B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1173/2017
Ur t e i l vom 2 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge zirka am 12. März 2013 und gelangte am 30. März 2014 in die
Schweiz, wo er am 31. März 2014 um Asyl nachsuchte. Am 28. April 2014
wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg und summarisch zu den
Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. August
2014 folgte eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte
er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger, tibeti-
scher Ethnie aus dem Dorf B._______, Kreis Sangri, Lhoka, in der Provinz
Ü-Tsang. Er habe auf Drängen eines Freundes Flugblätter aufgehängt, die
sich gegen die chinesische Tibet-Politik gerichtet hätten. Dazu sei er zu-
sammen mit anderen Personen in den Ort C._______ (A5 S. 9) respektive
D._______ (A12 S. 4) gefahren, wo er insgesamt fünf Flugblätter hinter
dem Polizeiposten aufgehängt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen.
Nachdem sie Hundegebell gehört hätten, sei er zusammen mit seinem
Freund zu diesem geflüchtet und habe dort übernachtet. Er sei am nächs-
ten Tags mittags nach Hause zurückgekehrt. Er habe dann erfahren, dass
sein Freund am selben Tag festgenommen worden sei, wobei er nichts Ge-
naues wisse. Er habe jedoch damit gerechnet, dass die Chinesen von der
Plakataktion Kenntnis hätten. Aus diesen Gründen sei er ausgereist. Für
den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am 15. November 2011 führte eine sachverständige Person der Fachstelle
LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit dem Beschwer-
deführer durch. Im Bericht „Evaluation des Alltagswissens“ vom 22. De-
zember 2016 gelangte der Experte zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt
haben könnte, sei klein. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 wurde der Be-
schwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Sachver-
ständigen informiert. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ab-
klärungsergebnis gewährt. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2017
hielt er daran fest, ein Tibeter aus Tibet zu sein.
C.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
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und verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volks-
republik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf die Wegweisung (implizit auf
den Wegweisungsvollzug). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung des unterzeichnenden
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Ferner sei
dem Beschwerdeführer die Gesprächsaufzeichnung zur Anhörung betref-
fend Alltagstest respektive das schriftliche Protokoll dazu zuzustellen,
eventualiter Gelegenheit zu geben, die Gesprächsaufzeichnung beim SEM
anzuhören. Gleichzeitig wurden zwei Referenzschreiben vom 1. Februar
2017 und vom 3. Februar 2017 sowie ein Zeitungsbericht vom 23. Februar
2017 eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
ab und erhob einen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurden die vorinstanz-
lichen Akten zur Behandlung des Gesuchs um Anhörung der Ge-
sprächsaufzeichnung auf CD-Rom an das SEM überwiesen, welches am
6. März 2017 gutgeheissen wurde.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR
142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung damit, ein am
15. November 2016 durchgeführter Alltagswissenstest habe ergeben, dass
die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Orte in seiner Heimatre-
gion von Unwissen und Unsicherheiten geprägt gewesen seien. Nachbar-
dörfer habe er zum grossen Teil keine nennen können. Bezüglich Ackerbau
und Viehwirtschaft habe er über Grundlegendes falsche Angaben ge-
macht. Tiere, welche praktisch alle Ackerbau betreibenden Familien in sei-
ner Heimatregion hielten, wolle er noch nie gesehen haben. Bezüglich Klei-
dern aus Tierwolle und Nahrungsmitteln habe er ungewöhnliche Angaben
gemacht beziehungsweise Grundlegendes nicht gewusst. Angaben zum
Einkaufen und Preise seien zum grossen Teil unzutreffend und solche zu
Geld, Schulwesen und Verkehrsmittel nicht korrekt. Zudem verfüge er
kaum über Chinesischkenntnisse. Daher sei die Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer von Geburt bis zur Ausreise rund (…) Jahre dort
gelebt habe, gering. Seine Stellungnahme vom 6. Januar 2017, in der er
auf Veränderungen in Tibet seit der Generation seiner Eltern und Grossel-
tern verwiesen habe, enthalte keine neuen wesentlichen Hinweise, welche
geeignet wären, die Feststellungen aus dem Alltagswissenstest umzustos-
sen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht seit Geburt bis
zur Ausreise in der behaupteten Herkunftsregion gelebt habe. Zudem be-
zeichnete die Vorinstanz die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer
Plakataktion mangels politischen Profils als unglaubhaft. Er habe auch
nicht darlegen können, weshalb sein Freund bereits am nächsten Tag auf-
gedeckt und verhaftet worden sei. Ferner habe er die Ausreiseumstände
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(Ort, Ausweispapiere, Grenzübertritt, etc.) nicht substanziiert geschildert.
Die nicht glaubhaften Angaben bezüglich Plakataktion und Grenzübertritt
würden letztlich das Ergebnis des Alltagswissenstest, wonach er nicht in
der behaupteten Region gelebt habe, bestätigen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen,
in der angefochtenen Verfügung sei ihm zu Unrecht ungenügendes Wissen
über den angeblichen Herkunftsort, die Ausreise und fehlende Kenntnisse
der chinesischen Sprache unterstellt worden. Er habe bei seiner Befragung
und der Anhörung übereinstimmende und glaubhaft nachvollziehbare An-
gaben über seinen Herkunftsort B._______ in der autonomen Region Tibet
und die geografische Umgebung sowie zum Ablauf der Ausreise gemacht.
Er habe Kenntnisse der chinesischen Sprache und habe über geografische
Verhältnisse seiner Herkunftsregion erschöpfend Auskunft gegeben. Fra-
gen nach dem kulturellen Alltagsleben habe er vollständig beantwortet. Im
Übrigen sei ihm die diesbezügliche Abschrift des Alltagstests nicht offen-
gelegt worden, weshalb dieser keine rechtstaugliche Grundlage für die Ab-
lehnung des Asylgesuchs darstelle. Erst nach Vorlage desselben sei eine
fundierte Stellungnahme überhaupt möglich. Dass der Beschwerdeführer
die Gesprächsaufzeichnung hätte anhören können, sei ihm nicht bewusst
gewesen. Aus diesen Gründen sei die Verwertung des Alltagstests nicht
haltbar.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis
gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder ver-
heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, hat seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und
Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer
Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat,
kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Ver-
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schleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland ver-
unmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Beschwerdeführer hat weder
Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur
Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die feh-
lende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die die
Vorinstanz anlässlich der Befragung explizit hinwies (vgl. A5 S. 2). Die Be-
hörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende
Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fach-
stelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen „Nachweis“ dar (vgl. BVGE
2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).
6.2 Die Fachstelle LINGUA hat eine Evaluation des Alltagswissens durch-
geführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähi-
gung verfügt. Bei einem solchen Bericht handelt es sich, wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 3. März 2017 erwähnt, zwar nicht um ein Sach-
verständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu
Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche
Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundes-
verwaltungsgericht misst diesen Analysen dennoch erhöhten Beweiswert
bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objek-
tivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche
Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10
E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Die hier zu beurteilende Herkunftsanalyse ist fundiert und mit einer
überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei-
nen Beanstandungen Anlass gibt. Der Beschwerdeführer stellte die fachli-
che Eignung der sachverständigen Person vorliegend nicht in Frage. Somit
wird der vorliegenden Herkunftsanalyse erhöhter Beweiswert beigemes-
sen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.
7.
7.1 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 der Antrag des
Beschwerdeführers um Einsicht in die Akte A17 (Evaluation des Alltagswis-
sens) abgewiesen worden ist und die vorinstanzlichen Akten bezüglich des
Eventualantrags um Anhörung der Gesprächsaufzeichnung dem SEM zur
Behandlung dieses Gesuchs zugestellt worden sind, wurde der Beschwer-
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deführer vom SEM auf den 27. März 2017 zwecks Anhörung der Ge-
sprächsaufzeichnung vorgeladen. In der Folge hat er keine weitere Stel-
lungnahme eingereicht.
7.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich
begründet und stützt sich auf einen fundierten Bericht der Fachstelle LIN-
GUA. Der Beschwerdeführer vermag den in der Evaluation des Alltagswis-
sens vom 15. November 2016 gemachten Feststellungen und Schlussfol-
gerungen des Sachverständigen weder in seiner Stellungnahme vom
12. Januar 2017 noch in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2017
stichhaltige Entgegnungen vorzubringen, die Zweifel an der inhaltlichen
Richtigkeit dieses Berichts und der Schlussfolgerung des Sachverständi-
gen wecken würden. Auch wenn gewisse Ausführungen zu einzelnen Um-
ständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar
erscheinen, vermag der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Herkunfts-
analyse nicht in Frage zu stellen. Insbesondere vermochte er zu verschie-
denen Bereichen im Alltag seiner angeblichen Herkunftsregion bezüglich
Geografie, Ackerbau und Viehwirtschaft, zwar Auskunft zu geben. Indes-
sen machte er auf zahlreiche konkrete Fragen in Bereichen wie Anzahl
Nachbardörfer, bekannte Gemeinden in der Region, Hauptstadt seines
Heimatgebiets, Reifeprozess der in seinem Familienbetrieb verarbeiteten
Getreideart, landwirtschaftliches Werkzeug, Tiere, Verarbeitung von Tier-
produkten, Begriffe und Bezeichnungen von einzelnen bekannten Produk-
ten, Preisangaben, Produktgrössen, Geldstückelung, Verkehrsmittel, Ge-
sundheitswesen, Personalausweis, keine, nur geringe oder gar falsche An-
gaben, obwohl er seit seiner Geburt und damit (…) Jahre lang in der von
ihm angegebenen Region gelebt haben will. Schliesslich vermag er mit
dem Einwand, wonach er die Schule nicht lange besucht habe – auch dies
scheint aufgrund der in der Herkunftsanalyse erwähnten Änderungen be-
treffend die Schulpflicht fraglich – , nicht zu erklären, weshalb er nicht ein-
mal über rudimentäre Chinesischkenntnisse verfügt. So gab er zwar auf
Aufforderung hin, einzelne Wochentage an. Indessen verstand er die vom
Sachverständigen angegebenen Zahlen und eine einfache Frage dessel-
ben in chinesischer Sprache nicht. Die Einschätzung, dass der Beschwer-
deführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch
seine Ausführungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen – die Teilnahme
an einer Plakataktion, die Festnahmeumstände seines Freundes sowie die
Ausreiseumstände – nicht zu überzeugen vermögen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hält nach eingehender Prüfung diesbezüglich an seiner mate-
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riellen Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 3. März 2017 vollum-
fänglich fest. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen sowie auf die-
jenigen der angefochtenen Verfügung des SEM verwiesen werden. Man-
gels Veränderung der Aktenlage seit dem 3. März 2017 haben diese Erwä-
gungen nach wie vor Bestand. Es drängt sich aufgrund des Gesagten der
Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert wurde
und damit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik
China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exilti-
betische Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika
– lediglich in Indien und Nepal.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, seine Herkunft aus der Volksrepublik China und seine Asyl-
gründe glaubhaft zu machen. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10
entwickelten Rechtsprechung hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Es
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz
sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und Beweismittel
einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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Seite 10
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK
2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän-
den. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab-
klärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien
innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichti-
gung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
9.4 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung – auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Re-
foulement-Verletzung droht.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 9. März 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1173/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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