B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1176/2019
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Albanien eigenen Angaben zufolge am
(…) oder (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 24. Dezem-
ber 2018 um Asyl nachsuchte. Am 8. Januar 2019 wurde er summarisch
zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/19) und am
23. Januar 2019 im Beisein seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei albanischer
Staatsangehöriger aus B._______, wo er mit seinen Eltern und seiner äl-
teren Schwester aufgewachsen sei. Sein Vater sei oft betrunken nach
Hause gekommen und habe seine Mutter und seine Schwester jeweils an-
geschrien und manchmal auch geschlagen. Seine Eltern seien seit dem
(…) geschieden. Zwei Tage nach der Scheidung habe die Polizei seinen
Vater aus der Wohnung entfernt. Seither habe ihn sein Vater wiederholt vor
den Augen seiner Kollegen auf der Strasse beschimpft und beleidigt. Sein
Vater habe wegen seiner Mittellosigkeit auch keine Alimente bezahlt. Sie
hätten dreimal umziehen müssen, weil seine Mutter die Miete nicht habe
bezahlen können. Um seine Mutter finanziell etwas zu entlasten, habe er
seit dem (…) Schuljahr als (…) und als (…) gearbeitet. Er habe deshalb oft
in der Schule gefehlt und dies mit gesundheitlichen sowie familiären Prob-
lemen begründet. Im (…) 2018 habe seine Schwester das Gymnasium ab-
geschlossen und sei nach C._______ gezogen, um dort Geld für das Stu-
dium zu verdienen. Er sei ausgereist, weil es in Albanien keine ordentlichen
Lebensverhältnisse gebe und er für sich keine Zukunft gesehen habe.
Der Beschwerdeführer reichte (…) zu den Akten.
B.
Mit am 7. März 2019 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2019 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, den geltend gemachten Nachteilen läge of-
fenkundig keine staatliche Verfolgung zugrunde. Die geschilderten Prob-
leme mit dem Vater seien rein familiärer Art. Auch die wirtschaftlichen
Schwierigkeiten dürften auf die familiäre Situation und die allgemeinen
schwierigen Lebensbedingungen in Albanien zurückzuführen sein. Dem
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eingereichten Scheidungsurteil könnten keine Hinweise auf eine Verfol-
gung entnommen werden. Im Übrigen habe der Bundesrat Albanien mit
Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Es bestehe deshalb die gesetz-
liche Regelvermutung, dass keine staatliche Verfolgung stattfinde und der
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei.
Das albanische Parlament habe im Dezember 2006 das am 1. Juni 2007
in Kraft getretene sogenannte Gewaltschutzgesetz verabschiedet. Es be-
stimme, dass die albanischen Behörden häusliche Gewalt verhindern und
den Schutz sowie die Rehabilitation der Opfer sicherstellen müssten. Die
Opfer häuslicher Gewalt und ihre Familien könnten bei einem Zivilgericht
eine Schutzanordnung beantragen, die unter anderem die Entfernung des
Straftäters aus dem Haus, in dem das Opfer lebe, vorsehe. Opfer häusli-
cher Gewalt würden in speziellen Schutzeinrichtungen untergebracht und
Straftäter müssten an einem Rehabilitationsprogramm teilnehmen.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet und der Wegweisungsvollzug vorliegend
auch in Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kin-
des vom 20. November 1989 (KRK) zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2019 (Datum Poststempel) ge-
langte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zufolge Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Auf die Begründung des Rechtsbegehrens wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 12. März 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdefüh-
rer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang
des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfä-
higkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beur-
teilen (vgl. Urteil des BVGer D-6530/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 3.1).
Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Ent-
mündigung voraus (Art. 13 und 17 ZGB sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internatio-
nale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
2.2 Der Beschwerdeführer stand bei der Einreichung der vorliegenden Be-
schwerde im (…) Altersjahr und ist damit unmündig (vgl. Art. 14 ZGB). Zwar
kann sich ein minderjähriger Beschwerdeführer grundsätzlich nur mit Zu-
stimmung seines gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen ver-
pflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben,
die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das
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Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusam-
menhängenden Rechtsmitteln sind sogenannt "höchstpersönliche"
Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zu-
stimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. BVGE
2011/39 E. 4.3.2). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindes-
alters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunft-
gemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten
keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf
die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Infol-
gedessen ist von seiner Urteils- wie auch Prozessfähigkeit auszugehen.
Zudem wurde die Anhörung im Beisein der Vertrauensperson durchgeführt.
Des Weiteren eröffnete sie ihm die angefochtene Verfügung und erläuterte
den Inhalt sowie die Beschwerdefrist. Die Interessen des Beschwerdefüh-
rers sind somit hinreichend gewahrt worden.
3.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Weg-
weisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach-
sen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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6.
Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Rüge des Be-
schwerdeführers, der ihm zugeteilte Dolmetscher habe seine Aussagen
nicht korrekt übersetzt, weil er einen anderen Dialekt gesprochen habe, als
unbegründet erweist. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt
keine Hinweise darauf, es könnte bei der BzP oder der Anhörung zu Ver-
ständigungsproblemen oder Übersetzungsfehlern des Dolmetschers ge-
kommen sein. Der Beschwerdeführer hat sowohl bei der BzP als auch der
bei der Anhörung die Fragen, wie er den Dolmetscher verstehe, mit „gut“
(A8/2 und A8/10) respektive „sehr gut“ (A14/1 F1) beantwortet. Zudem be-
stätigte er am Ende der Befragung und der Anhörung jeweils unterschrift-
lich, dass das Protokoll vollständig sei, seinen Aussagen entspreche und
in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (A8/10 und
A14/15). Auch die bei der Anhörung anwesende Vertrauensperson des Be-
schwerdeführers und die Hilfswerkvertretung hatten keine Einwände anzu-
melden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vo-
rinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs
von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spezifi-
sche Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des
Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Behörde gemäss
Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjähri-
gen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Famili-
enmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben
werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30
E. 7.3 m.w.H.).
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8.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung darauf beschränken, aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers nicht verifizierte Annahmen zum verwandtschaftlichen
Beziehungsnetz zu treffen und in abstrakter Form auf verschiedene Ak-
teure für die Inanspruchnahme von Hilfe zu verweisen. Der blosse Hinweis
auf das verwandtschaftliche Beziehungsnetz in Albanien vermag der be-
hördlichen Verpflichtung, von Amtes wegen spezifische Abklärungen zur
persönlichen Situation des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdefüh-
rers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, aber nicht ge-
recht zu werden. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer verfüge in
Albanien über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, ge-
nügt den unter E. 8.1 dargelegten Anforderungen nicht. Insbesondere
wurde nicht hinreichend abgeklärt, ob die Familienangehörigen (Mutter und
Schwester sowie entferntere Verwandte) ihn bei einer Rückkehr tatsächlich
unterstützen könnten. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerde-
führer aus, er habe die Schule abbrechen müssen, um die Essens- und
Mietkosten zu decken. Seine Mutter könne nach zwei Operationen von Ver-
letzungen, die sein Vater verursacht habe, nicht mehr arbeiten. Seine
Schwester arbeite in C._______, um sich ihr Studium zu finanzieren. Wenn
er zurück müsste, gäbe es niemanden mehr, der für ihn sorgen könnte. Er
habe zu seiner (…) kranken Mutter und seinem Vater, der ihn misshandelt
habe, keinen Kontakt mehr. Auch die Sozialhilfe habe nichts für ihn getan.
Seine Schwester stehe bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung und
könne auch die Kontaktdaten seiner Mutter geben.
Vor diesem Hintergrund hätte das SEM im vorliegenden Fall konkret und
von Amtes wegen abklären müssen, ob der Beschwerdeführer an seinem
Herkunftsort oder an einem anderen Ort im Heimatland in ein dem Kindes-
wohl entsprechendes familiäres Umfeld zurückgeführt respektive ander-
weitig untergebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen müssen
vor Erlass der Verfügung vorgenommen werden, damit sie bei Bedarf ge-
richtlich überprüft werden können. Dies ergibt sich direkt aus Art. 31 VGG
in Verbindung mit Art. 5 VwVG. Es handelt sich dabei nicht um blosse Voll-
zugsmodalitäten, die von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüft wer-
den müssen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Aus dem Gesagten ist zu schlies-
sen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf den
Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht kor-
rekt und vollständig festgestellt hat. Damit einhergehend liegt auch eine als
fehlerhaft zu erachtende Würdigung insbesondere des wesentlichen Krite-
riums der Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit von allfälligen Bezugs-
personen im Heimatland vor. Gemäss geltender Rechtsprechung sind bei
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der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter
dem Aspekt des Kindeswohls namentlich folgende Kriterien im Rahmen ei-
ner gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängig-
keiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; BVGE 2009/51 E. 5.6;
BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.).
8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unvollständig festgestellt und als Folge davon nicht haltbare Erwägungen
namentlich zur Frage des Vorhandenseins von geeigneten Bezugsperso-
nen im Heimatland sowie deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit
gemacht hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b
VwVG; Art. 106 Abs. 1 a und b AsylG). Um die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilen zu können, bedarf insbeson-
dere die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung
und Versorgung in Albanien einer vertieften Abklärung. Dabei ist zunächst
in Erfahrung zu bringen, ob sich seine Kernfamilie tatsächlich weiterhin am
Herkunftsort aufhält und wenn ja, ob diese bereit und in der Lage ist, den
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine dem Kindeswohl entspre-
chende Unterbringung und Betreuung zu bieten. Gegebenenfalls ist zu prü-
fen, ob die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson oder Insti-
tution erhältlich gemacht werden kann. Kann dies aufgrund der aktenkun-
digen Informationen nicht zuverlässig eruiert werden, ist der Beschwerde-
führer – beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung – aufzufor-
dern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. Allenfalls sind zur
Feststellung der Situation, die er bei einer Rückkehr nach Albanien erwar-
ten würde, in geeigneter Weise weitere Abklärungen zu treffen.
9.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 S. 5). Sie kann und soll
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aber die Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam
an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei
bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife
im Wegweisungsvollzugspunkt auszugehen, weshalb ein diesbezüglicher
reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. Februar 2019
sind aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Feststellung
des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Wegweisungsvollzugspunkt
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil davon auszu-
gehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendi-
gen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. Februar 2019 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen und richtigen Feststellung
des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Wegweisungsvollzugspunkt
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: