B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1174/2016
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2014 zusammen mit seinen El-
tern mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein. Nachdem die Familie
nach Schweden weitergereist war und von dort am 17. November 2014 in
die Schweiz überstellt wurde, suchte der Beschwerdeführer gleichentags
um Asyl nach. Am 26. November 2014 wurde er von der Vorinstanz sum-
marisch zur Person (BzP) befragt und am 8. April 2015 einlässlich zu sei-
nen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er
habe mit seiner Familie in B._______ gelebt, sei aber vor Ausbruch der
Revolution in C._______ oft mit der Familie im Dorf D._______ in der Pro-
vinz C._______ gewesen. Nach der 9. Klasse habe er die Schule verlas-
sen, habe zwei Jahre in einem (…) gearbeitet und sei dann (…) ausgereist,
um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Dort habe er ebenfalls in einem
(…) gearbeitet. Bei einer Rückreise nach Syrien im (…) sei er nach seinem
Militärdienstbüchlein gefragt worden, habe dazu aber erklären können,
dass er an seinem 18. Geburtstag (…) gewesen und nun zurückgekommen
sei, um sich die Papiere ausstellen zu lassen. Dies habe er indes nicht
gemacht, da er sonst für den Militärdienst eingezogen worden wäre. Letzt-
lich sei er aus Syrien ausgereist, um nicht Militärdienst leisten und am Krieg
teilnehmen zu müssen. Bei einer Rückkehr werde er sofort festgenommen,
in den Militärdienst geschickt, bewaffnet und ohne Training in den Krieg
geschickt.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid
des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
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Als Beweismittel reichte er die Kopie eines Dokumentes ein, gemäss wel-
chem er zur Haft ausgeschrieben sei.
D.
Am 22. August 2016 reichte der Beschwerdeführer das „Original“ des be-
reits mit der Beschwerde eingereichten „Haftbefehls“ ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die
Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, es
würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Än-
derung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie bezweifelte die Au-
thentizität des eingereichten Haftbefehls.
G.
In der Replik vom 31. Oktober 2016 hält der Beschwerdeführer an der
Echtheit des Haftbefehls fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhielten.
Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutie-
rung reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und
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befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers gehe hervor, dass er kein Aufgebot zum Militärdienst er-
halten und keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe. Aus dem
Reisepass gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen (…) und (…)
mehrmals die syrisch-(…) Grenze passiert habe. In der BzP habe er ange-
geben, an der Grenze sei nichts zu ihm gesagt worden. In der Anhörung
hingegen habe er ausgeführt, er sei bei der Rückreise aus (…) nach Syrien
nach seinem Militärbüchlein gefragt worden. Da er angegeben habe, er
wolle sich das Dienstbüchlein ausstellen lassen, habe er die Grenze pas-
sieren können. Bei der Ausreise habe niemand etwas verlangt. Aufgrund
der Aussagen in der BzP sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer bei
der Einreise nach Syrien im (…) nach dem Dienstbüchlein gefragt worden
sei. Jedenfalls würde die blosse Frage nach dem Dienstbüchlein keine
Rekrutierung bedeuten. Angesichts seines Alters könne nicht ausgeschlos-
sen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben
worden wäre, indes habe er Syrien am 26. Januar 2014 verlassen und sich
damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Die Militärbehör-
den seien somit bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten,
mithin sei die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung als unbegründet
einzustufen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht
als Flüchtling anerkannt, womit sie Bundesrecht verletze.
Zur Begründung führt er aus, wegen seiner Dienstverweigerung sei er zur
Haft ausgeschrieben und müsse gemäss Militärgesetz mit einer unverhält-
nismässigen Strafe rechnen. Nach dem Ausbruch der Unruhen in Syrien
seien viele Dokumente „durchgesickert“. Ein solches von ihm eingereichtes
Dokument belege seine Ausschreibung zur Haft. Er habe von diesem Do-
kument erst viel später durch Verwandte erfahren, weshalb er es bisher
nicht eingereicht habe. Es bestehe aber kein Zweifel, dass er in Syrien für
den Militärdienst gesucht werde und er als Dienstverweigerer bestraft
werde.
6.2 In der Vernehmlassung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, beim ein-
gereichten Haftbefehl handle es sich nicht um ein authentisches Doku-
ment. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gegen den Beschwerdeführer
ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zudem seien solche Dokumente
leicht käuflich erwerbbar.
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6.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zu
seiner Ausreise keinen Kontakt mit den Militärbehörden hatte. Beim einge-
reichten Beweismittel handelt es sich um ein Schreiben des Generalkom-
mandos der Armee an die Polizeiführung der Provinz E._______, mithin
um ein behörden-internes Dokument, gemäss welchem der Beschwerde-
führer zur Haft ausgeschrieben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
einer solchen Ausschreibung zur polizeilichen Vorführung zumindest eine
erfolglose Suche nach dem Beschwerdeführer vorangegangen sein muss.
Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben mit (…) väterlicher-
seits (welche noch in seiner Heimatstadt weilen) Kontakt hatte, wusste zum
Zeitpunkt der Anhörung am 8. April 2015 nichts von einer Suche nach ihm.
Das Dokument datiert denn auch vom 16. Juli 2015. Die Vorinstanz wurde
indes bis zum Erlass des Asylentscheides am 28. Januar 2016 vom Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht über das Vor-
liegen eines Haftbefehls informiert. Der Beschwerdeführer legt in der Be-
schwerde lediglich dar, er habe vom besagten Dokument erst viel später
erfahren. Wann und wie er diesen „Haftbefehl“ erhalten hat, erklärt er hin-
gegen nicht. Da es sich dabei um ein behörden-internes Dokument han-
delt, hätte der Beschwerdeführer jedoch genau darlegen müssen, wie er,
respektive seine Verwandten, in den Besitz dieses amtsinternen Doku-
ments gelangen konnten. Es genügt jedenfalls nicht zu behaupten, das Do-
kument sei „durchgesickert“; zumal der Beschwerdeführer auch nicht er-
klärt, was er damit meint. Weiter legt er nicht offen, wem seiner Verwandten
dieses Dokument zuging und wie die Übermittlung in die Schweiz gelang.
Mit der Vorinstanz ist daher an der Authentizität dieses Dokumentes zu
zweifeln. Dies umso mehr, als Dokumente von der Art des eingereichten
"Haftbefehls" leicht käuflich erworben und ohne weiteres gefälscht oder
verfälscht werden können. Darüber hinaus weist das vorliegende Doku-
ment keinerlei fälschungssicheren Merkmale auf. Bei dieser Sachlage
kommt dem eingereichten "Haftbefehl" kein Beweiswert zu.
6.4 Sodann ist festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion nicht alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag.
Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaf-
ten Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3
E. 5.7.2 ff.). Den vorliegenden Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für
gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegen
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den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein
Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte.
Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie vorgetragen, nach dem Verlassen
des Landes zum Militärdienst einberufen worden sein sollte, kann aus die-
sem Umstand alleine nicht bereits auf eine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung geschlossen werden. Die Vorinstanz hat demnach den Be-
schwerdeführer zu Recht nicht als Flüchtling anerkannt. Die erhobene
Rüge erweist sich als unzutreffend.
6.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asyl-
relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorüberge-
hendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht
kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen
die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine be-
dürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch
davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass
sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgs-
chancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde
von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinn-
aussichten des Beschwerdeführers als von Anfang an beträchtlich geringer
eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernst-
haft bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass der Streitfall als aussichtslos
zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des BVGer D-6168/2013 vom 25. September
2014; E-5310/2014 vom 13. Juli 2016). Das vorliegende Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: