B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1180/2017
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2012 in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 1. November 2016 informierte das SEM den Beschwer-
deführer, sie hätten Kenntnis darüber erhalten, dass er gemäss diversen
Polizeirapporten und Strafbefehlen folgende Vergehen begangen habe:
Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in einer Sitte und An-
stand verletzenden Weise (§ 33 EG StGB),
Nötigung (Art. 181 StGB),
Drohung (Art. 180 StGB),
Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB),
Häusliche Gewalt, Tätlichkeiten (Art. 126 StGB),
Widerhandlung gegen formlose Wegweisung nach Polizeigesetz des
Kantons B._______,
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB),
Sachbeschädigung (Art. 144 StGB),
Vorsorgliche Massnahme im Rahmen Persönlichkeitsschutz
(Art. 28b ZGB).
Das SEM wies ihn darauf hin, dass es unter diesen Umständen beabsich-
tige, ihm das Asyl zu widerrufen, und gewährte ihm in Hinblick auf den
möglichen Erlass einer solchen Verfügung das rechtliche Gehör.
C.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer nach
einer gewährten Fristerstreckung beim SEM eine Stellungnahme ein.
D.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses
sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
E.
Am 9. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stel-
lugnahme beim SEM ein.
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F.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 widerrief die Vorinstanz das Asyl des
Beschwerdeführers.
G.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
SEM vom 23. Januar 2017 sei aufzuheben und ihm sei das Asyl nicht zu
widerrufen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung vom 23. Februar 2017
sowie ein Bericht des Spitals B._______ vom 20. Oktober 2016 beigelegt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ord-
nete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christan Hoffs als unentgeltlichen
Rechtsverbeistand zu, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung.
I.
Am 29. März 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
J.
Mit Schreiben vom 29. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art.48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flücht-
linge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben,
gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen
haben. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine
qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG voraus; mithin
muss die „besonders verwerfliche Handlung“ qualitativ eine Stufe über der
im Sinn von Art. 53 AsylG „verwerflichen Handlung“ stehen. Die in Frage
stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein
und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung
einer strafbaren Handlung als „besonders verwerflich“ im Sinn von Art. 63
Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen
Taten als „verwerfliche Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG, die als
Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu
BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.).
3.2 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine
Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kri-
terium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombi-
nation mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), einen Asylwiderruf
gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sol-
len Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen aus-
geschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechts-
normen der Schweiz verstossen, deren Verhalten mithin auf Renitenz oder
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eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteil des BVGer
E- 4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).
3.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, der Beschwerdefüh-
rer sei im Jahr 2016 fünf Mal straffällig geworden. Drei der Straftaten wür-
den mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Bei den anderen zwei Delikten handle es sich um Übertretungen, die mit
Busse bestraft würden. Zumeist seien die Rechtsgüter des Leibes oder der
Freiheit betroffen. Die Häufigkeit der Taten lasse auf eine gewisse krimi-
nelle Energie des Beschwerdeführers schliessen. Zudem sei er nicht ge-
willt, die schweizerische Rechtsordnung einzuhalten. Infolge der wieder-
holten Delinquenz, der gezeigten Missachtung gegenüber der körperlichen
Integrität Dritter sowie seines nicht leichten Verschuldens seien die vom
Beschwerdeführer begangenen Straftaten als besonders verwerflich zu
qualifizieren. Der Umstand, dass sich diese Beurteilung weitgehend auf
Polizeirapporte stütze und der Beschwerdeführer die Vorwürfe teilweise
bestreite, vermöge daran nichts zu ändern. Der Asylwiderruf habe keine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge. Der Beschwerdeführer
könne sich weiterhin in der Schweiz aufhalten und einer Erwerbstätigkeit
nachgehen, weshalb der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, keine der beschuldigten
Straftaten falle unter die Kategorie der Verbrechen. Bei einigen der Tatbe-
stände handle es sich sogar um Antragsdelikte, weshalb keine der vorge-
worfenen Straftaten als besonders verwerflich qualifiziert werden könne.
Selbst bei einer Kumulation würden sie nicht die Voraussetzung der beson-
deren Verwerflichkeit erfüllen, da es an der nötigen Intensität fehle. Zudem
bestreite er die Taten. Bisher sei kein Schuldspruch ergangen. Aus den
Einvernahmeprotokollen der Polizei sei ersichtlich, dass er nicht schuldig
sei. Es sei Sache der Strafbehörden und nicht der Vorinstanz, über die
Schuld zu urteilen. Zudem würden die ihm vorgeworfenen Tatbestände,
selbst wenn er schuldig wäre, weder die Voraussetzung der besonderen
Verwerflichkeit noch der genügenden Intensität erfüllen, weshalb von ei-
nem Asylwiderruf abzusehen sei.
3.5 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Straf-
befehl vom (…) 2012 wegen Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung
zu einer Busse von Fr. 100.– verurteilt wurde. Des Weiteren wurde gegen
ihn im Jahr 2016 wegen wiederholten Missbrauchs einer Fernmeldean-
lage, Sachbeschädigung, Nötigung, Drohung, einfacher Körperverlet-
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zung/Tätlichkeit, Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch reni-
tentes Verhalten und Trunkenheit, Widerhandlung gegen formlose Weg-
weisung nach Polizeigesetz und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfü-
gung ein Strafverfahren eingeleitet. Zudem wurde gegen ihn am (…) 2016
eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes
angeordnet. Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ist als zivil-
prozessrechtliche Anweisung bei der Beurteilung des Asylwiderrufs unbe-
achtlich. Demzufolge ist der Strafbefehl vom (…) 2012 das einzige rechts-
kräftige Urteil gegen den Beschwerdeführer. In sämtlichen anderen Straf-
verfahren, die ausschliesslich Vergehen und Übertretungen betreffen, sind
bis anhin noch keine rechtskräftigen Urteile ergangen. Wenn die Vorinstanz
folglich behauptet, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2016 insgesamt fünf-
mal straffällig geworden, verfüge über eine gewisse kriminelle Energie, sei
ein Wiederholungstäter und seine Schuld an den Straftaten sei nicht leicht,
missachtet sie mit dieser Würdigungen den im Strafprozessrecht veranker-
ten Grundsatz der Unschuldsvermutung. Gemäss der Unschuldsvermu-
tung gilt, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als un-
schuldig gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Ausfluss der Unschuldsvermutung
muss für den Widerruf des Asyls grundsätzlich eine rechtskräftige straf-
rechtliche Verurteilung vorliegen (vgl. MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-
MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S.351).
Wie bereits festgestellt, liegt lediglich eine einzige rechtskräftigen straf-
rechtliche Verurteilung gegen den Beschwerdeführer vor. In sämtlichen
weiteren Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung; diese Strafverfahren
dürfen somit nicht für die Beurteilung eines Asylwiderrufs herangezogen
werden. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob die mit Strafbefehl vom (…) 2012
ergangenen Verurteilung wegen Störung der öffentlichen Ruhe und Ord-
nung eine besonders verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2
AsylG darstellt. Da es sich bei diesem Tatbestand lediglich um eine Über-
tretung handelt, die mit Busse bestraft wird, ist das Vorliegen der Voraus-
setzung „besonders verwerfliche Handlung“ offensichtlich zu verneinen;
folglich erübrigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asyl des
Beschwerdeführers zu Unrecht widerrufen hat. Die Beschwerde ist dem-
nach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des SEM vom 23. Ja-
nuar 2017 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist weiterhin Asyl in
der Schweiz zu gewähren.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der eingereichten Kostennote von Ass. iur. Christan Hoffs vom 22. Feb-
ruar 2017 wird ein Aufwand von 6.5 Stunden inklusive einer Barauslage
von Fr. 65.– ausgewiesen. Dies erscheint angemessen. Der Betrag von
Fr. 1‘469.– (inkl. 8% Mehrwertsteuern) ist dem Beschwerdeführer als Par-
teientschädigung zuzusprechen und durch die Vorinstanz zu entrichten.
4.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom
14. März 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 wird aufgehoben. Das dem
Beschwerdeführer gewährte Asyl bleibt in Kraft.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘469.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
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