B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1179/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2013 / N (…).
E-1179/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (Provinz Igdir), verliess
die Türkei eigenen Angaben zufolge im (…). Er hielt sich anschliessend
(…) Jahre im Irak auf. (…) verliess er dieses Land mit einem Auto und
fuhr in den Iran. Von dort gelangte er auf dem Luftweg über Dubai und
Amman (…) in die Schweiz, wo er am 29. Juni 2011 um Asyl nachsuchte.
Am 4. Juli 2011 wurde er zur Person, zum Reiseweg und zu den Asyl-
gründen (BzP) befragt, und am 27. September 2011 erfolgte die einlässli-
che Anhörung.
Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe sich (…) der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) angeschlossen.
Freunde und Verwandte hätten der PKK angehört, er jedoch habe bei
dieser Organisation nicht mitmachen wollen und sich zunächst ferngehal-
ten; als er sich habe absetzen wollen, habe die PKK dies nicht zugelas-
sen und ihn an die iranische Grenze gebracht. Im Jahre (…) sei er auf ei-
ne Mine getreten und schwer verletzt worden. Danach sei er im logisti-
schen Bereich tätig gewesen und zuletzt für Aufgaben an der Grenze ein-
gesetzt worden. An Kampfhandlungen habe er nie teilgenommen. Im (…)
habe er der Parteileitung mitgeteilt, dass er die PKK verlassen wolle. Er
sei in die Stadt C._______ (Irak), wo die KDP (Partiya Demokrata Kur-
distanê) an der Macht sei, geflüchtet, worauf die PKK einen Schiessbe-
fehl gegen ihn erlassen habe. Im (…) sei auch seine (spätere) Ehefrau
aus der PKK ausgetreten. Er habe dann so etwas wie ein Asylgesuch ge-
stellt und in D._______ (Irak) leben dürfen. Da er die PKK verlassen ha-
be, sei von der KDP und anderen Parteien erwartet worden, dass er für
sie als Kämpfer tätig werde, was er indessen nicht gewollt habe. Deshalb
habe er, nachdem er das nötige Geld beisammen gehabt habe, den Irak
verlassen. Da seine Frau wegen der früheren PKK-Mitgliedschaft nicht zu
ihrer Familie in das Flüchtlingslager E._______ (Irak) habe gehen kön-
nen, habe er sie mit den Kindern zu seinen Eltern in die Türkei geschickt.
Seit (…) sei seine Familie von den Behörden unter Druck gesetzt und be-
fragt worden. Wenn er in die Türkei zurückkehren würde, würde er inhaf-
tiert werden. Ob ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, wisse er
nicht; er werde aber gesucht und habe den Militärdienst nicht absolviert.
Sein Vater habe ihm im (…) mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vor-
liege.
E-1179/2013
Seite 3
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Eheschein vom
(…), einen Zivilregisterauszug vom (…), Kopien der irakischen Geburts-
urkunden seiner drei Kinder, eine Flüchtlingsbestätigung des UNHCR (Of-
fice of the United Nations High Commissioner for Refugees), acht Foto-
grafien aus (…), die ihn als PKK-Kämpfer und vier Fotografien seiner
Ehefrau, die sie als PKK-Kämpferin zeigen würden, zu den Akten.
B.
Das BFM gelangte am 19. Oktober 2011 zur weiteren Abklärung des
Sachverhaltes (vorab bezüglich allfälligen Bestehens eines Datenblattes,
einer behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer und eines Pass-
verbotes) an die Schweizerische Botschaft in Ankara (im Folgenden: die
Botschaft). Diese teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 8. Februar
2012 mit, der Beschwerdeführer sei im sogenannten GBTS (Genel Bilgi
Toplama Sistemi/Allgemeines Informationssystem) verzeichnet. Es gebe
zwei Datenblätter (…), erstellt von der Antiterrorabteilung in F._______.
Auf dem ersten Datenblatt sei vermerkt, dass das Friedensstrafgericht
von F._______ am (…) wegen vermeintlicher PKK-Mitgliedschaft einen
Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen habe; das zwei-
te Datenblatt belege, dass das Friedensstrafgericht von F._______ am
(…) aufgrund des Vorwurfes der Zerstörung der Einheit des Staates und
der territorialen Integrität des Landes gemäss Art. 302 des Türkischen
Strafgesetzbuches einen weiteren Festnahmebefehl gegen den Be-
schwerdeführer erlassen habe. Dieser werde landesweit gesucht. Einem
Passverbot unterliege er nicht. Er sei in ein Ermittlungsverfahren verwi-
ckelt, ein Gerichtsverfahren sei noch nicht eröffnet worden.
Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2012 gewährten
rechtlichen Gehörs zu diesen Erkenntnissen nahm dieser durch seine
Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist am 14. August 2012 Stellung. Er
führte insbesondere aus, aufgrund der Abklärungen sei eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) klar zu bejahen.
C.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2013, welche die Verfügung vom 25. Janu-
ar 2013 ersetzte und am 4. Februar 2013 eröffnet wurde, stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch vom 29. Juni 2011 ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 29. März 2013 zu
verlassen. Zur Begründung führte es aus, gemäss seinen Erkenntnissen
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Seite 4
würden Strafverfahren gegen aktuelle oder ehemalige PKK-Mitglieder
rechtsstaatlich korrekt geführt, und die strafrechtliche Verfolgung des Be-
schwerdeführers sei rechtsstaatlich legitim, weshalb dieser die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2013 liess der Beschwerdeführer
diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die
Verfügung vom 1. Februar 2013 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Berichte zur Tür-
kei, insbesondere zu dortigen Strafverfahren gegen Terrorverdächtige,
und eine Fürsorgebestätigung vom 7. Februar 2013 ein.
E.
Am 8. März 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde.
Mit Verfügung vom 13. März 2013 stellte er fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen,
eine Vernehmlassung einzureichen und sich darin insbesondere zu einer
allfälligen Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers zu äussern.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2013 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Zudem führte es aus, der Beschwerdeführer wäre allenfalls als
asylunwürdig einzustufen.
G.
Mit Eingabe vom 26. März 2013 reichte der Beschwerdeführer die Kopie
eines Dokuments der türkischen Behörden (…) betreffend die Festnahme
seines Bruders, zwei Fotos, ein Referenzschreiben von G._______ vom
(…) und ein Referenzschreiben von H._______ vom (…) sowie eine Ho-
norarnote zu den Akten.
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Seite 5
In der Replik vom 5. April 2013 hielt er an seinen bisherigen Vorbringen
und Anträgen fest und führte aus, es sei nicht von seiner Asylunwürdigkeit
auszugehen; gleichzeitig reichte er die aktualisierte Honorarnote ein.
H.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 19. März 2012 bei der
Botschaft in Ankara ein Asylgesuch ein und wurde am 2. Mai 2012 hierzu
angehört. Am 28. März 2013 gelangte sie in die Schweiz und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Am 15. April 2013 erfolgte die BzP.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu seiner Funktion innerhalb
der PKK vergleichsweise rudimentär befragt worden. Die Sachverhalts-
E-1179/2013
Seite 6
ermittlung sei deshalb als ungenügend zu betrachten, ebenso die Be-
gründung, womit eine Rücküberweisung an die Vorinstanz zu weiteren
Abklärungen gerechtfertigt wäre. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 225, m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht ist ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollstän-
dig, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
4.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, er sei (…) auf
eine Mine getreten, danach sei er im logistischen Bereich tätig und zuletzt
für Aufgaben an der Grenze verantwortlich gewesen. Er habe niemals an
Kampfhandlungen teilgenommen und niemanden getötet (vgl. Akten BFM
A 5/12 S. 8). Anlässlich der Anhörung vom 27. September 2011 gab er an,
nach der Verletzung durch die Minenexplosion sei er in der Logistik tätig
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Seite 7
gewesen. Auf entsprechende weitergehende Fragen sagte er, er habe
Lebensmittel deponiert, aufgelistet und auf die Truppen verteilt, Waffen
gepflegt und deponiert; er habe das getan, was hinter der Front getan
werden müsse. Manchmal habe er auch Propaganda gemacht und als
Sicherheitskraft oder im Grenzteam tätig gewesen (vgl. A 11/12 S. 2 f.).
Darauf angesprochen, dass er auf den eingereichten Fotos nicht mit Waf-
fen zu sehen sei, gab er an, er habe auch Fotos mit Waffen gehabt, er sei
aber kein Waffen-Fan und habe bei der PKK sehr selten mit Waffen zu
tun gehabt (vgl. A 11/12 S. 8). Zu weitergehenden Fragen bezüglich sei-
ner Funktion innerhalb der Organisation bestand aufgrund dieser Antwor-
ten kein Anlass. Die diesbezüglich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist unbegründet.
5.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
Die Prüfung des angefochtenen Entscheides ergibt, dass die wesentli-
chen Überlegungen genannt wurden und die Erwägungen eine sachge-
rechte Anfechtung ermöglichten. Eine Verletzung der Begründungspflicht
liegt nicht vor.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-1179/2013
Seite 8
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, es stehe fest,
dass zwei Datenblätter den Beschwerdeführer betreffend existieren wür-
den, gemäss welchen ein Festnahmebefehl wegen PKK-Mitgliedschaft
und ein weiterer wegen des Vorwurfes der Zerstörung der Einheit des
Staates und der territorialen Integrität des Landes erlassen worden seien.
Auch wenn diese Organisation in der Schweiz nicht als terroristische Or-
ganisation gelte, sei bekannt, dass sie zur Umsetzung ihrer Ziele im
Rahmen ihres bewaffneten Kampfes seit Jahren massive Gewaltakte
verübe, welche insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren
seien. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge jahrelang ak-
tives Mitglied der PKK gewesen und habe deren Ziele unter anderem lo-
gistisch unterstützt. Daher erscheine eine allfällige strafrechtliche Verfol-
gung wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung der Organisation rechts-
staatlich legitim. Gemäss den Erkenntnissen und Erfahrungen des Bun-
desamtes würden Strafverfahren gegen aktuelle oder ehemalige PKK-
Mitglieder rechtsstaatlich korrekt geführt. Der Beschwerdeführer könne im
Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens mit der Einhaltung dieses
Standards rechnen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Zur allfälligen Asylunwürdigkeit hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung
fest, der Beschwerdeführer habe sich (…) der PKK im Irak angeschlos-
sen und eine militärische Ausbildung durchlaufen. Nach der Verletzung
durch eine Mine sei er nicht mehr als Kämpfer einsetzbar gewesen, habe
aber logistische Hilfe geleistet. Zudem habe er Propaganda betrieben. Es
sei von einer langandauernden und qualifizierten Unterstützungstätigkeit
für die PKK im logistischen Bereich auszugehen. Vor allem der Nach-
schub von Nahrungsmitteln, die Waffenpflege und der Umstand, dass er
alles getan habe, was hinter der Front habe gemacht werden müssen,
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wiege schwer, da der bewaffnete Kampf dadurch erst möglich geworden
sei. Diese Tätigkeiten würden in Art und Umfang weit über eine blosse
ideelle oder sympathisierende Unterstützung hinausgehen. Ein Asylaus-
schluss sei deshalb gerechtfertigt und auch verhältnismässig.
7.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dem Be-
schwerdeführer würden bei einer Rückkehr ins Heimatland insbesondere
angesichts der bestehenden Festnahmebefehle Verfolgungsmassnahmen
drohen. Es sei erstellt, dass er im Alter von 19 Jahren in den Bergen der
PKK beigetreten sei. Die politischen Datenblätter und das gegen ihn hän-
gige Ermittlungsverfahren am Friedensstrafgericht in F._______ seien ob-
jektive Umstände, welche auf eine Verfolgungssituation schliessen lassen
würden. Er habe damit subjektiv und objektiv begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung. Grund für die Verfolgung sei die PKK-Mitgliedschaft und
somit seine politische Anschauung.
Bei den vom Bundesamt zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerich-
tes handle es sich um Fälle von Auslandgesuchen und Gesuchen um
Bewilligung der Einreise. Da es sich vorliegend um ein Inlandgesuch
handle, sei die verfahrensrechtliche Konstellation nicht vergleichbar.
Im angefochtenen Entscheid werde nicht präzisiert, aufgrund welcher Er-
kenntnisse und Erfahrungen das BFM davon ausgehe, dass der Be-
schwerdeführer mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren rechnen
könne. Dies sei zu bezweifeln. Aufgrund der ihm vorgeworfenen politi-
schen Delikte und der bestehenden Haftbefehle sei davon auszugehen,
dass er nach seiner Ankunft in der Türkei umgehend verhaftet und in Un-
tersuchungshaft gesetzt würde. Er könnte beim Transport in seine Hei-
matregion unmenschlicher Behandlung bis hin zu Folter ausgesetzt sein.
Es sei ein unverhältnismässig langes Untersuchungsverfahren zu be-
fürchten, zudem habe sich die politische Situation in der Türkei in den
letzten zwei Jahren klar verschlechtert und die gewaltsamen Konfrontati-
onen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK hätten
wieder deutlich zugenommen, was durch die jüngste Berichterstattung
von Amnesty International und Human Rights Watch belegt werde. Das
Urteil der EU über den Justizapparat falle in deren Fortschrittsbericht vom
10. Oktober 2012 schlecht aus, noch immer würden willkürliche Urteile
gefällt und unverhältnismässig hohe Strafen ausgesprochen. Es sei auf-
grund all dieser Umstände davon auszugehen, dass eine strafrechtliche
Verfolgung bis hin zu einer lebenslangen Verurteilung im Falle einer
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Rückkehr gewiss sei und die ihm drohende Verfolgung entgegen der An-
nahme der Vorinstanz mit einem Politmalus besetzt wäre.
Betreffend Asylunwürdigkeit führt der Beschwerdeführer in der Replik un-
ter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus,
die PKK-Mitgliedschaft allein stelle keine verwerfliche Handlung im Sinne
von Art. 53 AsylG dar, sondern es werde ein bewusster und konkreter
Beitrag zur Förderung der kriminellen Aktivitäten der Organisation ver-
langt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nie gern Waffen getragen
und nie an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Dass durch die
von ihm aufgezählten logistischen Handlungen konkret andere Menschen
gefährdet oder getötet worden seien, könne aus seinen Angaben nicht
abgeleitet werden. Es könne ihm deshalb keine qualifizierte Unterstüt-
zungstätigkeit für eine kriminelle Handlung der PKK vorgeworfen werden.
Im Zeitpunkt des Beitritts zur Organisation sei er noch sehr jung gewe-
sen, er stamme aus einer ländlichen Gegend und habe die Unterdrü-
ckung der Kurden sowie schwere Übergriffe des türkischen Militärs erlebt,
zudem sei sein Beitritt nicht freiwillig erfolgt, und vor (…) sei er aus der
Partei ausgetreten. Angesichts dieser Umstände erweise sich ein Asyl-
ausschluss als unverhältnismässig.
8.
8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat.
8.2 In BVGE 2010/9 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht zu den
politischen Datenblätter. Demnach wird an der Praxis der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgehalten, wonach bei
Asylbewerbern aus der Türkei, für die ein politisches Datenblatt im GBTS
angelegt worden ist, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von
einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher
Verfolgung auszugehen ist. Derartige Fichierungen bleiben im Allgemei-
nen auch dann bestehen, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird oder
mit einem Freispruch endet. Das GBTS ist für Polizei- und Gendarmerie-
stellen des ganzen Staatsgebiets, insbesondere auch für an den Landes-
grenzen tätige, für Ein- und Ausreisekontrollen zuständige Einheiten zu-
gänglich. Es ist demnach davon auszugehen, dass das politische Daten-
blatt bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Kontrolle der betroffe-
nen Person entdeckt wird, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer In-
tensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen dar-
stellt. Sodann führt die Fichierung üblicherweise zu einer behördlichen
E-1179/2013
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Überwachung. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die betroffene
Person bei politisch relevanten Zwischenfällen in ihrer Wohngegend häu-
fig automatisch als potenziell tatverdächtig in Betracht gezogen und ent-
sprechend behandelt wird (vgl. a.a.O. E. 5.3; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 11).
Die Abklärungen der Botschaft haben ergeben, dass der Beschwerdefüh-
rer im GBTS verzeichnet ist und zwei Datenblätter über ihn bestehen,
welche aus dem Jahre (…) stammen und durch die Antiterrorabteilung in
F._______ erstellt wurden. Gemäss diesen Datenblättern wurde gegen
ihn am (…) ein Festnahmebefehl wegen vermeintlicher PKK-
Mitgliedschaft und am (…) ein zweiter Festnahmebefehl aufgrund des
Vorwurfes der Zerstörung der Einheit des Staates und der territorialen In-
tegrität des Landes erlassen. Er wird landesweit gesucht. Damit hat der
Beschwerdeführer gemäss der dargelegten Rechtsprechung bereits bei
der Wiedereinreise begründete Furcht vor einer künftigen aslyrechtlich re-
levanten staatlichen Verfolgung und zwar unabhängig davon, ob unter-
dessen ein Gerichtsverfahren eröffnet wurde, da gemäss der erwähnten
Praxis irrelevant ist, ob die Strafe bereits (teilweise) verbüsst worden ist
oder ob behördliche Untersuchungsmassnahmen noch hängig sind. Das
Vorliegen eines politischen Datenblattes reicht grundsätzlich gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus, um die Gefahr einer künfti-
gen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu begründen. Ferner
sind fichierte Personen auch bei alltäglichen Behördenkontakten diversen
Behelligungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Zwar kann in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass die Türkei bestrebt
ist, die Menschenrechtslage zu verbessern. Der pauschalisierenden Ar-
gumentation, Strafverfahren gegen aktuelle oder ehemalige PKK-
Mitglieder würden rechtsstaatlich korrekt geführt, kann indessen auch an-
gesichts der jüngsten Entwicklung in diesem Lande, die aktuell noch völ-
lig offen ist – Friedensbekenntnissen folgten jeweils früher oder später
Rückschläge – , nicht gefolgt werden. Verschiedenen Berichten zufolge
ist nach wie vor mit Menschenrechtsverletzungen zu rechnen, und es gibt
weiterhin Vorwürfe von Folter und anderen Misshandlungen, welche in
Polizeigewahrsam genommene Personen zu erleiden haben (vgl. bei-
spielsweise Report Türkei 2012 von Amnesty International; Turkey 2012
Progress Report der EU). Dem Beschwerdeführer würde eine solche Ge-
fahr bereits bei der Einreise drohen, eine innerstaatliche Fluchtalternative
besteht offensichtlich nicht.
E-1179/2013
Seite 12
8.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Damit erfüllt er die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
9.
9.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob Gründe für einen Asylausschluss im
Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen.
9.2 Unter den Begriff der “verwerflichen Handlungen“ gemäss Art. 53
AsylG fallen nach konstanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbe-
griff des Strafrechts entsprechen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, mit zahlrei-
chen Hinweisen). Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweize-
rischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sind
Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Da-
bei ist es (auch nach der erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die
verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter
hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.2).
Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft mit Bezug auf im
Ausland begangene Straftaten für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG überein-
stimmend umschrieben (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 73 oben). Bei
Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis
erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte
Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die
betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen
schuldig gemacht hat.
Die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch be-
zeichneten Organisation vermag nicht zur Folgerung der Asylunwürdig-
keit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Ab-
stand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag – zu welchem die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das
Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungs-
gründe zu zählen sind – zu ermitteln. Die Praxis folgt sodann der in der
Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwür-
digkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Da-
bei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt,
wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird.
Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung
E-1179/2013
Seite 13
sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat
Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.4, mit weiteren Hinweisen).
9.3 Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Praxis der
ARK lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei
der PKK nicht rechtfertigen. Die PKK wird nicht als kriminelle Organisati-
on im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet, womit sich Mitglieder nicht al-
lein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1,
mit weiteren Hinweisen). Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist
daher Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag des Beschwer-
deführers hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten beziehungsweise
anderer verwerflicher Handlungen zu ermitteln, wobei der Fokus auf das
Manifestieren eines Einverständnisses oder gar der Förderung verbre-
cherischer, gewaltsamer oder anderer verwerflicher Mittel zur Erreichung
des Organisationszweckes zu legen ist.
9.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre
(…) der PKK beitrat. Gemäss seinen Angaben hat er zuerst nicht mitma-
chen wollen, ist aber daran gehindert worden, sich nach einem Besuch
von der PKK zu trennen (vgl. A 5/12 S. 8). Sowohl in der BzP als auch an-
lässlich der Anhörung wies er darauf hin, dass er damals noch sehr jung
gewesen sei (vgl. A 5/12 S. 8, A 11/12 S. 4). Es ist davon auszugehen,
dass er nach dem Beitritt eine interne Ausbildung durchlief und danach
anfangs militärisch aktiv war. Anlässlich der Anhörung wurde offenbar zu-
nächst bezweifelt, dass er überhaupt bei der PKK gewesen sei, da er auf
den eingereichten Fotos nicht mit militärischer Ausrüstung zu sehen ist
(vgl. A 11/12 S. 8). Der Beschwerdeführer führte auf entsprechende Fra-
gen aus, damals hätten Kämpfer keine Uniformen gehabt, die Fotos soll-
ten jedoch zeigen, dass er ein solcher gewesen sei. Es habe auch Fotos
mit Waffen gegeben, er habe jedoch sehr selten und nur ungern mit Waf-
fen zu tun gehabt. Seine Aussage, er habe niemals an Kampfhandlungen
teilgenommen und niemanden getötet, wurde vom Bundesamt nicht an-
gezweifelt. Nach einer schweren Verletzung im Jahre (…) war er in der
Logistik tätig. Er hat Lebensmittel deponiert und an die Truppen verteilt,
Waffen gepflegt, war propagandistisch tätig und hat als Sicherheitskraft
oder im Grenzteam gearbeitet. Im (…) verliess er die PKK. Als Grund gab
er an, dass er körperlich eingeschränkt gewesen sei und es nicht mehr
habe aushalten können, das Leben bei der Organisation sei nicht gut ge-
wesen und er sei bei seinem Beitritt sehr jung gewesen und in diesem
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Sinne betrogen worden. Ausserdem habe er seine Frau kennengelernt,
und eine Beziehung wäre streng verboten gewesen.
Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend anzunehmen, dass der Beschwer-
deführer zumindest in der ersten Zeit bei der PKK an Handlungen betei-
ligt war, welche als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu bezeichnen
sind. Bezüglich der nach seiner schweren Verletzung ausgeführten logis-
tischen Tätigkeiten ist festzuhalten, dass diese, wenngleich sie als solche
nicht als verwerflich zu bezeichnen sind, aufgrund der Nähe zu bewaffne-
ten Kämpfern und gewalttätigen Aktionen diesen zudienten und somit
verwerfliche Handlungen begünstigten und unterstützten.
Ungeachtet der Loslösung des Beschwerdeführers von der PKK ist ange-
sichts seiner langjährigen Tätigkeit für diese Organisation auf Asylunwür-
digkeit zu erkennen. In Abwägung aller Umstände des vorliegenden Fal-
les erscheint der Asylausschluss nicht unverhältnismässig, zumal die
Trennung von der PKK weniger als zehn Jahre zurückliegt und bei ehe-
maligen Mitgliedern dieser gewaltbereiten Organisation ein strenger
Massstab anzulegen ist. Zwar ist der Beschwerdeführer in der Schweiz
nie deliktisch in Erscheinung getreten, aber er hat die PKK durch seine
jahrelange Hilfestellung (im logistischen Bereich und anfangs auch im
Rahmen von Kampfhandlungen) doch massgeblich unterstützt. Bei dieser
Sachlage ist er wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von
der Asylgewährung auszuschliessen.
10.
10.1 Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers
– obwohl seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu beja-
hen ist – zu Recht abgelehnt und, da er keine Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung besitzt, die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ange-
ordnete Wegweisung zu Recht verfügt.
10.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der
Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung
in die Türkei erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) und mit
Blick auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als unzulässig,
da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im
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Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt
wird, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übrigen ist die Beschwerde ab-
zuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM
vom 1. Februar 2013 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang (hälftiges Obsiegen) wären die Ver-
fahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer auzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von
vornherein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwi-
schenverfügung vom 13. März 2013 auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verscho-
ben hat, ist auf die Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu verzichten.
12.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei
zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristi-
schen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c). In Ver-
fahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 und
BGE 122 I 8 E.2c). Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Honorarnote vom 5. April 2013
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ausgewiesene zeitliche Aufwand von 13,75 Stunden zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 162.– und die Spesen von Fr. 54.– erscheinen dem vorlie-
genden Verfahren angemessen. Angesichts des hälftigen Obsiegens ist
vom BFM eine Parteientschädigung von Fr. 1140.75 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt
wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
1. Februar 2013 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1140.75 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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