B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1175/2020
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
B._______, geboren am (…),
beide Türkei,
beide vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020.
E-1175/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am (…) Dezember 2016 in der
Schweiz um Asyl. Mit Schreiben vom selben Tag machte der zunächst
mandatierte Rechtsvertreter die Vorinstanz bereits auf den (…) Zustand
der Beschwerdeführerin aufmerksam, fasste den Sachverhalt kurz zusam-
men und bat das SEM, der Beschwerdeführerin so schnell wie möglich eine
(…) Behandlung zu ermöglichen.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. und 30. Januar 2017,
der Anhörung vom 19. November 2018 und der schriftlichen Stellung-
nahme vom 11. September 2019 machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in C._______, gebo-
ren, im Jahr 2003 nach D._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise ge-
wohnt habe. Sie habe im (…) 2007 einen Mann kennengelernt und diesen
insgesamt fünf Mal getroffen. Die letzten beiden Male hätten sie miteinan-
der geschlafen. Da er sie beim fünften Treffen gefragt habe, ob sie Sex
gegen Geld anbieten wolle, habe sie ihn angespuckt, woraufhin er sie ge-
schlagen habe und sie davongerannt sei. Drei Monate später habe sie be-
merkt, dass sie schwanger sei. Als sie diese Neuigkeit ihrer Mutter kund-
getan habe, habe diese sie geschlagen und ihren Bruder E._______ und
ihren Onkel dazu geholt. Auch diese hätten sie geschlagen. Der Onkel
habe ihre Familie aufgefordert, sie zu töten, da sie Schande über die Fa-
milie gebracht habe. Ihre ältere Schwester F._______, welche ebenfalls
dazu gestossen sei, habe sich dazwischen gestellt und sei während einer
Woche mit ihr bei ihrer Mutter geblieben, um sie zu beschützen. Danach
habe die Schwester sie zu sich geholt und damit den Bruch mit der Mutter
in Kauf genommen. Während den nächsten neun Jahren habe sie im Haus-
halt ihrer Schwester leben dürfen. Der Ehemann ihrer Schwester habe der
Aufnahme zwar zugestimmt, ihren im (…) geborenen Sohn jedoch immer
schlecht behandelt. Er habe sie mehrmals geschlagen und ab 2016 sexuell
zu belästigen begonnen. Im (…) 2016 habe sie ihren Schwager anzeigen
wollen, die Polizei habe ihre Anzeige jedoch nicht entgegen und sie nicht
ernst genommen, da sie den Namen des Kindsvaters nicht habe nennen
können. Am (…) und (…) 2016 sei sie von ihrem Schwager vergewaltigt
worden. Fünf Tage später sei ihr Onkel vorbeigekommen und habe ver-
langt, sie solle einen (…) Mann heiraten, um "dieses Problem" endlich zu
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lösen. Ihr Schwager sei damit beauftragt worden, sie davon zu überzeu-
gen. Er habe sie danach in der Nacht gepackt und sie vor die Wahl gestellt,
entweder diesen Mann zu heiraten oder seine Zweitfrau zu werden; an-
sonsten würde er sie töten. Am nächsten Tag habe er sie gewürgt und zu
einem Entscheid zwingen wollen. Ihre Schwester sei jedoch dazwischen
gegangen. Sie sei nach diesem Ereignis mit ihrem Sohn zu (…) geflohen.
Dessen Ehefrau habe sie jedoch nicht für längere Zeit aufnehmen wollen
und auch er habe Angst gehabt, die Wut der Familie auf sich zu ziehen. Ihr
(…) habe daher ihre Reise in die Schweiz organisiert. Am (…) 2016 habe
sie schliesslich die Türkei zusammen mit ihrem Sohn verlassen.
C.
Im Laufe des Verfahrens legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Berichte
diverser Fachärzte ins Recht, wonach sie an einer (…), einer (…) sowie an
einer (…) leide. Damit würden (…) einhergehen. Zum Nachweis ihrer Iden-
tität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original ein.
D.
Die Vorinstanz bewilligte den Beschwerdeführenden die Privatunterbrin-
gung bei G._______, dem Bruder der Beschwerdeführerin.
E.
Aufgrund ärztlicher Empfehlung konnte die Anhörung nur unter der Auflage
der zeitlichen Begrenzung auf maximal drei Stunden und erst im November
2018 stattfinden. Für die Abklärung von diversen Einzelheiten war eine
Fortsetzung der Anhörung geplant, welche jedoch aufgrund des Gesund-
heitszustands der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden konnte.
Aus diesem Grund bat die Vorinstanz die Rechtsvertreterin – nach Abspra-
che des Vorgehens – mit Schreiben vom 18. Juli 2019 den Sachverhalt
soweit nötig schriftlich zu ergänzen. Dieser Aufforderung kam diese am
11. September 2019 nach und äusserte sich folgendermassen:
Sie habe zwar mit niemandem mehr Kontakt in der Türkei, ihr Bruder habe
ihr jedoch ausgerichtet, dass ihr Onkel und ihr Schwager nach wie vor To-
desdrohungen gegen sie aussprechen würden, da sie die Familienehre
wiederherstellen wollten. Den Sachverhalt ergänzte sie insofern, als sie
ihre Emotionen anlässlich der diversen Ereignisse näher beschrieb und die
Behandlung durch ihren Schwager und die Flucht vor diesem detaillierter
darlegte. Die Rechtsvertreterin gab ausserdem die bei der Schilderung er-
folgten Gesten der Beschwerdeführerin wieder. Es könne daher zweifels-
ohne davon ausgegangen werden, dass sie das Vorgebrachte tatsächlich
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Seite 4
erlebt habe. Schliesslich stimme der Sachverhalt mit der vor Ort herrschen-
den soziokulturellen Situation von Kurdinnen, insbesondere von Müttern
eines unehelichen Kindes, überein, was ihre Aussagen zusätzlich unter-
mauere. Sie sei in ihrem Heimatland Opfer geschlechtsspezifischer Verfol-
gung geworden. Der türkische Staat sei nicht schutzfähig- und willig und
ausserdem sei es ihr auch nicht zumutbar, Schutz bei den türkischen Be-
hörden zu suchen. Sie sei folglich asylrelevanten Verfolgungshandlungen
ausgesetzt gewesen und habe wegen des drohenden Ehrenmords begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung. Sollte das SEM wider Erwarten von
einem Wegfall der Verfolgungsgefahr ausgehen, sei ihr gestützt auf
Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Sie leide nach wie vor schwer unter den in ihrem Heimatland erlittenen
vielfältigen (…) und sei in ihrer (…) Gesundheit massiv und unumkehrbar
beeinträchtigt. Eine Rückkehr sei deshalb in (…) Hinsicht offensichtlich un-
möglich.
F.
Mit einem anonymen Schreiben, welches am (…) 2019 bei der Vorinstanz
einging, wurde diese darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde-
führenden mit dem jüngeren Bruder der Beschwerdeführerin, E._______,
welcher sie im Jahre 2007 geschlagen und mit dem Tod bedroht habe, in
einem Haushalt zu leben scheine. Mit Verfügung vom (…) 2019 forderte
die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, zu diesem Vorwurf Stellung
zu nehmen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom (…) 2019 nach. Sie führten aus, dass der jüngere Bruder
der Beschwerdeführerin tatsächlich vom älteren Bruder H._______ aufge-
nommen worden sei. Sie wohne hingegen bei ihrem Bruder G._______.
Sie würden zwar im gleichen Haus wohnen, jedoch in zwei verschiedenen
Wohnungen, wobei dem Bruder E._______ der Zutritt zu ihrer Wohnung
untersagt sei.
G.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 – tags darauf eröffnet – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte
ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Da der Wegwei-
sungsvollzug zurzeit nicht zumutbar sei, nahm sie die Beschwerdeführen-
den vorläufig in der Schweiz auf.
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Februar 2020
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Seite 5
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3
der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder eventualiter
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Rückweisung der Sa-
che zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin.
I.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird die formelle Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsabklärung erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie al-
lenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
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Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
4.3 Die Beschwerdeführerin schliesst ihre Niederschrift der Prozessge-
schichte mit der Feststellung, der angefochtene Entscheid verletze die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung und fehlerfreien Würdi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie führt diesen Vorwurf jedoch
nicht weiter aus.
4.4 Hierzu ist folglich festzuhalten, dass die Vorinstanz mit äusserster Be-
hutsamkeit und Geduld auf die (…) und (…) Verfassung der Beschwerde-
führerin reagiert hat. Die Anhörung selbst wurde einfühlsam gestaltet mit
zahlreichen Fragen nach ihrem Befinden und Hinweisen der befragenden
Person, die Beschwerdeführerin solle sich melden, wenn es ihr zu viel
werde (vgl. A23 F2 ff., F55 ff., F98 ff.). Nach drei Stunden wurde die Anhö-
rung auf ärztliches Anraten abgebrochen. Ein neuer Termin konnte auf-
grund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht angesetzt
werden. Im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin und deren Rechts-
vertreterin erhielt die Beschwerdeführerin daher die Möglichkeit, den Sach-
verhalt schriftlich zu ergänzen. Die Rechtsvertreterin hielt zwar fest, dass
auch die durch sie erfolgte Befragung nicht habe abgeschlossen werden
können, machte jedoch keinerlei Anstalten dies nachzuholen. Der Vo-
rinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht voll-
ständig abgeklärt zu haben. Die Würdigung des Sachverhalts ist indessen
eine materielle Frage. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegrün-
det, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Grün-
den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügli-
che Rechtsbegehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 8
5.2 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK erwähnten fünf Verfol-
gungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu
verstehen, dass solche dann vorliegen, wenn die Verfolgung wegen äusse-
rer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person
oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungs-
weise droht. Nachteile, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu wer-
den drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zu-
grunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal
des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte
Verfolgung also darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist
das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungs-
motiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau we-
gen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit
diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss
Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flücht-
lingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist
gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor
ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts be-
gründet liegt (vgl. Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2
und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall ei-
ner drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu
betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolger-
staat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen
nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das
Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.4 S. 380 f., mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK
1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formu-
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lierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwin-
gende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Er-
lebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter
schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer
Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland
zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1 C Ziff.
5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46
f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Demnach
kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise
in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erfüllte.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ihre Aussagen
würden zahlreiche Stereotypen, Unstimmigkeiten und oberflächliche Schil-
derungen enthalten. Zum einen erstaune es, dass ihr Onkel und ihr jünge-
rer Bruder E._______ ihr im Jahr 2007 mit dem Tod gedroht haben sollen,
ihr aber während Jahren nichts zugestossen sei, obwohl sie sich noch neun
Jahre in der Türkei aufgehalten habe und ihre Verwandten ihren Aufent-
haltsort gekannt hätten. Dieser Umstand erwecke erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten drohenden Ehrenmordes. Es
erstaune, dass ihr Bruder E._______, der ihr mit Ehrenmord gedroht haben
soll, seit seiner Einreise in die Schweiz im selben Wohnhaus wie sie lebe.
Ihre Erklärung, sie habe keinerlei Kontakt zu ihm und habe ihm das Betre-
ten ihrer Wohnung verboten, vermöge die Unstimmigkeit nicht aufzulösen.
Sie habe stereotype Schilderungen und keine erlebnisorientierten Aussa-
gen gemacht, sondern in erster Linie dramatische Bilder aneinander ge-
reiht. Mangels substanziierter Aussagen würden diese Stereotypen den
Eindruck erwecken, dass sie sich an starken Bildern orientiere, um ihrem
konstruierten Vorbringen Nachdruck zu verleihen. Es sei möglich, dass
schwerwiegende (…) das Antwortverhalten beeinträchtigen könnten. Es
falle indes auf, dass sie im Zusammenhang mit ihren Asylgründen längere
Redebeiträge habe leisten können und auch (…) erwähnt habe. Vor die-
sem Hintergrund dürfe erwartet werden, dass sie – zumindest teils – auch
substanziierte Details nennen könne. Ihren Ausführungen fehle es jedoch
durchwegs an Substanz. Es erstaune überdies, dass ihre Familie sie neun
Jahre nach der Geburt ihres unehelichen Sohnes zur Heirat habe zwingen
wollen. Auch diesbezüglich würden ihre Aussagen viele Stereotypen ent-
halten, jedoch keinerlei erlebnisorientierte Angaben. Aufgrund der stereo-
typen, erlebnisarmen und unstimmigen Ausführungen gelinge es ihr nicht,
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eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Daran
vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Auf-
grund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon auszugehen,
dass die (…) auf die geltend gemachte Verfolgung in der Türkei zurückzu-
führen seien. Eine ärztliche Diagnose könne lediglich das Vorliegen von
Symptomen glaubhaft machen, bilde jedoch keinen Beweis für die Glaub-
haftigkeit des durch einen Asylsuchenden geltend gemachten (…) Ereig-
nisses.
6.2 Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerdeschrift vorerst,
dass es vorliegend aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht möglich ge-
wesen sei, längerdauernde Anhörungen durchzuführen und sie folglich
nicht zu sämtlichen Sachverhaltselementen habe angehört werden kön-
nen. Dieser Umstand dürfe sich nicht negativ auf die Glaubhaftigkeitsbeur-
teilung auswirken. Sie habe glaubhaft ausgesagt, wobei die zeitlichen An-
gaben äusserst genau sowie fortlaufend korrekt und widerspruchsfrei aus-
gefallen seien. Ihre Aussagen seien detailliert und liessen zudem Einblicke
in ihre Gedankengänge zu. Schliesslich seien ihre bei der Schilderung
durchlebten Gefühlsregungen und ihre körperlichen Reaktionen zu erwäh-
nen, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Wenn die Vorinstanz
von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen ausgehe, dann stelle sich die
Frage, wie es möglich sein könne, dass ihr Körper im Zusammenhang mit
gewissen Themen so heftig reagiere. Die einzig plausible Erklärung hierfür
sei, dass sie die von ihr vorgebrachten Vorfälle auch tatsächlich erlebt
habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass die auf
klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes in Be-
zug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ur-
sache für die diagnostizierte (…) in Betracht fielen, ein Indiz bilde, welches
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rah-
men der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Für die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen spreche auch, dass sie ihren Schwager nicht nur schlecht
dargestellt habe, sondern etwa erzählt habe, wie dieser ihr bei der Beschaf-
fung von Medikamenten oder bei der Arbeitssuche behilflich gewesen sei.
Selbst die Vorinstanz habe das Vorhandensein von positiven Glaubhaftig-
keitselementen anerkannt. Daran vermöchten auch die von der Vorinstanz
vorgeworfenen langen Zeitabschnitte zwischen den einzelnen Vorkomm-
nissen nichts zu ändern. Weshalb die Todesdrohungen nicht umgesetzt
worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Das Verhalten Dritter dürfe je-
doch nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Sodann erscheine auch
der spätere Versuch ihrer Zwangsverheiratung nicht unplausibel, da aus
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Seite 11
Sicht ihrer Familie für die Familienehre ein verheirateter „Schandfleck" bes-
ser sei als ein unverheirateter.
Sie sei in ihrem Heimatland folglich Opfer massiver häuslicher und sexuel-
ler Gewalt geworden und ihr hätten zuletzt eine Zwangsheirat sowie ein
Ehrenmord gedroht. Dabei handle es sich klarerweise um eine asylrele-
vante beziehungsweise geschlechtsspezifische Verfolgung. Da sie sich ge-
weigert habe, die Zwangsheirat einzugehen, habe sie sich erneut gegen
ihre Familienangehörigen gestellt und damit erneut ihren Zorn auf sich ge-
zogen. Zudem gelte es zu beachten, dass auch ihr Schwager als Peiniger
ein grosses Interesse an ihrem Tod habe. In Anbetracht dessen und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass in ihrer Heimatregion Ehrenmorde zur
Tagesordnung gehörten, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland erneut Opfer von geschlechtsspezifischer Verfol-
gung werde. Schutz seitens der türkischen Behörden werde sie nicht er-
halten, weil vorliegend davon ausgegangen werden müsse, dass der türki-
sche Staat nicht schutzwillig sei. Das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts, wonach die Türkei schutzwillig- und schutzfähig sei, sei überholt.
Ausserdem sei es ihr nicht zuzumuten, bei den türkischen Behörden oder
in einem anderen Teil des Landes Schutz zu suchen. Sollte das Gericht
wider Erwarten von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr ausgehen, dann
sei ihr aufgrund der erlittenen Vorverfolgung und der erwiesenen Langzeit-
traumatisierung gestützt auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK Asyl zu gewähren.
Sie leide bis heute schwer unter den in ihrem Heimatland erlittenen vielfäl-
tigen (…) und sei in ihrer (…) Gesundheit massiv und unumkehrbar beein-
trächtigt. Eine Rückkehr sei deshalb in (…) Hinsicht offensichtlich unmög-
lich.
7.
7.1 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass nicht
sämtliche von ihr vorgetragenen Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Ge-
rade vor dem Hintergrund der schwierigen Anhörungssituationen und der
letztlich notwendigen schriftlichen Stellungnahme müssen die Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit im vorliegenden Fall etwas tiefer angesetzt wer-
den. Es ist schwierig beziehungsweise kaum möglich, die starken Emotio-
nen der Beschwerdeführerin während der BzP und der Anhörung im Sinne
von Realkennzeichen zu deuten, zumal sie praktisch durchgehend weinen
musste. Lediglich bei der BzP hält die befragende Person fest, die "GS
(Gesuchstellerin) beginnt heftiger zu weinen" und "GS kann kaum noch
sprechen, sie weint heftig" (vgl. A13 Ziff. 7.01 S. 9), als sie davon zu erzäh-
len beginnt, wie sie von ihrer Schwangerschaft erfahren und ihrer Mutter
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Seite 12
davon habe erzählen müssen. Aufgrund ihrer heftigen Reaktion während
des Erzählens ist durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin ange-
sichts ihrer ausserehelichen Schwangerschaft von ihrer Mutter, dem jün-
geren Bruder und ihrem Onkel geschlagen und verstossen wurde. Auch
dass diese ihr den Tod gewünscht haben sollen, ist nicht auszuschliessen.
Da sie sich jedoch weitere neun Jahre unbehelligt in derselben Stadt auf-
halten konnte, wobei ihre Familie von ihrem Aufenthalt bei ihrer Schwester
Kenntnis hatte, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Familie ihr tatsäch-
lich nach dem Leben trachtete. Dafür spricht auch, dass sie nach ihrem
Aufenthalt in I._______ wieder in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist und
lediglich die Furcht vor ihrem Schwager erwähnt, die eine Rückkehr ins
Heimatland hätte verunmöglichen können. Den drohenden Ehrenmord er-
wähnte sie nicht (vgl. A23 F85 sowie Beschwerdeschrift S. 5). Insofern
schliesst sich das Gericht der Schlussfolgerung der Vorinstanz an.
Dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn vom Ehemann ihrer Schwester
schlecht behandelt und geschlagen wurden, ist wiederum plausibel, zumal
die Beschwerdeführerin die beiden Vergewaltigungen und ihre Gefühle da-
bei entgegen der Auffassung der Vorinstanz detailliert beschrieb (vgl. v.a.
Schreiben vom 11. September 2019 S. 3 f.) Sie konnte in diesem Zusam-
menhang doch einige Details nennen, wie etwa, dass ihr Schwager sie
nachmittags um 14 Uhr vergewaltigt habe, da er unregelmässige Arbeits-
zeiten gehabt habe und ihre Schwester ausser Haus gewesen sei, weil sie
Bekannten bei der Produktion von Butter geholfen habe (vgl. A13 Ziff. 7.01
sowie Schreiben vom 11. September 2019 S. 3). Sie schildert auch den
entsprechenden Ablauf der Ereignisse weitestgehend kohärent. Die Darle-
gung, wonach die erste Vergewaltigung am "20. November" stattgefunden
habe, korrigierte sie in ihrem Schreiben vom 11. September 2019. Danach
habe sich diese am (…) 2016 ereignet. Diesbezüglich ist zu beachten, dass
sie die erste Aussage kurz vor ihrer Ohnmacht während der BzP, mithin in
einem sehr schwachen Zustand gemacht hatte. Die Aussagen zur ange-
drohten Zwangsheirat sind allerdings sehr knapp ausgefallen und wurden
auch im Schreiben vom 11. September 2019 nicht weiter konkretisiert.
Diesbezüglich ist zwar der nötige Abbruch des Gesprächs zu berücksichti-
gen, allerdings wurde auch im Folgenden keine Vervollständigung des
Sachverhalts nachgereicht und auch auf Beschwerdeebene blieb eine sol-
che aus. Dieses Vorbringen ist daher als unglaubhaft zu werten.
Folglich sind ihre beiden Hauptvorbringen – der versuchte Ehrenmord und
die Zwangsheirat – nicht plausibel. Das Verstossen durch ihre Familie und
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die Belästigung und Vergewaltigung durch ihren Schwager erscheinen je-
doch glaubhaft.
7.2 Selbst bei Annahme der vollumfänglichen Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin würde es an deren Asylrelevanz fehlen.
7.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich mit ihrer
Ausreise Drohungen ihrer Familie und häuslicher Gewalt entzogen, ist fest-
zustellen, dass diese Vorbringen nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft zu führen vermögen. Eine allfällige Bedrohung vor diesem Hinter-
grund ist als eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur zu beur-
teilen. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer
individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Ef-
fektivität des Schutzes der Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu
begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor
Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hin-
sicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen ef-
fektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und
ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu
BVGE a.a.O. E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Wie bereits erwähnt,
ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben, wenn das
Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgern in einer
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt (vgl. E. 5.2). Es
handelt sich dabei um eine frauenspezifische Verfolgung. Indes reicht die-
ses Verfolgungsmotiv bei einer Verfolgung durch Dritte nicht aus, um auch
flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Dazu ist weiter zu prüfen, ob der Hei-
matstaat schutzfähig und schutzwillig ist.
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehr-
fach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden
hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangs-
heirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer
E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., kürzlich bestätigt in
E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1) und dabei zusammenfassend
Folgendes festgestellt:
Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Ver-
besserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und
im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hin-
tergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Das Gesetz Nr. 6284
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zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom
Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen
Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, ein-
schliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revi-
sion des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen
für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe
bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Be-
reits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für
Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrit-
tenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrie-
ren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären
Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden
sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grund-
sätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist
in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegen-
den insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (Referenzurteil des BVGer
E-1948/2018 E. 5.2.2).
Es gibt Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reform-
kurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiterverfolgt. Der türkische
Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrit-
tenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den
Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei
AKP überraschend den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament
ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr
minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und
des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss
zurückgezogen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2.3). Seit dem ge-
scheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 sei in der Türkei auch eine Zunahme
der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und sich in der türkischen Politik
zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 E. 5.2.4).
Solche Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur
Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vorder-
hand noch nicht grundlegend zu verändern. Sollten jedoch bei dieser The-
matik in Zukunft negative institutionelle Entwicklungen – namentlich in der
türkischen Gesetzgebung – oder andere tiefgreifende Veränderungen der
Gesellschaft zu verzeichnen sein, wäre insbesondere die Frage der
Schutzbereitschaft neu zu evaluieren (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1948/2018 E. 5.2.5).
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Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Sohn allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausge-
liefert wären.
Bei Bedarf wäre der in D._______ wohnhaften Beschwerdeführerin die In-
anspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen An-
laufstellen zuzumuten. Sie hat zwar geltend gemacht, dies bereits getan zu
haben, allerdings hätte die Möglichkeit bestanden, sich nach der nicht ent-
gegengenommenen Anzeige bei der Polizei – nötigenfalls mit Hilfe eines
Anwalts – an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich
Gehör zu verschaffen.
7.3 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK be-
rufen, ist festzuhalten, dass dieser nur anwendbar ist, wenn bereits bei der
Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise bei der Einreise in die
Schweiz ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv vorgelegen
hat. Dies ist vorliegend – wie ausgeführt – nicht der Fall, weshalb diese
Bestimmung nicht angewendet werden kann. Die (…) und (…) Probleme
der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz im Rahmen der Prü-
fung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. Zufolge der gewährten vor-
läufigen Aufnahme erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen dazu.
7.4 Der Sohn der Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe vor-
getragen.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
Somit fällt auch die Gewährung von Asyl für den Sohn gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG ausser Betracht.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 16
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an
einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Aus demsel-
ben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2) somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: