Abtei lung V
E-1173/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1173/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 25. Juni 2007, gelangte über Italien am 6. August
2007 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
A.b Am 7. August 2007 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur
Person und zu seinen Asylgründen befragt, und am 20. September
2007 erfolgte die direkte Bundesanhörung. Dabei brachte der Be-
schwerdeführer vor, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._____ (Jaffna) mit letztem Wohnsitz in C._____. Seine
Familie habe in den Jahren 1995 und 1996 die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Nach dem Einmarsch der srilanki-
schen Armee im Jahre 1996 habe diese mehrere Männer aus dem
Dorf verschleppt, darunter auch seinen Vater, welcher seither als ver-
schollen gelte und vermutlich von der Armee getötet worden sei. Er
habe die Schule abbrechen müssen, um seinem Grossvater in der
Landwirtschaft zu helfen. Nachdem sich die LTTE-Anhänger aufgrund
des Friedensabkommens vom Jahre 2002 wieder hätten frei bewegen
können, sei er von diesen gezwungen worden, der Organisation beizu-
treten. Er habe im Vanni-Gebiet während sechs Monaten eine militäri-
sche Ausbildung erhalten und sei anschliessend nach C._____ ge-
schickt worden. Als sich im Jahre 2004 die Karuna-Gruppe von den
LTTE abgespalten habe, sei er zu dieser gegangen. In der Folge sei es
ihm weder möglich gewesen, in das von den LTTE kontrollierte Vanni-
Gebiet zurückzukehren, noch sich von der Karuna-Gruppe zu lösen. Er
habe mehrmals versucht, aus dem Camp, wo man ihn gegen seinen
Willen festgehalten habe, zu fliehen. Nachdem er dort einen Bekann-
ten aus B._____ getroffen und diesem sein Problem geschildert habe,
habe ihm dieser die Flucht ermöglicht und ihn zunächst nach D._____
und später nach Colombo gebracht. Während seines zehntägigen
Aufenthalts in Colombo habe ihm sein Grossvater seine Geburts-
urkunde gebracht, Kontakt zu einer Schlepperorganisation auf-
genommen und seine Ausreise organisiert. Der Bruder des Bekannten
habe ihn am 25. Juni 2007 auf ein Frachtschiff gebracht. Während der
vierwöchigen Überfahrt habe er den Laderaum nie verlassen, und er
sei schliesslich an einem ihm unbekannten Ort in Italien von Bord ge-
gangen, von wo ihn ein ihm unbekannter Weisser mit dem Auto nach
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Basel gebracht habe. Die Grenze habe er – ohne kontrolliert worden
zu sein – am 6. August 2007 passiert.
A.c Der Beschwerdeführer gab weiter an, seit seinem Weggang in das
Vanni-Gebiet im Jahre 2002 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und
zu den Geschwistern gehabt zu haben. Vor seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat habe er vom Grossvater mütterlicherseits erfahren, dass
seine Mutter wegen der Behelligungen durch die srilankischen Sicher-
heitskräfte das Dorf ebenfalls verlassen habe und mit seinen Ge-
schwistern nach E._____ (Vanni-Gebiet) gezogen sei. Er habe im
Heimatstaat weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen
oder beantragt und nie irgendwelche Identitätspapiere benötigt.
A.d Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, da landesweit
nach ihm gesucht werde. Insbesondere sei eine Rückkehr in die von
den LTTE kontrollierten Gebiete im Norden Sri Lankas nicht möglich,
da er befürchte, dort wegen seiner Tätigkeit für die Karuna-Gruppe
verfolgt und getötet zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Asylpunkt
führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe
des Verfah-rens widersprüchliche Aussagen zu wesentlichen Punkten
seiner Vor-bringen gemacht. Insbesondere sei er nicht in der Lage ge-
wesen, übereinstimmende Angaben zum Aufenthalt im Camp der Ka-
runa- Fraktion, zu dessen Lage und zu den Umständen seiner Flucht
aus dem Camp zu machen. Obschon er sich eigenen Angaben zufolge
während vier Jahren dort aufgehalten habe, habe er weder das Lager
noch einen Tagesablauf oder eine Ausbildung detailliert schildern kön-
nen. Sodann seien auch seine Aussagen betreffend Aufbau und Orga-
nisation der LTTE beziehungsweise der Karuna-Fraktion sowie bezüg-
lich seiner Aufgaben lückenhaft und undifferenziert ausgefallen. Dar-
über hinaus würden seine Aussagen, er sei ohne jegliche Kontrollen
von C._____ nach Colombo gereist, der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen, da die srilankische Armee zahlreiche Checkpoints errichtet
habe, wo Sicherheits- und Personenkontrollen durchgeführt würden.
Schliesslich würden seine oberflächlichen Schilderungen zu den
Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den Verdacht
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nahelegen, er habe diesen auf andere als die geschilderte Art verlas-
sen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei.
C.
C.a Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am
22. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
C.b Bezüglich der vom BFM angeführten Widersprüche führte der
Beschwerdeführer aus, er sei bereits im Jahre 2003 nach C._____
geschickt worden, und erst im Jahre 2004 habe sich die Karuna-
Gruppe von den LTTE abgespalten. Er sei im Camp der Karuna-Frak-
tion gefangengehalten worden und habe dieses nie allein verlassen
dürfen, weshalb er die genaue Lage und die Umgebung desselben
nicht genau kenne. Die meisten seiner Fluchtversuche seien nie über
das Stadium der Planung hinaus gediehen. Da er gegen seinen Willen
von der Karuna-Gruppe festgehalten worden sei und über kein Mit-
spracherecht verfügt habe, habe er sich kaum für den Aufbau oder die
Hierarchie der Gruppe interessiert. Viele der Widersprüche seien da-
rauf zurückzuführen, dass er anlässlich der Erstbefragung angehalten
worden sei, sich kurz zu fassen, und er sich erst bei der direkten An-
hörung habe ausführlich äussern können. Die vom BFM aufgeführten
Widersprüche würden sich also erklären lassen, womit seine Vorbrin-
gen den Voraussetzungen von Art. 7 AsylG zu genügen vermöchten.
C.c Der Beschwerdeführer habe sich unerlaubt aus dem Camp ent-
fernt, weshalb er von der Karuna-Gruppe gesucht werde. Da diese
sich im Kampf gegen die LTTE mit der Regierung verbündet habe,
werde er auch von den srilankischen Sicherheitskräften gesucht. Von
den LTTE werde er als Verräter betrachtet und müsse mit einer ent-
sprechenden Verfolgung rechnen. Er befürchte, im Falle einer Rück-
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kehr in den Heimatstaat dort verhaftet oder gar getötet zu werden. Da
er weder an Kampfhandlungen teilgenommen noch sich freiwillig den
LTTE beziehungsweise der Karuna-Gruppe angeschlossen habe, ste-
he seine Asylwürdigkeit ausser Frage. Er erfülle damit die Voraus-
setzungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG, weshalb er als Flüchtling anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
C.d Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und darüber hinaus im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat entweder mit einer langen
Haftstrafe ohne faires Verfahren oder mit der Ermordung durch Karu-
na- oder LTTE-Anhänger rechnen müsse, sei ein Wegweisungsvollzug
nicht zulässig. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage im
Heimatstaat sei eine Rückkehr dorthin als nicht zumutbar zu bezeich-
nen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2008 stellte die vormals zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, die Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers sei aus den Akten nicht ersichtlich, und forderte diesen auf,
innert Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen.
Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete gleichzeitig
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeakten
wurden dem Bundesamt unter Fristansetzung zur Vernehmlassung zu-
gestellt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2008 führte das BFM aus, die
Beschwerde enthalte keinen neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des von ihm vertretenen Standpunk-
tes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Nachdem die Einwohnergemeinde (...) Fax-Eingabe vom 12. März
2008 die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigt hatte,
reichte sie am 14. März 2008 (Posteingang) das Original des
Bestätigungsschreibens zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 15. September 2010 teilte der neu für das vorlie-
gende Verfahren zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
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mit, das Gericht ziehe eine Motivsubstitution in Betracht und erwäge,
die Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG, sondern unter dem Aspekt der Asylrelevanz
gemäss Art. 3 AsylG zu würdigen. Der Beschwerdeführer wurde ein-
geladen, sich innert Frist zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äus-
sern und dem Gericht im Hinblick auf die weitere Bearbeitung des Ver-
fahrens die aktuellen persönlichen Verhältnisse unter Beilage von Be-
weismitteln bekanntzugeben.
H.
In seinem Schreiben vom 29. September 2010 (Poststempel) führte
der Beschwerdeführer aus, es sei für ihn kein Grund für eine Motiv-
substitution ersichtlich, da er sämtliche Voraussetzungen von Art. 3
AsylG erfülle und auch keine Asylausschlussgründe vorliegen würden.
Die heimatlichen Behörden seien weder schutzwillig noch -fähig, wes-
halb die geltend gemachte Verfolgung durch die Karuna-Gruppe asyl-
relevant sei. Trotz den Geschehnissen in Sri Lanka habe sich seine
Situation im Falle einer Rückkehr nicht verändert. Er sei dort nach wie
vor gefährdet und habe grosse Angst vor einer Rückkehr. Wegen
Herzbeschwerden habe er hospitalisiert werden müssen, wobei sich
herausgestellt habe, dass er nicht ernsthaft erkrankt sei und sein Herz
stärker als normal auf den Stress reagiert habe. Seither seien die
Beschwerden noch einige Male aufgetreten, ohne dass er sich in Spi-
talpflege begeben habe.
Für die weiteren Aussagen und Beweismittel wird auf die Akten ver -
wiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Vorweg ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den schweize-
rischen Asylbehörden bis heute keine rechtsgenüglichen Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben hat. Bei der von ihm anlässlich der Erst-
befragung vom 7. August 2007 eingereichten Geburtsurkunde handelt
es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 1a
Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Er hat keine ersichtlichen Anstren-
gungen unternommen, sich entsprechende Papiere zu beschaffen.
4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde-
führer vor, er habe seit 1996 die LTTE unterstützt und sei im Jahre
2002 zum Beitritt gezwungen worden. Er habe eine sechsmonatige
Ausbildung erhalten und sich im Jahre 2004 der Karuna-Fraktion an-
schliessen müssen. Wegen seiner Herkunft aus B._____ sei er
mehrmals zusammengeschlagen und auch sonst wie ein Sklave be-
handelt worden. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren,
weil er dort von den LTTE, von der Karuna-Gruppe und den srilan-
kischen Sicherheitskräften gesucht werde (vgl. Akten BFM A9/20
S. 9 ff.).
4.2
4.2.1 Nachdem es im März 2004 zum Bruch zwischen LTTE-Führer
Prabhakaran und Colonel Karuna gekommen war, flohen Prabhaka-
ran-loyale LTTE-Kader in den Norden Sri Lankas und schlossen sich
dort der Vanni-Gruppe der LTTE an. Karuna seinerseits ersuchte die
srilankische Armee und die norwegische Monitoring Mission um
Schutz für seine im Norden stationierten Anhänger. Im April 2004
eroberte die Vanni-Gruppe (LTTE) Batticaloa-Amparai zurück, worauf
Colonel Karuna den grössten Teil seiner Streitkräfte auflöste und in
den Untergrund ging. Die Karuna-Gruppe unterhielt gemäss den
gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre
2006 Ausbildungscamps ausschliesslich in dem von der Regierung
kontrollierten Welikanda-Gebiet (Polonnaruwa Distrikt), in Mutugalla, in
Madurrangala und in Karopola (vgl. Human Rights Watch, Complicit in
Crime Januar 2007, State Collusion in Abductions and Child
Recruitment by the Karuna Group, S. 30,
/reports/2007/srilanka0107/, besucht am 27. Oktober
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2010). Kokkadichcholai blieb bis zur Eroberung durch die srilankische
Armee Ende März 2007 eine der wichtigsten Hochburgen der LTTE im
Osten Sri Lankas, weshalb mit Sicherheit davon ausgegangen werden
kann, dass die Karuna-Gruppe dort zwischen 2004 und 2007 – entge-
gen den Behauptungen des Beschwerdeführers – kein Ausbildungs-
lager betrieben hat.
4.2.2 Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Beschwerde-
führers bezüglich seines angeblich mehrjährigen Aufenthalts in einem
Karuna-Camp in F._____ als offensichtlich tatsachenwidrig zu be-
zeichnen, und seinen Vorbringen dürfte bereits damit die Grundlage
entzogen sein. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, ohne diese zu
wiederholen.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, näher
auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen und damit nicht als Flüchtling anerkannt wer-
den kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht
das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Auslän-
derrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es
kam zum Schluss, dass rückkehrende Tamilen, welche längere Zeit im
Grossraum Colombo gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfä-
higes Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer kon-
kreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert
nützlicher Frist und mit Unterstützung von Verwandten wieder zu inte-
grieren, und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Je
kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo dauerte und je
weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das
Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnet-
zes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder
dessen Umgebung stammen und dort über Verwandte oder engere Be-
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kannte verfügen, ist mithin grundsätzlich von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in diese Gebiete auszugehen (vgl. a.a.O.
E. 7.6.1 S. 20).
Dagegen stellt sich für Tamilen, die aus den umkämpften Gebieten in
der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation bei einer Rückkehr
anders dar. Diesfalls kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit
der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen
werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und
die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsi-
tuation nicht als gesichert angenommen werden, ist demnach der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge
als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl.
a.a.O. E. 7.6.2 S. 21). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Norden
Sri Lankas und hat sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat le-
diglich während zehn Tagen bei einem Bekannten in Colombo aufge-
halten. Das Bundesamt hat denn auch im angefochtenen Entscheid
zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe nie längere Zeit in
Colombo gelebt und verfüge dort über kein enges Beziehungsnetz
(vgl. Ziff. II 2. S. 5). Sodann ist fraglich, ob und in welchem Umfang sei-
ne in Puthukudiruppu beziehungsweise in B._____ lebenden Ver-
wandten ihm bei einer Rückkehr die notwendige (finanzielle) Unter-
stützung bieten könnten. Damit ist das Vorliegen besonders begünsti-
gender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen famili-
ären oder sozialen Beziehungsnetzes und die Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation, vorliegend zu verneinen.
Nach dem Gesagten ist das Bestehen einer innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative zu verneinen, und der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist damit als unzumutbar zu erach-
ten.
6.6 Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Weg-
weisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Zif fern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008
sind aufzuheben, und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwer-
deführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch kei-
ne einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83
Abs. 7 AuG).
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7.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Be-
gehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit
werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde nicht als aussichts-
los. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen ist der Be-
schwerdeführer seit längerem erwerbstätig. Es ist vorliegend somit
nicht von dessen Bedürftigkeit auszugehen, weshalb das gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren im Asyl-
punkt unterlegen ist, hat er die darauf entfallenden, hälftigen Verfah-
renskosten von Fr. 300.– zu tragen.
8.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teil-
weise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin ei-
ne Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Das Gericht geht auf-
grund der Aktenlage davon aus, dem nicht rechtsvertretenen Be-
schwerdeführer seien keine solchen Kosten erwachsen, weshalb vor-
liegend auf das Ausrichten einer Parteientschädigung verzichtet wer-
den kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Januar 2008
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
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