B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1169/2012
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Algerien an-
fangs November 2011, gelangte am 17. November 2011 in die Schweiz
und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. Dezember 2011 wurde er
erstmals befragt. Dabei wurde er auch schriftlich aufgefordert, innerhalb
von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Das BFM hörte
ihn am 13. Februar 2012 zu den Asylgründen an. Anlässlich der beiden
Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
stamme aus B._______, C._______, und sei arabischer Ethnie. Er habe
bei einem Geldgeber einen Kredit von umgerechnet Euro 9000.– aufge-
nommen, um damit einen D._______ zu eröffnen. Gemäss der schriftli-
chen Vereinbarung hätte er den Betrag innerhalb von vier Monaten zu-
rückbezahlen müssen. Indes sei seine E._______ schwer erkrankt, und
er habe das Geld für ihre medizinische Behandlung benötigt. Zudem ha-
be er keine regelmässige Arbeit gehabt, weshalb er den geschuldeten
Betrag nicht habe zurückerstatten können. Der Geldgeber habe ihn be-
droht und Anzeige gegen ihn erstattet. In der Folge sei er gerichtlich auf-
gefordert worden, innerhalb von 15 Tagen den geschuldeten Betrag zu
leisten. Aus Angst vor einer Verurteilung habe er noch vor Ablauf der Frist
das Heimatland verlassen. Zwischenzeitlich sei seine E._______ gestor-
ben.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 – eröffnet am 24. Februar 2012 –
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wur-
den die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 1. März 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
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Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht
eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitge-
genstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige
Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges
ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz
materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
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aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
4.2. Dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chen des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgegeben hat, liegt ausser
Streit. Insoweit stützt sich die Vorinstanz zu Recht auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG, was in der Rechtsmitteleingabe nicht in Frage gestellt wird.
4.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer sinngemäss einerseits
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend,
andererseits bringt er vor, aufgrund der Anhörung und der gesetzlichen
Bestimmungen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b).
Er macht somit geltend, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 32 Abs. 3
Bst. a und b AsylG auf das Asylgesuch eintreten müssen.
5.
5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist auf Asylgesuche trotz Papier-
losigkeit einzutreten, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass
sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben.
5.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, anlässlich
der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe seine
Identitätskarte und seinen Reisepass wahrscheinlich zu Hause gelassen.
Da seine Familie kein Telefon habe, könne er seine Ausweise nicht nach-
senden lassen. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber zu Pro-
tokoll gegeben, er habe seine beiden Ausweise verloren. Dies sei eine of-
fenkundige Schutzbehauptung. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich
gewesen, Bekannte oder Freunde telefonisch zu kontaktieren, welche
seine Familie über sein Anliegen hätten informieren können. Es dränge
sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer dem BFM die Abgabe
von rechtsgenüglichen Reise- beziehungsweise Identitätspapieren vor-
enthalte. Es würden somit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen.
Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, er
wisse nicht, weshalb er Dokumente verstecken sollte, die er brauche.
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Damit nimmt er nicht Stellung zu den von der Vorinstanz aufgezeigten
unvereinbaren Angaben betreffend seine Ausweise. Sodann ist der Be-
schwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht auf ein Mobiltelefon oder
die Telefonnummer seiner Nachbarn angewiesen, um bei seiner Familie
seine Ausweise erhältlich zu machen. Es wäre ihm ohne Weiteres mög-
lich und zumutbar gewesen, mit seinem Anliegen schriftlich an seine Fa-
milie zu gelangen. Der Beschwerdeführer hat sich somit in Kenntnis sei-
ner Pflicht zur Abgabe von Ausweispapieren nicht darum bemüht, seine
Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.3).
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geschlossen, es würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen.
6.
6.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist auf Asylgesuche trotz
Papierlosigkeit einzutreten, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind.
6.2. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Be-
gründung führt sie aus, beim geltend gemachten gerichtlichen Vorgehen
im Zusammenhang mit dessen Schulden handle es sich um legitime
Massnahmen. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden,
den Kreditgeber wegen Drohungen bei den zuständigen Behörden anzu-
zeigen. Da er dies nicht getan habe, könne dem algerischen Staat dies-
bezüglich kein Versäumnis vorgeworfen werden. Den Akten seien
schliesslich keine Hinweise zu entnehmen, dass der Kreditgeber den Be-
schwerdeführer in einer durch das Asylgesetz geschützten Eigenschaft
habe treffen wollen.
Zu diesen Erwägungen nimmt der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-
teleingabe mit keinem Wort Stellung. Er verweist einzig darauf, dass sein
Fall in seinem Heimatland keine Ausnahme sei. Damit legt er aber nicht
substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe,
er erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es ist
nochmals festzuhalten, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegt,
wenn der Kreditgeber mit staatlich legitimen Mitteln versucht, den ihm
vertraglich geschuldeten Betrag zurückzuerhalten. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Aus-
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führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt
ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und diesbezüglich weitere Abklärungen nicht für notwendig er-
achtet hat.
6.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
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Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Algerien zumutbar im
Sinne der vorgenannten Bestimmung. Die allgemeine Lage im Algerien ist
weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten
keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers
liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Soweit sich aus den Akten
ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesun-
den und alleinstehenden Mann, welcher bis zur Ausreise in B._______,
C._______, lebte und arbeitete. Seine Eltern und Geschwister leben ge-
mäss seinen Angaben nach wie vor dort. Damit verfügt der Beschwerde-
führer in Algerien über ein bestehendes familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Indes
ist der Beschwerdeführer nicht gehalten, an seinen ehemaligen Wohnort
zurückzukehren. Er hat berufliche Erfahrungen als F._______, und es
steht ihm offen, bei einer Rückkehr nach Algerien an einem anderen Ort
eine neue Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher
insgesamt als zumutbar zu erachten.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Algerischen Vertretung die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E. 12).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: