Abtei lung V
E-1178/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
M._______, geboren (...),
Somalia,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Beschwerde ge-
gen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM
vom 8. Februar 2008 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1178/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – damals knapp 12-jährig – reiste mit seiner
Mutter und seinen Geschwistern im August 1994 in die Schweiz ein,
wo sie ein Asylgesuch stellten. Mit Verfügung vom 16. Juni 1995 lehnte
das BFF das Asylgesuch ab, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Familie in der
Schweiz an (B 1).
Ab 30. September 1999 galt der Beschwerdeführer unbekannten Auf-
enthalts. Gemäss eigenen Angaben hielt er sich während eines Jahres
und eines Monats bei seiner Tante in Italien auf. Aufgrund dieser frei-
willigen Ausreise stellte das BFF am 5. Mai 2000 das Erlöschen der
vorläufigen Aufnahme fest (B 2 und 3; B 14).
Am 18. August 2000 reiste der Beschwerdeführer wieder in die
Schweiz ein. Von den zuständigen kantonalen Behörden wurde er mit
Verfügung vom 5. Februar 2001 aus der Schweiz weggewiesen;
gleichzeitig beantragte der Kanton beim BFF jedoch die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 5. März 2001 nahm
das BFF den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Somalia antragsgemäss wieder vorläufig in der
Schweiz auf (B 4-8).
B.
Vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen wurde der Beschwerdeführer am
13. Februar 2004 zu 40 Monaten Zuchthaus sowie 6 Jahren Landes-
verweis bedingt auf drei Jahre verurteilt. Er wurde des mehrfachen und
qualifizierten Raubs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
der Nötigung, der mehrfachen Hehlerei, der mehrfachen Widerhand-
lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weiterer Straftaten
schuldig erklärt (B 11).
C.
Mit Verfügung vom 10. August 2004 hob das BFF die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 14a Abs. 6 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) auf und forderte ihn auf, die
Schweiz per sofort bzw. nachdem er der Justiz Genüge getan habe, zu
verlassen (B 15).
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Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat der damals
zuständige Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Poli-
zeidepartements mit Entscheid vom 7. Oktober 2004 wegen Nichtleis-
ten des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein (in den Vorakten
B).
D.
Mit Eingabe vom 7. November 2007 stellte der Beschwerdeführer beim
BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom
10. August 2004 und beantragte unter anderem die Sistierung aller
Wegweisungsmassnahmen, die Aufhebung der genannten Verfügung
und die Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit und Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unmöglichkeit der Weg-
weisung (C 1).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine persön-
liche Situation habe sich in der Zwischenzeit verändert. Die gerichtli-
che Landesverweisung sei abgeschafft worden. Seine Bewährungsfrist
und die psychiatrisch-psychologische Betreuung seien erfolgreich ver-
laufen und er habe eine neue Lebensorientierung. Die ausgesproche-
ne Massnahme der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung
habe deshalb aufgehoben werden können. Er sei gut integriert und
könne gute Referenzen und Nachweise für seine Arbeitsbemühungen
vorweisen. Er lebe in einer veränderten familiären Situation in einer
stabilen Beziehung. Ausserdem habe er einen völlig anderen Freun-
deskreis und konsumiere seit Jahren keine Drogen mehr.
Dem Gesuch waren zahlreiche Beweismittel, Berichte, Bestätigungs-
schreiben, Unterstützungsschreiben etc. beigelegt.
E.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 trat das BFM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht ein. Das Bundesamt stellte fest, dass die Verfü-
gung vom 10. August 2004 rechtskräftig und vollziehbar sei. Einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (C 4).
Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Tatsache, dass das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner
Haftentlassung zu keinen Klagen Anlass gegeben habe, den Erwartun-
gen entspreche, die an jede sich in der Schweiz aufhaltende ausländi-
sche Person gestellt werden könne. Es liege somit „kein neuer Sach-
verhalt vor, der eine Wiedererwägung begründen könnte, wenn er im
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Zeitpunkt des Entscheids bekannt gewesen wäre“. Die Tatsache des
Zeitablaufs sei kein Wiedererwägungsgrund.
F.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2008 (Eingang: 25. Februar 2008) an
das Bundesverwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer den Nicht-
eintretensentscheid des BFM an und beantragte dessen Aufhebung
und die Rückweisung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz
zur materiellen Prüfung. Ausserdem ersuchte er um die Aussetzung al-
ler Wegweisungsmassnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
G.
Mit Telefax vom 25. Februar 2008 ordnete das Bundesverwaltungsge-
richt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, von Vollzugshand-
lungen abzusehen.
H.
Mit Verfügung vom 5. März 2008 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung aus. Den Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verschob sie auf einen späteren Zeit-
punkt, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Eingabe vom 18. März 2008 reichte die Vorinstanz aufforderungs-
gemäss ihre Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer reichte seine Replik fristgerecht am 8. April
2008 zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 machte der Beschwerdeführer auf ein
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufmerk-
sam, welches zur Entscheidfindung im vorliegenden Fall beigezogen
werden solle.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
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lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz
habe die zahlreichen eingereichten Beweismittel nicht ausreichend ge-
würdigt und somit den Sachverhalt nicht vollständig erfasst. Insbeson-
dere sei nicht berücksichtigt worden, dass die gesamte Familie des
Beschwerdeführers in der Schweiz lebe und durch seine Wegweisung
nach Somalia das Familiengleichgewicht gestört werden könnte; dass
im Falle einer Wegweisung eine akute Suizidgefahr bestehe und dass
er schliesslich eine sehr gute Beziehung zur Tochter seiner Freundin
aufgebaut habe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass es
klar sei, dass die von ihm eingereichten Beweisunterlagen, die seine
positive Entwicklung seit seiner Verurteilung bestätigten, nicht schon
vor dieser hätten eingereicht werden können; es handle sich dabei
folglich um neue Beweismittel und Tatsachen. Weiter sei auch zu prü-
fen, ob die neuen Beweismittel und Tatsachen erheblich seien – was in
Anbetracht seiner persönlichen, positiven Veränderungen, der neuen
familiären Situation, der guten Integration, seiner Suizidalität im Falle
einer Rückschaffung und der technischen Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Somalia klar zu bejahen sei.
Im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch gehe es – im Gegensatz zur
Ansicht der Vorinstanz – nicht lediglich um die gut drei Jahre, die seit
der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Gesuchseinreichung
vergangen seien, sondern um neue Tatsachen und Beweismittel, wel-
che eine neue Prüfung des Entscheids vom 10. August 2004 rechtfer-
tigten. Bei der Wiedererwägung gehe es eben gerade auch darum, im
Sinne der materiellen Gerechtigkeit einer nicht zuletzt auch durch Zeit-
ablauf veränderten Sach- und Rechtslage gerecht zu werden.
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Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, es liege eine we-
sentlich veränderte Sachlage vor, weshalb die Vorinstanz auf das Wie-
dererwägungsgesuch hätte eintreten müssen.
4.2 Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwer-
deführer habe im vorliegenden Sachverhalt keine Tatsachen vorge-
bracht, welche neu wären bzw. welche auf die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme einen Einfluss gehabt hätten, wenn sie zum Entscheid-
zeitpunkt schon bekannt gewesen wären. Bei der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme werde geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung
möglich, zulässig und zumutbar sei. Sofern sich diesbezüglich die Um-
stände und Verhältnisse eines Gesuchstellers zwischenzeitlich nicht
markant verändert hätten, bewirke der blosse Zeitablauf keine Verän-
derung der Sachlage.
Im Vorbringen des Gesuchstellers, das hauptsächlich darin bestehe,
dass zwischen dem Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung und dem ak-
tuellen Verfahren eine gewisse Zeitspanne liege, sei deshalb ganz of-
fensichtlich keine neue erhebliche Tatsache zu erkennen.
4.3 Der Beschwerdeführer antwortet darauf in seiner Replik, die
Vorinstanz verkenne, dass sich seine persönliche Situation seit August
2004 stark verändert habe, alle Referenzen und Zeugnisse belegten
dies. Zudem sei die Situation in Somalia nie in Betracht gezogen wor-
den: Dort herrschten nach wie vor kriegsähnliche Verhältnisse und es
würden keine Reisepapiere für Staatsangehörige ausgestellt. Ausser-
dem habe er – der Beschwerdeführer – das Land im Vorschulalter ver-
lassen, seine ganze Familie lebe in der Schweiz und er verfüge in sei-
nem Heimatland über kein soziales Netz. Schliesslich spreche er die
somalische Sprache kaum und kenne die dortigen Lebensweisen
nicht.
In seiner letzten Eingabe macht der Beschwerdeführer auf das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Emre c.
Schweiz vom 22. Mai 2008 aufmerksam (Verfahren 42034/04). Die
Konstellation dieses Verfahrens sei der seinen ähnlich. Es gehe um
eine Person, die 17 Jahre in der Schweiz gelebt habe und wegen ver-
schiedener Delikte mit 23 Jahren aus der Schweiz weggewiesen wor-
den sei. Diese Person habe kaum eine Beziehung zum Heimatland ge-
habt, weil sie im Alter von 5 Jahren in die Schweiz gekommen sei und
die ganze Familie hier lebe. Der Gerichtshof habe eine Verletzung von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
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schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch die
Schweiz festgestellt.
5.
Das BVGer kommt vorliegend zum Schluss, dass die angefochtene
Verfügung Ungereimtheiten in der Begründung aufweist, die eine Kas-
sation der Verfügung rechtfertigen.
5.1 Das Bundesamt stellt zutreffend fest, dass Anspruch auf eine ma-
terielle Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs nur besteht, wenn
entweder neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel analog zu ei-
ner Revision vorgebracht werden, oder wenn eine nach Eintritt der
Rechtskraft der (im Gegensatz zur soeben erwähnten Wiedererwä-
gungsart fehlerfreien) Verfügung eingetretene, wesentlich veränderte
Sachlage geltend gemacht wird (vgl. E. 3).
5.2 Der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, die in Wiederer-
wägung zu ziehende Verfügung vom 10. August 2004 sei fehlerhaft ge-
wesen. Er bringt durchgehend vor, sein Lebenslauf habe sich seither
zum Positiven verändert, deshalb rechtfertige es sich, die (ursprüng-
lich fehlerfreie) Verfügung den nachträglich eingetretenen Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen. Vor diesem Hintergrund verbietet es
sich, bei der Prüfung des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs die
Kriterien eines Revisionsgesuches (Neuheit und Erheblichkeit der gel-
tend gemachten Beweismittel und Tatsachen) in analoger Weise anzu-
wenden. Zwar bringt auch der Beschwerdeführer in seinen Eingaben
revisionsrechtliche Argumente vor, was ihm (als rechtsunkundiger Per-
son) jedoch nicht zum Nachteil gereichen darf. Vom Bundesamt muss
aber erwartet werden, dass es die verschiedenen Arten von Wiederer-
wägungsgesuchen auseinanderhält und die Erwägungen seiner Verfü-
gungen dementsprechend ausgestaltet.
5.3 Das Bundesamt führt in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 2) aus,
das heutige, zu keinen Klagen Anlass gebende Verhalten des Be-
schwerdeführers könne von jeder in der Schweiz sich aufhaltenden
Person erwartet werden. Es liege somit „kein neuer Sachverhalt vor,
der eine Wiedererwägung begründen könnte, wenn er im Zeitpunkt
des Entscheids [bzgl. der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme] be-
kannt gewesen wäre“. Ebenso argumentiert das BFM in seiner Ver-
nehmlassung: Der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen vorge-
bracht, welche neu wären bzw. welche auf die Aufhebung der vorläufi-
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gen Aufnahme einen Einfluss gehabt hätten, wenn sie schon zum Ent-
scheidzeitpunkt bekannt gewesen wären.
Diese Erwägungen gehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsge-
richts von der falschen Annahme aus, der Beschwerdeführer mache
geltend, die ursprüngliche Aufhebungsverfügung sei fehlerhaft gewe-
sen und er ersuche gestützt auf die wiedererwägungsweise einge-
reichten Beweismittel um eine Korrektur dieses Entscheids (analog zu
revisionsrechtlichen Bestimmungen). Vielmehr bringt der Beschwerde-
führer jedoch – wie bereits erwähnt – vor, die Sachlage habe sich seit
der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme grundlegend verändert, wes-
halb die Verfügung anzupassen sei (und die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme rückgängig zu machen sei).
Ausserdem vermögen die Erwägungen der Vorinstanz auch logisch
nicht zu überzeugen: Es ist gar nicht denkbar, dass die nun einge-
reichten Beweismittel schon zum Zeitpunkt der Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme hätten vorliegen können. Wenn dem so gewesen wäre
– und der Beschwerdeführer folglich ein regelkonformes Leben geführt
hätte – wäre es gar nie zu den von ihm verübten Straftaten, zu seiner
Verurteilung und schliesslich zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
gekommen.
5.4 Weiter macht die Vorinstanz – zu Recht – geltend, die blosse Tat-
sache des Zeitablaufs zwischen der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs stelle kei-
nen Wiedererwägungsgrund dar (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung).
In der Vernehmlassung wird zudem ausgeführt, dieser Zeitablauf stelle
ganz offensichtlich keine – wohl im revisionsrechtlichen Sinn zu verste-
hende – neue erhebliche Tatsache dar.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verkennt die Vorinstanz
damit die beabsichtigten Vorbringen des Beschwerdeführers. Er macht
ausdrücklich (Beschwerde, S. 7) nicht geltend, die vergangenen 3 1/3
Jahre als solche stellten einen Wiedererwägungsgrund dar, sondern
die in dieser Zeit eingetretene veränderte Sachlage. Das Bundesamt
hat es unterlassen zu prüfen, ob die geltend gemachte neue Sachlage
derart ist, dass sie im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung in die Abwä-
gung zwischen dem öffentlichen Interesse der Wegweisung des Be-
schwerdeführers und dessen persönlichem Interesse und jenem seiner
Familie an seinem Verbleib in der Schweiz einfliessen müsste.
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5.5 Aufgrund der fälschlicherweise vorwiegend auf revisionsrechtliche
Aspekte konzentrierten Erwägungen und der Nichtprüfung des Vorlie-
gens einer veränderten Sachlage, die eine Anpassung der ursprüngli-
chen Verfügung rechtfertigen könnte, ist die angefochtene Verfügung
zu kassieren.
Das Bundesamt ist anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch ein-
zutreten und es materiell zu prüfen.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Ent-
scheid der Vorinstanz ausgesetzt.
5.6 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Abschaffung der
gerichtlichen Landesverweisung entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers keine Wiedererwägung rechtfertigt. Die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme wurde vom Bundesamt insbesondere auf die straf-
rechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt und nicht auf
die ausgesprochene gerichtliche Landesverweisung.
5.7 Auf das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (s. E. 4.3) ist an dieser Stelle nicht
näher einzugehen. Dieses wird von der Vorinstanz in der materiellen
Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs mitzuberücksichtigen sein.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung vom 8. Februar 2008 wird aufgehoben und die Sache
zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden,
auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen
Ausführungen einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist daher gegenstandslos.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist mangels Rechtsvertretung keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. Februar 2008 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Ent-
scheid der Vorinstanz ausgesetzt.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie; inklusive Kopien der
Eingaben des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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