Abtei lung V
E-1177/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, geboren _______, und ihr Sohn B._______,
geboren _______, Kolumbien,
vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 7. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1177/2008
Das Bundesverwaltungsgericht
stellt in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass das BFF mit Verfügung vom 29. Juni 2000, die auf Beschwerde
vom 4. August 2000 hin durch das Urteil der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. November
2000 bestätigt wurde, das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwer-
deführerin, der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom 4. März
1998 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnete,
dass das BFF den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. No-
vember 2000 Frist zur Ausreise bis 21. Februar 2001 angesetzt hat,
dass das BFF ein erstes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde-
führerin und ihres Sohnes vom 7. Februar 2001, das auf die Frage des
Wegweisungsvollzuges beschränkt war, mit Verfügung vom 14. Febru-
ar 2001 abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfü-
gung vom 29. Juni 2000 feststellte,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2001 kont-
rolliert nach Bogota, Kolumbien, ausgereist ist,
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dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
17. April 2001 auf eine gegen die Verfügung vom 14. Februar 2001 er-
hobene Beschwerde vom 13. März 2001 nicht eintrat,
dass das BFF für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn zwei Mal
Flugtickets nach Sao Paolo/Bogota beschaffte (20. März 2001 und 10.
April 2001), ohne dass die Beschwerdeführenden von den Reservie-
rungen Gebrauch machten,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Meldung der zuständigen
kantonalen Fremdenpolizeit vom 14. Mai 2001 seit dem 15. April 2001
unbekannten Aufenthalts waren,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom März 2006, ergänzt
durch ein Schreiben vom 17. Mai 2006, das BFM um Wiederaufnahme
des Asylverfahrens ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind im Wesentlichen
geltend machte, eine Rückkehr nach Kolumbien sei wegen Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeschlossen,
dass sie mit ihrem Ehemann in Kolumbien nicht leben könne, weil er
Kolumbien mittlerweile verlassen habe und ihr schwerstes physisches
und psychisches Leid angetan und angedroht habe, und dass ihr Sohn
die obligatorische Schulzeit in der Schweiz bald erfüllt habe und ohne
einen legalen Status in der Schweiz keine Chance auf eine gute Lehr-
stelle hätte, obwohl er in schulischer Hinsicht erfolgreich gewesen und
in der Schweiz bestens integriert sei,
dass das BFM mit Schreiben vom 7. Februar 2007 dieses in Form ei-
nes einfachen Schreibens beantwortete, weil es die Begehren als aus-
sichtslos qualifizierte, und anderseits ein unnötiger Verwaltungsauf-
wand entstehen würde, der für die Beschwerdeführer unnötigerweise
kostenpflichtig würde,
dass das BFM der Auffassung war, es gebe keinen Raum für ein eige-
nes Tätigwerden, und die Beschwerdeführenden darauf hinwies, allen-
falls könnte eine Eingabe an die kantonalen Behörden prüfenswert
sein, weil kürzlich Art. 14 AsylG in Kraft getreten sei,
dass in der Folge die Rechtsvertreterin das (kantonale Amt) mit
Schreiben vom 15. August 2007 um Erteilung einer
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Aufenthaltsbewilligung für den Sohn wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls ersuchte,
dass das (kantonale Amt) am 23. August 2007 erklärte, ein allfälliges
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung müsste für alle
Familienmitglieder gemeinsam gestellt werden, und es sei nicht bereit,
vorliegend eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2
AsyG zu erteilen und den entsprechenden Antrag dem BFM zur
Zustimmung zu unterbreiten, so lange die nötigen Massnahmen nicht
geprüft beziehungsweise nicht eingeleitet werden könnten,
dass das (kantonale Amt) mit Schreiben vom 12. September 2007 von
der Rechtsvertreterin die Bekanntgabe der aktuellen Anschrift der Be-
schwerdeführenden forderte,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 29. August 2008 die In-
terpretation des Art. 14 Abs. 2 AsylG durch das (kantonale Amt)
kritisierte, die Adressangabe verweigerte, eigene Ergänzungen in
Aussicht stellte, und das (kantonale Amt) um Spezifizierung der
beabsichtigten Massnahmen anfragte,
dass das (kantonale Amt) am 12. September 2007 präzisierte, es prüfe
kein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, so lange der aktuelle
Aufenthaltsort und die Wohnanschrift der Beschwerdeführenden nicht
bekannt seien, weshalb aufgrund der momentanen Rechtslage die
Ausreise der Beschwerdeführenden zu erfolgen habe, gegebenenfalls
unter behördlicher Sicherstellung,
dass die Rechtsvertreterin am 15. September 2007 eine Ergänzung an
das (kantonale Amt) einreichte, worin sie unter Vermeidung der
Bekanntgabe der Wohnanschrift eine entsprechende
Aufenthaltsbewilligung für beide Mandanten beantragte,
dass die Rechtsvertreterin am 3. Oktober 2007 das (kantonale Amt)
ersuchte, die Behandlung des Gesuchs vom 15. August 2007
einstweilen - bis nach rechtskräftigem Abschluss des neu hängigen
Wiedererwägungsverfahrens beim BFM - auszusetzen (vgl. D 6/2:
Sistierungsantrag),
dass die Beschwerdeführenden das BFM mit Eingabe vom 3. Oktober
2007 um Wiedererwägung der ablehnenden Verfügung vom 29. Juni
2000 ersuchten und wegen Unzumutbarkeit (Beschwerdeführer) bezie-
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hungsweise Unzulässigkeit (Beschwerdeführerin) des Wegweisungs-
vollzugs die Anordnungen vorläufiger Aufnahmen beantragten,
dass sie um die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nach-
suchten,
dass zur Begründung die tatsächliche Aufenthaltsdauer (seit 1998),
der hohe Integrationsgrad des Sohnes in der Schweiz (obligatorische
Schulzeit in der Schweiz, entwurzelt vom Heimatland), die berufliche
und soziale Stellung der Beschwerdeführenden (Alter, Sprache, Men-
talitäten, Arbeitsmarkt, Beziehungsnetz, Lebensumstände, gewalttäti-
ger Gatte und Vater) und der Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 8
EMRK) ins Feld geführt wurden,
dass das BFM am 5. Oktober 2007 die materielle Behandlung des
Wiedererwägungsgesuchs von der Leistung eines Kostenvorschusses
und der Mitteilung der aktuellen Wohnanschrift der Beschwerdeführen-
den bis zum 19. Oktober 2007 abhängig machte,
dass die Rechtsvertreterin das BFM mit Telefaxschreiben vom 17. Ok-
tober 2007 um Gewährung einer weiteren Zahlungsfrist bis 22. Okto-
ber 2007 ersuchte und gleichzeitig ankündigte, ihre Mandantin sei be-
reit, die aktuelle Wohnanschrift dem BFM zu nennen, wenn Letzeres
verspreche, ihre Auskunft nicht an das (kantonale Amt) weiterzuleiten,
dass die Rechtsvertreterin gegenüber dem BFM am 19. Oktober 2007
unter anderem als aktuelle Postanschrift der Beschwerdeführerin
(Adresse) nannte,
dass die Rechtsvertreterin das BFM am 27. Dezember 2007 anfragte,
ob der Wegweisungsvollzug mittlerweile sistiert sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom 3. Okto-
ber 2007 abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfü-
gung vom 29. Juni 2000 feststellte,
dass das Bundesamt seine ablehnende Haltung im Wesentlichen da-
mit begründete, die vorgebrachten neuen Tatsachen und Lebensum-
stände der Beschwerdeführenden seien offenkundig nicht geeignet, zu
einer Änderung der Sachlage zu führen,
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dass sich die seit dem Jahr 2001 ausreisepflichtigen Beschwerdefüh-
renden offenbar unkontrolliert in der Schweiz aufgehalten hätten, was
mit der im Schreiben vom 19. Oktober 2007 mitgeteilten Deckadresse
untermauert würde, und gemäss eigenen Angaben die Beschwerde-
führerin in der Schweiz "schwarz" gearbeitet und der Beschwerdefüh-
rer die Schulen besucht hätten,
dass der minderjährige Sohn das rechtliche Schicksal seiner Mutter zu
teilen habe, weshalb lediglich ein Hinweis auf eine während dieser Zeit
möglicherweise eingetretene faktische Integration nichts am Ausgang
des Wiedererwägungsverfahrens zu ändern vermöge,
dass sich aus Gründen der Ungleichbehandlung gegenüber einem
sich korrekt verhaltenden Ausländer in der Schweiz verbieten würde,
jemanden faktisch dafür, dass er sich während Jahren rechtswidrig
verhalten habe und in der Folge allein aus diesem Umstand eine nach-
trägliche Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geltend machen könne, noch mit einem Aufenthaltsrecht zu be-
lohnen,
dass im Übrigen die Zuständigkeit des BFM für das vorliegende Ver-
fahren fraglich sei, zumal an sich nur rein ausländerrechtliche Vorbrin-
gen, nicht aber materielle asylrechtliche Vorbringen zur Debatte stün-
den und kein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zum früheren
Asylgesuch bestehe,
dass es Sache der Beschwerdeführenden sei, sich mit ihrer Situation
nüchtern auseinanderzusetzen und daraus die Konsequenzen zu zie-
hen, nicht zuletzt auch im wohlverstandenen Interesse des im Jahr
2009 volljährig werdenden Sohnes,
dass das BFM die Beschwerdeführer abschliessend auf die Möglich-
keit eines allfälligen Gesuchs um Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) hin-
wies,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mit Eingabe vom 23. Februar
2008 und Ergänzung/Korrektur vom 25. Februar 2008 ans Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantrag-
ten, die Verfügung vom 7. Februar 2008 sei aufzuheben und die vorläu-
fige Aufnahme sei aus Gründen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
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dass in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde - beziehungsweise sinngemäss um den Er-
lass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen - und um unent-
geltliche Prozessführung (einschliesslich den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses) ersucht wurde,
dass für die Begründung auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die
Erwägungen verwiesen wird,
dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht dem sinngemässen
Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnah-
men mit Zwischenverfügung vom 5. März 2008 nicht stattgab, gleich-
zeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abwies und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- Frist bis zum 20. März
2008 ansetzte, Letzteres unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Kostenvorschuss am 17. März 2008 geleistet wurde und die
Rechtsvertreterin gleichentags eine Beschwerdeergänzung einreichte,
zusammen mit Kopien der Schulzeugnisse des Beschwerdeführers
von 1998 bis 2007, eines schulpsychologischen Berichts aus dem Jahr
2001, Kopien von Referenzschreiben von Lehrpersonen und Privatper-
sonen aus den Jahren 2001 bis 2007 sowie der Beschwerdeführerin
vom März 2006,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und praxisgemäss
auch im Wiedererwägungsverfahren in diesen Bereichen als Be-
schwerdeinstanz zuständig ist (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 34 VGG
und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Vorinstanz im Rahmen
eines Wiedererwägungsverfahrens grundsätzlich nicht verpflichtet
wäre, auf in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht unerhebliche Anträ-
ge einzugehen,
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dass die Vorinstanz gleichwohl - trotz Zweifel an der eigenen Zustän-
digkeit - den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auf
Behandlung des Gesuchs nicht in Abrede gestellt hat,
dass in diesem Kontext anzumerken ist, dass das BFM mit seinem
Eintreten mithalf, einen allfälligen negativen Zuständigkeitskonflikt von
vornherein zu verhindern, und auf diese Weise den Beschwerdefüh-
renden Klarheit hinsichtlich des asylrechtlichen Geltungsbereichs ver-
schaffte,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht somit durchaus den die Zu-
ständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung des Gesuchs im Resultat
bejahenden Erwägungen anschliessen kann,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im Vorverfahren und in der Beschwerdeschrift einzig in Bezug auf
die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs) eine Neubeurteilung beantragt wird,
weshalb sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger
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Vollzugshindernisse respektive auf die Frage einer Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beschränkt,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis gemäss Art. 44 Abs. 2
AsylG nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme nach dem AuG (Art. 83) regelt, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde ange-
rufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E.
1c) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1),
dass keine Wiedererwägung erfolgen kann, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits
in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü-
gung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17
E. 2b),
dass sich bei einem Rechtsbehelf wie dem Wiedererwägungsgesuch
von selbst versteht, dass geltend gemachte Gründe fundiert, mithin
nicht bloss behauptet, dargetan werden müssen,
dass in der Beschwerde und in der Ergänzung hauptsächlich argu-
mentiert wird, die Beschwerdeführer würden sich seit ihrer Einreise im
Jahr 1998 ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, was für den Be-
schwerdeführer die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit, für die Be-
schwerdeführerin die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug bewirke,
dass sie sich nach der rechtskräftigen Ablehnung ihres Asylgesuchs
im November 2000 illegal in der Schweiz aufhalten würden, zumal sie
dem gewaltbereiten Ehemann und Vater nicht ins Heimatland hätten
folgen wollen und alle unter diesem schwierigen Verhältnis gelitten
hätten,
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dass sich die Beschwerdeführerin damals in einer psychischen Notla-
ge befunden habe und noch heute objektiv und subjektiv begründete
Furcht vor ihrem gewaltbereiten Partner habe,
dass die Beschwerdeführerin in den Jahren des Untertauchens bei Pri-
vatleuten gearbeitet und ihr Sohn lückenlos die Schulen besucht habe,
mithin beide mittlerweile an schweizerische Verhältnisse als gewöhnt
zu betrachten und heute integriert seien,
dass namentlich der Beschwerdeführer mentalitätsmässig und kulturell
von seiner angestammten Heimat entfremdet sei, er bloss rudimentäre
Kenntnisse des Spanischen besitze und beide Beschwerdeführenden
kein Beziehungsnetz in Kolumbien vorfänden,
dass im Jahr 2001 die Beschwerdeführerin für den minderjährigen Be-
schwerdeführer den Entscheid getroffen habe, in die Illegalität abzu-
tauchen, mithin es stossend und unzulässig sei, dass der
Beschwerdeführer für das damalige Fehlverhalten seiner Mutter heute
zur Rechenschaft zu ziehen und zu bestrafen sei, zumal
völkerrechtliche Prinzipien wie insbesondere das Kindeswohl einer
Ausschaffung entgegenstehen würden,
dass unbestrittenermassen nach erfolgtem rechtskräftig abgewiese-
nem Asylgesuch und Wiedererwägungsgesuch die Beschwerdeführen-
den verpflichtet gewesen seien, im Jahr 2001 auszureisen, und sie
sich der Ausschaffung oder Ausreise entzogen hätten,
dass die Beschwerdeführenden seit dem Jahr 2001 unbekannten Auf-
enthalts seien und sich über ihre Rechtsvertreterin erst im Herbst
2007 gewagt hätten, sich bei der kantonalen Migrationsbehörde zu
melden,
dass für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es al-
lenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Be-
urteilung der festgestellten Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorzunehmen, die heutige Situation im Verhältnis zur Si-
tuation im Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsge-
such (29. Juni 2000) zu betrachten ist,
dass die Behörden bis heute nicht mit Sicherheit wissen, wo sich die
Beschwerdeführenden seit dem Jahr 2001 aufgehalten haben, zumal
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bloss eine Deckanschrift der Beschwerdeführenden kürzlich bekannt
gegeben wurde,
dass aufgrund der eingereichten Beweismittel zwar nachgewiesen ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Unterbruch die Schulen besuchte
und die Beschwerdeführerin die Schulzeugnisse jeweils unterschrie-
ben und sich wohl auch in der Schweiz aufgehalten hat, der Nachweis
des lückenlosen Aufenthaltes seit dem Jahr 2001 allerdings nicht ge-
lungen ist,
dass bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse der Blick
stets auf die im Falle einer Rückkehr im Heimatland zu erwartenden
Situation gerichtet ist, und die Integration in der Schweiz mithin bei der
Zumutbarkeitsprüfung für sich allein kein relevantes Element darstellt,
wobei allerdings eine schwierige - allenfalls durch die Integration in der
Schweiz erschwerte - Reintegration im Heimatland grundsätzlich Be-
achtung finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5, mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kolumbien nicht
allein sein wird, sondern im Gegenteil zusammen mit seiner Mutter in
das ihm in der Zwischenzeit fremd gewordene Heimatland zurückkeh-
ren und dort mit Hilfe seiner Mutter und ihren Beziehungen relativ
schnell wieder Fuss fassen können wird,
dass die Behauptungen, der Beschwerdeführerin fehle in Kolumbien
ein soziales Beziehungsnetz, nicht glaubhaft ist und zudem nur dann
von Bedeutung sein könnte, wenn es ihr seit dem Jahr 2001 abhanden
gekommen wäre,
dass das seit 2001 bestehende Anwesenheitsverhältnis (illegaler Auf-
enthalt) kein Kriterium im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens
darstellt, und die Beschwerdeführenden keine (willkürliche) Milde des
Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Folgen ihres unrechtmäs-
sigen Verhaltens erwarten können,
dass der Beschwerdeführerin und auch dem siebzehnjährigen Be-
schwerdeführer zuzumuten ist, in Kolumbien, wo sich ihren Angaben
zufolge der gewaltbereite Partner und Vater nicht mehr aufhalten soll,
eine Arbeitsstelle zu suchen,
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dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Berufssparten Erfah-
rungen (Sekretärin, Buchhaltungsgehilfin, Raumpflegerin) hat sam-
meln können und es ihr durchaus zumutbar wäre, eine entsprechende
Weiterbildung ihrer beruflichen Fertigkeiten ins Auge zu fassen und
dort für ihren bald erwachsenen Sohn in Kolumbien zu sorgen, womit
kein Risiko erkennbar ist, dass beide in existenzieller Weise von Armut
betroffen werden könnten,
dass somit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit weder allgemeine noch
individuelle Gründe gegen eine gemeinsame Rückkehr nach Kolumbi-
en sprechen,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig ist, da er offensichtlich und ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Verstoss gegen
völker- und landesrechtliche Grundsätze - namentlich die Prinzipien
des Kindeswohls und der Familieneinheit gemäss der Kinderrechts-
beziehungsweise der Europäischen Menschenrechtskonvention - dar-
stellt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn gemeinsam in ei-
nen Heimatstaat zurückkehren kann, in dem sie den grössten Teil ihres
Lebens verbracht hat, beide dort nicht verfolgt sind und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung oder erhebliche
Nachteile, namentlich auch gesundheitlicher oder beruflicher Art, er-
sichtlich sind,
dass die im Weiteren blosse Kritik an den Erwägungen im Wegwei-
sungspunkt der ergangenen Verfügung des BFM oder einem Urteil der
Beschwerdeinstanz dem Sinn und Zweck einer Wiedererwägung von
rechtskräftig ergangenen Entscheiden praxisgemäss entgegen steht,
weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist,
dass ergänzend auf die Erwägungen vom 5. März 2008 datierten Zwi-
schenverfügung verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Zulässigkeit und die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs somit keine erheblichen Grün-
de vorbringen, die allenfalls geeignet sein könnten, zur Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme zu führen,
dass der Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat schliesslich
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Kompetenz zu einer nachträglichen Regelung des Aufenthalts
in der Schweiz bei der hierfür zuständigen kantonalen Stelle des Auf-
enthaltskantons liegt (Art. 14 AsylG), wo auch bereits ein zur Zeit sis-
tiertes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG deponiert wurde, so dass eine allfällige Er-
messensunterschreitung durch das BFM kein Thema sein kann,
dass die kantonale Instanz bei der Ausübung ihres Ermessens- und
Handlungsspielraums rechtsstaatliche Überlegungen nicht ausklam-
mern wird,
dass sie allerdings auf die Bekanntgabe der Wohnadresse der Be-
schwerdeführenden angewiesen sein wird,
dass die Aussage in der Beschwerdeergänzung vom 17. März 2008,
die Beschwerdeführerin habe "nie gegen das Schweizer Recht ver-
stossen", unverständlich bleibt vor dem Hintergrund, dass der Verstoss
gegen die Strafbestimmungen des Ausländerrechts (mehrjährige
rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im
Sinne von Art. 115 AuG) zugegeben werden, und die zuständige kan-
tonale Instanz auch diesen Umstand bei der Gesamtwürdigung der
Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG mitberücksichtigen wird,
dass somit keine grundlegend veränderte oder entscheidrelevante
Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in wiedererwä-
gungsrechtlicher Hinsicht im Asylverfahren vorliegt und es den Be-
schwerdeführenden insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG),
dass deshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen, mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen und damit beglichen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt und mit dem am 17. März 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand
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