Abtei lung V
E-1167/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
F._______,
G._______,
Türkei,
alle vertreten durch H._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E1167/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2003 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass das BFM (bis 31.12.2004: Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) mit
Verfügung vom 21. September 2004 in Anwendung von Art. 3 und
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die
Asylgesuche abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) am 22. Oktober 2004 dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2008 abge-
wiesen wurde,
dass das Gericht bezüglich des Wegweisungsvollzugs feststellte, es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Mitte
2002 in der Provinz I._______ von Zivilpersonen entführt und
misshandelt worden sowie ins Visier der lokalen Sicherheitskräfte
geraten sei (s. Urteil, Ziff. 6.5),
dass das Gericht eine Rückkehr dorthin als nicht zumutbar erachtete,
indessen das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
für die Beschwerdeführenden trotz einer gewissen Härte bejahte Ur-
teil, Ziff. 6.5), weil diese über grössere (tragfähige) familiäre Bezie-
hungsnetze verfügten, der Beschwerdeführer als ausgebildeter
J._______ gearbeitet sowie in (...) Berufserfahrung habe, und keine
persönlichen Gründe aktenkundig seien, die gegen die Rückführung
sprechen würden (s. Urteil, Ziff. 6.5),
dass die Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2008 unter Beilage
von Beweismitteln (s. Rechtsmitteleingabe, Beilagenverzeichnis) an
das BFM gelangten und hauptsächlich beantragten, es sei die Disposi-
tivziffer 3 (Wegweisung) der Verfügung des BFM vom 21. September
2004 in Wiedererwägung zu ziehen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass sie argumentierten, mit dem mittlerweile veränderten Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation der
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Kinder sei eine Lage entstanden, die dem Wegweisungsvollzug entge-
genstehe,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 den Beschwer-
deführenden zur Leistung eines Gebührenvorschusses im Betrag von
Fr. 600. Frist ansetzte, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf das Gesuch nicht eingetreten,
dass der Gebührenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 21. Januar 2009 eröffnet am
22. Januar 2009 das Gesuch vom 16. Dezember 2008 abwies, die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines Entscheids vom 21. Septem-
ber 2004 bestätigte, eine Gebühr von Fr. 600. erhob, diese mit dem ge-
leisteten Vorschuss verrechnete und gleichzeitig feststellte, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Februar 2009 (Postaufgabe)
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde einreichen und beantragen liessen, es sei die Verfügung des
BFM vom 21. Januar 2009 aufzuheben, die Dispositivziffer 3 (Wegwei-
sung) der Verfügung des BFM vom 21. September 2004 in Wiederer-
wägung zu ziehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie darum ersuchten, der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. März
2009 der Wegweisungsvollzug ausgesetzt wurde,
dass der Rechtsvertreter am 20. März 2009 seine Kostennote einreich-
te,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet und praxisgemäss auch im Wiedererwägungsverfahren als
Beschwerdeinstanz zuständig ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3134 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im Vorverfahren und in der Beschwerdeschrift einzig in Bezug auf
die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragt
wird, weshalb sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein all-
fälliger Vollzugshindernisse respektive auf die Frage der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme zu beschränken hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis gemäss Art. 44 Abs. 2
AsylG nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme nach Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
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hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidung-
en und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c) in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich einge-
tretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK
2003 Nr. 7 E. 1),
dass indessen keine Wiedererwägung erfolgen kann, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden,
die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frü-
here Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b),
dass sich bei einem Rechtsbehelf wie dem Wiedererwägungsgesuch
von selbst versteht, dass die Beschwerdeführenden die geltend ge-
machten Gründe soweit wie möglich fundiert, mithin nicht bloss be-
hauptet, darzulegen haben,
dass unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen den Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin betreffend (vgl. Beilagen 3 und 4 der
Eingabe vom 16. Dezember 2008 an das BFM) in der Beschwerde
hauptsächlich argumentiert wird, diese sei seit Februar 2006 in ärztli-
cher Behandlung, seit dem Spätsommer 2008 schwer depressiv und
mit suizidalen Gedanken beschäftigt,
dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, deren
Behandlung in der Türkei keine Erfolgsaussichten verspreche,
dass ihr diese Krankheit nicht erlaube, sich aktiv und konstruktiv um
die eigenen Bedürfnisse zu kümmern oder sich ihrer minderjährigen
Kinder anzunehmen,
dass sie sich seit dem 6. November 2008 stationär in einer psychiatri-
schen Anstalt aufhalten müsse und ihre Familie, namentlich auch die
Kinder, mittlerweile weitgehend in der Schweiz Tritt gefasst hätten,
dass das BFM den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin nicht
von Amtes wegen näher abgeklärt und den Beschwerdeführenden
nicht Frist zur Einreichung entsprechender Fachberichte angesetzt
habe, obwohl solche Schritte angezeigt gewesen wären,
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dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht über
die Feststellungen ärztlicher Fachpersonen hinwegsetze und seinem
Entscheid unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen zu
Grunde liegen würden,
dass beispielsweise der Klassenlehrer von Sohn K._______ die
Auffassung vertrete, das mit diesem Jugendlichen mühsam Erreichte,
sein inneres Gleichgewicht und seine Persönlichkeitsbildung würden
bei einem Wegweisungsvollzug Schaden nehmen,
dass - weiteres Beispiel - die (...) bei Tochter L._______ von einer
Traumatisierung ausgehe, die eine Psychotherapie erforderlich mache,
dass darüber hinaus die (...) in ihren Berichten weitere Aspekte
ansprechen würden, die im Rahmen eines Entscheids
mitzuberücksichtigen wären,
dass das Bundesamt das Kindeswohl nicht geprüft habe,
dass insgesamt der rechtliche Gehörsanspruch der Beschwerdefüh-
renden verletzt sei und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ge-
mäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 ev. 4 oder 5 AuG vorlie-
ge,
dass der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dass sich das
BFM unter Hinweis auf die Verfügung vom 21. September 2004 und
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2008 auf
den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführenden seien keiner asylbe-
achtlichen Verfolgungssituation im Heimatland ausgesetzt gewesen
und es sei nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau)
in der Türkei je ärztlich behandelt worden sei,
dass ihr derzeitiger stationärer Aufenthalt somit als Reaktion auf das
Urteil vom 13. Oktober 2008 zu deuten sei, nachdem die Perspektive
des Wegweisungsvollzugs konkrete Formen angenommen habe,
dass damit die (Teil-)Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung und der Hinweis, wonach eine Behandlung in der Türkei zum
Scheitern verurteilt sei, schwer nachvollziehbar seien,
dass nach gesicherter Erkenntnis des Bundesamtes allenfalls benötig-
te Hilfen (adäquate psychiatrischpsychologische und medizinische Be-
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handlungen) in der Türkei vorhanden seien, weshalb der psychische
Zustand der Beschwerdeführerin nicht weiter abzuklären sei,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer behandelnden Ärzte
auf die Rückkehr ins Heimatland vorbereiten solle und bei Bedarf die
Unterstützung der Vollzugsbehörden in Anspruch nehmen könne,
dass über das Bestehen der Reisefähigkeit im effektiven Reisezeit-
punkt durch die Vollzugsbehörden zu befinden sei,
dass die Beschwerdeführenden zahlreiche Familienangehörige in der
Türkei unter anderem auch in der Provinz M._______ hätten,
dass der mittlerweile erreichte Integrationsgrad der Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz nach Auffassung des BFM für die Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Rolle spielen könne,
dass somit zusammenfassend keine erheblichen Wiedererwägungs-
gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der BFM-Verfügung vom
21. September 2004 beseitigen könnten,
dass indessen diese Einschätzung des Bundesamtes aus folgenden
Gründen unzutreffend ist,
dass für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es
allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere
Beurteilung der festgestellten Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, die effektive, heutige Situation zu
betrachten ist,
dass vorab die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen ist, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter oder falscher
Sachverhalt eine angemessene materielle Behandlung verunmögli-
chen würde,
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen,
die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
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rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darü-
ber Beweis zu führen hat,
dass indessen dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, zumal er
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG) findet,
dass sich nämlich die entscheidende Behörde trotz des Untersu-
chungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken darf, die Vorbrin-
gen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müs-
sen,
dass sich jedoch eine ergänzende Untersuchung dann aufdrängt,
wenn auf Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheit bestehen, die voraussichtlich nur mit Abklärungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23
E. 5a),
dass aufgrund der eingereichten Atteste und Berichte von Fachperso-
nen nachweislich eine markant sich verschlechternde gesundheitliche
Situation bei der Beschwerdeführerin ab Spätsommer 2008 eingetre-
ten ist, die eventuell grössere negative Auswirkungen auf die sechs-
köpfige Familiengemeinschaft haben könnte,
dass weiter aus dem Urteil vom 13. Oktober 2008 (vgl. E. 6.5) hervor-
geht, dass der Beschwerdeführende in der Provinz I._______ Opfer
von Gewalt gewesen sein könnte, weshalb das Gericht den Wegwei-
sungsvollzug in die Türkei für die Eltern und ihre vier minderjährigen
Kinder als eine gewisse Härte bezeichnete und lediglich innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternativen zustimmte,
dass unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte nicht nachvollzieh-
bar ist, dass das BFM die Ursache für die geltend gemachte posttrau-
matische Belastungsstörung entgegen der fachärztlichen Sicht ledig-
lich im Umstand des unmittelbar drohenden Wegweisungsvollzugs zu
orten vermag, obwohl allgemein anerkannt ist, dass sich Traumatisie-
rungen selten monokausal erklären lassen,
dass vorliegend entscheidend ist, zu wissen, wie schwer die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder tatsächlich erkrankt sind, ob und
welche Heilungsprognosen bestehen und welches (über die Gesund-
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heit hinaus) die zu erwartenden Folgen für die Familienangehörigen in
der Türkei sein werden,
dass eine schwere Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und
eine attestierte Suizidalität durchaus Gründe für eine vorläufige Auf-
nahme darstellen können (vgl. beispielsweise EMARK 2003 Nr. 17
E. 46, Nr. 18 E. 8, Nr. 24 E. 5, EMARK 2005 Nr. 23 E. 5) und in beson-
deren Konstellationen sogar die zu erwartenden Umstände der Aus-
schaffung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken
vermögen, nämlich dann, wenn es den Vollzugsbehörden nicht gelin-
gen sollte, die Ausschaffung ohne Gefährdung von Leib und Leben der
Auszuschaffenden vorzunehmen (vgl. etwa BVGE E4200/2006 vom
18. August 2007, E. 7.1.4 und 7.6),
dass es um eine sechsköpfige Familie mit minderjährigen Kindern geht
und deshalb auch die Prinzipien des Übereinkommens über die Rech-
te der Kinder vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) und der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) mitzuberücksichtigen sind, was
in der angefochtenen Verfügung nicht der Fall ist,
dass bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen stets
auch auf die im Falle einer Rückkehr im Heimatland zu erwartenden
Situation zu achten ist, und die Integration in der Schweiz mithin bei
der Zumutbarkeitsprüfung für sich allein zwar kein relevantes Element
darstellen würde, aber eine schwierige durch die Integration oder Ver-
wurzelung in der Schweiz erschwerte Reintegration im Heimatland
grundsätzlich Beachtung finden könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 13
E. 3.5),
dass bei der Durchsicht der knapp gehaltenen Berichte von Ärzten und
Lehrpersonen auffällt, dass diese nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts zwar nicht als ausreichende Entscheidgrundlage taugen,
aber im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zu fundierten, sorg-
fältigeren Abklärungen des Bundesamtes hätten führen müssen,
dass erstaunt, dass beim vorliegenden (unzureichend abgeklärten)
Sachverhalt dem Rechtsvertreter nicht Gelegenheit gegeben wurde,
ausführliche und aktuelle Berichte oder Gutachten von Fachärzten,
Schulpsychologen, Lehrpersonen und Türkeispezialisten einzureichen,
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dass der ungerechtfertigte Verzicht des Bundesamtes auf nähere Ab-
klärungen und die vordergründige Entgegennahme, aber gleichzeitige
Nichtbeachtung wesentlicher Beweismittel einer Verletzungen des An-
spruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 30 VwVG),
dass sich das BFM seiner Verantwortung nicht dadurch entledigen
kann, dass es sich auf den fragwürdigen Standpunkt stellt, es sei Sa-
che der Vollzugsbehörde, im Zeitpunkt des effektiven Wegweisungs-
vollzugs dem aktuellen Gesundheitszustand (namentlich der Reisefä-
higkeit) Rechnung zu tragen und bei Bedarf Massnahmen einzuleiten,
dass das Bundesamt damit in Missachtung der behördlichen Untersu-
chungspflicht und in Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs der
Beschwerdeführenden den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll-
ständig abklärt und gestützt auf eine ungenügende und teilweise
falsch interpretierte Ausgangslage entschieden hat,
dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätz-
lich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führt, ohne Rück-
sicht darauf, ob dieser bei korrekter Beweisführung und Gewährung
des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche
Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs wi-
derspräche (vgl. EMARK 2006 Nr. 20),
dass die fehlende Entscheidungsreife durch das BFM herzustellen und
das Verfahren an das Bundesamt zurückzuweisen ist, damit es die not-
wendigen Abklärungen vornimmt und im Rahmen eines neuen be-
schwerdefähigen Entscheides einer sorgfältigen rechtlichen Würdi-
gung unterzieht,
dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, als die an-
gefochtene Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 aufzuheben und
das Wiedererwägungsgesuch zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfest-
stellung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zu
überweisen ist,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung formell auszusetzen ist,
dass auf die übrigen Anträge nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters fest-
zuhalten ist, dass mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datie-
renden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 für die Asylbehörden
des Bundes die Möglichkeit entfiel, in Fällen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern
vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger
Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14
Abs. 4bis des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121),
dass als Folge der Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen
Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) dieser Punkt der
Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständig-
keit entzogen ist,
dass gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG bei Vorliegen eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalls neu der Wohnkanton der betroffenen Per-
sonen sowohl während hängigem Asylverfahren als auch nach abge-
wiesenem Asylgesuch mit Zustimmung des Bundesamtes und sofern
die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufent-
haltsbewilligung erteilen kann,
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend weder den (teilwei-
se) obsiegenden Beschwerdeführenden, die sich keine Verletzung von
Verfahrenspflichten haben zu Schulden kommen lassen, aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 13 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 31. Dezember 2008 geleistete und damals eventuell zu
Unrecht erhobene Gebührenvorschuss im künftigen Entscheid des
BFM zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 20. März 2009 ei-
nen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden und 5 Minuten sowie Barausla-
gen von Fr. 18.- ausweist,
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dass der zeitliche Aufwand, der Stundenansatz sowie die geltend ge-
machten Barauslagen angesichts der komplexen Materie als angemes-
sen erscheinen,
dass die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung
der Art. 7, 8, 9 und 11 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
(VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung des geltend ge-
machten Stundenansatzes von Fr. 280. auf Fr. 1852.15 (inkl. Auslagen
und MWSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 1 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und ma-
teriellen Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
4.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zum neuen Entscheid des BFM
über das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Dezember 2008 ausge-
setzt.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1852.15 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.Nr. N (...) und den
Kopien aller Aktenstücke aus E1167/2009 (in Kopie)
- das (...) (in Kopie), unter Hinweis auf die Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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