Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1165/2009
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / N (…).
E1165/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. April 2008 stellte das BFM fest, A._______
Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), weil er seine Heimat Eritrea im Juli 2007 illegal
und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen hatte. Das BFM lehnte
indessen das Asylgesuch vom 5. Januar 2007 gestützt auf Art. 7 AsylG
mangels Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen ab. Gleichzeitig ordnete
es wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme von A._______ als Flüchtling an. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2008 reichte A._______ beim BFM ein Gesuch
um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau und seines Sohnes ein.
C.
Mit Antwortschreiben vom 10. Juli 2008 teilte das BFM A._______ mit, es
habe das Gesuch um Einbezug seiner Familie in die vorläufige Aufnahme
an die zuständige kantonale Behörde, welche gemäss Art. 24 Abs. 1 der
Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg und
Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) und Art.
74 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zuständig sei,
weitergeleitet.
D.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 teilte die kantonale Behörde mit, gemäss
Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könnten Ehegatten und
minderjährige Kinder frühestens drei Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme unter bestimmten Voraussetzungen nachgezogen
und in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden. Da die vorläufige
Aufnahme von Herrn A._______ erst am 11. April 2008 erfolgt sei, erfülle
dieser die Anforderungen an den Familiennachzug zum jetzigen Zeitpunkt
nicht. Die kantonale Behörde sei deshalb nicht bereit, das Gesuch dem
BFM zu unterbreiten.
E.
Am 8. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrem Namen
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Seite 3
und demjenigen ihres gemeinsamen Sohnes C._______ auf der
Schweizer Botschaft in Khartoum um Asyl und Bewilligung der Einreise in
die Schweiz. Die Beschwerdeführerin reichte gleichzeitig ein in Englisch
verfasstes Schreiben an die Botschaft, datiert vom 7. Oktober 2008, ein.
Diesem Schreiben ist als Begründung ihres Asylgesuches Folgendes zu
entnehmen: Wegen der Flucht ihres Ehemannes aus Eritrea sei sie für
vier Monate inhaftiert worden. Gegen Bezahlung von 50'000 Nakfa,
welche ihre Verwandten und die Familie ihres Ehemannes für sie
aufgebracht hätten, sei sie daher freigekommen. Auch danach sei sie
jedoch noch mehrmals mitgenommen worden. Sie habe sich dann
entschlossen, in den Sudan zu fliehen. Aufgrund der Probleme, die sie
dort nun habe, wollten sie und ihr Kind ihrem Ehemann beziehungsweise
Vater in der Schweiz folgen. Der Befragung durch die Botschaft vom 8.
Oktober 2008 (siehe Formular "Application for Asylum / for an Entry
Visa") sind sodann folgende Angaben zu entnehmen: Nach der Flucht
ihres Ehemannes aus Eritrea habe man sie politischer Aktivitäten
beschuldigt. Sie habe jedoch nie etwas mit Politik zu tun gehabt. Man
habe sie dann zusammen mit ihrem Sohn inhaftiert. Sie sei täglich befragt
worden, unter anderem hätten sie von ihr wissen wollen, wo sich ihr
Ehemann befinde. Sie habe angegeben, dessen Aufenthaltsort nicht zu
kennen. Sie habe in der Tat nicht gewusst, wohin dieser gegangen sei.
Nachdem sie durch eine Kautionsleistung freigekommen sei, habe sie im
März 2007 ihren Herkunftsort verlassen. Im November 2007 sei sie in den
Sudan eingereist. Zuerst hätten sie in Kassala in einem Flüchtlingslager
gelebt. Nach Erhalt der Flüchtlingskarte seien sie nach Khartoum
gegangen. Dort hielten sie sich nun beim Freund ihres Mannes auf.
Während zweier Jahre habe sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann
gehabt. Im Februar 2008 habe ihr Ehemann sie im Sudan angerufen.
Durch einen dort wohnhaften Freund hätten sie in Kontakt treten können.
Zur Untermauerung ihrer Angaben reichte sie ein Geburtszertifikat, einen
Militärausweis und eine Registrierungskarte des UNHCR zu den Akten.
F.
Mit Schreiben des BFM vom 19. November 2008 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, zu ihrem Asylgesuch ergänzende
Angaben zu machen. Sie habe insbesondere anzugeben, weshalb ihr ein
weiterer Aufenthalt im Sudan nicht mehr zumutbar sei. Zudem habe sie
darzulegen, wo und mit wem sie vor und nach der Heirat in Eritrea gelebt
habe, wo sie sich zwischen März und November 2007 aufgehalten habe,
wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, weshalb ihr Ehemann
Eritrea im August 2006 verlassen habe, was genau die Behörden ihr nach
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dem Weggang des Ehemannes vorgeworfen hätten, wann die Behörden
erstmals vorbeigekommen seien, was diese gewollt hätten, wann sie
inhaftiert worden sei, wer sie inhaftiert habe, wer während welchen
Zeitraums täglich vorbeigekommen sei und wie und wann genau sie
freigekommen sei. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde eine
Kopie dieser Verfügung zugestellt. Für die Beantwortung der Fragen
wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis am 19. Dezember 2008
gesetzt.
G.
Mit auf der Schweizer Botschaft in Khartoum durchgeführter Befragung
vom 7. Dezember 2008 nahm die Beschwerdeführerin zum
Fragenkatalog des BFM und den Lebensumständen im Sudan wie folgt
Stellung: Sie lebe ohne Arbeit im Sudan. Für sich und ihren Sohn könne
sie nur durch die Unterstützung ihres Ehemannes aus der Schweiz
aufkommen. Als Christin fühle sie sich in der Umgebung von Moslems
nicht wohl. Sie stamme aus dem Süden Eritreas, aus einem Ort namens
E._______. Sie habe auch nach der Heirat noch mit ihrem Ehemann dort
gelebt. Zuletzt, ab März 2007 bis November 2007, habe sie an einem Ort
namens F._______ gewohnt. Dort habe sie in einem (…) gearbeitet. Ihre
Ehemann sei im August 2006 von zwei Soldaten abgeholt worden. Sie
habe damals nicht mit ihm reden können und auch später nicht mehr. Die
Soldaten hätten ihr auch keinen Grund für die Mitnahme genannt. Nach
seinem Weggang, erstmals im November 2006, sei sie wiederholt von
einem Vertreter der regionalen Behörden befragt worden. Zum
Aufenthaltsort ihres Ehemannes habe sie aber nichts sagen können. Sie
sei dann vom 6. November 2006 bis im Februar 2007 inhaftiert worden.
Im Februar 2008 habe sie von der Schwester des Ehemannes erfahren,
dass dieser die Schweiz erreicht habe.
H.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz und
lehnte die Asylgesuche ab. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin
durch die Schweizerische Botschaft in Khartoum am 19. Februar 2009
eröffnet. A._______ wurde eine Kopie des Entscheides zugestellt. Auf die
Begründung des Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2009 liess die
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Seite 5
Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und ihr sowie ihrem Sohn sei die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung des Asylverfahrens und Asylgewährung zu
bewilligen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des
Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um
unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerdeführerin in der Person
des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
Weiter sei Einsicht in die Vorakten zu gewähren. Der Eingabe lag eine
Kopie eines Ausweises des UNHCR bei.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2009 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies sie das
Gesuch um Beiordnung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG ab. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den
fremdsprachigen Ausweis übersetzen zu lassen. Schliesslich wurde der
Beschwerdeführerin die begehrte Akteneinsicht gewährt und es wurde ihr
Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung eingeräumt.
K.
Mit Eingabe vom 11. März 2009 reichte der Rechtsvertreter die geforderte
Übersetzung der Ausweiskopie samt einer Farbkopie zu den Akten. Der
Rechtsvertreter machte geltend, aus dem Ausweis gehe hervor, dass sich
die Beschwerdeführenden bloss als Asylsuchende im Sudan aufhielten.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2009 wurde dem Rechtsvertreter
unter anderem mitgeteilt, dass das Gericht entgegen seiner Behauptung
vom Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden im Sudan ausgehe und
diesbezüglich keine weiteren Abklärungen im Sudan notwendig seien.
Dem Rechtsvertreter wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
M.
Mit Eingabe vom 30. April 2009 reichte der Rechtsvertreter das Original
des Flüchtlingsausweises zu den Akten. Er machte dazu geltend, es
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Seite 6
handle sich dabei entgegen der eingereichten Übersetzung nicht um
einen von der UNO ausgestellten, sondern um einen von einem
sudanesischen Flüchtlingskommissar herausgegebenen Ausweis. Die
eingereichte Übersetzung sei auch noch in weiteren Punkten falsch,
weshalb er (der Rechtsvertreter) nun selbst eine Übersetzung
vorgenommen habe. Dem sudanesischen Flüchtlingsausweis könne nicht
entnommen werden, ob der Inhaber ein Asylbewerber oder ein
anerkannter Flüchtling sei. Bei seinen Mandanten handle es sich aber
klarerweise um Asylbewerber. Dem eingereichten Ausweis sei sodann
eine massiv eingeschränkte Bewegungsfreiheit zu entnehmen. Auch sei
der Beschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme nicht gestattet. Die
Beschwerdeführerin habe grosse Angst, nach Eritrea ausgewiesen zu
werden. Das UNHCR habe dem Rechtsvertreter bestätigt, dass es immer
wieder zu Ausweisungen komme. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind
befänden sich im Sudan in einer existenziellen Notlage und sie seien
vollständig von humanitärer Hilfe und den Überweisungen ihres
Ehemannes beziehungsweise Vaters abhängig.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM mit Schreiben vom 4. Mai
2009 zur Vernehmlassung ein.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2009 hielt das BFM vollumfänglich
an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme
wurde dem Vertreter der Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.
P.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 ersuchte der Rechtsvertreter unter
Hinweis auf die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (nach
einem Besuch des Ehemannes im Sudan) um prioritäre Behandlung der
Beschwerde.
Q.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin im Sudan die Tochter D._______.
R.
Mit Eingabe vom 31. August 2010 reichte der Rechtsvertreter den
Taufschein der Tochter ein. Gleichzeitig verwies er auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, in welchem der Aufenthalt einer
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alleinstehenden Frau ohne Beziehungsnetz im Sudan als unzumutbar
bezeichnet worden sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
4548/2009 vom 18. Februar 2010).
S.
Am 20. September 2010 teilte der Rechtsvertreter telefonisch mit, dass
die Situation für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Sudan
unerträglich geworden sei. Er ersuchte erneut um prioritäre Behandlung
der Beschwerde.
T.
Am 22. Oktober 2010 überwies die Instruktionsrichterin das
Beschwerdedossier angesichts der Beschwerdeergänzungen dem BFM
nochmals zur Vernehmlassung.
U.
In der Vernehmlassung vom 5. November 2010 beantragte das BFM
erneut die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, die
sudanesischen Behörden würden zwar tatsächlich teilweise
Asylsuchende sowie Flüchtlinge nach Eritrea deportieren. Diese
Rückführungen erfolgten jedoch nicht flächendeckend. Vorliegend
bestünden keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, weshalb es diesen zuzumuten sei,
weiterhin dort zu leben und den dort gewährten Schutz als Flüchtlinge zu
beanspruchen. Das BFM verwies sodann auf seine bisherigen
Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte.
V.
Mit Eingabe vom 25. November 2010 nahm der Rechtsvertreter zur
Vernehmlassung Stellung. Er teilte unter anderem mit, dass die
Beschwerdeführerin im Sudan wegen illegalen Aufenthalts verhaftet
worden sei, als sie sich ausserhalb des Flüchtlingslagers Shegerab
aufgehalten habe. Die Situation sei für sie und ihre beiden kleinen Kinder
in einem Land ohne Beziehungsnetz nicht zumutbar. Aufgrund der
zahlreichen Berichte fürchte sie sich zudem vor einer Rückschiebung
nach Eritrea.
W.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 teilte der Ehemann der
Beschwerdeführerin mit, dass sich seine Frau und die Kinder
zwischenzeitlich nach Äthiopien begeben hätten, nachdem sie im Sudan
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von den sudanesischen Sicherheitskräften bedroht worden seien. Auch
aufgrund ihres christlichen Glaubens habe seine Ehefrau im Sudan viel
erleiden müssen. Christen seien nicht nur unbeliebt, sie würden gar
heimlich verfolgt und diskriminiert. Er sei seit zwei Jahren in der Schweiz
arbeitstätig und erhoffe sich, dass seine Familie bald einreisen könne.
X.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 verwies der Rechtsvertreter
nochmals auf den Umstand der zwischenzeitlich erfolgten Flucht der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus dem Sudan nach Äthiopien. Er
machte geltend, auch dort seien die Lebens und Daseinsbedingungen
seiner Mandantin als alleinstehende Mutter ohne familiäres Netz
erheblich in Frage gestellt. Der Rechtsvertreter ersuchte erneut um einen
baldigen Entscheid.
Y.
Am 3. März 2011 ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht nochmals um
beförderliche Behandlung der Beschwerde. Weiter machte er geltend, der
Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der langen
Trennung von seiner Frau und seinen Kindern in psychiatrische
Behandlung begeben müssen. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer
in Aussicht, dass voraussichtlich in den nächsten Monaten über die
Beschwerde befunden werden könne, dass die Eingabe jedoch nach
allfälligem Ablauf der Dreijahresfrist nochmals dem BFM zur
Stellungnahme hinsichtlich der Gewährung des Familiennachzugs
zugestellt werde.
Z.
Mit Eingabe vom 15. März 2011 reichte der Rechtsvertreter eine weitere
Beschwerdeergänzung zu den Akten. Als wesentlichen Grund für die
Weiterreise der Frau und Kinder nach Äthiopien nannte er den Umstand,
dass das jüngste Kind der Beschwerdeführerin im Sudan erkrankt sei und
die Familie dort keinerlei Unterstützung gefunden habe. In der
Zwischenzeit hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder das
Flüchtlingslager Adi Harush erreicht und sie und ihre Kinder seien in
Äthiopien als Flüchtlinge anerkannt worden. Zur Untermauerung dieser
Vorbringen reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung des Harush
Refugee Camp sowie eine Kopie der UNHCRRegistrationskarte zu den
Akten. Der Rechtsvertreter wies erneut darauf hin, dass die
Lebensbedingungen für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in
Äthiopien äusserst hart seien und ihnen ein weiterer Aufenthalt dort nicht
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Seite 9
zugemutet werden könne. Der Beschwerdeergänzung lag ein Bericht der
Women's Refugee Commission vom September/Oktober 2008 mit dem
Titel "Working Women at Risk: The Links Between Making a Living and
Sexual Violence for Refugees in Ethiopia" bei. Auf den weiteren Inhalt der
Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
AA.
Mit Telefonat vom 12. Mai 2011 erkundigte sich der Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht erneut nach dem Verfahrensstand und einem
allfälligen weiteren Vernehmlassungsverfahren angesichts der
verstrichenen Dreijahresfrist. Dem Rechtsvertreter wurde die nochmalige
Überstellung seiner Beschwerde ans BFM in Aussicht gestellt. Im
Anschluss an das Telefonat ersuchte das Gericht den Rechtsvertreter per
EMail unter anderem um Einreichung des Miet und Arbeitsvertrages
seines Mandanten.
BB.
Mit Eingaben vom 17. und 19. Mai 2011 (per Fax) reichte der
Rechtsvertreter zwei Arbeitsbewilligungen, den aktuellen Mietvertrag
sowie weitere die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers betreffende
Dokumente zu den Akten.
CC.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 wurde das Beschwerdedossier
angesichts der diversen Veränderungen seit der letzten Möglichkeit zur
Stellungnahme (Ablaufs der Dreijahresfrist seit der vorläufigen Aufnahme
des Ehemannes, Weiterreise der Beschwerdeführenden nach Äthiopien,
Geburt eines weiteren Kindes) ein letztes Mal dem BFM zur
Vernehmlassung überwiesen.
DD.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 nahm das BFM zur
Beschwerdeergänzung wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin habe
geltend gemacht, dass sie und ihre Kinder zwischenzeitlich nach
Äthiopien hätten flüchten müssen und ihnen der dortige Aufenthalt nicht
länger zugemutet werden könne. Dazu sei vorab festzuhalten, dass sich
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bezüglich des Grundes des
Wegzugs nach Äthiopien widersprochen hätten (Bedrohung durch
Sicherheitskräfte beziehungsweise Krankheit eines Kindes). Zur
behaupteten Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Sudan
E1165/2009
Seite 10
beziehungsweise in Äthiopien führte das BFM aus, die Lage in den
beiden Ländern werde sowohl vom BFM als auch vom
Bundesverwaltungsgericht als zumutbar erachtet. Es sei der
Beschwerdeführerin somit zuzumuten, entweder wieder in den Sudan
zurückzukehren und dort um Schutz nachzusuchen oder in Äthiopien zu
verbleiben. Hinsichtlich der Situation für eritreische Flüchtlinge in
Äthiopien verwies das BFM auf seine Praxis sowie auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, in welchem die dortige Lage als zumutbar
bezeichnet worden sei. Diese Einschätzung gelte auch für alleinstehende
Frauen mit Kindern. Aus den Akten gingen keine besonderen Hinweise
dafür hervor, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder in einer
besonderen Situation wären, welche eine Abweichung von dieser
Einschätzung nötig machen würde. Hinsichtlich der Anwendung des Art.
85 Abs. 7 AuG (Familiennachzug) hielt das BFM fest, es fehle ein
entsprechender Bericht des Kantons. Da der Ehemann der
Beschwerdeführerin jedoch gemäss eigenen Angaben fast vollumfänglich
fürsorgeabhängig sei und nicht für seine Familie aufkommen könne,
seien die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung
eindeutig nicht gegeben. Schliesslich verwies das BFM auf seine früheren
Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte.
EE.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 ersuchte die Instruktionsrichterin die
kantonale Behörde um Stellungnahme hinsichtlich der Voraussetzungen
von Art. 85 Abs. 7 AuG zur Gewährung des Familiennachzugs für
vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Nach vorgängiger telefonischer
Absprache wurden der kantonalen Behörde die massgeblichen Akten
(Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Asylentscheid) überstellt.
FF.
Mit Antwortschreiben vom 9. August 2011 teilte die zuständige kantonale
Behörde mit, dass sie nicht bereit sei, dem Gesuch um
Familienzusammenführung zuzustimmen und dieses dem BFM zu
unterbreiten, da die vierköpfige Familie nur über eine EineinhalbZimmer
Wohnung verfügen würde, was der Grösse der Familie nicht angemessen
wäre. Die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG seien somit schon
aus diesem Grund nicht erfüllt. Es erübrigten sich deshalb weitere
Abklärungen bezüglich der Sozialhilfe.
GG.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2011 brachte die
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Seite 11
Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM
vom 9. Juni 2011 sowie das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons
Bern vom 9. August 2011 zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme ein.
HH.
Mit Schreiben vom 30. August 2011 nahm der Rechtsvertreter zur
Vernehmlassung Stellung. Er wies insbesondere darauf hin, dass sich der
Ehemann der Beschwerdeführenden im Falle der Einreise der Familie
umgehend um eine bedarfsgerechte Wohnung kümmern würde, zumal er
ein durchschnittliches Einkommen erziele und auch seine Ehefrau in der
Schweiz nach Einbezug in die vorläufige Aufnahme mithelfen könnte, das
Einkommen zu steigern. Weiter machte der Rechtsvertreter geltend,
A._______ verfüge als anerkannter Flüchtling über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht und damit über einen Rechtsanspruch auf
Familiennachzug, unabhängig vom Ermessen der Behörden. Das
Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall (BGE 122 II 1) eine
Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
festgestellt. Sodann widersprach der Rechtsvertreter der Auffassung des
BFM, dass es der Ehefrau und den Kindern zumutbar sei, wieder in ein
Flüchtlingslager im Sudan zurückzukehren. Er verwies auf seine
bisherigen diesbezüglichen Stellungnahmen sowie eine
Lageeinschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Mai
2011. Weiter hielt er an der Unzumutbarkeit sowohl des Lageraufenthalts
der Beschwerdeführenden in Äthiopien als auch des Aufenthaltes
ausserhalb des Lagers fest. Der Eingabe lag eine Lohnabrechnung des
Beschwerdeführers vom Juli 2011 bei.
II.
Am 28. November 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme
der Caritas zu den Akten, in welcher diese dem Ehemann der
Beschwerdeführerin eine fortgeschrittene Integration attestiert. Dem
Schreiben ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
beim bisherigen Arbeitgeber für das nächste Jahr eine Festanstellung
habe erlangen können. Sodann wird im Schreiben festgestellt, dass sich
die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene Trennung von der
Familie negativ auf die Gesundheit ausgewirkt habe und es aus
sozialarbeiterischer Sicht zu begrüssen wäre, wenn die Beschwerde
baldmöglichst positiv entschieden würde.
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Seite 12
JJ.
Mit FaxEingabe vom 13. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter
eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation ist vorliegend
nicht gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG) ist – unter nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
anzuordnen. Nachdem in der angefochtenen Verfügung zwar die
Abweisung des Asylgesuchs, nicht aber eine Wegweisung verfügt wurde,
können Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs auch
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden.
E1165/2009
Seite 13
2.
Die am (…) geborene Tochter wird in das Verfahren miteinbezogen.
3.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit
gleichzeitig die Einreise in die Schweiz ist dann zu verweigern, wenn
keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu
bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1. In den schriftlichen Eingaben vom 7. und 8. Oktober 2008 sowie in
der Anhörung vom 7. Dezember 2008 machte die Beschwerdeführerin
folgende Ausreisegründe geltend: Ihr Ehemann sei im August 2006 von
zwei Soldaten abgeholt worden. Die Soldaten hätten ihr keinen Grund für
die Mitnahme genannt. Nach seiner Mitnahme erstmals im November
2006 sei sie von einem Vertreter der regionalen Behörden befragt und
politischer Aktivitäten beschuldigt worden, obwohl sie nie etwas mit Politik
zu tun gehabt habe. Sie sei dann vom 6. November 2006 bis im Februar
2007 zusammen mit ihrem Sohn inhaftiert worden. Sie sei täglich befragt
worden, unter anderem habe man von ihr wissen wollen, wo sich ihr
Ehemann befinde. Sie habe angegeben, nicht zu wissen, wo dieser sei,
was auch der Wahrheit entsprochen habe. Gegen Bezahlung von 50'000
Nakfa, welche ihre Verwandten und die Familie ihres Ehemannes für sie
aufgebracht hätten, sei sie freigekommen. Trotzdem sei sie danach
weiterhin mitgenommen worden. Sie habe sich in der Folge entschlossen,
in den Sudan zu fliehen. Im März 2007 habe sie ihren Herkunftsort im
Süden Eritreas verlassen und sei in einen Ort namens F._______
E1165/2009
Seite 14
gegangen. Dort habe sie in einem (…) arbeiten können. Im November
2007 sei sie in den Sudan gelangt.
5.2. Das BFM begründete seine negative Verfügung vom 16. Januar
2009 damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20
AsylG i.V. m. Art. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich an
restriktive Voraussetzungen geknüpft sei und den Asylbehörden ein
weiter Ermessenspielraum zukomme. So seien neben der erforderlichen
Gefährdung namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen
Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilierungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Da sich die
Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn bereits seit November
2007 als anerkannte Flüchtlinge im Sudan befänden und über
entsprechende sudanesische Flüchtlingsausweise verfügten, ihnen die
sudanesischen Behörden somit Schutz und Aufenthalt gewährten,
benötigten sie keinen zusätzlichen subsidiären Schutz durch die Schweiz.
Die sudanesischen Behörden sorgten überdies für die Sicherung der
Existenz. Zudem sei der Ehemann beziehungsweise Vater der
Beschwerdeführenden in der Lage, der Familie gelegentlich einen
finanziellen Beitrag zukommen zu lassen. Insgesamt lägen daher keine
Anhaltspunkte für die Annahme vor, ein weiterer Verbleib im Sudan sei
unmöglich und unzumutbar. Das BFM wies zudem auch das Gesuch um
Familiennachzug ab und begründete diesen Entscheid damit, dass der
Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden noch nicht
während drei Jahren als Flüchtling aufgenommen sei und daher eine der
Voraussetzungen von Art 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt sei.
5.3. Auf Vernehmlassungsstufe führte das BFM zum Umstand, dass die
Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder sich zwischenzeitlich in ein
Flüchtlingslager in Äthiopien begeben hätten, Folgendes aus: Es seien
keine konkreten Ereignisse ersichtlich, welche eine Ausreise aus dem
Sudan erforderlich gemacht hätten. Die von der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann genannten Ausreisegründe seien widersprüchlich. Die
Lage im Sudan werde sowohl vom BFM als auch vom
Bundesverwaltungsgericht als zumutbar erachtet. Gleiches gelte für
Äthiopien. Das BFM halte die dortige Situation auch für alleinstehende
eritreische Frauen mit Kindern für zumutbar. Aus den Akten würden keine
konkreten Hinweise dafür hervorgehen, dass die Beschwerdeführerin und
E1165/2009
Seite 15
ihre Kinder in einer besonderen Situation wären, welche eine Abweichung
von dieser Einschätzung nötig machen würde (vgl. oben, Bst. DD).
Auf Beschwerde und Replikebene hielt der Rechtsvertreter an der
Unzumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin und ihrer beiden
Kinder in einem Flüchtlingslager im Sudan wie auch in einem solchen in
Äthiopien fest.
6.
6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E
8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3
S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.2. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zur geltend gemachten
Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Eritrea keine Stellung
genommen, sondern ausschliesslich mit der zwischenzeitlich erfolgten
Schutzgewährung durch den Sudan und später durch Äthiopien
argumentiert. Angesichts der gegenteiligen Einschätzung der
Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien (mehr dazu
nachstehend) ist die Frage der Gefährdungssituation der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland dennoch aufzugreifen. Die
Beschwerdeführerin hat ihre Ausreise aus Eritrea in ihrer schriftlichen
Eingabe und den Anhörungen in Khartoum weitgehend übereinstimmend
damit begründet, dass sie seit der Ausreise ihres Ehemannes im Herbst
2006 von den Behörden immer wieder nach dessen Aufenthaltsort
gefragt, dann im November/Dezember 2006 im Gefängnis G._______
inhaftiert und im Februar 2007 gegen Kaution von 50'000 Nakfas, die von
ihrer Familie und derjenigen ihres Ehemannes geleistet worden sei,
freigelassen worden sei. Sie sei auch nach der Entlassung immer wieder
mitgenommen und befragt worden und habe sich deshalb zur Ausreise
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Seite 16
entschlossen. Das Gericht hat keinen Anlass, diese übereinstimmend
geschilderten und mit der Vorgehensweise der eritreischen Behörden
durchaus zu vereinbarenden Vorbringen anzuzweifeln. Dass der
Ehemann seine Desertion gegenüber dem BFM nicht glaubhaft zu
machen vermochte, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen.
Angesichts der notorisch harten Vorgehensweise der eritreischen
Behörden bei illegaler Ausreise reicht bereits der Verdacht auf eine
illegale Ausreise eines Familienangehörigen aus, um im angegeben
Ausmass Opfer von Massnahmen der eritreischen Behörden zu werden.
Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist nach
dem Gesagten zu bejahen.
7.
7.1. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese
Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem
Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem
Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus
dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort
erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch
in Bezug auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im
Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die
asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat
oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der
asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des
Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales,
wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE E8127/2008 vom
12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
7.2. Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe umfasst sicherlich
die Kernfamilie, ist aber hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf
E1165/2009
Seite 17
den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51
AsylG beschränkt. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls
auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft eine enge
Beziehung zum angefragten Staat anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK
2004 Nr. 21, E. 4.b.aa S. 140). Zu berücksichtigen sind zudem die
Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Eine
fehlende besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz wäre für sich allein für die Ablehnung des Asylgesuches nicht
ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die
asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die
Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine
hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine
Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz
fehlen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt
der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich
aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist,
nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer
Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als
zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6,
insbes. 6.6, D4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4, D2047/2010
vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.).
7.3. Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des
Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in Ziffer 2
seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung unter anderem
fest, die Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als
zumutbar erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen. Die dieser Feststellung folgende Argumentation
des BFM beschränkt sich jedoch auf die Aussage, es lägen keine
konkreten Angaben oder Beweismittel vor, aus denen ersichtlich wäre,
dass der Familie im Zufluchtsstaat ein weiterer Verbleib unzumutbar oder
unmöglich sei. Die Familie stehe nämlich sowohl unter dem Schutz der
Behörden vor Ort als auch demjenigen des UNHCR und bedürfe des
zusätzlichen subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutzes der Schweiz
nicht. Die Behörden sorgten sodann für ihre Existenzsicherung. Auf die
bei der Botschaft im Sudan gemachten Aussagen der
Beschwerdeführerin bezugnehmend führte das BFM sodann aus,
E1165/2009
Seite 18
offenbar sei auch der Ehemann in der Lage, der Familie gelegentlich
einen finanziellen Beitrag zukommen zu lassen. Die Einreise in die
Schweiz sei somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht notwendig. Das
BFM unterliess es in der angefochtenen Verfügung und den
nachfolgenden Vernehmlassungen jedoch, die einleitend angeführte und
von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Beziehungsnähe zur
Schweiz zu prüfen.
7.4. Die vorinstanzliche Argumentation vermag des Weiteren auch
hinsichtlich der angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts,
welche die Auffassung des BFM bezüglich der Zumutbarkeit des
Aufenthalts in den gewählten ErstZufluchtsländern angeblich zu stützen
vermöchten, nicht zu überzeugen. Betreffend die in der Vernehmlassung
vom 8. Juni 2011 angeführten Urteile ist nämlich Folgendes festzuhalten:
Drei der vier angeführten Urteile (D2047/2010 vom 29. April 2010, D
7225/2010 vom 14. Februar 2011 und D3916/2010 vom 12. Mai 2011)
betreffen die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan. Nachdem
sich die Beschwerdeführenden seit etwa einem Jahr nicht mehr im Sudan
aufhalten, sind die sich zum Aufenthalt im Sudan äussernden Urteile für
das vorliegende Verfahren von vornherein nicht mehr massgebend. Nur
eines der vom BFM angeführten Urteile betrifft die Situation von
Flüchtlingen in Äthiopien (E145/2010 vom 11. Februar 2010), wobei
auch dieser Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, da es sich
weder um eritreische Staatsangehörige handelte noch eine
Familienzusammenführung in der Schweiz zur Diskussion stand (der
Ehemann/Vater war nämlich bereits verstorben). Dem Urteil ist überdies
auch keine generelle Aussage zur Zumutbarkeit eines Aufenthaltes in
äthiopischen Flüchtlingslagern zu entnehmen.
7.5. In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in
Fällen, in welchen Frauen sich – mit oder ohne Kinder – in einem
Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe
Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten,
weswegen sie nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter
dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen
leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als
unzumutbar. Das Gericht weist das BFM in solchen Fällen jeweils an, die
Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese in der Regel in Gestalt des
Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist über eine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat
stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. Urteile des
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Seite 19
Bundesverwaltungsgerichts E2018/2011 vom 14. September 2011 E. 8,
E4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, E4469/2009 vom 1. März 2011
E. 5, D7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E2247/2009 vom
9. August 2010 E. 7, D4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6).
7.6. Die Beschwerdeführenden sind nach eigenen Angaben (vgl. Eingabe
vom 15. März 2011) in Äthiopien vermutungsweise vom UNHCR und
von der äthiopischen "Administration for Refugee and Returnee Affairs"
(ARRA) als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie leben in Äthiopien seit
Anfang Jahr im Flüchtlingslager Adi Harush. Als anerkannte Flüchtlinge
dürften sie weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea
geniessen. Angesichts der grossen Zahl der in Äthiopien lebenden
eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlinge (gemäss Schätzungen des
UNHCR sind es per Ende Dezember 2011 über 61'000; vgl. UNHCR
Ethiopie, Profil d'opérations 2011) lässt sich keine generelle Gefahr
ableiten, dass diesen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Eritrea
droht. Konkrete Hinweise auf eine drohende Deportation nach Eritrea
liegen im vorliegenden Fall denn auch keine vor.
7.7. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die
Lebensbedingungen für eine alleinstehende Mutter mit zwei Kindern ohne
Beziehungsnetz vor Ort seien überaus hart, alleinstehende Frauen seien
verschiedenster Form von Gewalt ausgesetzt und sie müssten oft
unzumutbare Kompromisse eingehen, um für den Unterhalt der Familie
aufzukommen, ging das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht ein.
Das Bundesamt begnügte sich vielmehr damit, unter Hinweis auf die wie
dargestellt zum Vergleich nicht geeignete Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, der Aufenthalt in äthiopischen
Flüchtlingslagern sei für eritreische Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar.
Somit sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, vorderhand in Äthiopien
zu bleiben. Eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz sei nicht
nötig. Das Bundesamt nahm somit weder eine Einschätzung der
individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in ihrem
derzeitigen Aufenthaltsstaat Äthiopien vor, noch prüfte es die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachte besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz.
7.8. Wie dargelegt, ist bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem
Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der
Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (vorliegend
die Schweiz) vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zum jeweiligen
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Seite 20
Land ein gewichtiges Kriterium bildet. Indem das BFM bei der Prüfung
der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG die besondere
Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur Schweiz
nicht berücksichtigt, sondern im Ergebnis allein auf die
Verfolgungssicherheit und die genügende materielle Versorgung von
eritreischen Flüchtlingen in Äthiopien verwiesen hat, hat es im
vorliegenden Fall das ihm zustehende Ermessen unterschritten und
gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt. Gestützt auf die mit Blick auf
die Zumutbarkeitsfrage spruchreife Aktenlage ist das vorliegende
Verfahren indes reformatorisch zu entscheiden, zumal den
Beschwerdeführenden dadurch kein Rechtsnachteil erwächst.
7.9. Die (…)jährige Beschwerdeführerin und ihre beiden (…) und (…)
jährigen Kinder halten sich gemäss von der Vorinstanz nicht bestrittenen
Angaben ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte alleine
in dem im Jahre 2010 aufgrund des anhaltenden Flüchtlingsstroms neu
eröffneten Flüchtlingslager Adi Harush auf. Über ein Beziehungsnetz
ausserhalb des Lagers ist nichts aktenkundig. Bei der alleinerziehenden
Beschwerdeführerin und ihren kleinen Kindern handelt es sich um eine
besonders verletzliche Personengruppe. Der Umstand, dass das Lager
vorwiegend von eritreischen männlichen Refraktären und
Dienstverweigerern aufgesucht wird, wobei monatlich um die Tausend
neue Flüchtlinge hinzukommen (vgl. UNHCR, Young Eritreans in Ethiopia
face future in limbo, 21. Juli 2011), führt dazu, dass aufgrund dieser
Konstellationen die Gefahr der sexuellen Ausbeutung für die
Beschwerdeführerin stetig zunimmt. Daneben dürfte die extrem
wachsende Zahl an Flüchtlingen auch geeignet sein, zu Problemen im
Zusammenhang mit der Ernährung und der Gesundheit zu führen. Nicht
ohne Grund erklärte das UNHCR zu den Zielen des Jahres 2011 den
verbesserten Schutz der Kinder in der Lagern, Präventionsmassnahmen
der Empfangszentren hinsichtlich sexueller Gewalt oder die
Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung der Flüchtlinge (vgl.
UNHCREthiopie, Profil d'opérations 2011).
Mit Äthiopien verbindet die Beschwerdeführenden sodann keine
besondere kulturelle oder sprachliche Nähe; den einzigen Bezugspunkt
zu diesem Staat bildet demnach ihr diesjähriger Aufenthalt in einem
dortigen Flüchtlingslager. Eine sprachliche oder kulturelle Nähe existiert
zwar auch zur Schweiz nicht, doch lebt hier der Ehemann respektive
Vater der Beschwerdeführenden seit Januar 2007 als Flüchtling.
Angesichts des mehrjährigen hiesigen Aufenthalts des Ehemannes
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Seite 21
beziehungsweise Vaters verfügen die Beschwerdeführenden über einen
engen Bezug zur Schweiz. Die Eingliederungsmöglichkeiten in der
Schweiz sind ausserdem insbesondere für die zwei und sechsjährigen
Kinder, aber auch für die Mutter, sicherlich nicht geringer als in einem
äthiopischen Flüchtlingslager. Vor diesem Hintergrund erweist sich der
Verbleib der Beschwerdeführenden in Äthiopien entgegen der Auffassung
der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen
werden, die Beschwerdeführenden verfügten über eine Beziehungsnähe
zu anderen Staaten und/oder über die Möglichkeit, in einem anderen
Staat um Schutz zu ersuchen. Der von ihnen benötigte Schutz vor
Verfolgung ist im Lichte der Gesamtumstände des Falles daher durch die
Schweiz zu gewähren.
8.
Da die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Bewilligung
der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen, erübrigt sich die
Prüfung der Frage, ob ihnen allenfalls die Einreise nach den
Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG
zu bewilligen wäre. Diese Frage wäre erst dann zu beantworten, wenn
anders als im vorliegenden Fall feststünde, dass die asylsuchende
Person, deren Partner in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht gefährdet wäre beziehungsweise, wenn ihr
zugemutet werden könnte, in einem Drittstaat Zuflucht zu nehmen (vgl.
BVGE 2007/19; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E4757/2008 vom
8. Juli 2008 E. 9).
9.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM vom 16. Januar
2009 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und
ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die
erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das
Asylverfahren fortzusetzen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführenden in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
E1165/2009
Seite 22
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat am 13. Dezember 2011 eine Kostennote in der
Höhe von Fr. 4'345.30 eingereicht, ausweisend einen Aufwand von 19,85
Stunden à Fr. 200. sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 62.50. Während
die ausgewiesenen Auslagen angemessen erscheinen, muss der geltend
gemachte zeitliche Aufwand angesichts der Praxis des Gerichts in
anderen, in ihrer Komplexität, ihrer Dauer und ihrem Umfang
vergleichbaren Verfahren als nicht vollumfänglich angemessen
bezeichnet werden und ist auf insgesamt 16 Stunden (wovon 10 Stunden
bis Ende 2010 und 6 Stunden ab 2011) zu reduzieren. Der
Stundenansatz in der Höhe von Fr. 200. erweist sich sodann als
tarifkonform. Den Beschwerdeführenden ist demnach gestützt auf Art. 7
VGKE eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'515.40 (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen
Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren
fortzusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'515.40 (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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