B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1176/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (…).
E-1176/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im (…) 2013 in Richtung Äthiopien verlassen und lebte während ungefähr
einem Jahr im Flüchtlingslager in B._______. Danach sei sie über Addis
Abeba in den Sudan und von dort nach einigen Tagen nach Libyen gereist.
In Tripolis sei sie während rund eines Monats festgehalten worden. Am (…)
Juni 2014 sei sie von dort in einem Boot nach Italien losgefahren. Von Ita-
lien sei sie nach vier Tagen per Zug in die Schweiz weitergereist. Sie habe
für die Reise nichts zahlen müssen, weil sie kein Geld gehabt habe und
sich einfach anderen Asylsuchenden angeschlossen habe. Schliesslich sei
sie am 23. Juli 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte.
Am 15. August 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ
und am 12. Januar 2016 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Dorf D._______. Eine ihrer
Schwestern sei im Jahr 2012 aus ihr nicht bekannten Gründen illegal aus
Eritrea ausgereist, weshalb ihrer Familie in der Folge eine Geldstrafe von
50000 Nakfa auferlegt worden sei. Da sie diese nicht hätten bezahlen kön-
nen, sei ihr Vater sechs Monate respektive rund drei Monate vor ihrer Aus-
reise inhaftiert und ihrer Familie fortan jegliche staatliche Unterstützung
verweigert worden. Da sie auch die Schulgebühren nicht mehr hätten be-
zahlen können, habe sie die Schule in der (…) Klasse abbrechen müssen.
Da sie für sich keine Zukunft in Eritrea gesehen habe, habe sie sich eben-
falls zur Ausreise entschlossen. Am (…) 2013 habe sie nachts zu Fuss il-
legal die Grenze nach Äthiopien überquert. Dort habe sie zunächst ein Jahr
im Flüchtlingslager B._______ gelebt. Danach sei sie über Addis Abeba in
den Sudan und von dort nach einigen Tagen nach Libyen gereist. In Tripolis
sei sie während rund eines Monats festgehalten worden. Am (…) Juni 2014
sei sie von dort in einem Boot nach Italien losgefahren. Von dort aus sei
sie nach vier Tagen per Zug in die Schweiz weitergereist. Sie habe für die
Reise nichts zahlen müssen, weil sie kein Geld gehabt habe und sich ein-
fach anderen Asylsuchenden angeschlossen habe.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien eines
Taufscheins sowie von Identitätsdokumenten ihrer Eltern zu den Akten.
E-1176/2016
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Asylgewäh-
rung. Als Beweismittel reichte sie einen Schülerausweis inklusive Überset-
zung sowie ein Zeugnis des Schuljahres 2010/2011 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2016 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
einzuzahlen.
F.
Mit Eingabe vom 16. März 2013 (Poststempel) ersuchte die Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Am 16. März 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebe-
stätigung der E._______ vom 11. März 2016 ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-1176/2016
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 28. April 2016 (Datum der Postaufgabe) machte die Be-
schwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2016
eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, hielt an ihren Begehren fest und
reichte Bestätigungsschreiben von drei Verwandten inklusive Ausweisko-
pien zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1176/2016
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
Sie habe widersprüchliche und unpräzise Angaben zum Zeitpunkt der Ver-
haftung ihres Vaters gemacht und die Umstände dieses Vorfalls nicht sub-
stanziiert darzulegen vermocht. Die Inhaftierung ihres Vaters sei demnach
als unglaubhaft zu erachten. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, die
angeblich schlechte wirtschaftliche Situation ihrer Familie nachvollziehbar
zu schildern. Namentlich sei nicht plausibel, dass ihre Eltern im Wissen um
die seitens der Behörden drohenden Konsequenzen die Flucht ihrer
Schwester offen eingestanden hätten. Zudem habe sie zu ihrem schuli-
schen Alltag ausweichende und stereotype Aussagen gemacht und ihre
Angaben zum Zeitpunkt des Schulabbruchs seien widersprüchlich ausge-
fallen. Ihre Schilderungen der Flucht nach Äthiopien würden nicht den Ein-
druck vermitteln, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe, und ihre
Vorbringen zu ihren Lebensumständen in Äthiopien hätten sich als äus-
serst lebensfremd und substanzlos erwiesen. Schliesslich würden auch
ihre Angaben zur Weiterreise nach Europa nicht zu überzeugen vermögen,
da sie nicht erlebnisgeprägt seien. Es sei ihr somit nicht gelungen, die ille-
gale Ausreise und den einjährigen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in
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Seite 6
Äthiopien sowie die illegale Weiterreise nach Europa glaubhaft darzulegen,
weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie ihren Heimatsaat
auf andere Weise oder zu einem anderen Zeitpunkt als behauptet verlas-
sen habe oder gar nie in Eritrea, sondern in einem Drittstaat gelebt habe.
Für diese Annahme spreche auch, dass sie keine glaubhaften Angaben zu
ihrem Schulalltag habe machen können. Die eingereichten Beweismittel
vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie als Kopien
nur einen sehr eingeschränkten Beweiswert hätten. Zudem vermöchten sie
auch nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea aufgewach-
sen und illegal ausgereist sei.
Aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin sei festzustellen, dass sie keine subjektiven Nachfluchtgründe nach-
gewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht habe. Es reiche nicht aus,
sich einzig auf eine notorisch schwierige Ausreise zu berufen ohne die kon-
kreten Ausreiseumstände darzutun.
4.2 Nachdem Eritrea im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkom-
men unterzeichnet habe und die beiden Länder seit dem Waffenstillstand
keine militärische Gewalt mehr anwenden würden, herrsche in Eritrea
keine Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) mehr. Da die Beschwerdeführerin ihre
Fluchtumstände nicht glaubhaft gemacht habe, sei es dem SEM nicht mög-
lich, allfällige individuelle Wegweisungshindernisse abschliessend zu prü-
fen. Zumal auch ihre Angaben zur Finanzierung ihrer Reise nach Europa
nicht geglaubt werden könne, sei davon auszugehen, dass in ihrem Umfeld
Finanzquellen existieren würden.
4.3 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerdeeingabe im Wesent-
lichen an ihrer Herkunft aus Eritrea sowie ihren Vorbringen fest, die sie im
erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben hat. Da sie in der Nähe
der Grenze aufgewachsen sei, habe sie gewusst, wo sich die Grenzsolda-
ten aufhalten würden, weshalb die Grenzüberquerung nicht schwierig ge-
wesen sei. Ihre Reise von Äthiopien in die Schweiz sei von zwei in der
Schweiz wohnhaften Verwandten bezahlt worden. Sie habe dies im erstin-
stanzlichen Verfahren aus Angst nicht erwähnt, weil sie von den Schlep-
pern davor gewarnt worden sei, über die wahren Reiseumstände zu spre-
chen.
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Seite 7
4.4 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung insbesondere fest, das
auf Beschwerdeebene eingereichte Schuldzeugnis sei kein hinreichender
Beleg für die von der Beschwerdeführerin gelten gemachten Fluchtgründe.
Es handle sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument
und es stehe nicht fest, dass dieses der Beschwerdeführerin tatsächlich
zustehe. Ausserdem könnten solche Dokumente in Eritrea oder in der erit-
reischen Diaspora leicht käuflich erworben werden.
4.5 In ihrer Replik verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Verwandten, die ihre Gefährdungssi-
tuation bestätigen könnten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, nachdem ihre
Schwester das Land verlassen habe, sei ihr Vater dazu aufgefordert wor-
den, einen gewissen Geldbetrag zu bezahlen, ansonsten werde er inhaf-
tiert. Nachdem er den verlangten Betrag nicht habe bezahlen können, sei
er trotz seiner Behinderung in ein Gefängnis in F._______ gebracht wor-
den. In der Folge sei die restliche Familie unter enormem Druck gestanden
und es seien ihnen sämtliche Rechte – wie die Lebensmittelvergabe oder
die medizinische Betreuung – entzogen worden. Sie habe für sich in die-
sem Land keine Zukunft mehr gesehen, weshalb sie ausgereist sei.
5.2 Vorab ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Erwä-
gungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend erach-
tet. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verhaftung
ihres Vaters erwecken einen unglaubhaften Eindruck, zumal sie einerseits
Widersprüche aufweisen (vgl. SEM-Akten, A3 S. 6; A17, F73, F76 f., F101,
F104 ff.) und andererseits unsubstanziiert sind. Es ist ausserdem nur
schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin – ohne persönliche
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben – das Land ver-
lassen haben soll, nachdem ihre Familie gerade für die Ausreise ihrer
Schwester im Jahr 2012 bestraft und der Vater in Haft genommen worden
sein soll (vgl. SEM-Akten, A17, F43 ff., F71). Angesichts des Umstands,
dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz sowohl
mit ihrer Mutter als auch mit ihrer im Ausland lebenden Schwester telefo-
nieren konnte, kann schliesslich nicht geglaubt werden, die Beschwerde-
führerin habe keine Möglichkeit gehabt, von ihrer Familie in Eritrea zu er-
fahren, ob diese aufgrund ihrer Ausreise Probleme bekommen habe (vgl.
a.a.O., F34 ff., F124 ff.). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübri-
gen sich jedoch weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
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Seite 8
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtliche Begründung
der vorinstanzlichen Verfügung gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Da-
mit kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen,
dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution).
Vorliegend nimmt das Gericht bezüglich des Kerns der Begründung des
Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und prüft die
Verfolgungsvorbringen nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der flücht-
lings- respektive asylrechtlichen Relevanz. Insofern erübrigt sich letztlich
eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
5.3.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Weder aus ihren an den Befra-
gungen protokollierten Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren noch aus
ihren Eingaben auf Beschwerdeebene geht hervor, dass sie persönlich aus
einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund einer Gefährdung im Sinn
von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen wäre, die zu ihrer Ausreise
geführt hätte, oder ihr eine solche in Zukunft drohen würde. An der BzP
gab sie zunächst zu Protokoll, nach der Verhaftung ihres Vaters sei ihre
Familie durch die Behörden belästigt worden, während sie, konkret dazu
befragt, unter anderem ausführte, sie seien zu Geldleistungen aufgefordert
worden (vgl. SEM-Akten, A3, S. 6). An der einlässlichen Anhörung hinge-
gen gab sie mehrfach an, ihre Familie habe nach der Inhaftierung ihres
Vaters zwar ein schwieriges Leben gehabt, sei aber von den heimatlichen
Behörden nicht weiter behelligt worden, und sie persönlich habe keine
Schwierigkeiten gehabt (vgl. SEM-Akten, A17, F103 und F203). Sie
brachte zudem mehrmals vor, sie habe ihren Heimatstaat verlassen, weil
sie dort für sich keine Zukunft mehr gesehen habe (vgl. SEM-Akten, A17,
F72, F121, F123 und F232).
5.4
5.4.1 Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis
vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen – abgesehen von der primär
betroffenen Person – auch auf Familienangehörige und Verwandte erstre-
cken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein,
allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren
Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jeden-
falls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz auf-
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Seite 9
gezählten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvoll-
ziehbar sein (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h); BVGE 2011/51
E. 6.2).
5.4.2 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung davon auszu-
gehen, die Beschwerdeführerin hätte wegen des Verhaltens ihrer Schwes-
ter respektive der Inhaftierung ihres Vaters – aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründen – Verfolgungsmassnahmen erlitten, oder ihr würden
solche bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat drohen. So ist ihren Schil-
derungen zu entnehmen, dass ihre Schwester nicht aufgrund eines kon-
kreten Vorfalls oder wegen drohenden Verfolgungsmassnahmen das Land
verlassen hat (vgl. SEM-Akten, A17, F118 ff.). Demzufolge sind keine Hin-
weise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin konkrete Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten hätte. Sie gab diesbezüglich auch zu Proto-
koll, sie selbst sei weder vor der Inhaftierung ihres Vaters noch danach
durch die heimatlichen Behörden behelligt oder auch nur kontaktiert wor-
den (vgl. a.a.O., F77, F81, F103).
5.5
5.5.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
E-1176/2016
Seite 10
5.5.3 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen bestehen keine An-
knüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritre-
ischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten respek-
tive wurden keine solchen geltend gemacht.
5.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit – letztlich auch
hier ungeachtet der Frage, ob der illegale Grenzübertritt vom SEM zu
Recht als unglaubhaft qualifiziert worden ist – nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG
darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 11
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
7.2.3
7.2.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3.2 Aus den Aussagen Beschwerdeführerin ergeben sich keine An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführe-
rin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Davon ist nach
den vorstehenden Erwägungen nicht auszugehen.
7.2.3.3 Namentlich hat sie weder im erstinstanzlichen noch im Beschwer-
deverfahren in irgendeiner Form geltend gemacht, bei einer Rückkehr nach
Eritrea in den Militärdienst respektive National Service eingezogen zu wer-
den. Nachdem sie selber offenbar nicht von einem entsprechenden Risiko
ausgeht, besteht keine Veranlassung von Amtes wegen vom Gegenteil
auszugehen; dies umso weniger angesichts der Tatsache, dass in der erit-
reischen Praxis für weibliche Staatsangehörige im dienstpflichtigen Alter
verschiedene Dienst-Befreiungsgründe bekannt sind (vgl. Referenzurteil
BVGer D-2311/2016 E. 12.4 und 12.5 S. 19 ff.).
E-1176/2016
Seite 12
7.2.3.4 In diesem Zusammenhang kann der Vollständigkeit halber auch da-
rauf hingewiesen werden, dass Personen, die sich – wie die Beschwerde-
führerin – seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten, die Möglichkeit
haben, ihre Situation mit dem Heimatstaat durch Bezahlung der sogenann-
ten Zweiprozentsteuer und Unterzeichnung eines Reuebriefs zu regeln
und auf diesen Weise den sogenannten Diasporastatus zu erlangen; mit
diesem kann ein Dokument namens Residence Clearance Form erhältlich
gemacht werden, dessen Inhaber dieses Dokuments für die Dauer von drei
Jahren von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea in dieser Zeit ohne
Ausreisevisum wieder verlassen dürfen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 13.3
S. 24 f.).
7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähn-
ten Referenzurteils D-2311/2016 eine aktualisierte Lageanalyse vorge-
nommen (vgl. a.a.O. E. 15 f.).
7.3.2.1 Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass
in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bür-
gerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorliegen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefähr-
dung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht
schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen
E-1176/2016
Seite 13
Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort bei-
spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6).
7.3.2.2 Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig.
Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang
zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich
aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien
ist seit vielen Jahren faktisch beendet; in diesem Zusammenhang zeichnet
sich in letzter Zeit überdies eine deutliche Entspannung des Verhältnisses
ab (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 5. Juni 2018: "Äthiopien akzep-
tiert Friedensabkommen mit Langzeit-Rivale Eritrea"; NZZ, 27. Juni 2018:
"Friedensgespräche zwischen Langzeit-Rivalen Äthiopien und Eritrea").
Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religi-
ösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die um-
fangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von de-
nen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert.
7.3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den
Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug,
wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen
wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung wa-
ren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag
auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölke-
rung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Ange-
sichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Ein-
zelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden,
wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob bei der Beschwerdeführerin beson-
dere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste. Es kann vorab auf die überzeugenden Aus-
führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
(vgl. S. 7).
7.3.4 Aus den Befragungsprotokollen der Beschwerdeführerin geht hervor,
dass ihre Familie mit der Ausreise ihrer Schwester unter schwierigen Be-
dingungen zu leben hatte. Ihren eigenen Angaben zufolge verfügt die Be-
schwerdeführerin aber in ihrem Heimatstaat über ein soziales Beziehungs-
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netz sowie über (…)jährige Schulbildung. Wie bereits in Erwägung 5.2 aus-
geführt, hinterlassen die Schilderungen der Beschwerdeführerin einen un-
glaubhaften Eindruck, zumal sie einige Ungereimtheiten aufweisen und sie
teilweise lebensfremd und unsubstanziiert wirken. Einerseits erscheint vor-
geschoben, soweit sie angab, sie wisse nicht, aus welchen Grünen ihre
Schwester das Land verlassen habe, weshalb diese die in Eritrea verblie-
bene Familie finanziell nicht unterstützen könne und wie es ihrer Familie
seit ihrer eigenen Ausreise ergangen sei (a.a.O., F97 f., 18 ff., F124 ff.,
F133: „Können Sie sich noch daran erinnern, was Ihnen Ihre Mutter erzählt
hat, wie es ihr ergangen ist, nachdem Sie ausgereist sind?“ A: „Sie wusste,
dass ich noch am Leben bin. Und mehr hat sie mir nicht erzählt.“, F134 f.).
So vermochte sie trotz des (…)jährigen Schulbesuchs weder ihren Schul-
alltag zu beschreiben noch andere Fragen dazu zu beantworten (vgl. SEM-
Akten, A17, F62 ff., F67, F207 ff., F216).
7.3.5 Aufgrund dieses Aussageverhaltens verunmöglicht es die Beschwer-
deführerin dem Gericht unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, eine um-
fassende Prüfung allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse
vorzunehmen. Es ist bei dieser Aktenlage praxisgemäss davon auszuge-
hen, dass keine persönlichen Gründe gegen ihre Rückkehr nach Eritrea
sprechen und sie dort nicht in eine existenziell bedrohliche Situation gera-
ten wird.
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführun-
gen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der
Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren,
was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit
Eingabe vom 14. März 2016 gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozess-
führung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
23. März 2016 gutgeheissen. Die finanziellen Verhältnisse haben sich ge-
mäss der Aktenlage bisher nicht verändert. Somit hat die Beschwerdefüh-
rerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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