B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1180/2019
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 / N (…).
E-1180/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie – verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2015
und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien im Rahmen
eines Relocation-Programms in die Schweiz. Am 22. September 2016
stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. In der Folge fand am 30. Sep-
tember 2016 eine Befragung zur Person (BzP) statt. Im Rahmen der Anhö-
rung vom 11. Oktober 2017 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit,
sich ausführlich zu ihren Asylgründen zu äussern.
Im Rahmen der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, ihr Vater sei als Soldat im Militär in B._______ stationiert
gewesen und habe zum Familienunterhalt nichts beitragen können. Als äl-
testes Kind der Familie habe sie – auch in Anbetracht der Krankheit ihrer
Mutter – in der Landwirtschaft arbeiten müssen, um den Lebensunterhalt
der Familie sicherzustellen. Im (…) habe sie deshalb während der (…)
Klasse die Schule abgebrochen. In der Folge habe sie zunächst schriftlich
und dann – in Abwesenheit - auch mündlich die Aufforderung erhalten, in
den eritreischen Nationaldienst einzurücken. Weil sie nicht habe einrücken
wollen, habe sie sich zur Flucht entschieden und sei illegal nach Äthiopien
ausgereist.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Fotografien eines Taufscheins so-
wie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern ein.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; entsprechend
lehnte sie ihr Asylgesuch ab. Überdies verfügte sie die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug derselben.
C.
Mit Eingabe vom 8. März 2019 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bun-
desverwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde beantragte sie die Aufhebung
der Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei unter Aufhebung der Verfügung festzustellen, dass die
Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und ihr deshalb
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
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lung an das SEM zurückzuweisen. Prozessual ersuchte sie um Bewilli-
gung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin die
Anträge auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und auf amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a
AsylG gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 21. Mai 2019
eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die für eine amtliche Rechtsverbei-
ständung gemäss den in aArt. 110a Abs. 3 AsylG umschriebenen Kriterien
in Frage komme.
E.
Da sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess, gelangte die In-
struktionsrichterin mit Schreiben vom 21. Juni 2019 an die HEKS
C._______ und ersuchte darum, eine Person zu bezeichnen, die die amt-
liche Rechtsvertretung übernehmen könnte. Daraufhin stimmte Herr MLaw
El Uali Emmahammed Said der Mandatsübernahme mit Schreiben vom
25. Juni 2019 zu und ersuchte um Akteneinsicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 bestellte die Instruktionsrichterin
El Uali Emmahammed Said als amtlichen Rechtsbeistand, gewährte Ein-
sicht in die bisherigen Beschwerdeakten, wies das SEM an, ihm Aktenein-
sicht in die Vorakten zu gewähren und setzte eine Frist von 15 Tagen ab
Gewährung der Akteneinsicht an, für die Einreichung einer ergänzenden
Beschwerdebegründung. Gleichzeitig kündigte sie an, dass aufgrund der
bestehenden Aktenlage entschieden werde, wenn vom Recht auf Be-
schwerdeergänzung kein Gebrauch gemacht werde.
G.
Dem Gericht ist keine ergänzende Beschwerdebegründung zugegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG e contrario).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 m.w.H.).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die
Kernvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Namentlich sei
nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abbruch
der Schule eine schriftliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe
und anschliessend zu Hause gesucht worden sei. Obwohl die Beschwer-
deführerin mehrfach aufgefordert worden sei, die diesbezüglichen Ge-
schehnisse ausführlich zu schildern, sei ihr Bericht knapp und oberflächlich
ausgefallen. Auf Nachfrage hin habe sie überwiegend mit Wiederholungen
reagiert oder sei auf Allgemeinplätze und allgemeine Informationen ausge-
wichen, die sie leicht auch aus Erzählungen von Drittpersonen erfahren
haben könne. Details habe sie oft erst auf mehrmalige Nachfrage hin er-
gänzt, so dass der Eindruck entstanden sei, dass ihre Vorbringen konstru-
iert seien.
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In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin zwar berichtet, dass Perso-
nen bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien und zu ihrer Mutter gesagt
hätten, sie müsse nach D._______ gehen, weil sie die Schule abgebrochen
habe. Sie selber sei zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen und ihre Mut-
ter habe ihr von dem Besuch der Behörden erzählt, als sie nach Hause
gekommen sei. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe sie die Erlebnisse die-
ses Tages aber nicht genauer darstellen können sondern sich auf Wieder-
holungen und allgemeine Aussagen beschränkt. So habe sie vorgebracht,
in Eritrea müsse jeder, der die Schule abgebrochen habe, ins Militär oder
ausgeführt, wie die Soldaten in Eritrea allgemein vorgehen würden. Auch
sei sie nicht in der Lage gewesen, etwas zu den Personen zu sagen, die
zu ihr nach Hause gekommen seien. Gefragt, was ihre ersten Gedanken
gewesen seien, als sie vom Besuch erfahren habe, habe sie lediglich vage
angegeben, die einzige Möglichkeit für sie sei die Ausreise gewesen. Die-
ses Aussageverhalten deute darauf hin, dass das Geschilderte nicht den
Tatsachen entspreche.
Auch die Angaben zum schriftlichen Militärdienstaufgebot seien durchge-
hend vage ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe nicht angeben kön-
nen, wann sie das Schreiben erhalten habe, wann und wo sie hätte einrü-
cken müssen, oder was mit dem Schreiben geschehen sei, nachdem sie
es gelesen habe. Auch hier sei sie bei konkreten Fragen auf die Schilde-
rung allgemeiner Abläufe ausgewichen.
Ihre Schilderungen seien zudem teilweise mit Widersprüchen behaftet. In
der BzP habe sie – anders als in der Anhörung – ausgeführt, dass ihre
Mutter zu ihrem Arbeitsort gekommen sei, um ihr von der schriftlichen Auf-
forderung zu erzählen. Demgegenüber habe sie in der Anhörung berichtet,
erst vom Aufgebot erfahren zu haben, als sie von der Arbeit nach Hause
zurückgekehrt sei. In diesem Zusammenhang falle auch auf, dass sie in
der ausführlichen Anhörung zunächst nur den Besuch der Personen bei ihr
zu Hause erwähnt habe. Auch auf zweifache Nachfrage hin, ob noch wei-
tere Ereignisse stattgefunden hätten, habe sie die schriftliche Aufforderung
nicht erwähnt. Erst als konkret nach einem schriftlichen Aufgebot gefragt
worden sei, habe sie dies bejaht.
Schliesslich bestünden auch bezüglich des Ausgangspunkts ihrer Ausreise
Widersprüche. So habe sie in der BzP vorgebracht, von E._______ aus
aufgebrochen zu sein. In der Anhörung habe sie hingegen ausgeführt, sich
vor ihrer Ausreise bei ihrer Grossmutter in F._______ versteckt gehalten zu
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haben und auch von dort aus die illegale Ausreise in Angriff genommen zu
haben.
Das Vorbringen, keinen Militärdienst leisten zu wollen, sei sodann nicht
asylrelevant, zumal keine Hinweise bestünden, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung seitens der eritrei-
schen Behörden zu befürchten hätte. Sie sei zu einem Zeitpunkt ausge-
reist, als sie als Minderjährige noch nicht dienstpflichtig gewesen sei. Ein
vor der Ausreise bestehender Kontakt zu den Militärbehörden, der die Aus-
reise allenfalls als Desertion erscheinen lassen könnte, sei nicht ersichtlich,
zumal das behauptete mündliche und schriftliche Dienstaufgebot nicht
glaubhaft sei.
In Bezug auf die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die
geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich
eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sankti-
onen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, seien ebenso wenig ersichtlich.
5.2 Gegen diese Ausführungen der Vorinstanz wendet die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen ein, bei richtiger Anwendung des Glaubhaftigkeits-
massstabs sei davon auszugehen, dass sie für den Militärdienst aufgebo-
ten worden und danach illegal aus Eritrea ausgereist sei. Entsprechend sei
zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea als Deserteurin so-
fort in Haft genommen werde, wo ihr Folter und Misshandlungen drohen
würden. Sie habe folglich begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt zu werden. Sie würde zudem Nationaldienst leisten müssen, was
einer Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK, dauerhaftem Freiheitsver-
lust und einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
gleichkäme. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und sowohl ge-
nerell als auch individuell unzumutbar.
6.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrach-
ten Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise
nicht glaubhaft beziehungsweise teilweise nicht asylrelevant befunden hat.
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6.1 Zutreffend ist zunächst, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen ist, das Aufgebot für den eritreischen Nationaldienst glaubhaft zu ma-
chen. Ergänzend zu den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
verwiesen werden kann, fällt ins Auge, dass die Beschwerdeführerin über
den Inhalt des angeblichen schriftlichen Aufgebots nur wenige sehr ober-
flächliche Angaben wiederzugeben vermochte (vgl. act. A12, F67 ff.).
Obschon aus dem Aufgebot hätte hervorgehen müssen, wo sich die Be-
schwerdeführerin hätte melden müssen, machte sie dazu zunächst keine
Angaben und verwies stattdessen auf allgemeine Rekrutierungsvorgänge,
(…) (vgl. act. A12, F71). Auch vermochte die Beschwerdeführerin nicht an-
zugeben, zu welchem Zeitpunkt sie hätte einrücken müssen (vgl. act. A12,
F69); auch insoweit griff sie auf konkrete Nachfrage hin auf notorisches
Wissen zurück, (…) (vgl. A12/20, F 70). Auffällig ist ausserdem, dass die
Schilderung der Beschwerdeführerin zum Erhalt der Vorladung, ein Ereig-
nis welches aus objektiver Sicht sehr prägend gewesen sein muss, kaum
Substanz aufwiest.
6.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Sachverhalts-
würdigung im Einzelnen einwendet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu
ändern:
Zwar mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persön-
lichkeit allgemein nicht dazu neigt, besonders ausschweifend zu erzählen
(vgl. Beschwerde Ziff. 2). Dieses Aussageverhalten zieht sich durch die ge-
samten Anhörungen und ist für sich genommen nicht geeignet, die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies erklärt
allerdings nicht, warum die Beschwerdeführerin trotz konkreter Fragen
nicht in der Lage war, persönliche Eindrücke und spezifische Vorkomm-
nisse zu schildern. Dass sie die Schule nicht abgeschlossen hat, vermag
daran nichts zu ändern. Sodann konnte die Beschwerdeführerin die Wider-
sprüche zwischen BzP und Anhörung auch auf Beschwerdeebene nicht
auflösen; die in der BzP gemachte Aussage, ihre Mutter sei bei der Arbeit
vorbeigekommen und habe sie dort über den Besuch der Behörden infor-
miert, ist unvereinbar mit dem Vorbringen, erst am Abend, als sie nach-
hause gekommen sei, davon in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Die in
der BzP gemachte Aussage ist spontan und nicht etwa auf eine Suggestiv-
frage hin erfolgt. Überdies hat die Beschwerdeführerin auch bei der Rück-
übersetzung nicht eingegriffen. Sie muss sich deshalb auf die Aussage in
der BzP und den Widerspruch zur Schilderung in der Anhörung behaften
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lassen, selbst wenn sie nun auf Beschwerdeebene vorbringt, die in der An-
hörung geschilderte Version sei zutreffend (vgl. act. A12 F80-81; vgl. Be-
schwerde Ziff. 2, S. 5). Weiter kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen wer-
den, mit Blick auf das in der Anhörung zunächst nicht erwähnte schriftliche
Aufgebot "ungenaue" Fragen gestellt zu haben (vgl. Beschwerde Ziff. 2, S.
5). Im Gegenteil hätten es die offenen Fragen der Beschwerdeführerin er-
laubt, spontan auch in der Anhörung von den Geschehnissen zu berichten,
die sie zur Flucht bewogen haben (vgl. act. A12, F 41-42). Dass sie davon
nicht Gebrauch machte, sondern erst auf konkrete Nachfrage (vgl. act.
A12, F60) zu einem allfälligen schriftlichen Aufgebot auf die in der BzP ge-
schilderte Version zurückkam, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vor-
bringens, (auch) aufgrund eines angeblichen schriftlichen Aufgebots aus
Eritrea ausgereist zu sein.
6.3 Es ist der Beschwerdeführerin mithin nicht gelungen, eine zum Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat konkret bevorstehende Einberu-
fung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszu-
gehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einem spezifischen Kontakt zu den
Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat.
Es ist damit auch nicht davon auszugehen, sie sei wegen Regimefeindlich-
keit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe
begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu un-
terliegen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen.
6.4 Die Beschwerdeführerin befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in
den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft
eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb
nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine
Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG er-
wähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
[als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. Sep-
tember 2018 E. 6.3).
6.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, entgegen der Vorinstanz sei
es ihr gelungen, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen, ist darauf hin-
zuweisen, dass die Vorinstanz die Frage der Glaubhaftigkeit diesbezüglich
offengelassen und stattdessen mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz der illegalen Ausreise argumentiert hat.
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6.5.1 Unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu prüfen
ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die
illegale Ausreise begründe die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nach dieser Rechtspre-
chung nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E.
5).
6.5.3 Eine solche Profilschärfung ist im Falle der Beschwerdeführerin aber
zu verneinen, zumal konkrete Rekrutierungsversuche nicht erstellt sind.
6.6 Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Abweisung des Asyl-
gesuchs ist nicht zu beanstanden.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 11
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu (vgl. oben, E. 6). Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist da-
her nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.1.3 Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin ist es durchaus mög-
lich, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in den Nationaldienst
eingezogen würde. Dass eine solche Einziehung flüchtlingsrechtlich nicht
von Relevanz ist, bedeutet noch nicht, dass auch der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig ist.
8.1.4 Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungs-
gericht diese Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte
fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im
eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar.
Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszu-
gehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage
und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen
gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen
und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche
kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es
im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und
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Seite 12
im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Über-
griffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko ei-
ner schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin
der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation
liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass
jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl.
a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
8.1.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzur-
teil BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine
hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle der Be-
schwerdeführerin besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung
von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen National-
dienst (vgl. E. 6.1.6).
8.1.6 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen
Rückkehr der Beschwerdeführerin. Auch die Beschwerdeführerin macht
keine weiteren Gründe geltend. Der Wegweisungsvollzug ist folglich vorlie-
gend als zulässig zu betrachten.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Seite 13
8.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, wel-
che die Schule zumindest bis zur (…) Klasse besucht hat. In ihrer Heimat
verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister und
Verwandte; Vater im Militär; Grosseltern). Vor ihrer Ausreise lebte sie mit
ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammen. Ihre Familie ist in der
Landwirtschaft tätig. Mit ihrem Vater steht sie seit ihrer Ankunft in der
Schweiz in telefonischem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und die Familie sie
bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen
wird. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umstän-
den als unzumutbar erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den Ak-
ten nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individu-
eller Hinsicht als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1180/2019
Seite 14
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde
gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung
vom 14. Mai 2019 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
10.2 Es ist sodann für das vorliegende Verfahren ein amtliches Honorar
zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und An-
wälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschä-
digen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund
der Akten ist es jedoch ohne Weiteres möglich, den entstandenen Aufwand
zu schätzen, so dass darauf verzichtet werden kann, den amtlichen
Rechtsbeistand zur Nachreichung einer Kostennote aufzufordern: Sein
Aufwand beschränkte sich auf das Geltendmachen der Akteneinsicht und
die Durchsicht der Akten. Eine Beschwerdeergänzung wurde nicht zu den
Akten gereicht. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird deshalb ein amtliches
Honorar von Fr. 200.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuge-
sprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1180/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Emmhammed Said, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 200.− zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou