Abtei lung V
E-1177/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Kongo (C._______),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-1177/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (...) verlassen hat und über (...) und (...) am (...) in die
Schweiz gelangt ist, wo sie gleichentags im B._______ um Asyl
nachgesucht hat,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Mai 2009 und der direk-
ten Anhörung zu ihren Asylgründen vom 21. August 2009 zur Begründ-
ung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei kongolesische Staats-
angehörige, gehöre zur Ethnie der (...) und sei (...) mit letztem Wohn-
sitz in C._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei,
dass sie und ihr Freund, der der D._______ (...) angehört habe,
während den Präsidentschaftswahlen die E._______ (...) unterstützt
und zum Protest aufrufende DVDs, die ihr Freund im Jahr (...) von
Mitgliedern der D._______ erhalten habe, verkauft hätten,
dass sie von einer Freundin bei den Behörden verraten, im (...)
verhaftet und in ein Gefängnis verbracht worden sei, wo Polizisten
versucht hätten, sie zu vergewaltigen,
dass sie wegen ihrer Gegenwehr spitalreif geschlagen und in eine Kli-
nik verbracht worden sei, aus der sie am (...) mit der Hilfe ihres (...)
geflüchtet sei,
dass sie vom (...) mit einem Auto zur Familie ihres Nachbarn in (...)
gebracht worden sei, wo sich wenig später auch ihr Freund, der eben-
falls verhaftet und aus dem Gefängnis befreit worden sei, eingefunden
habe,
dass am (...) der Onkel ihres Nachbarn, ein (...), gekommen sei und
erzählt habe, ihre Dossiers befänden sich bei der Oberinstanz des
Landes und sie würden umgebracht wie andere Aktivisten auch,
dass sie am (...) mit einem kleinen Boot, das von einem Offizier zur
Verfügung gestellt worden sei, nach F._______ geflüchtet seien, wo
sie zu einem Bekannten, einem (...), gegangen seien,
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dass der (...) und der Onkel ihres Nachbarn nach F._______ ge-
kommen seien, um ihr eine Tasche zu übergeben, die sie vergessen
habe,
dass der (...) erzählt habe, ihr Haus sei durchsucht worden und man
fahnde nach ihnen,
dass am (...) Leute vom Sicherheitsdienst das Haus des Bekannten in
F._______ aufgesucht und ihren Freund erschossen hätten, als sie
unterwegs gewesen sei,
dass sie von der Frau des Bekannten, der ihr telefonisch vom Vorfall
berichtet habe, an einen sicheren Ort gebracht worden sei,
dass sie (...) auf dem Luftweg in Begleitung eines Mannes, der im
Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für (...) gewesen sei, verlassen
habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Asylverfahren als
Identitätsausweis eine (...) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2010 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylge-
such vom 14. April 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht standzuhalten,
dass sich insbesondere in den Angaben der Beschwerdeführerin keine
Realkennzeichen finden liessen und individualisierte Aussagen fehlten,
die eine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Re-
aktionsmuster zum Ausdruck bringen würden,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, Angaben
über die E._______ zu machen,
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dass sie die Farben des (...) nicht habe nennen können, weder
gewusst habe, wann die Partei gegründet worden sei oder welche
Ziele die Organisation verfolge, noch allgemeine Angaben zu dieser
Partei habe machen können,
dass vor diesem Hintergrund das geltend gemachte politische Engage-
ment der Beschwerdeführerin bezweifelt werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage sei, etwas über
die D._______ auszusagen, obwohl sie vorgebracht habe, ihr Freund
sei Mitglied dieser Bewegung gewesen und sie habe mit ihm zu-
sammen DVDs politischen Inhalts verteilt,
dass deshalb auch die geltend gemachten Aktivitäten ihres Freundes
nicht glaubhaft seien,
dass des Weiteren ihre Aussagen zur Verwandtschaft unstimmig seien,
zumal sie bei der Anhörung zuerst geltend gemacht habe, die Ver-
wandten väterlicherseits lebten in (...), die Verwandten mütterli-
cherseits habe sie wegen familiären Streitigkeiten praktisch nie gese-
hen, und wenig später auf die Frage nach Verwandten väterlicherseits
geantwortet habe, ihr Vater sei ein Einzelkind gewesen, sie habe dort
keine Verwandten,
dass die Beschwerdeführerin zudem lediglich stereotype und ober-
flächliche Angaben zu ihrer Flucht gemacht habe, indem sie beispiels-
weise nicht verständlich habe erklären können, wie es der (...) ge-
schafft habe, sich als Krankenpfleger zu verkleiden und sie an den
Polizisten vorbei aus dem Spital zu schleusen,
dass sie auch nicht imstande gewesen sei, zu sagen, in welchem Ge-
fängnis ihr Freund inhaftiert gewesen sei und auf welche Weise der
(...) ihm zur Flucht verholfen habe,
dass ihre Aussagen zum Ort ihrer Verhaftung widersprüchlich seien,
zumal sie bei der Kurzbefragung angegeben habe, sei sei (...)
festgenommen worden, anlässlich der Anhörung dagegen ausgesagt
habe, sie sei (...) angehalten worden,
dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung geltend gemacht
habe, der (...) habe für ihre Befreiung jemanden geschickt, der sich als
Arzt ausgegeben habe, und im Widerspruch dazu bei der Anhörung
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ausgesagt habe, der (...) habe sich als Arzt verkleidet und sie aus dem
Spital gebracht,
dass das Asylgesuch deshalb abzulehnen, die Wegweisung die Regel-
folge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar
2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme, und in prozessualer Hinsicht eine
Realkriterienanalyse durch eine Fachperson, die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Nachreichung eines Arzt-
zeugnisses in Aussicht stellte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter am 4. März 2010 feststellte, die
Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen
späteren Zeitpunkt verlegte,
dass die Beschwerdeführerin gleichentags den in Aussicht gestellten
ärztlichen Bericht (datiert vom [...]), auf den in den Erwägungen
eingegangen wird, einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass sich die Rüge in der Beschwerde,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig
festgestellt, weil nicht erwähnt worden sei, dass der Freund der Be-
schwerdeführerin Mitglied der D._______ gewesen sei, als
unbegründet erweist, zumal in der angefochtenen Verfügung auf
dieses Vorbringen ausdrücklich Bezug genommen wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht standzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Wahrheit der
mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräfti-
gen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu
den von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stel-
lung zu nehmen,
dass insbesondere von einer Person, die wie die Beschwerdeführerin
wegen ihres geltend gemachten politischen Engagements Gefahr läuft,
verhaftet und zur Rechenschaft gezogen zu werden, fundierte Kennt-
nisse über die Bewegung, die sie unterstützt, erwartet werden können,
dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin
könne ihr fehlendes Wissen zur D._______ nicht vorgeworfen werden,
weil ja lediglich ihr Freund Mitglied gewesen sei, aus denselben
Gründen als nicht stichhaltig erweist, zumal sie bei der Anhörung
ausgesagt hat, jedes Jahr, beispielsweise auch (...), würden viele
Mitglieder der D._______ umgebracht (Akten BFM A10/18 S. 7),
dass sich der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach ihre
Mutter gesagt habe, die Schwester ihres Vaters halte sich (...) auf, sie
wisse jedoch nicht, ob dies stimme, angesichts ihrer Aussage bei der
Anhörung, ihr Vater sei (...) gewesen und sie habe dort keine
Verwandten (A10/18 S. 5), als haltlos erweist,
dass die Vorbringen zur Vorgehensweise des (...) bei der Flucht der
Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis in der Tat realitätsfremd sind
(A10/18 S. 11) und es ihr mit der Wiederholung der diesbezüglichen
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen,
dass die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die von der
Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten hinsichtlich des Ortes der
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Verhaftung der Beschwerdeführerin seien auf einen Übersetzungs-
fehler zurückzuführen, in den Akten nicht nur keine Stütze findet, son-
dern festzustellen ist, dass sie jeweils am Schluss der Befragungen
nach der Rückübersetzung die Richtigkeit ihrer protokollierten Aussa-
gen unterschriftlich bestätigte und auf entsprechende Fragen antwor-
tete, sie habe den respektive die Dolmetscherin verstanden,
dass auch der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, der (...)
habe sich nicht selber als Arzt verkleidet, sondern jemanden ins Spital
geschickt, sie habe sich eventuell nicht sehr genau ausgedrückt, den
vom BFM zu Recht aufgezeigte Widerspruch in ihren diesbezüglichen
Aussagen nicht zu entkräften vermag,
dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde als Beleg für das
Vorhandensein von Realkriterien aufgelisteten Beispiele nicht geeignet
sind, die Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb der
Antrag auf Durchführung einer Realkriterienanalyse durch eine Fach-
person abgewiesen wird,
dass der als Beleg für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingereichte
ärztliche Bericht von (...) (...) vom (...) der Beschwerdeführerin (...)
attestiert,
dass mit einem Arztbericht grundsätzlich nicht die Ursache einer gel-
tend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden kann
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der vormals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 5 E. S. 32),
dass der behandelnde Arzt zwar in der Regel eine weitgehend zuver-
lässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen kann, aber
bezüglich der Ursachen der Krankheit vorwiegend auf die Aussagen
des Patienten angewiesen ist,
dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine Rechts-
frage ist, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die
Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters ist (EMARK 1996 Nr. 16
E. S. 144, EMARK 1999 Nr. 5 E. S. 31 f., EMARK 2002
Nr. 13 E. 6c S. 115 f.),
dass vorliegend festzustellen ist, dass der ärztliche Bericht von einem
Facharzt für allgemeine Medizin und – soweit aus den Akten
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ersichtlich – nicht von einem ausgewiesenen Spezialisten auf diesem
Fachgebiet erstellt worden ist,
dass der ärztliche Bericht angesichts der vom Bundesverwaltungsge-
richt als nicht glaubhaft qualifizierten Asylvorbringen nicht geeignet ist,
zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, sondern zu schliessen ist,
dass der diagnostizierten (...) andere Ursachen zugrunde liegen,
dass aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die diagnostizierte (...) im ungewissen Aufenthaltsstatus der
Beschwerdeführerin in der Schweiz begründet ist, zumal dem
Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass Ausländerinnen, deren
Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder
Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in
depressive Stimmung verfallen können,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die wei-
teren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese
mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
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setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage und
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beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zu-
mutbar (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff.) erachtet,
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, zumal die Be-
schwerdeführerin aus C._______ stammt, wo sie eigenen Angaben
zufolge geboren ist und bis zu ihrer Ausreise ununterbrochen gelebt
hat,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Beschwerdeführerin habe
in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG)
unglaubhafte Angaben zu ihrer Familie gemacht, weshalb zu ihren
Lasten da-von auszugehen ist, dass sie in C._______ über ein
tragfähiges Bezie-hungsnetz verfügt,
dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (...) auch
in C._______ behandelt werden können und hinsichtlich des
Krankheitsverlaufs auf die Ausführungen im Arztbericht verwiesen
werden kann, wonach der Beschwerdeführerin eine günstige Prognose
auch ohne weitere Behandlung gestellt werden kann,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse besteh-
en (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden ist,
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dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen nicht als aussichtslos erweisen, und sich die Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin aus den Akten ergibt, weshalb der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu befreien ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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