B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-118/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Usbekistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember
2011 im Zug unter Mitführung seines Reisepasses illegal aus seinem
Heimatstaat ausreiste, über Moskau nach Weissrussland gelangte, von
wo er mit einem Lastwagen illegal nach Deutschland reiste und am
11. Januar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ vom 8. Februar 2012 und der einlässlichen Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 13. November 2012 zur Begründung sei-
nes Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, in Samarkand als Reise-
führer für deutschsprachige Touristen gearbeitet zu haben,
dass er sich zuvor von September 2006 bis August 2007 und von Sep-
tember 2009 bis Juli 2010 legal in Deutschland aufgehalten habe,
dass er sich im Jahre 2011 dreimal vergeblich um ein Visum nach
Deutschland bemüht habe (zuletzt mit Gesuch vom (…) Juni 2011),
dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Reiseführer im Som-
mer 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz A22/12 S. 7 F47/F48) beziehungs-
weise bereits vor 2010 (vgl. A22/12 F46) Schwierigkeiten mit den heimat-
lichen Behörden erhalten habe,
dass die Touristen nämlich Fragen über die Regierung und Probleme ge-
stellt und sich darüber mit Einheimischen unterhalten hätten,
dass er sich an jene Fragen aber nicht mehr im Einzelnen erinnere,
dass er versucht habe, solchen Fragen auszuweichen,
dass er aber, insofern er auf die Fragen geantwortet habe, wegen seiner
Antworten, an die er sich aber nicht mehr erinnere, mit dem Geheim-
dienst Schwierigkeiten bekommen habe,
dass dieser ihm vorgeworfen habe, mit den Touristen über die Regierung
und Probleme zu sprechen und Nachrichten über sein Land nach ganz
Europa oder Deutschland zu verbreiten,
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dass er zweimal zu Hause vom Geheimdienst abgeholt worden sei, wobei
er bis zu drei Tage gefangen gehalten, befragt und dabei geschlagen
worden sei,
dass er auch verschiedene gerichtliche Vorladungen erhalten habe, wel-
che (…) entgegengenommen hätten,
dass man ihm untersagt habe, weiter als Reiseführer zu arbeiten,
dass er aus der Befürchtung, die Polizei könne ihm etwas unterschieben,
sich im Oktober 2011 zur Ausreise entschlossen habe,
dass er mit seinem Pass ausgereist sei, den Zugbegleiter indes besto-
chen habe, so dass er von den Grenzschutzbehörden nicht kontrolliert
worden sei,
dass er seinen Pass aber in Weissrussland dem Schlepper habe abge-
ben müssen, da er nicht mehr genug Geld gehabt habe,
dass seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge
ihren Heimatstaat am 3. Juli 2012 ohne Reisepass im Zug illegal verliess
und am 17. Juli 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am selben
Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung zur Person im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ vom 6. August 2012 und der vertieften Anhö-
rung vom 13. November 2012 im Wesentlichen geltend machte, in Sa-
markand als (…)lehrerin gearbeitet zu haben, aber auf Geheiss ihres
Ehemannes im Oktober 2011 nach D._______ gegangen zu sein, wo sie
ebenfalls unterrichtet habe,
dass sie sich zuvor vom (…) Oktober 2009 bis zum (…) Mai 2010 legal in
Deutschland aufgehalten habe,
dass ihr Ehemann in Usbekistan vom Geheimdienst gesucht worden sei,
wobei die Geheimdienstleute sie befragt und ihr den Reisepass abge-
nommen hätten,
dass sie, nachdem sie von ihrem Ehemann erfahren habe, dass er in der
Schweiz sei, ihren (…) bei (…) gelassen habe und aufgebrochen sei, ih-
rem Ehemann in die Schweiz zu folgen,
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dass sie am 4. September 2012 zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei
gerichtliche Vorladungen zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (eröffnet am 3. Ja-
nuar 2013) auf ihre Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die
Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdefüh-
renden hätten innert 48 Stunden seit Gesuchseinreichung keine gültigen
Identitätsausweise abgegeben, für ihre Papierlosigkeit keine entschuldba-
ren Gründe glaubhaft machen können,
dass sie nämlich die Reiseumstände nicht hätten plausibel machen kön-
nen,
dass ihre Erklärungen, ihr Pass sei vom Schlepper in Weissrussland
(Ehemann) bzw. vom usbekischen Geheimdienst abgenommen worden
(Ehefrau) angesichts der unglaubhaften Reiseschilderungen nicht ge-
glaubt werden könnten,
dass deshalb vielmehr davon auszugehen sei, sie enthielten ihre Pässe
den Asylbehörden absichtlich vor, weil die darin befindlichen Einträge der
angeblich illegalen Art und Weise der Ausreise und der Reiseroute entge-
genstünden,
dass zur Feststelllung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, keine weiteren Abklärungen erforderlich seien,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen, zumal Kleindoku-
mente solcher Art von Drittpersonen leicht illegal ausgestellt werden
könnten und ausserdem die mutmassliche Quittierung der Vorladungen
durch (…) des Vorgeladenen ein Vorgehen darstelle, welches den Kennt-
nissen des BFM widerspreche,
dass unter diesen Voraussetzungen auch die Vorbringen der Beschwer-
deführerin unglaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter Formular-
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Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde erhoben und in materieller
Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren,
es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Voll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie eventuell um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung ersuchten,
dass sie ausserdem beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende
Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 –
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf den Antrag, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren,
folglich nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-
eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine
entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Iden-
titätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen ihrer Asylgesuche glaubhaft zu machen vermö-
gen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Reisepass in
Weissrussland dem Schlepper abgeben müssen, da er nicht mehr genug
Geld gehabt habe, nicht geglaubt werden kann, da seine Schilderungen
der Reiseumstände nicht adäquat sind, woraus sich schliessen lässt,
dass er seinen Heimatstaat auf eine andere als die von ihm geschilderte
Weise verlassen hat und in den Schengenraum gelangt ist,
dass er insbesondere über den Zeitpunkt seiner Abreise von Samarkand
nach Taschkent und seinen Aufenthalt in Taschkent keine klaren Angaben
machen konnte,
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dass er erst auf Vorhalt widerspruchsfreie Reisedaten angeben konnte
(vgl. A7/12 S. 7),
dass er nicht angeben konnte, welche Länder er auf der Reise von
Taschkent nach Moskau und der Fahrt von Weissrussland nach Berlin
durchquert haben will,
dass seine Aussage, er habe den Zugbegleiter bestochen, damit dieser
seine Ausreise mit den Grenzbehörden regle, so dass er seinen Pass bei
seiner Ausreise aus Usbekistan nicht habe zeigen müssen, wie das BFM
zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, unplausibel ist,
dass der Vorinstanz auch darin zu folgen ist, dass er unter Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Ver-
schleierung der wahren Umstände der Ausreise nicht vorzulegen bereit
ist, was nicht einem entschuldbaren Grund entspricht,
dass die auf Beschwerdeebene angebotene Erklärung, der Schlepper
habe in Berlin unter der Androhung, ihn an die deutschen Polizeibehör-
den auszuhändigen, wenn er nicht mehr Geld zahlen würde, seinen Pass
einbehalten, worauf er versprochen habe, mehr Geld zu beschaffen, da-
vongegangen und nicht mehr zurückgekehrt sei, – abgesehen von Ab-
weichungen von den protokollierten Aussagen – nicht zu überzeugen
vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei ohne Pass im Zug aus
Usbekistan aus- und in alle Länder, die sie durchquert habe, eingereist,
wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat,
unglaubhaft ist, zumal dieses Unterfangen äusserst riskant ist und die
Schilderungen zur Bestechung des Zugbegleiters ungenau ausgefallen
sind,
dass die Angaben zu ihrem Grenzübertritt von Weissrussland nach Polen
substanzarm und vage sind,
dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage, wie sie sich nach den
Befragungen der Beschwerdeführenden präsentiert, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, die
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Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig
nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-
733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer nämlich auch auf mehrmaliges Nachfragen
nicht ansatzweise imstande war, konkrete Angaben zu den Fragen der
Touristen und seinen Antworten zu machen, die ihn in Schwierigkeiten
gebracht haben sollen,
dass er auch auf Beschwerdeebene dazu keine näheren Angaben macht,
dass dem BFM darin beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer offen-
bar zu wenig über die politischen Verhältnisse informiert ist, als dass es
ihm möglich gewesen wäre, sich darüber mit den Touristen zu unterhal-
ten,
dass die kritischen Äusserungen, die er anspricht, nicht über eine allge-
meine Unzufriedenheit mit der wirtschaftlichen Lage hinausgehen und
nicht geeignet sind, das Verfolgungsinteresse des usbekischen Staates
zu wecken,
dass er zudem nicht auf Anhieb angeben konnte, ob seine Probleme be-
reits vor 2010 oder erst im Sommer 2011 begonnen haben,
dass auffällig ist, dass er Asylgründe geltend macht, nachdem seine Ver-
suche, ein Visum zu erhalten gescheitert sind, was den Eindruck erweckt,
er wolle das Asylverfahren missbrauchen, um auf anderem Wege ein
Aufenthaltsrecht zu erwirken,
dass das auf Beschwerdeebene gemachte Vorbringen, ein einzelner Poli-
zist, der ihn geschlagen habe und den er als Folge ebenfalls geschlagen
habe, verfolge ihn und versuche, ihm Beweismittel unterzuschieben, um
ihm etwas anzuhängen, als nachgeschobene Behauptung zu werten ist,
dass daraus im Übrigen kein asylrelevantes Motiv erkennbar ist und ihm
offenbar bis anhin noch nichts untergeschoben worden ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
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in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführen-
den über Berufserfahrung, höhere Bildung und ein tragfähiges familiäres
und soziales Beziehungsnetz verfügen,
dass insbesondere aus dem (…)leiden des Beschwerdeführers kein Voll-
zugshindernis abgeleitet werden kann, zumal er bereits in Usbekistan
behandelt worden ist und gemäss den eingereichten ärztlichen Attesten
sein Allgemeinzustand gut, seine Leistungsfähigkeit normal und sein Lei-
densdruck gering ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid hinfällig geworden ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
land weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführenden
bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe
einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet ei-
ner allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse einzu-
zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: