungserklärung und ein Bericht der
C._____ vom 12. Mai 2010 zu, der sich zur Behandlung der Hüfte des
Beschwerdeführers äussert und festhält, vor einem Eingriff "sei zunächst
seine Situation als Flüchtling in der Schweiz" zu klären.
K.
Auf Aufforderung des Gerichts vom 16. Februar 2012 hin orientierte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2012 (unter Beilage medi-
zinischer Berichte) über seine aktuelle Situation.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch in casu – endgültig
(Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
E-1163/2009
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom
16. Februar 2009 ist demnach, soweit sie die Ziffer 1 (Nichteintreten auf
das Asylgesuch) und die Ziffer 2 (Wegweisung als solche) des Dispositivs
betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens bildet somit einzig die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheides vom 16. Februar 2009 führte das
BFM aus, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG werde auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitäts-
papiere abgebe, was dieser trotz ausdrücklichen Hinweises nicht ge-
macht habe. Es sei unplausibel, dass er ohne kontrolliert worden zu sein
von Nigeria in die Schweiz gereist sein wolle. Dass er kein einziges Land
benennen könne, das er durchreist habe, sei nicht glaubhaft. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass er auf andere als die geschilderte
Weise gereist sei und Dokumente unterschlage, um seine wahre Identität
zu verschleiern. Demnach würden keine entschuldbaren Gründe vorlie-
gen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen.
Weiter sei bei Papierlosigkeit zu prüfen, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, von seinem Chef be-
droht zu werden, weil er nicht eingewilligt habe, mit diesem Sex zu ha-
ben. Indessen gebe es in seinen Vorbringen zahlreiche Ungereimtheiten.
So sei etwa unglaubhaft, dass er nach den massiven Drohungen seines
Chefs an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sei. Einzelheiten der Vorkomm-
nisse würden oberflächlich und unplausibel erscheinen. Zudem verwickle
er sich in einen krassen zeitlichen Widerspruch, und es sei auch nicht
nachvollziehbar, dass er sich trotz zahlreicher Zeugen nie an die Behör-
E-1163/2009
Seite 6
den gewandt habe. Somit müssten seine Angaben als offensichtlich halt-
los gewertet werden.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft seien nicht erforderlich. Gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG
sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da sich keine Hinwei-
se auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben würden, könne
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewandt werden. Ferner würden sich auch keine Hinweise dafür erge-
ben, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung.
Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Be-
schwerdeführers dorthin sprechen. Insbesondere seien dessen medizini-
schen Probleme in der Heimat behandelbar. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der vom Beschwerdeführer selber verfassten Rechtsmitteleingabe
wurde auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht eingegangen. Er machte
einzig geltend, krank zu sein; er benötige eine Behandlung, die er in Ni-
geria nicht erhalten könne.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2009 aus,
wie das Bundesamt bereits in seinem angefochtenen Entscheid vom
16. Februar 2009 erwogen habe, seien die geltend gemachten medizini-
schen Probleme (Hüftfraktur, Asthma sowie Nabel- und Leistenbrüche)
auch in Nigeria behandelbar. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenom-
men, eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Es
werde diagnostiziert, dass die Hüftverletzung Folge eines Unfalls sei.
Dem Entscheid des Bundesamtes könne jedoch entnommen werden,
dass eine Straftat, wie sie der Beschwerdeführer angeblich erlitten habe,
auszuschliessen sei.
E-1163/2009
Seite 7
4.4 Auch die nachträglich mandatierte Rechtsvertretung setzte sich in
ihrer Replik vom 22. April 2009 im Wesentlichen einzig mit der Frage ei-
ner Operation und Nachbehandlung des Hüftgelenks des Beschwerde-
führers auseinander. Gemäss den Befunden der Ärzte sei eine Indikation
für die Implantation eine künstlichen Gelenkersatzes gegeben. Zur Be-
handelbarkeit in Nigeria merkte sie an, das BFM blende die entscheiden-
de Frage der Zugänglichkeit der Behandlung gänzlich aus. Unter Hinweis
auf mehrere Publikationen zur medizinischen Versorgungssituation werde
geschlossen, dass eine Behandlung in Nigeria zwar möglich sei, aber nur,
wenn die Kosten dafür vom Patienten oder von Angehörigen bezahlt wür-
den. Den Akten sei indessen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und in Nigeria auch keine Angehö-
rigen lebten, welche diese Beträge aufbringen könnten. Der Vollzug der
Wegweisung sei folglich wegen der fehlenden medizinischen Versorgung
und der damit zusammenhängenden Unmöglichkeit der Existenzsiche-
rung, welche zu einer konkreten Gefährdung führen würde, unzumutbar.
4.5 Die behandelnden Ärzte des C._____ machten in ihrem Bericht vom
12. Mai 2010 in diesem Kontext präzisierend darauf aufmerksam, dass
nach dem zur Diskussion stehenden Eingriff weitere Operationen nötig
wären, da durchschnittlich gesehen nach 15 Jahren eine Lockerung statt-
finde und ein Wechsel des künstlichen Gelenks vorgenommen werden
müsse. Ein Entscheid über die Vornahme des benötigten Eingriffs könne
erst getroffen werden, wenn dessen "Situation als Flüchtling in der
Schweiz" geklärt sei.
5.
5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall
den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet hat.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
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Seite 8
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weite-
ren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtslage in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzugs zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
In diesem Zusammenhang ist vorweg in grundsätzlicher Hinsicht festzu-
halten, dass die zu behandelnde Hüfte selbst dann unter dem Blickwinkel
von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellt, wenn
im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz
ist, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden lei-
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Seite 9
denden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27.
Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien],
Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3;
EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Um-
stände sind – wie nachstehend aufgezeigt – vorliegend nicht gegeben.
5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Nigeria ist festzustellen, dass
es im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 16. April 2011, wel-
che gemäss der Wahlbeobachtungs-Mission der EU trotz Hinweisen auf
Manipulationen im Süden regulär und fair waren, zwar im Norden zu Ge-
waltausbrüchen gekommen ist, wobei davon insbesondere die Städte
Kaduna und Kano betroffen waren, die Lage mittlerweile aber wieder ru-
hig ist. Weder herrscht eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegwei-
sungsvollzug nicht unzumutbar erscheint.
5.4
5.4.1 Zu prüfen bleibt, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar er-
scheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der gesundheitliche Zu-
stand ein individuelles Vollzugshindernis bildet.
5.4.2
Zum geltend gemachten Asthma bronchiale wird im Arztbericht vom
9. März 2009 zwar angemerkt, dieses sei bisher nicht ausreichend ausku-
riert. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. April 2009
und auch in der Eingabe vom 21. März 2012 wird indessen nur noch auf
E-1163/2009
Seite 10
das Hüftgelenk eingegangen, weshalb das Gericht aufgrund der Akten
davon ausgeht, dass sich diesbezüglich keine nennenswerten Probleme
mehr stellen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf eine Auskunft
der (Schweizerische Flüchtlingshilfe) SFH-Länderanalyse vom 18. Januar
2010 hinzuweisen, wonach in Nigeria Asthma bronchiale eine häufige Er-
krankung sei. Benötigte Medikamente seien in nahezu jeder Apotheke er-
hältlich und "für einen durchschnittlichen Nigerianer" bezahlbar.
5.4.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
mutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat – wie bereits in Erwägung 5.2.3 ausgeführt – eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
5.4.4 Im Zusammenhang mit dem Hüftgelenk ist beim Gericht am
26. März 2012 ein Schreiben (samt medizinischen Kurzberichte) einge-
gangen, wonach die Situation des Beschwerdeführers mehr oder weniger
unverändert sei. Er sei nicht berufstätig und vollumfänglich von der Sozi-
alhilfe abhängig. Es wäre ihm trotz seiner vergleichsweise guten Ausbil-
dung unmöglich, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Ihm würde die
Verelendung drohen, zumal die Arbeitslosigkeit in Nigeria extrem hoch sei
und die erforderliche medizinische Betreuung nicht gewährleistet wäre.
5.4.5 Abklärungen des Gerichts zur Möglichkeit eines chirurgischen Ein-
griffs an der Hüfte und zur entsprechenden Nachversorgung haben erge-
ben, dass eine solche in Nigeria grundsätzlich gegeben ist, dies indessen
vor allem in spezialisierten privaten Kliniken. Bezüglich der Kosten ist da-
von auszugehen, dass diese in solchen Kliniken höher sind als in staatli-
chen Spitälern. Bekannt ist, dass im Jahre 2010 eine umfassende Hüft-
operation im staatlichen University of Post Harcourt Teaching Hospital
(UPTH) zwischen Fr. 5220.- und Fr. 6265.- kostete (vgl. This Day [Lagos],
Hospital Performs First Hip Replacement Operation, 22.03.2010). Fest
E-1163/2009
Seite 11
steht auch, dass eine beschränkte Gesundheitsversorgung in öffentlichen
Krankenstationen und Spitälern in Nigeria kostenlos ist, wogegen ein
Versicherungswesen für kostenintensive Behandlungen, an dem auch
Personen mit bescheidenem Einkommen partizipieren können, praktisch
inexistent ist.
5.4.6 Gemäss Aktenlage ist nicht sicher gestellt, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei der Finanzierung der
notwendigen medizinischen Behandlungen durch seine Familie oder
Verwandte unterstützt würde. Er hat diesbezüglich anlässlich der summa-
rischen Befragung angegeben, seine Eltern seien verstorben, er habe
keine Geschwister und sei bei einer Tante aufgewachsen, Verwandte ha-
be er weder in einem Drittstaat noch in der Schweiz. Auch wenn dies al-
les nur unbelegte Behauptungen sind und das Gericht vermutet, dass das
Vorbringen einzig dazu dient, die Erfolgsaussichten im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren zu verbessern, bleibt festzustellen, dass nicht fest-
steht, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über ein Bezie-
hungsnetz, das es ihm ermöglichen würde, für die Kosten der Behand-
lung aufzukommen. Indessen kann er beim BFM einen Antrag auf medi-
zinische Rückkehrhilfe stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11.
August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]); betreffend
die weitere Behandlung ist sodann festzuhalten, dass der Wegweisungs-
vollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht le-
benslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Folglich stellt
das vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Problem
(Hüfte) kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
5.4.7 Bezüglich weiterer individueller Gründe, welche gegen die Zumut-
barkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen
würden, ist insbesondere auf das Erfordernis der Existenzsicherung ein-
zugehen. Zu seiner Ausbildung hat er anlässlich der Kurzbefragung im
EVZ Basel angegeben, er habe das Attest für seinen Universitätsab-
schluss nicht abgeholt, und seine Schulzeugnisse seien im Hause, wo er
gewohnt habe, zusammen mit diesem verbrannt (vgl. Akten BFM A1/10
Ziff. 8.). Auch diesbezüglich ist sein Verhalten augenfällig: Jede noch so
kleine Möglichkeit, näheren Aufschluss über seine Herkunft und Ausbil-
dung zu erhalten, wird mit Angaben zunichte gemacht, die nicht überprüf-
bar sind. Hinsichtlich seiner beruflichen Erfahrung steht gemäss seinen
Vorbringen bei der Anhörung denn auch einzig fest, dass er als gebildeter
Mann, wie er es sich selber bezeichnete, auf einer (…) gearbeitet hat und
dort kleine Arbeiten verrichtete (vgl. A7/11 F8). Da weder die Identität des
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Seite 12
Beschwerdeführers noch Einzelheiten seiner Vorbringen feststehen und
dieser seit seiner Ankunft in der Schweiz keinerlei sichtbare Anstrengun-
gen unternommen hat, in Wahrnehmung der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zur Klärung des Sachverhalts beizutra-
gen, ist indessen auf das allfällige Vorliegen weiterer individueller Gründe,
die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, nicht
einzugehen.
5.4.8 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die
Operation der Hüfte auch in Nigeria erfolgen kann, die Finanzierung der
anfallenden Kosten sowie eine Starthilfe für die wirtschaftliche Reintegra-
tion auf entsprechenden Antrag hin vom BFM zu prüfen ist und – wie in
Erwägung 5.4.7 ausgeführt, die schweizerischen Behörden nicht für eine
lebenslange medizinische Behandlung zu sorgen haben.
5.4.9 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit
zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist. Dieser
vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Be-
weismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte je-
E-1163/2009
Seite 13
doch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürfti-
ge Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch da-
von befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
8.2 Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt. Auch
kann das Begehren bezüglich Vollzug der Wegweisung nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1163/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._____.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: