B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-117/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. Mai 2015 in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 28. Mai 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP).
A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. Juli 2015 vertieft
sowie am 13. August 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Anläss-
lich der vertieften Anhörung wurde aus Zeitgründen nur rund die Hälfte des
Protokolls rückübersetzt. Die andere Hälfte des Protokolls wurde anlässlich
der ergänzenden Anhörung rückübersetzt.
A.c Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Kabul. Ab (…)
habe er für die NATO-Streitkräfte als Dolmetscher gearbeitet. Im (…) 2014
habe er wegen seiner Tätigkeit von den Taliban einen Drohbrief erhalten.
Darin sei er aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben, da es für ihn
ansonsten gefährlich werde. Zusätzlich sei er telefonisch bedroht worden.
Deshalb habe er Afghanistan verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – seine
Tazkira, einen Drohbrief, Arbeitsbestätigungen- und zeugnisse, farbig aus-
gedruckte Fotos sowie Dokumente zum Spitalaufenthalt zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zufolge Unzu-
mutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren.
Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm in der
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Person der Unterzeichnenden eine amtliche Rechtsbeiständin beizuord-
nen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original
sowie die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen in Kopie ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche
Rechtsvertreterin in der Person von lic. iur. Seraina Berner. Gleichzeitig lud
sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 14. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos sei-
ner Familie als Beweismittel und eine Kostennote gleichen Datums zu den
Akten.
G.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 ersuchte die eingesetzte amtliche
Rechtsvertreterin lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah um ihre Entlas-
sung aus dem Mandat sowie um Einsetzung einer namentlich genannten
Rechtsbeiständin.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 entliess die Instruktionsrichterin
lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah aus dem amtlichen Mandatsverhält-
nis. Gleichzeitig sah sie aufgrund der Spruchreife des Verfahrens davon
ab, eine neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist auf die formellen Rügen in
der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
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5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es bestünden Zweifel
an der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban. Der Beschwerde-
führer habe hinsichtlich der Anzahl der erhaltenen Drohanrufe sowie des
Ausreisezeitpunkts widersprüchliche Angaben gemacht. Weiter habe er
sich anlässlich der Befragungen unterschiedlich dazu geäussert, wer vom
Drohbrief der Taliban gewusst habe. Die Widersprüche und Ungenauigkei-
ten würden den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht selbst
erlebt habe. Die eingereichte Kopie des Drohschreibens der Taliban habe
keinen Beweiswert. Zur persönlichen Bedrohungssituation habe er keine
detaillierten Angaben machen können. Seine Vorbringen würden auf An-
nahmen beruhen, wobei kein konkreter Hinweis für eine gezielte Verfol-
gung vorliege. Er habe lediglich allgemein über die schwierige Situation
von Dolmetschern in Afghanistan gesprochen. Sodann habe er nicht de-
tailliert ausführen können, wie die Taliban seinen Vater identifiziert haben
wollen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sei er dieser Frage ausge-
wichen. Insgesamt seien seine Ausführungen ausweichend und allgemein
ausgefallen. Konkrete Fragen habe er mit Bezug auf die allgemein schwie-
rige Lage in Afghanistan beantwortet. An dieser Einschätzung würden auch
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, auch wenn die
Anstellung als Dolmetscher bei der NATO nicht in Abrede gestellt werde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als
Flüchtling anerkannt. Damit habe sie Art. 3 und 7 AsylG, mithin Bundes-
recht verletzt.
6.2 Nachfolgend ist zunächst auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
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Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse be-
treffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zu Recht festgestellt, die Vorinstanz
habe die Anstellung des Beschwerdeführers als Dolmetscher bei den
NATO-Streitkräften nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat
denn auch seine Tätigkeit für die internationalen Truppen substantiiert,
konkret sowie nachvollziehbar geschildert und mittels zahlreicher Beweis-
mittel (Fotos und Arbeitsbestätigungen) belegt.
6.4 Von der Glaubhaftigkeit der Anstellung als Dolmetscher bei den inter-
nationalen Streitkräften ausgehend, ist nachfolgend die Glaubhaftigkeit der
vorgebrachten Bedrohung durch die Taliban zu prüfen.
Die Vorinstanz hat es in der angefochtenen Verfügung gänzlich unterlas-
sen, die Argumente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu be-
rücksichtigen. Entgegen ihren Ausführungen enthalten die Schilderungen
des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch die Taliban – wie nachfol-
gend dargelegt – eine ausreichende Dichte an Realkennzeichen. Gerade
mit Blick auf die potentiell gefährliche und exponierte Tätigkeit als Dolmet-
scher (vgl. nachstehend E. 7) erscheint die Antwort "Natürlich die Taliban"
auf die Frage, wer ihn bedroht habe, naheliegend und überzeugend. Es ist
– wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht – einleuchtend, dass die Ta-
liban aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Tätigkeit jeweils bei den (…) aufgehalten hat, auf ihn aufmerksam
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wurden. Seine Darlegungen anlässlich der Befragungen über die schwie-
rige Situation von Dolmetschern in Afghanistan können ihm jedenfalls nicht
zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, zumal diese mit den Erkenntnis-
sen des Gerichts übereinstimmen. In Anbetracht seiner glaubhaften Dol-
metschertätigkeit, die von der Vorinstanz nicht bestritten worden ist, er-
scheint nachvollziehbar, dass er über die allgemeine Situation von Dolmet-
schern, die für die internationalen Streitkräfte arbeiteten, berichten wollte.
Es erscheint weiter überzeugend, dass nicht klar eruiert werden kann, wo
und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer und sein Vater schliess-
lich identifiziert worden sind, ist doch der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Einsätze an verschiedensten Orten unterwegs gewesen (vgl. SEM-
Akten A14/25 F 128 sowie A17/16 F 13). Die Schilderungen zur Situation,
als er und (…) von einem Unbekannten mit (…) worden sind, sind zudem
anschaulich ausgefallen (vgl. SEM-Akten A14/25 F 71). Dass die Taliban
überall Kundschafter haben, erscheint in Anbetracht ihrer Vorgehensweise
sowie ihres grossen Einflusses gleichfalls realistisch. Ebenso konnte der
Beschwerdeführer die Umstände, als sein Vater den Drohbrief der Taliban
durch zwei Männer auf (…) erhalten hat, detailliert beschreiben (vgl. SEM-
Akten A14/25 F 74 sowie A17/16 F 10 f.). Bezüglich der Anzahl entgegen-
genommener Drohanrufe bestehen zwar kleinere Diskrepanzen. Jedoch
konnte der Beschwerdeführer die genaueren Umstände des Telefonats
wiedergeben und realitätsnah beschreiben, was ihm am Telefon gesagt
worden ist (vgl. SEM-Akten A14/25 F 76 sowie A17/16 F 38 und F 47 f.).
Überzeugend erscheint weiter die Argumentation in der Rechtsmittelein-
gabe, dass der Beschwerdeführer, nachdem er mit den Drohungen kon-
frontiert worden sei, die Anrufe nicht mehr entgegengenommen habe.
Schliesslich sind seine Erklärungen über die Gründe nachvollziehbar, wes-
halb er in die Schweiz und trotz entsprechender Möglichkeit nicht nach (…)
gereist ist. Er brachte klar zum Ausdruck, dass das Verfahren zum Erhalt
eines (…) Visa von (…) sehr lange dauern könne, was für ihn in Anbetracht
seiner persönlichen Situation zu gefährlich gewesen sei (vgl. SEM-Akten
A17/16 F 55ff.).
Es mögen zwar, wie von der Vorinstanz festgestellt, gewisse Ungereimt-
heiten bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Geschichte des Beschwerde-
führers bestehen. Insbesondere sind die Angaben über den Zeitpunkt des
Erhalts des Drohbriefs sowie der Ausreise anlässlich der BzP und der er-
gänzenden Anhörung abweichend ausgefallen (vgl. SEM-Akten A17/16 F
16, F 24 f. und F 81 ff. sowie A5/13 Ziffer 5.01 und 7.01). Jedoch hat er –
wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend vorgebracht – fortlaufend er-
wähnt, nur schwer genaue Daten nennen zu können (vgl. unter anderem
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SEM-Akten A14/25 F 35 ff., F 97 sowie A17/16 F 24). Zudem hat der Be-
schwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung den Ablauf seiner Geschichte
übereinstimmend und in sich stimmig erzählt.
Insgesamt ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon auszugehen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung
durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die interna-
tionalen Streitkräfte glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen, mithin Bundesrecht verletzt.
7.
7.1 Somit bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan
von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer
in seinem Heimatland Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung findet (sog.
Schutztheorie). Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist
als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zu-
gang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, un-
abhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit
zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruch-
nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar
ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler: Urteil des BVGer
D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.4).
7.2 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (wird als
Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung in Afghanistan vorge-
nommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung
der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der ISAF über alle
Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Die Sicherheits-
lage in Kabul unterscheidet sich gegenüber derjenigen in anderen Teilen
Afghanistans dahingehend, dass Kabul wegen der Anzahl Regierungsge-
bäude, internationaler Organisationen, diplomatischer Dienste, nationaler
und internationaler Sicherheitskräfte sowie aufgrund seiner Urbanität wie-
derholt Ziel von medienwirksamen Anschlägen wurde. Der Islamic State in
Khorasan Province (ISKP), die Taliban, aber auch andere extremistische
Gruppen machen Kabul zum Ziel komplexer Angriffe oder von Selbstmord-
anschlägen. In den letzten Jahren ist denn auch eine deutliche Zunahme
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von Anschlägen in den urbanen Zentren und dabei insbesondere in Kabul
zu verzeichnen, wobei oft eine hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen
zum Opfer fallen. Im Jahr 2016 verging kein Monat ohne grössere An-
schläge. So liegt die Hauptgefahr von Zivilisten in Kabul auch darin, Opfer
von Anschlägen gegen eine nationale oder internationale Institution zu wer-
den (vgl. E. 8.2.1 sowie u.a. Landinfo, Afghanistan: Sikkerhetssituasjonen
i provinsen Kabul, 25.11.2016, 3471_1.pdf, S. 10).
Vor diesem Hintergrund erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicher-
heitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden be-
haupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie
der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch
regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Lo-
cal Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für
gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich
gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von
ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und
sie teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Gan-
zen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Update, Die aktu-
elle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stif-
tung, BTI 2016 – Afghanistan Country Report, 29.02.2016,
/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Af-
ghanistan.pdf, abgerufen am 28. August 2017; vgl. auch Urteil des BVGer
D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015).
7.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen
von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten
Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich
orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen
Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Trup-
pen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss ver-
schiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militär-
basen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenar-
beiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch
eingestellte Gruppierungen – namentlich die Taliban – Muslime, welche für
die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verrä-
ter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa SFH, Afghanistan-
Update, a.a.O., S. 20; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the In-
ternational Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April
2016, S. 34 ff.; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and
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Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanis-
tan: Berichte über Drohungen gegen bzw. Angriffe auf Familienangehörige
von Personen, die mit der ISAF oder anderen ausländischen Organisatio-
nen zusammenarbeiten [a-9107], 25. März 2015). In den letzten Jahren
wurden denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet, welche für die interna-
tionalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. The New York Times, NPR journa-
list and translator killed by Taliban in Afghanistan, 5. Juni 2016; Deutsche
Welle Online, Dolmetscher zwischen den Fronten, 6. August 2014; Tages-
schau Deutschland, Afghanisches Tagebuch, die Todesangst der Dolmet-
scher, 31. Januar 2014; Spiegel Online, Übersetzer der Bundeswehr in Af-
ghanistan getötet, 24. November 2013).
7.4 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für
die internationalen Streitkräfte zweifellos den vorstehend umschriebenen
Risikogruppen zuzurechnen und wurde von den Taliban bedroht. Folglich
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Kabul einer konkreten Bedrohung durch die Taliban oder andere
nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wäre. Es ist anzunehmen, dass die Be-
hörden in Kabul für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen
Risikoprofil – wie es beim Beschwerdeführer anzunehmen ist – keine funk-
tionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen kön-
nen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Okto-
ber 2015). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass
der Beschwerdeführer in Kabul in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet
ist.
Gemäss dem vorgenannten Referenzurteil hat sich sowohl die Sicherheits-
lage als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in
BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert. Die Lage in Ka-
bul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann
abgewichen werden, falls in Bezug auf den Betroffenen in den Städten He-
rat oder Mazar-i-Sharif besonders begünstigende Faktoren vorliegen, auf-
grund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegan-
gen werden kann (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3
zu Mazar-i-Sharif). Nachdem der Beschwerdeführer keinen persönlichen
Bezug zu den vorgenannten Städten hat, steht ihm keine innerstaatliche
Schutzalternative offen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen insgesamt als
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Seite 11
glaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzun-
gen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich sodann
keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne
von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und
die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die vorma-
lige Rechtsvertreterin weist in der eingereichten Honorarnote vom 26. Ja-
nuar 2017 einen zeitlichen Aufwand von 675 Minuten (à Fr. 250.–) und Aus-
lagen von Fr. 32.10 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie
der aufgeführte Stundenansatz erscheinen indes unverhältnismässig hoch,
weshalb das Honorar auf pauschal Fr. 1ꞌ500.– (inkl. Auslagen und ohne
Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu kürzen ist.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– auszurichten.
9.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 6. Ok-
tober 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. Dezember 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1ꞌ500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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