Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-117/2011
Urteil vom 25. März 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______,
Kosovo,
B._______,
Kosovo,
C._______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai
2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Gesuchsteller A._______ und B._______ am 24. Februar 2009
in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM das Asylgesuch mit Entscheid vom 1. April 2009 abwies
und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. April 2009 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhoben und beantragten, es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2796/2009 vom 12. Mai
2010 die auf den Vollzugspunkt beschränkte Beschwerde der
Gesuchsteller abwies,
dass am (…) das Kind C._______ geboren wurde,
dass die Gesuchsteller beim BFM am 24. Dezember 2010 ein
Wiedererwägungsgesuch einreichten,
dass sie darum ersuchten, ihnen sei das nachgesuchte Asyl zu
gewähren, eventuell seien sie gestützt auf den Gesundheitszustand der
Gesuchstellerin aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen,
subeventuell sei der Ausreisetermin um sechs Monate zu verschieben,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Vollzug der
Wegweisung sei während des Verfahrens auszusetzen,
dass sie in ihrer Eingabe sodann auf die Hospitalisierung der
Gesuchstellerin infolge psychischer Erkrankung hinwiesen und geltend
machten, die Gesuchstellerin sei erst jetzt in der Lage, über ihre
Vergewaltigung (…) zu sprechen,
dass die Gesuchsteller um Überweisung der Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht ersuchten, sollte sich das BFM als nicht
zuständig erachten,
dass das BFM in einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom
10. Januar 2011 (Kopie an den Rechtsvertreter) feststellte, die Eingabe
falle nicht in seine Zuständigkeit,
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dass es das Gesuch in der Folge gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung
überwies,
dass es zur Begründung der Überweisung anführte, die Gesuchsteller
hätten keine gegenüber der früheren Situation wesentlich veränderte
Tatsache geltend gemacht, welche im Rahmen eines
Wiedererwägungsgesuches oder eines neuen Asylgesuches durch das
BFM zu prüfen gewesen wäre,
dass sie vielmehr neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG vorgebracht und eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit
der erstinstanzlichen Verfügung behauptet hätten,
dass diese Vorbringen durch die zuletzt mit der Sache befasste Instanz
und damit durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchstellern nach der
Überweisung der Eingabe in seiner Instruktionsverfügung vom 14. Januar
2011 vorab mitteilte, das Gesuch um Anordnung einer vorsorgliche
Massnahme werde gutgeheissen und sie könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass es sie weiter darüber informierte, dass beim Gericht derzeit
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entgegennahme von
Revisionsgesuchen wegen Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst a BGG in Prüfung stünden,
dass es weiter feststellte, die Frage, ob ein Revisionsgesuch bezüglich
der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung oder nur
des Wegweisungsvollzuges vorliege, bedürfe einer weiteren Erläuterung,
dass nämlich angesichts des Umstandes, dass die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unangefochten in Rechtskraft
erwachsen und daher vom Bundesverwaltungsgericht noch gar nie
geprüft worden seien, die Zuständigkeiten verschieden seien,
dass das Gericht den Gesuchstellern eine Frist einräumte, ihre als
Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe weiter zu dokumentieren
(aktuelles Arztzeugnis) und hinsichtlich der erwähnten
revisionsrechtlichen Gesichtspunkte zu ergänzen,
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dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Februar 2011 zur letzten
Frage klärend Stellung nahmen, indem sie beantragten, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung
der frauenspezifischen Fluchtgründe der Gesuchstellerin an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventuell in Abänderung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. Mai 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das
nachgesuchte Asyl zu gewähren sei,
dass eine allfällige Revision beziehungsweise Wiedererwägung der
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nur durch die
zuletzt materiell mit der Sache befasste Behörde erfolgen kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3),
dass die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung mangels
Anfechtung im ordentlichen Beschwerdeverfahren eben gerade nicht von
der Beschwerdeinstanz beurteilt worden, sondern unangefochten in
Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2796/2009 vom 12. Mai 2010, Seite 6), so dass diesbezüglich kein
Beschwerdeurteil vorliegt, welches in Revision gezogen werden könnte,
dass das BFM in seinem Überweisungsschreiben vom 10. Januar 2011
offenbar fälschlicherweise davon ausgegangen ist, das
Bundesverwaltungsgericht sei die zuletzt materiell mit der Sache (also
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) befasste
Instanz und daher für die Prüfung der im Zeitpunkt des Urteils bereits
bestandenen Ereignisse zuständig,
dass eine Behörde, welche sich als unzuständig erachtet, durch
Verfügung auf die Sache nicht eintritt, wenn eine Partei die Zuständigkeit
behauptet (vgl. Art. 9 Abs. 2 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht folglich auf die Eingaben vom
24. Dezember 2010 und 15. Februar 2011 nicht eintritt,
dass die Eingabe vom 24. Dezember 2010, welche von den
Gesuchstellern somit zu Recht als Wiedererwägungsgesuch betitelt und
an das BFM gerichtet worden war, wieder an die Vorinstanz zurück zu
überweisen ist (Art. 8 VwVG),
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dass auch die übrigen seither beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangenen Akten im Original an das BFM zu überweisen sind,
dass das BFM die in den Eingaben vom 24. Dezember 2010 und 15.
Februar 2011 vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel unter analoger
Heranziehung der Revisionsbestimmungen von Art. 66 VwVG
dahingehend zu prüfen haben wird, ob diese eine Neubeurteilung
bezüglich Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfordern,
dass das BFM auch über das Begehren um Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme zu befinden haben wird,
dass indessen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der
Wegweisung bis zum allfälligen Ergehen einer anderslautenden
Anordnung des BFM weiterhin ausgesetzt bleibt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Eingaben vom 24. Dezember 2010 und 15. Februar 2011 wird
nicht eingetreten.
2.
Die beiden Eingaben werden zur Entgegennahme als Gesuch um
Wiedererwägung des BFM-Entscheides vom 1. April 2009 an das BFM
überwiesen.
3.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme bis zum allfälligen Ergehen einer anderslautenden
Anordnung des BFM weiterhin ausgesetzt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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