B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1181/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Libanon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber aus B._______ bei
Beirut, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. November
2012 verliess, indem er mit einem Schengenvisum von Beirut aus über Is-
tanbul nach Zürich flog,
dass er am 30. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person vom 6. Dezember 2012 und der
einlässlichen Anhörung vom 15. Februar 2013 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit der Ermor-
dung des ehemaligen Ministerpräsidenten des Libanon, Rafiq al-Hariri,
am 14. Februar 2005 mit der Bewegung "Allianz vom 14. März" (prowest-
liche Bündnis diverser politischer Parteien) sympathisiert und an deren
Demonstrationen teilgenommen, ohne eine aktive Position innegehabt zu
haben,
dass er in letzter Zeit ausserdem an Demonstrationen teilgenommen ha-
be, die durch Scheich Ahmed al-Assir organisiert worden seien,
dass er bei der von seinem Arbeitgeber gegründeten "(…)" (gegen die
Hizbollah) registriert gewesen sei,
dass er als (…) gearbeitet habe und aus beruflichen Gründen mit einem
durch die griechische Botschaft in Beirut ausgestellten Schengenvisum
(gültig vom 9. September 2012 bis 8. Dezember 2012, vgl. die vorinstanz-
liche Akte A12/1) vom 20. bis 23. September 2012 nach Griechenland ge-
reist und anschliessend nach Beirut zurückgekehrt sei,
dass er am 11. oder 12. Oktober 2012 in Beirut sowie am 11. November
2012 in Saidā an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei erstere
friedlich verlaufen sei, während es bei letzterer zu einem Schusswechsel
mit mindestens zwei Toten und vier bis fünf Verletzen gekommen sei,
dass er am 12. November 2012 auf dem Heimweg von der Arbeit auf sei-
nem Motorrad durch zwei Anhänger der Hisbollah angehalten worden sei,
welche ihn nach seiner Verbindung zu Scheich Ahmad al-Assir gefragt,
ihn beschimpft und schliesslich versucht hätten, ihn zusammenzuschla-
gen,
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dass einer der beiden ihn mit einem Gürtel an der Stirn getroffen habe,
bevor er mit seinem Motorrad habe wegfahren können,
dass ihm tags darauf ein Freund, welcher ebenfalls Anhänger der Hisbol-
lah sei, gesagt habe, die Hisbollah habe beschlossen, ihm (Beschwerde-
führer) Anstand beizubringen,
dass dieser ihm empfohlen habe, das Land zu verlassen, da die Hisbollah
ihm nicht mehr erlauben würde, im Libanon zu bleiben,
dass er am 16. November 2012 telefonisch durch einen lokalen Chef der
Hisbollah beleidigt und aufgefordert worden sei, das Gebiet zu verlassen,
bevor die Hisbollah ihm etwas antun würde,
dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und sich in der Folge bis
zum 20. November 2012 zu Hause und danach bis zur Ausreise in einer
Ferienwohnung seiner Familie in C._______ aufgehalten habe,
dass er im Zusammenhang mit der Frage nach der Einreichung von Rei-
se- oder Identitätspapieren aussagte, er sei am 24. November 2012 in
Begleitung eines Schleppers nach Zürich gereist,
dass dieser ihm direkt nach dem Aussteigen am Flughafen Zürich-Kloten
seinen Pass und seinen Führerschein abgenommen habe,
dass er seine Identitätskarte und einen Auszug aus dem Zivilstandsregis-
ter zu Hause gelassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2013 – eröffnet am
27. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz gleichentags per Telefax Ko-
pien seiner Identitätskarte, des Auszugs aus dem Zivilstandsregister und
eines Ausweises der Lebanese Football Association zukommen liess,
dass die Originale dieser Dokumente der Vorinstanz am 26. Februar 2013
(Datum Poststempel) übermittelt wurden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten, (eventualiter) sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um umgehende Zustellung der
"Anhörungsprotokolle" und Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeer-
gänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
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den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Rei-
se- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und
gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides ins-
besondere ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz
schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zum
Verbleib seiner Identitätsdokumente bestehen würden,
dass er angegeben habe, der Schlepper habe ihm seinen Pass nach der
Landung in der Schweiz abgenommen, diesen bei der Passkontrolle am
Flughafen Zürich-Kloten vorgewiesen, anschliessend Pass sowie Führer-
schein behalten und dem Beschwerdeführer die Ausweise nicht mehr zu-
rückgegeben,
dass die Kontrollen an der Schweizer Grenze ebenso wie jene im gesam-
ten Schengenraum das Vorweisen eines fremden Passes nicht erlauben
würden, weshalb nicht glaubhaft sei, dass der Schlepper den Pass des
Beschwerdeführers bei der Einreise in die Schweiz habe vorweisen kön-
nen,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht glaubhaft zu erklären vermocht
habe, warum er dem Schlepper auch noch seinen Führerschein ausge-
händigt haben soll, nachdem dieser bereits seinen Pass eingezogen ha-
be,
dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Entscheids nichts unter-
nommen habe, um gültige Ausweise zu beschaffen, obwohl er durch die
Schweizer Asylbehörden ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei und
gemäss eigenen Angaben im Libanon über gültige Ausweispapiere verfü-
ge,
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dass aufgrund seines gesamten Verhaltens davon auszugehen sei, dass
er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht entweder zwecks
Verschleierung seiner wahren Identität oder zur Verheimlichung seines
tatsächlichen Reisewegs nicht bereit sei, seine Reise- und Identitätspa-
piere vorzulegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere zu
beschaffen und einzureichen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle
und aufgrund der Aktenlage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines
Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich
seien,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Bedrohung
durch die Hisbollah und den Angriff auf seine Person sowie hinsichtlich
seiner beruflichen Tätigkeit und seiner politischen Aktivitäten in wesentli-
chen Punkten unsubstantiiert, oberflächlich und widersprüchlich ausgefal-
len seien,
dass er weder die beiden Drohungen seitens der Hisbollah noch den An-
griff auf seine Person detailliert und glaubhaft habe beschreiben können,
dass er des Weiteren nach angeblich (…)jähriger Anstellung die Postad-
resse seines Arbeitgebers nicht habe nennen und keine hinreichend spe-
zifischen Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten habe machen kön-
nen,
dass er sich überdies widersprochen habe, indem er anlässlich der Be-
fragung zur Person zu Protokoll gegeben habe, er habe seine Ausreise
selbst in die Wege geleitet und dass dabei das Datum seines Flugs auf
den 24. November 2012 gefallen sei, sei rein zufällig gewesen, während
er bei der einlässlichen Anhörung dargelegt habe, der Schlepper habe
ihm den Flug und das Ausreisedatum vorgegeben,
dass der Beschwerdeführer ferner angegeben habe, seinen Heimatstaat
in Begleitung eines Schleppers verlassen zu haben, da er zuvor noch nie
in der Schweiz gewesen sei,
dass nicht glaubhaft sei, dass er für seine Flucht einen Schlepper ange-
stellt habe, da er im Zeitpunkt der Einreise über ein gültiges Schengenvi-
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sum verfügt habe und gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit
schon häufig ins Ausland gereist sei,
dass viel eher davon auszugehen sei, dass er von seiner letzten Reise
nach Griechenland gar nie in seine Heimat zurückgekehrt, sondern von
dort direkt in die Schweiz weitergereist sei,
dass aufgrund der Oberflächlichkeit der beschwerdeführerischen Aussa-
gen sowie diverser Ungereimtheiten somit der Schluss zu ziehen sei,
dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung
stütze und die Vorbringen unglaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zunächst in for-
meller Hinsicht darlegt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt, indem die "Anhörungsprotokolle" dem angefochte-
nen Entscheid nicht beigelegt worden seien,
dass er den Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen
entgegenhält, er habe dem BFM Kopien seiner Identitätskarte und seiner
Geburtsurkunde faxen lassen und die Originale seien auf dem Weg in die
Schweiz,
dass er die verlangten Dokumente aus guten Gründen nicht habe einrei-
chen können, da der Schlepper ihm diese abgenommen habe, und es in
so kurzer Zeit beinahe unmöglich sei, andere Dokumente erhältlich zu
machen, weshalb entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von
Identitätspapieren vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft ausführt, für seine Bedrohung (durch die Hisbol-
lah) habe er tatsächlich keine Beweise, die Glaubhaftigkeit der Drohun-
gen ergebe sich jedoch aus seiner konkreten, kohärenten und detaillier-
ten Schilderung der Ereignisse,
dass er dem BFM die Daten seines Flugs vom 24. November 2012 ange-
geben habe, so dass es ein Leichtes gewesen wäre, die Passagierliste zu
prüfen und darin seinen Namen zu finden,
dass das BFM somit die dargelegten Verfolgungsgründe nicht genügend
abgeklärt habe und materiell auf das Asylgesuch hätte eintreten müssen,
dass die Situation vor Ort in jedem Fall vertieft und ergänzend abgeklärt
werden müsste,
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dass der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 5 AsylG Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), mindestens aber gestützt auf Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig sei,
dass gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid (siehe dort S. 6) dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten inklusive einer Kopie des Ak-
tenverzeichnisses als Beilage zur angefochtenen Verfügung per Ein-
schreiben mit Rückschein zugestellt wurden,
dass höchst unwahrscheinlich erscheint, dass ihm ausgerechnet die Pro-
tokolle der Befragung zur Person sowie der Anhörung (A5/14 und A15/15)
nicht übermittelt worden sein sollen,
dass für den Fall, dass das BFM dem Beschwerdeführer diese Akten tat-
sächlich nicht zugestellt haben sollte, von diesem hätte erwartet werden
können, dass er sich umgehend bei der Vorinstanz darüber beschwert
hätte, wofür indes keine Hinweise bestehen,
dass – wie nachfolgend darzulegen ist – die persönliche Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigt ist, weshalb unter Beach-
tung seines bisherigen Verhaltens im Asylverfahren davon auszugehen
ist, dass es sich beim vorgebrachten Einwand betreffend verweigerte Ak-
teneinsicht um einen (weiteren) Versuch der Verfahrensverzögerung han-
delt,
dass sich die formelle Rüge des Beschwerdeführers somit als unbegrün-
det erweist, weshalb von der erneuten Zustellung der Befragungsproto-
kolle und der Ansetzung einer Nachfrist abzusehen war,
dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichte, womit die
in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein
Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass dafür entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
(vgl. Ziff. I/1 der angefochtenen Verfügung) verwiesen werden kann, de-
nen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegenhält,
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dass er sich insbesondere trotz mehrfacher Aufforderung bis kurz vor Er-
lass des vorinstanzlichen Entscheids – das heisst während beinahe drei
Monaten – nicht um die Beschaffung rechtsgenüglicher Papiere bemühte,
obgleich er seine Identitätskarte gemäss eigenen Angaben zu Hause ge-
lassen habe, wo sie für seine Familie ohne weiteres zugänglich war,
dass aufgrund der unglaubhaften Angaben zum Verbleib seines Reise-
passes im Übrigen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
diesen– und damit den einzigen Beweis für die angebliche Rückkehr in
den Libanon nach dem Aufenthalt in Griechenland – den Asylbehörden
nach wie vor vorenthält,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren innert der Frist von 48 Stunden vorliegen,
dass die um mehrere Monate verspätete Einreichung der Identitätskarte
durch den Beschwerdeführer, unabhängig von der Frage nach deren
Echtheit, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, da Sinn und
Zweck von Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 Bst. a AsylG ge-
rade ist, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die – wie der Be-
schwerdeführer – den Behörden ihre Reise- oder Identitätspapiere be-
wusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu
verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 S. 23 ff.),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Anhörung vom 15. Februar 2013 präsentierte, unter Verzicht auf
zusätzliche Abklärungen und insbesondere einer Abklärung vor Ort im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offen-
kundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
das auch betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E.
I/2 der angefochtenen Verfügung), denen der Beschwerdeführer einzig
entgegenhält, er habe die Bedrohung durch die Hisbollah detailliert ge-
schildert,
dass dessen Asylvorbringen indes weitgehend unsubstanziiert und kon-
struiert wirken und insbesondere betreffend die Flucht aus dem Libanon
diverse Ungereimtheiten aufweisen, so hinsichtlich des sofortigen bezie-
hungsweise erst einige Tage nach der letzten Bedrohung erfolgten Ver-
lassens seines Hauses (vgl. A5/14 Ziff. 40.3 S. 7 und A5/15 F32 S. 4)
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oder betreffend das rein zufällig gewählte beziehungsweise durch den
Schlepper vorgegebene Ausreisedatum (vgl. A5/14 Ziff. 7.02 S. 11 und
A5/15 F105 S. 12),
dass der angeblich sehr reiseerfahrene Beschwerdeführer ferner nicht
glaubhaft machen konnte, dass er trotz Vorhandenseins eines multiplen
Schengenvisums die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen
habe,
dass mit dem BFM anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach
seinem Aufenthalt in Griechenland nicht in den Libanon zurückkehrte,
womit die – nur oberflächlich geschilderte – Bedrohung durch die Hisbol-
lah im November 2012 nicht stattgefunden haben kann,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im September
2012 noch keine Probleme hatte (vgl. A5/14 Ziff. 2.06 S. 5), weshalb auf-
grund des soeben Dargelegten im heutigen Zeitpunkt keine begründeten
Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
dass schliesslich aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers und aufgrund von dessen Verhalten im
Zusammenhang mit der verlangten Einreichung von Reise- oder Identi-
tätspapieren (Vorenthaltung seines Reisepasses beziehungsweise Feh-
len jeglichen Bemühens zur Beschaffung der Identitätskarte bis zum Er-
lass des angefochtenen Entscheids) dessen persönliche Glaubwürdigkeit
erschüttert ist,
dass die geschilderten Ereignisse (Schlag mit Gürtel sowie verbale Dro-
hungen) überdies mangels Intensität ohnehin den Anforderungen an die
Asylrelevanz (vgl. Art. 3 AsylG) nicht zu genügen vermögen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht glaub-
haft zu machen vermochte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
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halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und
entgegen der beschwerdeführerischen, in keinster Weise ausgeführten,
Behauptung keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm
im Libanon droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer – sofern notwendig – obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da der Beschwerde-
führer seine Bedürftigkeit nicht belegt hat und aufgrund obiger Erwägun-
gen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten be-
schieden waren,
dass es sich aufgrund vorliegenden Direktentscheides erübrigt, auf das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einzu-
gehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: