B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-1168/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Niger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Niger im Jahre
2007 verliess und nach Aufenthalten in (…) und Italien (…) am 12. De-
zember 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom
3. Januar 2012 im B._______ gestützt auf EURODAC-Treffer in Italien
(…) und dessen Aussagen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälli-
gen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, er könne nicht nach Italien zurück,
weil er dort schlechte Erfahrungen mit den Behörden und der Polizei ge-
macht habe,
dass man ihn anlässlich einer Anhaltung ohne Essen (…) Stunden im
Regen habe warten lassen und er von seinem Betreuer im Hotel, in dem
er untergebracht worden sei, geschlagen und (…),
dass das BFM Italien am 26. Januar 2012 gestützt auf die Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen unbeantwortet liessen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 21. Februar 2012 – eröffnet am
28. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete,
dass es den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…) mit
dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und fest-
hielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
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dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren, auf den vorgängigen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Italien und auf die implizit erfolgte Zustimmung der
italienischen Behörden zur Überstellung – auf die Zuständigkeit Italiens
für die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Argumen-
te gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. März 2012 in mate-
rieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, even-
tualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei festzustellen, dass die
vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei, weshalb der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss
des Asylverfahrens vorsorglich zu bewilligen, eventualiter die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung zu gewäh-
ren sei,
dass auf die Rechtsbegehren und deren Begründung, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 5. März 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
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dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes-
sen materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich
diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durch-
führbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-
Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei dem
Beschwerdeführer unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der
angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus er-
weitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb dar-
auf nicht einzutreten ist,
dass auch auf den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht
einzutreten ist, weil im Dublin-Verfahren kein Raum für Ersatzmassnah-
men im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), und auf
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den Antrag betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat nicht
einzugehen ist, weil diese Bestimmung (alt Art. 42 Abs. 2 AsylG) per
1. Januar 2008 aufgehoben wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien vor seiner Einreise
in die Schweiz aufgrund der EURODAC-Treffer belegt und auch nicht
bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho-
lung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung des Asylantrages des Be-
schwerdeführers zuständig ist,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers implizit zugestimmt haben, womit die Grundlage
für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG und für dessen Aufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin II-VO gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und vorliegend keine Hinweise darauf
bestehen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten,
dass Italien verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu befinden, und nichts darauf hindeutet, dort sei der Zugang zu einem
funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleistet,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die italienischen Behörden
würden den Beschwerdeführer ohne korrekte Prüfung seines in der
Schweiz eingereichten Asylgesuches in sein Heimatland zurückführen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifi-
sche besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlos-
sen werden könnte, ihm drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK,
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dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung als zuläs-
sig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Beschwerdeführer auch nichts vorbringt, was das BFM hätte
veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts Dublin-Rückkehrende betref-
fend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche priva-
te Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen annehmen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf ernsthafte Probleme psychi-
scher oder physischer Natur ergeben,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2011/9),
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, im Sinne von Beispielen auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-375/2012 vom 27. Januar 2012, E-6669/2009 vom
8. Dezember und E-6448/2011 vom 7. Dezember 2011),
dass sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe erübrigt, weil sich diese darauf beschränken, die im Rah-
men des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände gegen eine Über-
stellung nach Italien zu wiederholen, ohne zu den zutreffenden Erwägun-
gen des BFM Stellung zu nehmen,
dass demnach einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien
weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre
Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2
Dublin II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu
Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
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ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), wes-
halb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und folglich vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshinder-
nisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der
sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der
Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO) zu prüfen sind,
weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die prozessualen Anträge (auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme,
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) hinfällig werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftig-
keit abzuweisen ist, und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwalt-
licher Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: