Abtei lung V
E-1178/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Sudan,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1178/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
10. Juni 2007 mit Verfügung vom 20. Januar 2010 abgelehnt und des-
sen Wegweisung verfügt, jedoch wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an-
geordnet hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Februar
2010 beantragt, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzu-
stellen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. März 2010
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2010 Unter-
lagen zu den Akten reichte, die seine Teilnahme am "2nd Geneva
summit for human rights, tolerance and democracy" vom 8. und
9. März 2010 dokumentieren würden,
dass er mit gleicher Eingabe mit Verweis auf den Antrag auf unent-
geltliche Rechtspflege Belege zu seiner finanziellen Situation ein-
reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
7. April 2010 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abwies, da die Beschwerdebegehren aufgrund der Aktenlage ins-
gesamt als aussichtslos erscheinen würden und den Beschwerde-
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führer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dasss der Kostenvorschuss am 24. April 2010 geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist, soweit die gestellten Anträge Gegenstand
des Verfahrens bilden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht feststellt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden bezüglich der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG und zu einem anderen
Teil den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass er einerseits wesentliche Vorbringen erst nachträglich anlässlich
der ergänzenden Anhörung geltend gemacht hat, so eine angebliche
Verhaftung und Entführung im Jahre 2004, und zudem das Datum der
angeblichen Entführung - im Gegensatz zu anderen Ereignissen -
nicht angeben konnte,
dass die Folgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung zu
bestätigen ist, wonach die Schilderungen zu den Umständen seiner
Freilassung sowie zu seinem Verhalten nach der Freilassung nicht
nachvollziehbar ausgefallen sind,
dass auch die Einschätzung des BFM, das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er habe sich seit dem Jahre 2003 bis Februar 2007
zu Hause versteckt, obwohl die Janjaweed ihm mit seiner Tötung ge-
droht und seine Wohnadresse gekannt hätten, mit der geltend ge-
machten Gefährdung nicht vereinbar sei, nicht zu beanstanden ist,
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dass im Weiteren die geltend gemachten Angriffe auf sein Dorf am
5. November 2003 sowie auf (...) am 15. März 2004 zum Zeitpunkt der
Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Sudan mindestens drei
Jahre zurückgelegen haben und weder ein zeitlicher noch ein sach-
licher Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Aus-
reise ersichtlich ist,
dass sodann die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, wonach
nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer seine erst
nachträglich geltend gemachte Entführung aus dem Jahre 2004 als
gegenüber seiner Person einschneidendes Erlebnis bei der Erst-
befragung nicht vorgebracht hätte, wenn ihm dies tatsächlich wider-
fahren wäre und die entsprechenden Einwände in der Rechtsmittel-
eingabe unbehelflich sind,
dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, die
darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer hätte dieses zentrale
Element bei der Erstbefragung aufgrund von Verständigungs-
schwierigkeiten nicht nennen können,
dass die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe die Be-
gründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, da es nicht begründet habe, weshalb die Geldbeschaffung im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Freilassung nicht nach-
vollziehbar sein soll, in Berücksichtigung der ausführlichen und um-
fassenden Gesamtbegründung der angefochtenen Verfügung nicht
durchzudringen vermag,
dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die überzeugenden
und ausgewogenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des
BFM zu bestätigen sind und auch die weiteren Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht stichhaltig erscheinen und demnach in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass mit dem BFM festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer für
den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland keinen flüchtlings-
rechtlich relevanten Sachverhalt hat glaubhaft machen können,
dass demnach der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf zwei Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen die Flüchtlingseigenschaft
sudanesischer Staatsangehöriger aus dem Darfur anerkannt wurde,
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unbehelflich ist, da die vorliegende Sachlage von der in den zitierten
Urteilen in entscheidwesentlicher Hinsicht abweicht,
dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe neu
subjektive Nachfluchgründe geltend macht und hiezu entsprechende
Beweismittel zu den Akten reicht,
dass aufgrund der eingereichten Beweismittel davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer an den entsprechenden Veranstaltungen
teilgenommen hat,
dass aufgrund der diesbezüglichen Eingaben auf Rechtsmittelebene
nicht ersichtlich wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine
Person mit ausgeprägterem politischem Profil handeln würde und vor
diesem Hintergrund sowie in Berücksichtigung der gesamten Akten-
lage nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen
Behörden zu rechnen hätte,
dass eine Furcht vor künftiger Verfolgung damit auch in dieser Hinsicht
als unbegründet erscheint und daher festzuhalten ist, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der gegebenen Aktenlage die Flüchtlings-
eigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe
nicht erfüllt,
dass der Beschwerdeführer der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 7. April 2010 auch keine Ergänzungen folgen
liess, die an der Beurteilungssachlage etwas hätten zu ändern ver-
mögen,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhalts-
punkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund
die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint,
dass daran auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anordnete, weshalb auf den in der
Rechtsmitteleingabe gestellten Eventualantrag auf Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mangels Rechtsschutz-
interesse nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese durch den ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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