B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1172/2019
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2019 / N (…).
E-1172/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ (Jaffna) stammende tamilische Beschwerdeführer ist
gemäss eigenen Angaben am 22. September 2015 mit einem fremden Rei-
sepass per Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist. Tags darauf kam er in der
Schweiz an und reichte ein Asylgesuch ein. Am 30. September 2015 wurde
er summarisch befragt und am 13. Februar 2017 fand eine eingehende An-
hörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
während einer Teilnahme an einer Kundgebung – er habe ein Plakat mit
dem Logo der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehalten – etwa am
(…) 2015 in Jaffna fotografiert worden. Danach hätten vermutlich Beamte
des CID (Criminal Investigation Departement) seinen Arbeitgeber befragt,
während er selbst nicht im Laden gewesen sei. Das Foto, welches sie sei-
nem Chef gezeigt hätten, sei unscharf gewesen, weswegen dieser den Be-
schwerdeführer nicht habe identifizieren können. Einige Tage später seien
unbekannte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn und
seinen Vater gefragt, ob er die Person auf dem Foto sei, was beide verneint
hätten. Die Personen seien dann noch ein zweites Mal mitten in der Nacht
vorbeigekommen. Er habe bereits geschlafen, doch als er die Hunde ge-
hört habe, habe er sich davongeschlichen. Er sei dann nicht mehr nach
Hause gegangen, sondern habe sich bei Verwandten in C._______ ver-
steckt. Schliesslich sei er aus Sri Lanka ausgereist.
Ausserdem informierte er, dass er in den Wahljahren 2013 und 2015 für
die Kandidaten D._______ und E._______ der TNA (Tamil National Alli-
ance) Propaganda betrieben habe. Hinsichtlich der LTTE habe er keine
Probleme gehabt, jedoch sei sein Bruder (sowie weitere Verwandte) Mit-
glied dieser Gruppe gewesen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
B.b Mit Urteil E-2226/2017 vom 21. August 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesent-
lichen damit, die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer könne mangels Intensität nicht als asylrelevanter Nachteil
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im Sinne des Gesetzes gelten. Die vorgebrachte Teilnahme an Wahlveran-
staltungen in den Jahren 2013 und 2015 sei ebenso wenig asylrelevant.
Der Beschwerdeführer selbst sei nie für die LTTE aktiv gewesen. Zwar hät-
ten Verwandte mit Kontakten zu den LTTE ein Rehabilitationsprogramm
durchlaufen, der Beschwerdeführer habe aber deswegen bis zu seiner
Ausreise im Jahr 2015 nie ernsthafte Nachteile erlebt. Bezüglich der exil-
politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass
er als Mitläufer und damit nicht als Gefahr wahrgenommen werde. Weiter
sei nicht zu erwarten, dass er auf einer „Stopp-List“ vermerkt sei. Schliess-
lich sei aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Landesabwesen-
heit, einer allfälligen Befragung am Flughafen Colombo und der Daten-
übermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden keine
Gefährdung abzuleiten. Der Beschwerdeführer erfülle die Asylvorausset-
zungen nicht.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein zweites Asylgesuch, welches er damit begründete, dass das
SEM die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch einschätze. Seit
dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und
nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine
Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen
könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungs-
gefahr kommen. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue
Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
CD mit zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (eröffnet am 6. Februar 2019) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 8. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der
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Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer an seine Eltern gerichteten,
ihn betreffenden, polizeilichen Vorladung zu einer Befragung, datierend
vom 20. April 2018 zu den Akten. Des Weiteren reichte er eine CD-ROM
mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen
Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektroni-
scher Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert wür-
den und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet wer-
den könne.
F.
Mit Schreiben vom 13. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos geworden.
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Seite 6
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, da die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden Antrags nicht erneut
zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzu-
hören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss
des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG
eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29
AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten
Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in seinem 28 Seiten umfassen-
den schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird
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Seite 7
denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der Beschwerde-
führer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
AsylG) gehalten, seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des
Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden
Beweismitteln zu belegen. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um
eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der
Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Rüge erweist sich
als unbegründet.
5.4 Soweit der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung der Begrün-
dungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, sämtliche Sachverhaltsele-
mente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Flucht-
geschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell
verfügbaren Länderinformationen diskutiert werden müssen, beschlägt
dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts.
5.5 Weiter wird beanstandet, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie aus formellen
Gründen seine Vorbringen aus dem vorgängigen Asylverfahren nicht be-
rücksichtigt habe. Ferner genüge das von der Vorinstanz erstellte Lagebild
vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderin-
formationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die
zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks
Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei.
Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit Urteil
des Bundeverwaltungsgerichts E-2226/2017 vom 21. August 2018 rechts-
kräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berück-
sichtigt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich
die Vorinstanz sehr wohl mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere
auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und mit dem Risiko, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nunmehr in den Fo-
kus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
könnte) auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerde-
führer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, sondern eine materielle Frage. Alleine die Tatsache, dass die
Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als
vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu
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Seite 8
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner die Feststellungen der Vor-
instanz, wonach einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
keine asylrelevante Bedeutung zukommt, im Grundsatzurteil BVGE 2017
VI/6 E. 4.3.3 bestätigt.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka
habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im
Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedro-
hungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Fest-
stellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig
und vollständig festgestellt.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei ins-
besondere zu den bisher ungeprüften Vorbringen erneut anzuhören. Wei-
ter sei bei entsprechenden Zweifeln die Echtheit der Vorladung der Terro-
rism Investigation Division (TID) vom 20. Mai 2018 im Rahmen einer Bot-
schaftsabklärung zu eruieren.
6.2 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 5.3 ist
der Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen. Was den weiteren Antrag (Beschwerde S. 35) betrifft, ist
davon auszugehen, dass sich der Rechtsvertreter auf das eingereichte Be-
weismittel (Beilage 2) bezieht. Die „Message Form“ datiert vom 20. April
2018. Die „Station F._______“ fordert darin die „Station C._______“ auf,
den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass er am 25. April 2018
zu einer Befragung im „Sekretariatsgebäude Colombo-02“ erscheinen
müsse. Ihm werde vorgehalten, er sei in LTTE-Aktivitäten involviert gewe-
sen, indem er Pamphlete verteilt und Meetings abgehalten habe. An dieser
Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer angab, nie für
die LTTE aktiv gewesen zu sein. An der Anhörung vom 13. Februar 2017
gab er ferner an, er sei nicht mehr zu Hause gesucht worden. Es ist folglich
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nicht nachvollziehbar, dass die Behörden im Jahr 2018 wegen neuer Hand-
lungen nach ihm hätten suchen sollen, nachdem er im August 2015 zuletzt
gesucht worden war und sich seither nicht mehr in Sri Lanka aufhielt. Wei-
ter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, er stamme aus
B._______ (Jaffna) und habe mit seiner Familie stets dort gelebt.
B._______ verfügt über eine eigene Polizeistation, weshalb nicht verständ-
lich ist, was die „Station C._______“ mit einer Vorladung des Beschwerde-
führers zu tun haben sollte. Der Rechtsvertreter führte aus, die Vorladung
sei der Familie des Beschwerdeführers am 25. Mai 2018 überreicht wor-
den. Das Dokument datiert vom 20. April 2018, der Beschwerdeführer hätte
am 25. April 2015 zur Befragung erscheinen sollen. Die Vorladung datiert
demnach von vor dem Urteil E-2226/2017 vom 21. August 2018 und der
Beschwerdeführer erklärt weder wie, noch zu welchem Zeitpunkt er in Be-
sitz dieses Dokumentes gelangte. Weiter drängt sich die Frage auf, wes-
halb er dieses nicht bereits am 21. Dezember 2018 bei der Vorinstanz zu-
sammen mit seinem Mehrfachgesuch einreichte. Das Dokument ist bei der
vorliegenden Sachlage jedenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfol-
gung zu beweisen. Selbst wenn von der Echtheit des betreffenden Doku-
mentes ausgegangen werden müsste, das heisst, auch wenn der Be-
schwerdeführer zu einer Befragungen hätte erscheinen müssen, genügte
dies nicht um anzunehmen, es drohten ihm ernsthafte, im Sinne von Art. 3
AsylG relevante Nachteile bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Der Antrag
auf Prüfung des Dokumentes auf seine Echtheit mittels einer Botschafts-
abklärung ist damit abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
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Seite 10
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab,
da seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten.
Zur Begründung hielt sie fest, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Ur-
teil E-2226/2017 vom 21. August 2018 festgehalten, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien zum Teil als nicht glaubhaft und zum Teil als nicht
asylrelevant zu qualifizieren. Hinsichtlich der aktuellen Gefährdungslage
könne ebenfalls auf das betreffende Urteil verwiesen werden, da die kürz-
lich erfolgte Beurteilung als nach wie vor aktuell zu gelten habe.
Eine Hintergundbefragung am Flughafen, das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise und weitere Kontrollen am Her-
kunftsort vermöchten kein asylrelevantes Ausmass anzunehmen.
Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri
Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka
People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National
Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht
umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer Ebene ausgetragen wor-
den und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Das Verfassungsgericht
habe am 13. Dezember 2018 die Parlamentsauflösung durch Präsident
Sirisena für verfassungswidrig befunden. In der Folge sei Mahinda Raja-
paksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am
16. Dezember 2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die all-
gemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Da auch
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Seite 11
während des Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnah-
men zu verzeichnen gewesen sei, sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer
generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund
dieses Machtkampfes auszugehen.
8.2 Es bestehe damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein würde.
8.3
8.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Mai 2018 (sic) offiziell von
der Polizei aufgrund des Verdachts der LTTE-Unterstützung zu einer Be-
fragung vorgeladen worden. Da er dieser Vorladung nicht nachgekommen
sei, sei nun in Sri Lanka ein Haftbefehl gegen ihn hängig. Durch das ein-
gereichte Beweismittel sei nun bewiesen, dass er in Sri Lanka anhaltend
behördlich gesucht werde.
8.3.2 Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus
formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten Asyl-
gründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemachten
Asylvorbringen (familiäre LTTE-Verbindungen, regimekritische Tätigkeit in
Sri Lanka, bisher erlebte Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen
Behörden, exilpolitisches Engagement in der Schweiz), welche vom BVGer
nicht gesamthaft für unglaubhaft befunden worden seien, beurteilt werden.
Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren. Er stamme aus einer Familie mit einem
LTTE-Hintergrund, sein Bruder habe jahrelang für die LTTE gearbeitet und
sei rehabilitiert worden. Zahlreiche Cousins und Cousinen seien bei den
LTTE gewesen. Er habe sich in Sri Lanka für die TNA engagiert und sei im
Jahr 2015 mehrmals behördlich gesucht worden. Im Mai sei er selbst mit
dem Verdacht auf eine LTTE-Unterstützung behaftet worden, was sich aus
einer Vorladung ergebe, der er nicht nachgekommen sei. Es sei nun davon
auszugehen, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Damit sei gesichert,
dass er sich auf einer Stopp- oder Watch-List befinde. Wegen seiner
Flucht, des mehrjährigen Auslandaufenthalts und seiner exilpolitischen Ak-
tivitäten werde er von den sri-lankischen Behörden verdächtigt, Wiederauf-
baubestrebungen der LTTE zu unterstützen.
8.4 Entgegen der vertretenen Ansicht hatte das SEM Sachverhaltsele-
mente, welche bereits Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind (vgl.
E-2226/2017), im vorliegenden Fall nicht mehr zu beurteilen. Von einem
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Seite 12
rechtlich falschen Auseinanderreissen des Sachverhalts kann demnach
nicht die Rede sein und auf die besagte Rüge ist nicht weiter einzugehen.
Die eingereichte Vorladung vermag in keiner Weise den vorgebrachten
Sachverhalt zu belegen, sondern zeigt – wenn sie denn als echt zu beur-
teilen wäre – vollständig neue Probleme auf. In Erwägung 6.2 wurde vor-
stehend bereits dargelegt, weshalb das vorgelegte Dokument nicht geeig-
net ist, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka anzunehmen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) beglei-
tete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende
Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine
genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begrün-
den vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in ei-
ner Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichti-
gen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil E-2226/2017 vom
21. August 2018 festgestellt, soweit die Vorbringen glaubhaft seien, seien
diese nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle keine Risikofakto-
ren und werde aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten lediglich als Mit-
läufer und nicht als Gefahr wahrgenommen. Es ist nach wie vor nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stopp- oder Watch-List
verzeichnet ist. Alleine aus der tamilischen Ethnie und seiner dreieinhalb-
jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist so-
mit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten
Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht ersichtlich
E-1172/2019
Seite 13
ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerde-
führer auswirken könnten.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang
der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Ver-
folgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Macht-
kampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wick-
remesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka
ist zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine
generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsan-
gehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
9.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und
der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören
der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine
akute Gefahr für Leib und Leben.
11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§
124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Weg-
weisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (E. 9.5).
11.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach B._______ (Jaffna), Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt
gewohnt hat, mit Verweis auf das Urteil E-2226/2017 zutreffend bejaht. Da-
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ran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwick-
lungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Es ist somit davon auszugehen, dass
er in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz
und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte,
sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Voll-
zug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine Identi-
tätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AIG).
11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie
schon mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
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2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Evelyn Heiniger
Versand: