B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1167/2014
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…). Er suchte am 16. November 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 5. Dezember 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und
am 20. Februar 2014 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung brachte er vor, er habe mit seiner Familie in (…), einer
kleinen Ortschaft im District (…) gelebt. Im (…) habe er auf seinem
Grundstück Ernteabfälle verbrannt. Er habe das Feuer gelöscht und sich
dann von der Feuerstelle entfernt. In der Nacht habe der Wind das Feuer
offenbar wieder entfacht und es habe auf andere Felder und Gebäude
übergegriffen, die zerstört worden seien; zwei oder drei Personen hätten
schwere Brandverletzungen erlitten. Er habe beim Löschen geholfen und
sei anschliessend aus Angst, dass die Familien der Verletzten ihn zur Re-
chenschaft ziehen würden, mit seiner Frau und seinem Kind nach (…)
(Senegal) geflüchtet. Dort habe er erfahren, dass die Lage sehr ange-
spannt sei und er nicht mehr nach Gambia zurückkehren könne. Er habe
deshalb nach einem Aufenthalt von drei Monaten seine Familie in (…) zu-
rückgelassen und sei über Mali, Niger und Tschad nach Libyen gereist,
wo er sich ebenfalls drei Monate aufgehalten habe, dann sei er auf dem
Seeweg nach Italien gelangt. Er sei über Frankreich nach Spanien weiter
gereist, wo er neun Monate bei seinem Bruder in (…) gewohnt habe. Da
er dort keine Arbeit gefunden habe, sei er am 16. November 2013 illegal
in die Schweiz eingereist.
Er gab an, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben.
B.
Das Bundesamt stellte mit am 24. Februar 2014 eröffneter Verfügung
vom 21. Februar 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 16. November 2013 ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwal-
tungsgericht gerichteter (handschriftlich ergänzter Formular-)Beschwerde
vom 6. März 2014 (Poststempel) an. Er beantragt in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
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vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer
Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie even-
tualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den
heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, wobei er bei allenfalls bereits erfolgter Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die
Vorbringen seien ausnahmslos vage und ungenau und könnten nicht
überzeugen. Namentlich sei der Beschwerdeführer trotz Nachfragens
nicht in der Lage gewesen, vom Brand, insbesondere betreffend dessen
Auswirkungen und den Brandort, realitätsnah und in anschaulichen Ein-
zelheiten zu berichten. Zudem habe er keine konsistente Schilderung zu-
stande gebracht. Erst habe er dargelegt, gesehen zu haben, dass drei
Personen verletzt worden seien, dann aber ausweichend vorgebracht, er
habe dies nur von anderen Leuten gehört; später wiederum habe er an-
gegeben, ein Händler aus seinem Wohnort habe ihn in Senegal darüber
informiert. Es sei insbesondere nicht plausibel, dass er keinerlei Angaben
zu seinen angeblichen Verfolgern machen könne und nicht einmal wisse,
um wen es sich bei den Verletzten und den Rächern handle. Nicht voll-
ziehbar sei auch, dass er den Händler, der aus seinem Heimatdorf stam-
me, nicht danach gefragt habe. Zudem habe er sich widersprüchlich auch
hinsichtlich seiner Flucht geäussert; in der BzP habe er dargelegt, in der
Nacht des Brandes zusammen mit seiner Frau die Flucht angetreten zu
haben, in der Anhörung dagegen habe er behauptet, seine Frau zu Hau-
se zurückgelassen zu haben und allein nach Senegal geflüchtet zu sein,
seine Frau sei erst zwei Tage später nachgekommen. Seine Behauptung,
nie Ausweispapiere besessen zu haben, sei ebenfalls nicht überzeugend
gewesen. In der BzP habe er behauptet, keine Geburtsurkunde besessen
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zu haben, in der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, eine Geburtsur-
kunde gehabt zu haben. Es sei naheliegend, dass er keine Ausweispapie-
re einreiche, um seinen tatsächlichen Reiseweg nicht preiszugeben und
eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat zu verhindern oder zumin-
dest zu erschweren.
5.2. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe, sein
Leben wäre bei einer Rückkehr in Gefahr, weil Menschen durch den
Brand verletzt worden seien und ihr Eigentum verloren hätten. Die Polizei
in seinem Heimatland könnte ihm keinen Schutz gegen deren Rache bie-
ten.
6.
6.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen
unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich seien. Was dagegen
in der wenig gehaltvollen Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht
geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Ei-
ne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht
statt, die Beschwerde beschränkt sich auf Wiederholungen von bereits
früher Vorgebrachtem. Es kann daher ohne weiteren Begründungsauf-
wand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
6.2. Ferner lassen sich weder den Angaben des Beschwerdeführers an-
lässlich der Befragungen noch den Ausführungen in der Beschwerdeein-
gabe Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den angeblichen Problemen
mit Brandgeschädigten beziehungsweise -verletzten oder deren Famili-
enangehörigen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinn von Art. 3
Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrundeliegen
würde. Die Vorbringen führen deshalb auch aus diesem Grund nicht zur
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft.
6.3. Weil somit bereits andere unentbehrliche Elemente des Flüchtlings-
begriffs von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob sich der
Beschwerdeführer mit Bezug auf den vorgebrachten Brandunfall in Gam-
bia auf eine genügende Schutzinfrastruktur der heimatlichen Behörden
gegen Übergriffe Dritter, wie sie vorliegend vorgebracht worden sind, ver-
lassen könnte.
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6.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfol-
gung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
7.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG); es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2.
8.2.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
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8.2.2. Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten
finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerde-
führer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine exis-
tenzbedrohende Situation, zumal er jung und gesund ist und mit seinen
Eltern, Geschwistern und der Familie seitens seiner Ehefrau über enge
soziale Beziehungen in Gambia verfügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
er nicht auch nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat seinen Le-
bensunterhalt wie vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft verdienen
könnte. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch als zumutbar zu betrach-
ten.
8.2.3. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
8.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det abzuweisen ist.
10.
10.1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ist abzuwei-
sen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren
prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in
der Hauptsache gegenstandslos.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: