B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1173/2014
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – ethnische Ar-
menier, im Jahre 2008 in Russland eingebürgert, mit langjährigem Wohnort
im F._______ – Russland am 29. Dezember 2013 illegal und gelangten am
2. Januar 2014 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nach-
suchten.
Anlässlich der Befragungen der volljährigen Beschwerdeführer zur Person
im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 7. Januar 2014
bzw. ihrer ältesten Tochter vom 13. Januar 2014 sowie ihren vertieften An-
hörungen vom 29. Januar 2014 trugen sie folgenden Sachverhalt vor: Seit
2010 habe der volljährige Beschwerdeführer bei einem Cousin, der damals
stellvertretender Geschäftsführer eines Restaurants gewesen sei, gele-
gentlich im Restaurantbetrieb ausgeholfen. Im August 2010 sei es an ei-
nem (...)festival, an welchem sich das Restaurant beteiligt habe, zu einem
Konflikt zwischen einem Kellner und einer Besucherin gekommen. Darauf
habe sie Männer vorbeigeschickt, die randaliert hätten. Der Direktor des
Restaurants habe, nachdem er darüber informiert worden sei, zur Vergel-
tung (…) Männer organisiert, die das Publikum des Festivals verprügelt
hätten. Darauf sei der Cousin des Beschwerdeführers festgenommen wor-
den. Ihm sei zur Last gelegt worden, am Konflikt schuld gewesen zu sein
bzw. ihn ausgelöst zu haben. Im Jahre 2012 sei er zu sechs Jahren Ge-
fängnis verurteilt worden wegen Hooliganismus. Zurzeit sitze er noch im
Gefängnis. Der Direktor, nach welchem zurzeit gefahndet werde, habe
dann den volljährigen Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, seinen
Cousin dazu zu überreden, die ganze Schuld am Konflikt auf sich zu neh-
men. Weil der Cousin dann zu weiteren sechs Jahren verurteilt würde,
habe sich dieser darauf nicht eingelassen. Der Beschwerdeführer sei so in
eine Zwickmühle geraten. Sein Cousin habe ihm geraten, von dort wegzu-
gehen. Die Beschwerdeführer seien nach Moskau umgezogen. Dort hätten
die Leute des Direktors sie aber ausfindig gemacht, den volljährigen Be-
schwerdeführer angerufen und ihm dabei gedroht, die ganze Familie um-
zubringen, wenn es zu keinem Ergebnis käme. Darauf hätten sie das Land
verlassen. Bereits in F._______ seien sie seit jenem Vorfall am (...)festival
Schikanen ausgesetzt gewesen. Insbesondere sei die älteste Tochter in
der Schule schikaniert worden. So seien ihr von Mitschülerinnen einmal die
Haare abgeschnitten worden und sei ihr (…)anzug ins Klo geworfen wor-
den. Ausserdem habe man ihr trotz ihrer Kurzsichtigkeit nicht erlaubt, vorne
zu sitzen.
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B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 – gleichentags eröffnet – wies das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 2. Januar 2014 ab, wies
sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 erhoben die Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten in der Sache, die angefochtene Verfügung des BFM vom
10. Februar 2014 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzu-
stellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen respektive die Sache zur materiellen Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Entbindung von der Kostenvorschusspflicht sowie um unentgeltliche
Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, verzichtete antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des
Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und
forderte die Beschwerdeführer auf, bis zum 14. April 2014 einen aktuellen
Arztbericht einzureichen, welcher eingehend Aufschluss über den gegen-
wärtigen Gesundheitszustand des volljährigen Beschwerdeführers sowie
über allenfalls gegenwärtig und zukünftig erforderliche Behandlungs- und
Therapiemassnahmen gebe; gleichzeitig seien die behandelnden Fach-
arztpersonen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
E.
Am 14. März 2015 reichten die Beschwerdeführer die angeforderte Entbin-
dungserklärung zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 nahm das BFM zur Be-
schwerde, insbesondere zum neuen Vorbringen, der volljährige Beschwer-
deführer sei an (...) erkrankt, Stellung, hielt vollumfänglich an seiner Ver-
fügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde.
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G.
Mit ans BFM gerichteter Eingabe vom 23. Dezember 2014 reichten die Be-
schwerdeführer einen ärztlichen Bericht als Beweismittel ins Recht.
H.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 replizierten die Beschwerdeführer.
I.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 beantragten die Beschwerdeführer die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz für die Dauer der medi-
zinischen Behandlung, eventualiter Sistierung des Verfahrens für die Be-
handlungsdauer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Anwen-
dungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit (Art.49
VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität,
Gezieltheit und Aktualität solcher Nachteile an.
Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; wogegen nicht-
staatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Ver-
folgung anregt oder sich diese in anderer Weise zurechnen lassen muss
oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz
zu bieten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes
vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60
f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 6.1
S. 240 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.
Die Vorinstanz hielt die vorgebrachte Verfolgung durch den Direktor des
Restaurants für nicht asylbeachtlich, da es den Beschwerdeführern zuzu-
muten gewesen wäre, sie den zuständigen russischen Behörden zur An-
zeige zu bringen oder sie um Schutz zu ersuchen. Indem der volljährige
Beschwerdeführer nur einmal in F._______ auf der Strasse einen Polizis-
ten angesprochen habe und die Sache anschliessend nicht weiterverfolgt
und in Moskau die Behörden nicht kontaktiert habe, habe er die Schutzsu-
che in Russland unterlassen. Wegen dieser Unterlassung könne den rus-
sischen Behörden weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutz-
fähigkeit angelastet werden.
Die entsprechenden Vorbringen vermöchten daher keine Asylrelevanz zu
entfalten und die Beschwerdeführer seien nicht auf den Schutz eines Dritt-
staates angewiesen.
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Die Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit seien nach
den Aussagen der Beschwerdeführer selber nicht so intensiv gewesen, als
dass sie allein deshalb aus Russland ausgereist wären. Ausserdem handle
es sich dabei um den Ausdruck der allgemeinen politischen, wirtschaftli-
chen und sozialen Lebensbedingungen, die nicht asylbeachtliche Verfol-
gung darstellten. Mangels Asylrelevanz sei auf allfällige Unglaubhaftigkeit-
selemente in den Vorbringen nicht einzugehen.
5.
In der Beschwerde bekräftigten die Beschwerdeführer ihre bisherigen Vor-
bringen und setzten sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht ausei-
nander. Insbesondere äusserten sie sich mit keinem Wort zur Schutzfähig-
keit und dem Schutzwillen des russischen Staates. Daher ist ohne weiteren
Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen und ihr darin zuzustimmen, dass keine Hinweise für Schutzun-
fähigkeit oder Schutzverweigerung der russischen Behörden vorliegen,
auch wenn ein einzelner Polizist auf der Strasse keine Hilfe geleistet haben
sollte, und die Beschwerdeführer insbesondere die Schutzsuche in Russ-
land nicht ausgeschöpft haben. Die pauschale Verneinung von Schutzwille
und Schutzfähigkeit in den Protokollen ist unbehelflich. Aufgrund zahlrei-
cher Widersprüche bei den Schilderungen und weiteren Ungereimtheiten
sind diese Vorbringen zudem auch nicht glaubhaft und ist auch kein nach-
haltiges Verfolgungsinteresse seitens des Direktors ersichtlich. Die geltend
gemachten Schikanen in F._______ sind weder von asylbeachtlicher Ge-
zieltheit noch Intensität. Zudem waren sie, wie die Beschwerdeführer bei
den Befragungen ausdrücklich selber einräumten, nicht kausal für die Aus-
reise. Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
Da den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Rahmen der Tatbe-
standsvariante der medizinischen Notlage kann nach der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf die
fortgeführte Praxis der ehemaligen ARK) nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
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eine dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Die Vorinstanz führte aus, Russland sei ein Vielvölkerstaat mit über 100
anerkannten ethnischen Minderheiten sowie ein komplexer Bundesstaat,
um dieser Situation Rechnung zu tragen. Russland habe das Rahmen-
übereinkommen zum Schutz der Minderheiten (SEV-Nr. 157) ratifiziert;
seine Gesetzgebung sei nicht diskriminierend und seine Verfassung ge-
währe die Religionsfreiheit. Die Beschwerdeführer lebten viele Jahre in
Russland und seien dort gut integriert. Das Gericht teilt die Auffassung der
Vorinstanz, dass die allgemeine Lage in Russland – auch im Lichte der
geltend gemachten (lokalen) ethnisch motivierten Schikanen – nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht.
Zum auf Beschwerdeebene erhobenen Vorbringen, dass der volljährige
Beschwerdeführer an (...) leide, nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung vom 18. Dezember 2014 Stellung und führte aus, diese Behauptung
sei unbelegt, insbesondere sei trotz Aufforderung des Bundesverwaltungs-
gerichts kein medizinischer Bericht eingereicht worden. Aber wenn es zu-
treffen sollte, sei diese Krankheit in Russland behandelbar. Trotz Benach-
teiligungen von ethnischen Armeniern sei der Zugang zu medizinischer
Versorgung gewährleistet, was auch die Aussagen der volljährigen Be-
schwerdeführerin belegten, welche gemäss ihren Angaben in Russland be-
reits mehrfach medizinische Behandlung habe beanspruchen müssen. Ge-
mäss dem ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2014 leidet der volljährige
Beschwerdeführer an fortgeschrittener (...) mit Übergang zu (...). Unbehan-
delt oder ungenügend behandelt, was in Russland mit hoher Wahrschein-
lichkeit der Fall sein werde, entwickle sie sich zu tödlichem (...). Seit Mitte
Oktober 2014 laufe eine kostspielige (...) Therapie mit speziellen Medika-
menten mit einer Mindestdauer von sechs Monaten, die "recht erfolgver-
sprechend" sei. In der Replik vom 5. Januar 2015 machten die Beschwer-
deführer geltend, diese medizinische Behandlung sei kompliziert und eine
Rückkehr nach Russland wäre mit einem erheblichen zeitlichen Unter-
bruch der Behandlung verbunden. Ausserdem sei die medizinische Be-
handlung dort finanziell "schlicht nicht möglich". Es sei ferner offen, ob dort
(...) Behandlung praktiziert werde. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Obwohl die (...) Behandlung offenbar bereits Mitte Oktober 2014 begonnen
hatte und die Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 13.
März 2014 zur Einreichung ärztlicher Berichte aufgefordert worden waren,
legten sie erst am 23. Dezember 2014 einen ärztlichen Bericht ins Recht.
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Trotz Ankündigung ist bisher kein zweiter ärztlicher Bericht eingereicht wor-
den. Daher ist androhungsgemäss aufgrund der bestehenden Aktenlage
zu entscheiden. Die prognostizierte Behandlungsdauer von sechs Mona-
ten ist Mitte April 2015 abgelaufen. Die Beschwerdeführer haben in ihrer
Eingabe vom 16. März 2015 nicht geltend gemacht, dass eine Verlänge-
rung der Behandlungsdauer nötig oder die Behandlung wider Erwarten
nicht erfolgreich wäre. Daher ist davon auszugehen, dass die Behandlung
mittlerweile erfolgreich abgeschlossen werden konnte oder zumindest bald
erfolgreich abgeschlossen werden kann. Daher kann offen gelassen wer-
den, ob adäquate medizinische Behandlung in Russland auch möglich
wäre, was von den Beschwerdeführern zumindest nicht generell bestritten
wird. Die Anträge auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme bis zum Ab-
schluss der Therapie, eventualiter auf Sistierung des Verfahrens in dieser
Zeit sind daher gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist einem allfälligen
weiteren medizinischen Behandlungsbedarf im Rahmen der Ausgestaltung
der Vollzugsmodalitäten sowie beim Ansetzen des Ausreisetermins Rech-
nung zu tragen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die gestellten Rechtsbegehren erwiesen sich zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung als aussichtslos, zumal die dort vorgebrachte Erkran-
kung des volljährigen Beschwerdeführers an (...), welche sich im Übrigen
nicht als Vollzugshindernis herausstellt, weder substanziiert noch belegt
und insbesondere auch nicht dargetan wurde, warum sie nicht bereits frü-
her geltend gemacht worden war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege ist nach dem Gesagten, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
ungeachtet, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) n Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer