B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1173/2012
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
ungefähr Ende November 2003 verliess und am 18. Dezember 2003 in
die Schweiz einreiste, wo er am 20. Dezember 2003 ein erstes Asylge-
such stellte,
dass das BFM mit Verfügung 20. Mai 2005 jenes Asylgesuch ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2007 ein Gesuch des Be-
schwerdeführers um Berichtigung seiner Personendaten ablehnte, und
das Bundesgericht mit Urteil vom 28. August 2007 auf eine dagegen er-
hobene Beschwerde nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2009 eine
gegen die BFM-Verfügung vom 20. Mai 2005 gerichtete Beschwerde ab-
lehnte,
II.
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 26. Mai
2010 ein als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Rechtsmittel beim
BFM einreichen liess, welches dieses als zweites Asylgesuch entgegen-
nahm,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 17. September 2010 zu
seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei
in der Schweiz auf verschiedene Weist exilpolitisch tätig gewesen, einer-
seits habe er sich eine gewisse Zeit für die Demokratische Vereinigung
für Flüchtlingen (DVF) engagiert, andererseits betreibe er verschiedene
Internetblogs,
dass er auf einem ersten Blog über den christlichen Glauben berichtet
und dabei seit 2007 Artikel und Videoaufnahmen über den christlichen
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Glauben und über die schwierige Situation der Christen im Iran veröffent-
licht habe,
dass er auf einem zweiten Blog seit 2006 Artikel, Videos und Karikaturen
gegen die iranische Regierung publiziert habe und dieser zweite Blog im
Jahr 2010 – und ein dritter, daraufhin von ihm eröffneter im Jahr 2011 –
gesperrt worden sei,
dass er ausserdem zum Beispiel auf der Internet-Plattform YouTube Vi-
deos, kurze Dokumentarfilme und Artikel über Menschenrechtsverletzun-
gen und die Diskriminierung der Frauen und religiöser Minderheiten pub-
liziere,
dass er an zahlreichen Demonstrationen und Kundgebungen in der
Schweiz teilgenommen habe und zum Christentum konvertiert sei,
dass er im Jahr 2009 erfahren habe, sein (…) sei wegen ihm einmal für
(…) Wochen inhaftiert worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2012 – eröffnet am 8. Feb-
ruar 2012 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und
die Wegweisung verfügte, jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2012 durch seine
Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhe-
ben liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf eine Kostenbevorschussung bean-
tragen liess,
dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom
9. März 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und den Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auffor-
derte,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Folge fristge-
recht leistete,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einerseits un-
ter Hinweis auf die im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfah-
ren festgestellte Unglaubhaftigkeit der damals geltend gemachten Vorver-
folgung, andererseits mit der Begründung abwies, die nunmehr dargeleg-
ten exilpolitischen Aktivitäten würden sich nicht von denjenigen anderer
exilpolitisch tätiger Iraner unterscheiden, sondern seien mit diesen ver-
gleichbar,
dass diese politischen Exilaktivitäten nicht geeignet seien, den Be-
schwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen
Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial zu bezeichnen, wel-
che aus der Sicht der iranischen Organe zu einer relevanten Gefahr für
das Regime werden könnte,
dass das BFM ausserdem festhielt, seit Abschluss des ersten Asylverfah-
rens seien keine Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers nunmehr zu begründen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen in
Würdigung des gesamten Sachverhalts vorliegend als überzeugend beur-
teilt,
dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde in ihrer Gesamt-
heit nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen substanziell zu
relativieren,
dass subjektive Nachfluchtgründe gemäss Praxis erst dann anzunehmen
sind, wenn die asylsuchende Person durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei Personen
mit subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhal-
ten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden,
dass dabei massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG befürchten muss,
dass die exilpolitischen Aktivitäten vorliegend bereits im Rahmen des ers-
ten Asylverfahrens – namentlich im Urteil vom 27. August 2009 – ein-
gehend geprüft und gewürdigt worden sind und die seither geltend ge-
machten Exiltätigkeiten mittels verschiedener Kommunikationsmittel weit-
gehend allgemeinformulierte kritische Äusserungen über das iranische
Regime enthalten und in dieser Form den Anforderungen zur Bejahung
des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nach wie vor nicht zu genü-
gen vermögen, mithin zu keiner anderen Beurteilung dieser Tätigkeiten
führen,
dass zudem – wie in der Verfügung vom 9. März 2012 bereits ausgeführt
– auffällt, dass der Beschwerdeführer offenbar erst drei Jahre nach seiner
Einreise in die Schweiz in Form von Teilnahmen an Kundgebungen (als
einer unter vielen) exilpolitische Tätigkeiten entfaltet hat und seine Mit-
gliedschaft bei der DVF gemäss dem bei den Akten liegenden Parteiaus-
weis auf eine kurze Zeit beschränkt war ((…) 2005 bis (…) 2005),
dass der Beschwerdeführer damit weiterhin nicht das Profil eines expo-
nierten Regimegegners aufweist, zumal auch den iranischen Behörden
mittlerweile bewusst sein dürfte, dass allfällige exilpolitische Betätigungen
zahlreicher iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesu-
che oft intensiviert oder gar erst begonnen werden, was das geltend ge-
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machte politische Engagement und Bewusstsein als solches als zweifel-
haft erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3 S. 365 f.),
dass der Beschwerdeführer ausserdem anführt, er sei in der Schweiz
zum Christentum konvertiert, setze sich seit drei bis vier Jahren mit der
Situation der Christen im Iran auseinander und entfalte über Internet mis-
sionarische Tätigkeiten im Heimatstaat,
dass die diesbezüglich von ihm unterhaltenen Internetblogs jedoch eben-
falls nicht über einen allgemeinen Grundgehalt an kritischen und zwi-
schen islamischer und christlicher Geisteshaltung vergleichenden Äusse-
rungen hinausgehen und die Feststellung der Vorinstanz, wonach diese
Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, als
zutreffend erscheint,
dass der Beschwerdeführer, der sich seit dem Jahr 2003 in der Schweiz
aufhält, den Schweizer Behörden seine Identität bis heute nicht rechtsge-
nüglich nachgewiesen hat und seinen merkwürdigen "Identitätswechsel"
während des Asylverfahrens nicht plausibel zu erklären vermochte (vgl.
auch die einlässlichen Erwägungen im Urteil vom 27. August 2009
E. 3.2.2),
dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass der Beschwerdeführer
selbst nachdem er den Schweizer Asylbehörden seine angeblich "wahre"
Identität mitgeteilt hatte, weiterhin unter seinem ersten Namen aufgetre-
ten ist und beispielsweise die im vorliegenden zweiten Asylverfahren ein-
gereichte Vertretungsvollmacht vom 3. Mai 2010 auf diesen Namen aus-
gestellt und vom Beschwerdeführer so unterzeichnet worden ist,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter die-
sen Umständen als erschüttert bezeichnet werden muss,
dass es dem Beschwerdeführer somit in Würdigung der gesamten Akten-
lage nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2012 den Be-
schwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen hat, womit sich zum heutigen Zeit-
punkt praxisgemäss Erwägungen zur Wegweisung respektive zur Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass bei diesem Verfahrensausgang die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in Rechtskraft erwächst (vgl. Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG), und diese durch den am 22. März 2012 fristgerecht in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: