B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1177/2017
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben Ende
Dezember 2014. Am 6. Juni 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte
am folgenden Tag um Asyl nach. Am 11. Juni 2015 wurde sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte sie am 12. Oktober 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsange-
hörige tigrinischer Ethnie und habe zuletzt mit ihrer Familie in B._______,
Subzoba C._______, Zoba D._______, gewohnt. Ihr Lebenspartner habe
jeweils seinen im Rahmen des Militärdienstes gewährten Urlaub überzo-
gen. Sie sei deshalb von der Polizei mitgenommen und festgehalten wor-
den, bis er wieder aufgetaucht sei. Im Dezember 2013 habe ihr Partner
erneut den Urlaub überzogen und sei schliesslich von der Polizei zu Hause
aufgegriffen worden. Seither habe sie keine Nachrichten mehr von ihm er-
halten. Ab Ende Dezember 2013 habe sie seinen Sold nicht mehr erhalten,
weil er nicht mehr an seiner Arbeitsstelle erschienen sei. Im Januar 2014
habe die Polizei bei ihr zu Hause die Auslieferung ihres Partners verlangt.
Da sie jedoch nichts über seinen Aufenthaltsort gewusst habe, sei sie fest-
genommen und für 24 Stunden in E._______ inhaftiert worden. Nach ihrer
Haftentlassung habe ihr die Verwaltung gesagt, sie dürfe zufolge des Ver-
schwindens ihres Partners die ihr aufgrund dessen Militärdienstes zuge-
teilten Ländereien nicht mehr bewirtschaften. Die Polizei sei weiterhin bei
ihr zu Hause vorbeigekommen, sie habe sich jedoch jeweils bei Nachbarn
versteckt. Als sie die Hoffnung auf die Rückkehr ihres Partners sowie die
Möglichkeit, die Ländereien wieder bewirtschaften zu dürfen, aufgegeben
habe, sei sie aus Eritrea ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1
bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr
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Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie – unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom
3. Februar 2017 von der Gemeinde F._______ – um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters
als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
D.
Am 27. Februar 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den
Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Ver-
beiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin einen amtlichen
Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden bei. Gleichzeitig lud
sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung
ein.
G.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 gab die Instruktionsrichterin der Beschwer-
deführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik, welche mit Eingabe
vom 26. Juni 2017 eingereicht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die 24-stündige Festnahme anfangs 2014 könne nicht als ernsthafter
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden. Sodann seien der
Verlust des Solds ihres Partners und des Anspruches auf Bewirtschaftung
der Ländereien die Folge von dessen Verschwinden und nicht intensiv ge-
nug für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung.
Die blosse Furcht, dass die Behörden sie verschwinden lassen könnte, ge-
nüge nicht, da es sich hierbei lediglich um eine Vermutung handle. Viel-
mehr müssten hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, dass sich die
erwartete Bedrohung konkret realisieren werde. Vor dem Hintergrund, dass
die Beschwerdeführerin anfangs 2014 nur kurz festgehalten worden und
ihr anschliessend bis zur Ausreise im Dezember 2014, abgesehen von den
Polizeibesuchen, nichts widerfahren sei, bestehe kein Grund zur Annahme,
sie habe in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Ferner
habe sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, weiteren konkreten Kon-
takt zu einer zivilen oder militärischen Behörde ihres Heimatlandes gehabt
zu haben.
Insgesamt sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3
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AsylG gehabt habe, weshalb sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen erübrige.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vor-
instanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin verletze
die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
4.2.1 Ihr Partner habe für den staatlichen Sicherheitsapparat im berüchtig-
ten Gefängnis G._______ gearbeitet. Sie kenne keine Einzelheiten bezüg-
lich seiner dortigen Arbeit, versuche aber, diesbezüglich Beweismittel zu
beschaffen. Sodann habe sie anlässlich der Befragungen nicht nur eine,
sondern mehrere Inhaftierungen geltend gemacht. Das letzte Mal sei sie
im Januar 2014 für 24 Stunden inhaftiert worden. Dies sei ein Monat nach
dem Verschwinden ihres Partners gewesen. In der Folge sei ihr von den
eritreischen Behörden die Lebensgrundlage weggenommen worden.
Diese Bestrafung komme angesichts der daraus folgenden extremen Ar-
mut einer asylrechtlich beachtlichen Folter gleich.
4.2.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf das Urteil
des BVGer D-13/2014 vom 10. Juli 2014 ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin habe begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich beachtlicher Re-
flexverfolgung. Die glaubhaften mehrmaligen Inhaftierungen sowie die sich
wiederholenden Behördenbesuche würden für die Annahme einer solchen
Furcht ausreichen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde sie mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut inhaftiert werden. Als Le-
benspartnerin eines vom Sicherheitsapparat desertierten Soldaten sei sie
noch mehr gefährdet, reflexverfolgt zu werden.
4.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es treffe zu, dass die
Beschwerdeführerin mehrmals für 24 Stunden inhaftiert worden sei, damit
ihr Partner zu seiner Einheit zurückkehrte. Indes würden keine Hinweise
dafür bestehen, wonach sie wegen ihm weitere Nachteile durch den Staat
oder das Militär zu befürchten habe. Es bestehe kein Anlass zur Annahme,
dass sie vor ihrer Ausreise wegen ihrer Inhaftierungen aufgrund der Deser-
tion ihres Partners mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verfolgt worden wäre. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein
gesteigertes Interesse an ihrer Person bestanden habe.
Bezüglich der befürchteten Reflexverfolgung sei festzuhalten, dass die Ar-
gumentation der Beschwerdeführerin lediglich auf Vermutungen beruhe.
Es würden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die
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geltend gemachte Furcht vor künftiger Reflexverfolgung realistisch und
nachvollziehbar sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei die
Lebensgrundlage entzogen worden, sei entgegenzuhalten, dass sie noch
fast ein Jahr in ihrem Dorf geblieben sei und von dem gelebt habe, was sie
selbst gehabt habe. Es gebe auch keine Hinweise dafür, wonach ihr durch
das Handeln der Behörden die Lebensgrundlage komplett entzogen wor-
den wäre. Bei den früheren Inhaftierungen handle es sich um abgeschlos-
sene Handlungen, welche keine künftigen Verfolgungsmassnahmen zur
Folge gehabt hätten.
4.4 In der Replik wird den Ausführungen der Vorinstanz zur Reflexverfol-
gung entgegnet, die Ausgangslage zum Zeitpunkt der Ausreise unter-
scheide sich aufgrund der Unauffindbarkeit des Partners der Beschwerde-
führerin wesentlich von den früheren Malen, als sie jeweils nach dessen
Rückkehr wieder freigelassen worden sei. Gerade weil ihr Partner zurück-
gekehrt sei, sei sie jeweils wieder aus dem Gefängnis entlassen worden.
Weiteren Inhaftierungen habe sie nur entgehen können, weil sie sich bei
Nachbarn und Bekannten versteckt habe. Schliesslich sei zu beachten,
dass ihr Partner seit Dezember 2013 nicht wieder aufgetaucht sei.
5.
5.1 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen
nicht nur eine, sondern mehrere Inhaftierungen erwähnt hat. Indes ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Inhaftierungen
zufolge mangelnder Dauer und Intensität nicht asylrelevant sind. Dies
umso mehr, als zwischen der letzten Festnahme und der Ausreise rund ein
Jahr liegt, für welchen Zeitraum die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf
die vorgebrachten Behördenbesuche nach der Desertion ihres Partners
keine asylrechtlich beachtlichen Benachteiligungen geltend macht. Der
Entzug des Lohns und der Berechtigung zur Bewirtschaftung der Felder
stellen – entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht – keine willkürli-
che, mithin sachfremde, offensichtlich unhaltbare Bestrafung dar. Beides
erfolgte, weil der Partner der Beschwerdeführerin seiner Dienstpflicht und
damit der Grundlage für die Lohnzahlung und der Überlassung des Grund-
stückes zur Bewirtschaftung nicht mehr nachgekommen ist. Inwiefern die
sich daraus ergebene Armut einer asylrechtlich beachtlichen Folter gleich-
komme, ist sodann nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch
nicht ansatzweise substantiiert.
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5.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Eingabe vorbringt, bei einer
Rückkehr nach Eritrea werde sie mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit erneut inhaftiert und vermutlich auch gefoltert werden oder
die Behörden würden sie verschwinden lassen, ist mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass es sich dabei bloss um eine Vermutung handelt, für die
keine Hinweise ersichtlich sind. Dabei ist zu betonen, dass die heimatlichen
Behörden, wären sie an der Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexver-
folgung ernsthaft interessiert gewesen, weil ihr Partner vom eritreischen
Militärdienst desertiert ist, sie nicht nach jeweils nach nur 24 Stunden wie-
der freigelassen hätten. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlas-
sung, den Eingang von Beweismitteln bezüglich der Tätigkeit ihres Part-
ners im Gefängnis in G._______ abzuwarten. Dies umso mehr, als sich die
Beschwerdeführerin seit nunmehr zwei Jahren in der Schweiz aufhält und
sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinreichend Zeit
hatte, entsprechende Belege einzureichen.
5.3 An der Feststellung, wonach wegen der Desertion ihres Partners keine
asylrechtlich relevante Gefährdung vorliegt, vermögen auch die in der Ein-
gabe zitierten Auszüge zur Rechtsprechung über die Reflexverfolgung von
Familienangehörigen von Deserteuren (sog. Sippenhaft) nichts zu ändern.
Der in der Rechtsmitteleingabe angeführte Sachverhalt ist mit dem vorlie-
genden nicht vergleichbar (Urteil des BVGer D-13/2014 vom 10. Juli 2014).
Insoweit vermag sie aus diesem Urteil nichts für sich abzuleiten.
5.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrecht-
lich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexverfolgung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der gel-
tend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht. Es müsse deshalb ge-
prüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfol-
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gung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen wür-
den. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden,
würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur
Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren,
sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre
nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichne-
ten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen wer-
den, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Um-
gang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale
Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe
weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Vor ihrer Aus-
reise habe sie keine Aufforderung zum Militärdienst erhalten. Sie habe
nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM nicht gegen die Proclamation
on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen zur illega-
len Ausreise seien deshalb – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – asyl-
rechtlich unbeachtlich.
6.3 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe
aus, das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 sei vor dem Hintergrund der im Urteil erwähnten Länder-
informationen nicht nachvollziehbar. Es sei weiterhin davon auszugehen,
dass Personen, die illegal ausgereist seien und anschliessend von der
Schweiz unter Zwang zurückgeschafft werden, willkürlicher Bestrafung
ausgesetzt seien, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle.
6.4 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass die Be-
schwerdeführerin über kein Risikoprofil im Sinne des genannten Grund-
satzurteils aufweise.
6.5 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Replik vor, die Tatsa-
chen, dass sie sich im wehrdienstfähigen Alter befinde und die Lebenspart-
nerin eines Deserteurs sei, würden sehr wohl weitere Faktoren im Sinne
des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 begründen.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
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müssten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. Septem-
ber 2016, E. 5.3.1).
Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das Bundes-
verwaltungsgericht kam im vorgenannten Referenzurteil D-7898/2015
nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 m–4.11) zum Schluss, dass
die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlings-
eigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante
Verfolgung drohe (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft
im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (E. 5.2).
6.7 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungs-
weise Reflexverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Indes ist zu
prüfen, ob aufgrund ihres Profils ein Anknüpfungspunkt im Sinne des ge-
nannten Referenzurteils vorliegt. Unbestrittenermassen hat sie Eritrea ille-
gal verlassen. Sodann befindet sie sich nach wie vor im wehrdienstfähigen
Alter, auch wenn – wie von der Vorinstanz festgehalten – Schwangere und
Mütter von der Pflicht befreit werden können. Erschwerend kommt hinzu,
dass sie die Partnerin eines Deserteurs ist, welcher überdies im Gefängnis
G._______ für die eritreischen Militärbehörden arbeitete. Insoweit ist den
diesbezüglichen Ausführungen in der Replik zuzustimmen. Die direkte
Konsequenz seiner Desertion war die Wegnahme der Ländereien sowie
die Einstellung des Soldes durch die Verwaltung, mithin die Wegnahme der
Grundversorgung der Beschwerdeführerin. Zum Zeitpunkt der Ausreise er-
füllte die Beschwerdeführerin zwar die Flüchtlingseigenschaft nicht, war
den Behörden aber wegen den mehrmaligen Inhaftierungen sowie ihrem
desertierten Partner bereits bekannt. In Würdigung der Gesamtumstände
ist somit davon auszugehen, dass aufgrund der illegalen Ausreise sowie
den entstandenen Problemen wegen ihres Lebenspartners von Anknüp-
fungspunkten im Sinne des genannten Referenzurteils, die zu einer Ver-
schärfung des Profils führen, auszugehen ist.
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Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin so-
mit zu Unrecht verneint. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, wird ihr gemäss
Art. 54 AsylG indes kein Asyl gewährt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht gemäss
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG verletzt hat, da sie die Beschwerdeführerin zu
Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Die Beschwerde ist demnach
insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
antragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der ver-
fügten Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2017 ist somit in der Disposi-
tivziffer 1 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführe-
rin als Flüchtling wegen Unzulässigkeit – und nicht mehr wegen Unzumut-
bar des Wegweisungsvollzugs – vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb sie die Verfahrenskosten
zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr mit
Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
9.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter weist in der Kostennote vom 26. Juni 2017 einen zeit-
lichen Aufwand von 11.25 Stunden und Auslagen von Fr. 14.60 auf. Dieser
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Seite 11
Aufwand erscheint indes zu hoch, weshalb er auf zehn Stunden zu kürzen
ist. Demnach ist der Beschwerdeführerin infolge des hälftigen Obsiegens
und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie einem zeit-
lichen Aufwand von fünf Stunden eine Parteientschädigung in der Höhe
von insgesamt Fr. 1ꞌ087.30 (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen, welcher von der Vorinstanz auszurichten ist.
9.3 Sodann wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
18. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge lic. iur. LLM Tarig
Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ausgehend von einem
zeitlichen Aufwand von fünf Stunden (vgl. vorstehend) und einem Stunden-
ansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017) ist die
Parteientschädigung auf total Fr. 817.30 (inkl. hälftige Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten
Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Die Ziffer 1 der Verfügung vom 23. Januar 2017 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1ꞌ087.30
auszurichten.
5.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 817.30 ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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