B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1177/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2019 / N (…).
E-1177/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 15. Dezember 2016 wurde er zur Person befragt
(BzP). Am 6. März 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in B._______, Zoba
C._______, gelebt. Während der (…) Klasse im Jahr 2008 habe er die
Schule abgebrochen, um seine Familie bei der landwirtschaftlichen Arbeit
zu unterstützen. Nebenbei habe er abends die (…)-Schule besucht und als
(…) in der Kirche gedient. Im Jahr 2014 respektive als (…) (damit im Jahr
2011) sei er aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Darauf-
hin habe man ihn ein Jahr lang ihn in Ruhe gelassen. Danach seien seinen
Eltern mehrere schriftliche Vorladungen für den Militärdienst übergeben
worden. Aus Angst vor Razzien habe er sich während zwei Jahren in der
Wildnis versteckt. Er sei zuhause und in der Wildnis gesucht worden. Im
(…) 2015 habe er sich dennoch entschieden, bei sich zuhause zu heiraten
und die Flitterwochen dort zu verbringen. Am Tag seiner Hochzeit seien
Behördenmitglieder vorbeigekommen, um ihn festzunehmen. Die Hoch-
zeitsgäste hätten diese jedoch überredet, an seiner Stelle seinen Vater zu
verhaften. Davon habe er, der Beschwerdeführer, nichts mitbekommen. Er
sei jedoch traurig und wütend gewesen, dass sein Vater nicht an der Hoch-
zeit teilgenommen habe. Nach (…) Haft sei sein Vater freigelassen worden,
da er sich mit der Auflage, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden zu
übergeben, einverstanden erklärt habe. Daraufhin habe er sich noch (…)
Tage zuhause aufgehalten, da er von seinen Flitterwochen abgelenkt ge-
wesen sei. (…) seien Soldaten vorbeigekommen, hätten ihn aber nicht er-
wischt, da er rechtzeitig gewarnt worden sei. Im (…) 2015, ungefähr ein
respektive drei Jahre nach dem ersten Militärdienstaufgebot, sei er
schliesslich spontan aufgebrochen und illegal nach Äthiopien gelangt. Über
weitere Länder sei er bis in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise sei
sein Vater noch (…) nach ihm gefragt worden.
Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original
sowie seinen (…)-Ausweis in Kopie zu den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvor-
schuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für den Militärdienst
aufgeboten und deshalb von den eritreischen Behörden gesucht respektive
sein Vater sei wegen seiner Dienstverweigerung festgenommen worden,
seien nicht glaubhaft. Sodann sei die geltend gemachte illegale Ausreise
nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG).
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An der BzP habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe im Jahr
2014 ein Militärdienstaufgebot erhalten und sei ein Jahr später aus Eritrea
ausgereist (SEM-Akte A4 S. 8). An der Anhörung habe er erklärt, er sei im
Alter von (…) Jahren, also Ende 2011 oder (…) 2012, aufgefordert worden,
in den Dienst einzurücken. Danach habe man ihn ein Jahr lang in Ruhe
gelassen, bevor er weitere Aufgebote erhalten und sich zwei Jahre lang in
der Wildnis versteckt habe, bis er (…) 2015 geheiratet habe (SEM-Akte
A16 F49, F58, F62 f.). Diese Widersprüche habe der Beschwerdeführer mit
einer falschen Übersetzung, der Bestreitung seiner Aussagen und der An-
gabe, während der BzP durcheinander gewesen zu sein, begründet. Dies
sei keine hinreichende Erklärung für die Widersprüche, zumal ihm die Aus-
sagen an der BzP rückübersetzt worden seien und er diese als richtig be-
stätigt habe (SEM-Akte A4 S. 9). Sodann sei erstaunlich, dass er sich an
der BzP nicht habe erinnern können, ob er drei oder ein Jahr vor der Aus-
reise das erste Aufgebot erhalten und ob er sich zwei oder weniger als ein
Jahr lang in der Wildnis aufgehalten habe. Weiter sei der Beschwerdefüh-
rer nicht in der Lage gewesen, den Erhalt des ersten Aufgebots ausführlich
und erlebnisorientiert zu schildern (SEM-Akte A16 F92 f.). Auch habe er
nicht erklären können, was er damit gemeint habe, dass er ein Jahr lang
von den Behörden in Ruhe gelassen worden sei, oder wie viele schriftliche
Vorladungen ihm für den Militärdienst überbracht worden seien (SEM-Akte
16 F99 ff.). Die geltend gemachte Suche nach ihm habe er auch auf Nach-
frage hin nicht substantiieren können (SEM-Akte A16 F103 ff.). Ebenfalls
habe er die Verhaftung seines Vaters nicht detailliert schildern können
(SEM-Akte A16 F61 ff., F81 ff., F126 ff.), obwohl bei einem solch ein-
schneidenden Erlebnis ausführliche Angaben zu erwarten gewesen wären.
Sodann sei er nicht in der Lage gewesen darzulegen, wie und weshalb er
die (…) Tage nach der Haftentlassung seines Vaters noch zuhause ver-
bracht habe. Weder Angaben seines Vaters zur Auflage, ihn, den Be-
schwerdeführer, den Behörden zu übergeben, noch welche Sicherheitsvor-
kehrungen er getroffen habe oder weshalb er das Risiko eingegangen sei,
zuhause zu bleiben, obwohl er angeblich gesucht worden sei, habe der
Beschwerdeführer aufzeigen können. Er habe lediglich erklärt, er sei vor-
sichtig gewesen, die Soldaten hätten ihn nicht gekannt und er sei durch die
Flitterwochen abgelenkt gewesen (SEM-Akte A16 F76 ff., F106 ff., F112).
Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdefüh-
rer seine geltend gemachten Vorbringen tatsächlich selbst erlebt habe.
Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie er einerseits als (…) in der Kirchge-
meinde gedient, sich andererseits zwei Jahre lang in der Wildnis versteckt
haben wolle. Schliesslich seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die
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Seite 6
den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten, weshalb die geltend gemachte il-
legale Ausreise aus Eritrea nicht asylrelevant sei.
6.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, er habe das Erlebte
– trotz der Länge des vorliegenden Asylverfahrens – bei zwei Anhörungen
wahrheitsgetreu und glaubhaft geschildert. Er habe die erste Aufforderung
zum Militärdienst mit (…) Jahren von der Bezirksverwaltung erhalten.
Diese habe er aber, wie die meisten anderen Jugendlichen in Eritrea, nicht
ernstgenommen, da diese nicht verpflichtend sei. Die Militärdienstauffor-
derung vom Verteidigungsministerium sei ihm aber im Jahr 2014 zugestellt
worden. Wenn diese nicht befolgt werde, komme man in Zwangshaft oder
die Eltern würden festgenommen. Weiter habe er während seiner Hochzeit
die Verhaftung seines Vaters nicht mitbekommen, da er sich mitten in der
Zeremonie befunden habe. Sodann habe sein Vater nach dessen Haftent-
lassung eine Kaution bezahlt, da er nicht bereit gewesen sei, ihn, den Be-
schwerdeführer, den Behörden auszuliefern. Daher habe er die (…) Tage
vor der Ausreise zuhause verbringen können, ohne abgeholt zu werden
oder eine neue Aufforderung zum Militärdienst zu erhalten. Nachdem er
(…) Jahre alt geworden sei, habe er sich oft im Wald verstecken müssen,
um den Razzien entkommen zu können. Seine Dienste für die Kirche habe
er in der Nacht gemacht. Der Gottesdienst habe am frühen Morgen statt-
gefunden und die Soldaten hätten die Kirche nicht betreten dürfen. Er sei
unter schlimmen Bedingungen geflüchtet und habe Eritrea illegal sowie im
militärdienstpflichtigen Alter verlassen, weshalb ihm bei einer Rückkehr
eine Verhaftung sowie Bestrafung drohten.
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht.
Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl.
auch oben E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen
werden.
7.2 Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, er sei im Jahr 2014 zum
Militärdienst aufgefordert worden und habe ein Jahr später, im (…) 2015,
das Land verlassen. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Landwirtschaft
gearbeitet. Im Widerspruch dazu erklärte er an der Anhörung, als (…) habe
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Seite 7
er die erste Aufforderung erhalten. Nach einem Jahr seien weitere Vorla-
dungen gekommen, weshalb er sich zwei Jahre lang in der Wildnis ver-
steckt habe. (…) 2015 sei er nach Hause zurückgekehrt, um zu heiraten.
Im (…) 2015 habe er, nach einer (…) Inhaftierung seines Vaters, die Heimat
verlassen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, weshalb er
an der BzP eine, an der Anhörung mehrere Vorladungen – ohne eine ge-
naue Anzahl nennen zu können – erwähnte. Ebenso wenig konnte er den
Widerspruch bezüglich der Daten und der Zeitspanne respektive seiner
Beschäftigung zwischen der ersten Vorladung und seiner Ausreise aus
dem Heimatland erklären. Sein Hinweis auf Beschwerdeebene, die Vorla-
dungen seien nicht von derselben Behörde gekommen, vermag daran
nichts zu ändern. Ebenfalls vermochte der Beschwerdeführer den Erhalt
der ersten Vorladung sowie das Jahr, während dem man ihn in Ruhe ge-
lassen habe, nicht substantiiert zu beschreiben (SEM-Akte A16 F92 f., F96,
F99). Sodann gab der Beschwerdeführer an der Anhörung mehrmals zu
Protokoll, sein Vater sei aus der Haft entlassen worden, da er sich dazu
bereit erklärt habe, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden zu überge-
ben. Da er dies nicht gewollt habe, sei er ausgereist (SEM-Akte A16 F68,
F73, F77 f.). Im Widerspruch dazu führt er in der Beschwerdeschrift jedoch
aus, sein Vater habe eine Kaution für die Haftentlassung bezahlt, weil er
nicht bereit gewesen sei, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden aus-
zuliefern. Deshalb habe er noch einige Tage in Ruhe zuhause bleiben kön-
nen, bevor er ausgereist sei. Nicht nachvollziehbar darlegen konnte der
Beschwerdeführer ferner, weshalb er sich, nachdem er sich angeblich zwei
Jahre lang in der Wildnis vor den Militärbehörden versteckt habe, für seine
Hochzeit und Flitterwochen nach Hause begeben und sich dort insgesamt
fast (…) Monate lang aufgehalten habe (SEM-Akte A16 F111). Weiter ver-
mochte er weder zur behaupteten Inhaftierung des Vaters noch zu dessen
Freilassung oder zur Zeit bis zu seiner Ausreise detaillierte, mit persönli-
cher Färbung versehene Angaben zu machen (SEM-Akte A16 F61 ff.,
F72 ff., F84). Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend
darlegen, weshalb er nach der Rückkehr seines Vaters das Risiko einge-
gangen sei, noch (…) Tage ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen zu-
hause zu bleiben (SEM-Akte A16 F76, F112), obwohl er während der Zeit
keinerlei Ausreisevorbereitungen getroffen habe (SEM-Akte A16 F145 f.).
Schliesslich ist nicht verständlich, weshalb der Vater aus der Haft entlassen
worden sei, ohne genauere Angaben, wann er den Beschwerdeführer
übergeben müsse respektive wieso das Nichtausliefern des Beschwerde-
führers keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe (SEM-Akte
A16 F78, F121 f., F129). Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Be-
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Seite 8
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen aufgrund von Widersprü-
chen und unsubstantiierten Schilderungen insgesamt als unglaubhaft. Es
erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzu-
gehen. Ferner macht der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Kontakt zu
den Militärbehörden geltend, weshalb er nicht in die Kategorie von Deser-
teuren und Dienstverweigerern fällt, welche nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten
(vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1478/2017 vom 23. Januar 2019 E. 6.1).
7.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 4.6–5.1). Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).
Nachdem oben dargelegt worden ist, dass dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden kann, in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung ge-
kommen zu sein, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der gel-
tend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte exis-
tieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft des-
halb auch unter diesem Aspekt nicht.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen
nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
9.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger Ein-
zug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea nicht ausge-
schlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Refe-
renzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
E-1177/2019
Seite 10
(vgl. Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Pub-
likation vorgesehen]).
9.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Aus-
führungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht er-
sichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einzie-
hung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte.
9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.2). Umstände,
weshalb dies im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht
ersichtlich.
9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
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Seite 11
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
9.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in die-
sem Punkt zuzustimmen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen jungen Mann mit Schulbildung bis zur (…) Klasse, der Arbeitserfah-
rung in der Landwirtschaft und als (…) hat. Ferner verfügt er mit seiner
Ehefrau, seinen Eltern und Geschwistern sowie weiteren Verwandten
über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation.
Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, die über eigenes Land
zur Bewirtschaftung verfügt, bei der Reintegration bei Bedarf unterstützen
wird. Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug
sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Demnach bestehen keine An-
haltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Not-
lage geraten könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1177/2019
Seite 12
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der am 21. März 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1177/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: