B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1179/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Eritrea,
vertreten durch Franca Hirt, Verein Netzwerk Asyl
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
zugunsten B._______ und C._______;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 anerkannte das SEM den Beschwerde-
führer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz.
B.
Am 18. August 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Famili-
enzusammenführung betreffend seine Ehefrau, B._______, und die ge-
meinsame Tochter, C._______, welche sich zurzeit in Israel aufhalten.
C.
Am 9. November 2015 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Be-
fund des (...) Medical Center – (…), vom 12. Mai 2015 betreffend seine
Ehefrau zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 26. November 2015 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, chronologisch aufzulisten, wann und wo er mit seiner
Ehefrau in Eritrea und in Israel zusammengelebt sowie wann und wie er
diese kennengelernt habe.
E.
Am 11. Dezember 2015 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung frist-
gerecht nach. Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 bat er um baldmögliche
Behandlung seines Gesuchs.
F.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Fa-
milienzusammenführung ab und verweigerte der Ehefrau und der Tochter
des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz.
G.
Am 27. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch um Familienzusam-
menführung zugunsten seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter
gutzuheissen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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H.
Am 26. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die
Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften
beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft al-
leine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde.
Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zu-
vor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
5.
5.1
5.1.1 In seinem Gesuch um Familienzusammenführung legte der Be-
schwerdeführer dar, seine Frau leide unter starker Epilepsie, weshalb es
für sie schwierig sei, alleine für die kleine Tochter zu sorgen. Dem von ihm
eingereichten Arztbericht vom 12. Mai 2015 ist denn auch zu entnehmen,
dass seine Frau an einer (…) Epilepsie (…) leidet und ihr deshalb ein Me-
dikament ([…]) verschrieben wurde.
5.1.2 In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2015 führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe seine Frau im Jahr 2004 in der Volleyball-
mannschaft von D._______ kennengelernt; sie hätten dieselbe Schule be-
sucht. Im Jahr 2008 hätten sie beide die Militärakademie in Sawa besuchen
müssen, wo sie sich täglich gesehen hätten. Danach sei seine Frau, nach-
dem beide für vier Monate nach Hause zurückgekehrt seien, wieder nach
Sawa in die Berufsschule gegangen und er habe den Militärdienst absol-
vieren müssen. Auch während dieser Zeit hätten sie sich des Öfteren ge-
sehen. Im Dezember 2009 sei er aus Eritrea geflohen und über Äthiopien,
den Sudan und Ägypten im Juni 2010 nach Israel gelangt. Seine Frau habe
nach der Berufsbildung beim Staat gearbeitet, habe Eritrea im Februar
2012 verlassen und sei ihm nach Israel gefolgt. Dort hätten sie seit ihrer
Ankunft im April 2012 zusammen in einer gemeinsamen Wohnung in Tel
Aviv gelebt. Am 25. September 2013 sei die gemeinsame Tochter zur Welt
gekommen und am 8. Februar 2014 hätten sie geheiratet. Im Juli 2014
habe der Beschwerdeführer Israel aus Angst vor Verfolgung verlassen und
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sei in die Schweiz gereist. Seine kranke Frau und die Tochter habe er in
Israel zurücklassen müssen.
5.1.3 In seinem Schreiben vom 25. September 2015 ersuchte der Be-
schwerdeführer darum, die Einreise seiner Frau und der Tochter baldmög-
lichst zu bewilligen. Er sei in einer Notsituation und verzweifelt, da es der
Frau sehr schlecht gehe und diese habe hospitalisiert werden müssen. Er
sei in grosser Sorge.
5.2 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, den Akten
sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich be-
reits in Eritrea gekannt hätten und ein Paar gewesen seien. Nach Ab-
schluss des letzten Schuljahres in Sawa hätten sich ihre Wege jedoch ge-
trennt, da die Frau eine Ausbildung gemacht und er den Militärdienst ab-
solviert habe. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass zwi-
schen ihm und seiner Frau in Eritrea eine gelebte Familiengemeinschaft
bestanden habe. Auch die Ehe sei erst vier Jahre nach der Ausreise des
Beschwerdeführers aus Eritrea in Israel geschlossen worden. Da in Eritrea
keine gelebte Familiengemeinschaft bestanden habe, erfülle das Gesuch
um Familienzusammenführung die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG nicht und sei abzuweisen.
5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er
kenne seine Frau bereits seit 2004, als sie beide noch Studenten gewesen
seien. Aufgrund ihres Alters und ihrer finanziellen Möglichkeiten hätten sie
zu dieser Zeit beide bei den Eltern gewohnt und keinen gemeinsamen
Haushalt führen können. Während ihrer gemeinsamen Zeit in Sawa seien
sie jede freie Minute zusammen gewesen. Nach den Ferien, welche sie
beide bei den Eltern verbracht hätten, sei vorgesehen gewesen, dass beide
wieder nach Sawa in den Militärdienst zurückkehrten. Noch während der
Ferien habe der Beschwerdeführer die Anordnung erhalten, er müsse ins
Militärcamp nach May Mirakat. Er sei gegen seinen Willen dorthin versetzt
und damit von seiner jetzigen Frau getrennt worden. Jedoch habe er sich
schon davor, am 15. Januar 2007 mit ihr verlobt, wobei er eine Abschrift
einer Verlobungsurkunde zu den Akten reichte. Das Original sei seinen El-
tern nicht ausgehändigt worden, da er illegal ausgereist sei. Im Jahr 2009
habe er aus dem Militär fliehen müssen und sei nach Israel gereist. Seiner
Frau sei die Flucht aus Eritrea im Februar 2012 gelungen. Seit ihrer Ankunft
in Tel Aviv im April 2012 habe das Paar einen gemeinsamen Haushalt ge-
führt. Am 25. September 2013 sei die Tochter zur Welt gekommen und am
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8. Februar 2014 habe die Heirat stattgefunden. Da die israelischen Behör-
den Asylsuchende aus Eritrea und aus dem Sudan zur Rückkehr in ihre
Heimatländer gezwungen hätten, sei der Beschwerdeführer erneut geflo-
hen und habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Seine kranke Frau und
die kleine Tochter habe er zurücklassen müssen, da Erstere zu schwach
gewesen sei, um die gefährliche Reise zu schaffen. Die Frau lebe in stän-
diger Angst, mit ihrer kleinen Tochter nach Eritrea deportiert zu werden. Sie
leide unter Epilepsie und sei in ärztlicher Behandlung. Werde den beiden
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, müsse seine Tochter ohne Vater
aufwachsen, was in keiner Weise Art. 8 EMRK und Art. 9 Abs. 3 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) entspreche.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein: Ein
handschriftliches, als Abschrift der Bestätigung seiner Verlobung bezeich-
netes Dokument vom 9. Februar 2016 (inkl. Übersetzung), ein Referenz-
schreiben von Freunden betreffend Verlobung vom 18. Februar 2016 (inkl.
Übersetzung), eine Kopie der temporären Aufenthaltsbewilligung ("tempo-
rary license") seiner Frau vom 4. Januar 2016, ein Schreiben von "Physici-
ans for Human Rights" vom 25. Februar 2016, vier Arztberichte ohne Über-
setzung ([…]), einen Arztbericht des (...) Medical Center vom 12. Mai 2015
(inkl. Übersetzung), einen Arztbericht vom 15. Februar 2015 sowie ein
Schreiben der Regisseurin (...) über die Situation seiner Frau und der Toch-
ter.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, Art. 51 Abs. 4 AsylG
sei vorliegend nicht anwendbar, da die Beziehung des Beschwerdeführers
zu seiner Frau nicht durch die Flucht getrennt worden sei. Es wird zwar
nicht bezweifelt, dass sich das Paar in Eritrea bereits gekannt hat. Den
Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea nie
mit seiner Frau zusammenlebte. Die Heirat erfolgte denn auch erst vier
Jahre nach der Ausreise und nach der Geburt der Tochter im Februar 2014.
In seiner Rechtsmitteleingabe macht er geltend, mit seiner heutigen Frau
bereits seit Januar 2007 verlobt zu sein und belegt dies mit einem hand-
schriftlichen Dokument. Diesem kommt jedoch aufgrund seiner hand-
schriftlichen Form kaum Beweiswert zu. Dazu kommt, dass auch eine
allfällige Verlobung nichts an der Tatsache ändern würde, dass das Paar in
Eritrea nie in einer eheähnlichen Beziehung gelebt oder einen gemeinsa-
men Haushalt geführt hat.
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6.2 Somit bestand vor der Ausreise aus Eritrea keine gelebte Familienge-
meinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner späteren Ehefrau,
welche aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers und somit unfreiwillig
getrennt wurde. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass
vorliegend die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG der durch die Flucht
getrennten Familiengemeinschaft nicht erfüllt ist. Es erübrigt sich deshalb
auf die weiteren als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen.
6.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende An-
wendung. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, bleibt es dem Be-
schwerdeführer jedoch unbenommen, bei der kantonalen Migrationsbe-
hörde ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) einzureichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK
2006 Nr. 8). Für die Ehefrau des Beschwerdeführers besteht ausserdem
die Möglichkeit, auf dem Weg des humanitären Visums um eine Einreise-
bewilligung für sich und ihr Kind zu ersuchen.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familien-
zusammenführung zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnhaften
Ehefrau sowie Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz
verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und
stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest. Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte je-
doch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 25. Februar 2016 ist
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können
die Beschwerdebegehren nicht als von vornherein aussichtlos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
8.2 Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung eines Anwaltes.
Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer
Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines An-
waltes bedarf. In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzusetzen. Diese wird praxis-
gemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vor-
liegende Verfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht beson-
ders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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