B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-118/2019
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 30.November 2018 / N (…).
E-118/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Dezember 2014 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Januar 2015 und der
Anhörung vom 23. September 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei
Tamile. Von seiner Geburt bis ins Jahr 1996 habe er in B._______, Provinz
Jaffna, gewohnt. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in C._______ sei er
wieder nach B._______ zurückgekehrt. Von 2000 bis 2007 habe er im
Vanni-Gebiet gelebt und sei daraufhin wieder nach B._______ gezogen,
wo er als Rikschafahrer gearbeitet habe. Vor den Provinz-wahlen am
21. September 2013 habe er für die Partei Illankai Tamil Arasu Kachchi
(ITAK), welche die Interessen der Tamilinnen und Tamilen vertrete, an ver-
schiedenen Orten Plakate aufgehängt. Nach den Wahlen habe er wegen
dieses Engagements Probleme mit der regierungsfreundlichen Eelam Pe-
ople's Democratic Party (EPDP) bekommen. Er sei mehrere Male von den
Mitgliedern der EPDP verhört und dazu befragt worden, weshalb er die
ITAK unterstützt habe. Auch sei ihm wegen seiner Schwester, die ein Mit-
glied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und im Jahr (…)
verstorben sei, vorgeworfen worden, er pflege Kontakte zu den LTTE, ob-
wohl dies gar nicht stimme. Nachdem ihn die EPDP während einiger Zeit
in Ruhe gelassen habe, habe sie vor den Präsidentschaftswahlen in Sri
Lanka von ihm verlangt, dass er für sie als Rikschafahrer arbeite. Er habe
zweimal, während des Tages, seinen Dienst erwiesen, sich aber aus Angst
vor der Gruppierung erfolgreich geweigert, in der Nacht für sie zu arbeiten.
Daraufhin sei er nach einem kurzen Aufenthalt in Colombo aus Sri Lanka
ausgereist. In Colombo habe er nicht bleiben können, weil die EPDP ihn
auch dort gefunden hätte. Nach seiner Ausreise seien Mitglieder der Orga-
nisation zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkun-
digt; seine Mutter habe ihnen aber zur Antwort gegeben, sie wisse nicht,
wo er sich aufhalte. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich da-
vor, von den Mitgliedern der EPDP erschossen zu werden, weil sie ihn der
Kollaboration mit den LTTE und der ITAK beschuldigten.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein, seine sri-lankische
Identitätskarte, Todesscheine betreffend seine Schwester und seinen Va-
ter, ein Schreiben des Präsidenten der Rikscha-Vereinigung sowie ein Foto
von sich selbst mit seiner Rikscha als Beweismittel ein.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Urteil E-1934/2016 vom 11. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erho-
bene Beschwerde im Asylpunkt ab. Bezüglich der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft hiess es die Beschwerde gut, hob die Ziffern 1 und 3 bis 5 der
Verfügung vom 24. Februar 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die Vorinstanz sei aufgrund der widersprüchlichen und stereotypen
Angaben des Beschwerdeführers zu Recht von der Unglaubhaftigkeit sei-
ner Vorfluchtgründe (Verhöre durch die EPDP, Pflicht zur Durchführung ei-
niger Rikscha-Fahrten für die EPDP) ausgegangen. Selbst wenn die Vor-
fluchtgründe glaubhaft wären, so seien sie wegen fehlender Intensität nicht
asylrelevant. Hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers führte das Gericht aus, es stelle sich die Frage, ob die sri-
lankischen Behörden den Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit sei-
ner verstorbenen Schwester zu den LTTE sowie seines Aufenthalts wäh-
rend des Bürgerkriegs im Vanni-Gebiet als Gefahr oder zumindest als inte-
ressante Informationsquelle wahrnehmen und deshalb bei der Einreise in
Sri-Lanka festnehmen und misshandeln könnten. Die diesbezüglichen Ab-
klärungen der Vorinstanz seien oberflächlich ausgefallen. Aufgrund der Ak-
tenlage lasse sich somit nicht zuverlässig abschätzen, wie hoch die Wahr-
scheinlichkeit sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Die Vor-
instanz sei gehalten, die Rolle seiner Schwester bei den LTTE, die Um-
stände ihres Todes, seine Aufenthaltsorte während des Krieges, seine Le-
bensumstände im Vanni-Gebiet, die Umstände des Weggangs seiner Fa-
milie aus dem Vanni-Gebiet im Jahr 2007, die Bedeutung der Zugehörigkeit
zu einer LTTE-Heldenfamilie, eine allfällige Gefährdung durch die Zugehö-
rigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie bei einer Rückkehr und seine allfälligen
Kontakte zu den LTTE genauer abzuklären. Sollte die Vorinstanz danach
erneut zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sei mit Blick auf den Wegweisungsvollzug noch zu
untersuchen, inwiefern er in Sri Lanka nach wie vor über ein Beziehungs-
netz verfüge.
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Seite 4
D.
Am 5. September 2018 führte die Vorinstanz eine Zweitanhörung durch.
Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, seine Schwester sei
im Jahr (…) den LTTE beigetreten. Sie sei im Vanni-Gebiet einer Kampf-
einheit zugeteilt gewesen und habe 25 bis 30 Kämpfer unter ihrem Kom-
mando gehabt. Sie habe an der Schlacht vom (…) bei D._______ teilge-
nommen. Die sri-lankische Armee habe die LTTE-Kämpfer umstellt und ge-
tötet. Auch seine Schwester sei dabei ums Leben gekommen. Sie habe ein
Ehrenbegräbnis in (…) ([…]) erhalten. Während ihrer Zeit bei den LTTE
habe er keinen direkten Kontakt zu seiner Schwester gehabt. Durch ihren
Märtyrertod sei er Mitglied einer LTTE-Heldenfamilie. In Sri Lanka bedeute
dies, Sympathisant der LTTE-Bewegung zu sein und in Opposition zur Re-
gierung zu stehen. Er habe von 1995 bis 1996 oder 1997 in C._______ im
Vanni-Gebiet gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach Jaffna zurück-
gekehrt. An den Zeitraum des zweiten Aufenthalts im Vanni-Gebiet erin-
nere er sich nicht mehr. Er sei damals mit seiner Familie wegen anhalten-
der Bombardierung durch die sri-lankische Armee ins Vanni-Gebiet nach
E._______ zurückgekehrt. Die LTTE hätten ihnen wegen ihres Status als
Heldenfamilie ein Haus aus Blachen und etwas Land zur Verfügung gestellt
und sie seien respektiert worden. In der Nähe sei ein Trainingscamp der
LTTE namens (…) gewesen. Er habe dort ein paar Mal mit einem Verant-
wortlichen Sachen zum Leben geholt. Der Verantwortliche sei später bei
einer Bombardierung getötet worden. Seine Familie habe zudem den für
diese Region zuständigen Arzt gekannt, da dieser aus dem gleichen Hei-
matdorf wie seine Mutter gestammt habe. Der Arzt habe wiederum LTTE-
Angehörige, auch Anführer, gekannt. Er habe in dieser Zeit das Vieh ande-
rer Leute gehütet. Alle Familien in diesem Gebiet seien Heldenfamilien ge-
wesen; die anderen Familien seien in dem von der Regierung kontrollierten
Gebiet geblieben. Als sich die Lage beruhigt habe, seien sie nach einigen
Jahren wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo sie ein eigenes Haus
gehabt hätten. Die LTTE hätten ihnen für die Rückreise ein Fahrzeug mit
Chauffeur ausgeliehen. Die Grenzen seien offen und frei passierbar gewe-
sen. Bei F._______ habe es aber eine Kontrolle durch die sri-lankische Ar-
mee gegeben, bei welcher ihre Identitätskarten, das Fahrzeug und das ge-
samte Gepäck kontrolliert worden seien. Danach hätten sie weiterfahren
dürfen. In der Schweiz verkehre er nicht oft mit Tamilen. Er zahle jedes Jahr
für den Heldentag im November in (…). Seit dem Jahr 2015 nehme er am
Heldentag teil und zünde beim Foto seiner Schwester jeweils eine Kerze
an. Zudem habe er an Demonstrationen in (…) teilgenommen. Vor Kund-
gebungen oder vor dem Heldentag hänge er mit 20 bis 30 anderen Perso-
nen für eine Organisation Fotos von der Lage in Sri Lanka aus. In Sri Lanka
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lebten seine Mutter in B._______, zwei Brüder in Colombo, drei Onkel müt-
terlicherseits in B._______ und ein Onkel sowie zwei Schwestern mütterli-
cherseits in G._______. Sein Onkel mütterlicherseits aus G._______ küm-
mere sich um seine Mutter, da er sehr reich sei.
E.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht der (…) vom 24. September 2018 ein. Gemäss dem Bericht lei-
det der Beschwerdeführer an einer mittelschweren Depression ohne Sui-
zidgedanken. Zur Behandlung besucht er monatlich eine Therapiesitzung
und nimmt Antidepressiva ein. Die Weiterführung der Behandlung in Sri
Lanka wird für möglich gehalten.
F.
Mit Verfügung vom 30. November 2018 (eröffnet am 7. Dezember 2018)
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und ordnete aufgrund seines bereits abgewiesenen Asylgesuchs seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, angesichts der infolge
der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung
der Vorinstanz vom 30. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei
wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell we-
gen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Zif-
fern 2 und 3 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper be-
kanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
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Seite 6
Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seiner Teilnahme an der Demonst-
ration in (…) im September 2018 und eine Einladung zur Gedenkveranstal-
tung von LTTE-Märtyrern in (…) am 20. Januar 2019 ein. Des Weiteren
legte er eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln bei und führte aus,
ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die
Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweis-
mittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papier-
form verzichtet werden könne.
Im Beschwerdeverfahren E-1934/2016 waren zudem zwei Fotos seiner
Teilnahme am Heldentag der LTTE am 27. November 2016 eingereicht
worden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und
erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.–.
I.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zudem stellte er die Unabhängigkeit und Objektivität der
Instruktionsrichterin und des Richters Hans Schürch in Frage.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, zur allfälligen Eröffnung eines Ausstands-
verfahrens Stellung zu nehmen sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung und das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege“ samt Beilagen einzureichen oder den erhobenen Kostenvorschuss
zu zahlen.
K.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er
habe kein Ausstandsgesuch gestellt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Eröffnung eines Ausstandsverfahrens.
E-118/2019
Seite 7
M.
Am 18. Februar 2019 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den Kos-
tenvorschuss und teilte gleichentags in einem Schreiben mit, der enorme
Aufwand für ein Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses
habe dazu geführt, dass er sich für dessen Bezahlung verschuldet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen (E. 1.2 f.) einzutreten (aArt. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Mit Urteil E-1934/2016 vom 11. Juni 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vor-
instanzliche Verfügung vom 24. Februar 2016 im Asylpunkt rechtskräftig
ab; die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz erfolgte nur bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft. Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und allenfalls allfälliger Hindernisse für
den Wegweisungsvollzug. Auf das Rechtsbegehren, ihm sei Asyl in der
Schweiz zu gewähren, ist demnach nicht einzutreten.
E-118/2019
Seite 8
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Teilur-
teil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vor-
gesehen]).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers
mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 mitgeteilt. Der entspre-
chende Antrag ist somit gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der infolge der Krise (Er-
nennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister) entscheidend ver-
änderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. No-
vember 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
4.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten
und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im
Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abge-
setzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 25.03.2019). In der Be-
schwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Be-
schwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen
sein könnte. Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri
Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2018
und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen
würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
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Seite 9
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Einschränkung seines Aussageverhaltens aufgrund seiner mittelgradi-
gen Depression und seiner unzureichenden Mindestbildung habe die Vor-
instanz zu Unrecht nicht veranlasst, seine Vorbringen unter Beizug von
Kontextwissen und anderweitigen Abklärungen, die ihr zur Verfügung stün-
den, hinsichtlich einer bestehenden Bedrohungslage zu werten.
In Beachtung des Urteils E-1934/2016 führte die Vorinstanz mit dem Be-
schwerdeführer eine Zweitanhörung durch. Dem Protokoll lassen sich
keine Unregelmässigkeiten entnehmen; die Antworten des Beschwerde-
führers sind in sich stimmig. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Ver-
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Seite 10
fügung denn auch von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben an der Zweitan-
hörung aus. Sie hatte demnach keine Veranlassung, anderweitige Abklä-
rungen zu machen. Zudem wurde die Rüge, seine unzureichende Mindest-
bildung sei nicht berücksichtigt worden, bereits im Urteil E-1934/2016 als
unbegründet abgewiesen. Darauf kann verwiesen werden. Das rechtliche
Gehör ist somit nicht verletzt.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da
die Vorinstanz bei ihrer Begründung die aktuelle politische und menschen-
rechtliche Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers betrifft die Berücksichtigung
der aktuellen Situation in Sri Lanka die Sachverhaltsfeststellung und nicht
die Begründungspflicht (vgl. E. 5.5). Es liegt demnach keine Verletzung der
Begründungspflicht vor.
5.5 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er habe wiederholt gel-
tend gemacht, es bestehe der Verdacht, dass er den LTTE angehöre. Die-
ser Verdacht begründe sich auf seiner Zugehörigkeit zu einer LTTE-Fami-
lie, seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet und der sich daraus ergebenden
Nähe zu den LTTE sowie auf seinem oppositionspolitischen Engagement
für tamilische Zwecke in Sri Lanka und seinem exilpolitischen Engagement.
Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka aufgrund der bestehenden Risikofaktoren gefährdet wäre. Die aktu-
elle Situation in Sri Lanka habe die Vorinstanz unvollständig und unkorrekt
abgeklärt; insbesondere hätte sie die Rückkehr von Rajapaksa an die
Macht berücksichtigen müssen. Das von ihr erstellte Lagebild vom 16. Au-
gust 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinforma-
tionen nicht. Es wird ein vom Rechtsvertreter erstellter Länderbericht zu Sri
Lanka vom 22. Oktober 2018 samt zahlreichen entsprechenden Beilagen
eingereicht. Die Vorinstanz habe zudem nicht korrekt thematisiert, dass die
zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks
Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei.
Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer in der Zweitanhörung aus-
führlich zur Rolle seiner Schwester bei den LTTE, zur Bedeutung der Zu-
gehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie, zu seinen Aufenthalten im Vanni-
Gebiet und seinem exilpolitischen Engagement. Sie hielt alle Angaben des
Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung fest und würdigte sie
in der Begründung. Sein oppositionspolitisches Engagement für tamilische
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Seite 11
Zwecke in Sri Lanka wurde bereits im Urteil E-1934/2016 abgehandelt und
als unglaubhaft beziehungsweise selbst wenn glaubhaft als nicht asylrele-
vant eingestuft. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht mehr darauf ein-
gegangen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis
zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertre-
ten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des Vorbringens
betreffend Mahinda Rajapaksa ist auf die Erwägung 4 zu verweisen. Der
Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren keine Gefähr-
dung aufgrund einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
geltend, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, dies im
Sachverhalt aufzunehmen. Diesbezüglich ist im Übrigen auf das Grund-
satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 hinzuweisen,
wonach einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine
asylrelevante Bedeutung zukommt (a.a.O. E. 4.3.3). Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, ihm sei eine
angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, unter anderem
eines Arztberichts zu seinem fragilen physischen Gesundheitszustand, an-
zusetzen.
6.2 Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 24. September
2018 zu seinem psychischen Gesundheitszustand ein. Hinsichtlich seines
physischen Zustandes führte er in der Beschwerdeschrift lediglich aus, er
sei untergewichtig. Dies stellt keinen genügenden Grund für das Ansetzen
einer Frist zur Einreichung eines Arztberichtes dar, zumal nicht ersichtlich
ist, welchen Einfluss sein allfälliges Untergewicht auf das vorliegende Ver-
fahren haben könnte. Zudem hatte der Beschwerdeführer bis zum Urteils-
zeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG auch die Obliegenheit gehabt, einen Arztbericht be-
treffend seinen physischen Gesundheitszustand und weitere Beweismittel
einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach
E-118/2019
Seite 12
keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts und wei-
terer, nicht näher spezifizierter Beweismittel anzusetzen. Der entspre-
chende Beweisantrag ist abzulehnen.
7.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a
m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er zahle jedes Jahr für den Hel-
dentag im November in (…). Seit dem Jahr 2015 nehme er am Heldentag
teil (insgesamt vier Mal) und zünde beim Foto seiner Schwester jeweils
eine Kerze an. Zudem habe er an Demonstrationen in (…) teilgenommen.
Vor Kundgebungen oder vor dem Heldentag hänge er mit 20 bis 30 ande-
ren Personen für eine Organisation Fotos von der Lage in Sri Lanka aus.
Als Beleg reichte er zwei Fotos seiner Teilnahme am Heldentag der LTTE
am 27. November 2016, ein Foto seiner Teilnahme an einer Demonstration
in (…) im September 2018 und eine Einladung zur Gedenkveranstaltung
von LTTE-Märtyrern in (…) am 20. Januar 2019 ein.
Auf den zwei Fotos vom Heldentag im November 2016 ist der Beschwer-
deführer in einer geschmückten und ansonsten leeren Halle abgebildet.
Das Foto von der Demonstration in (…) zeigt ihn lediglich als einen Teil-
nehmer von vielen am Demonstrationsumzug. Für die übrigen vorgebrach-
ten Demonstrationsteilnahmen liegen keine Belege vor. Von den geltend
E-118/2019
Seite 13
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten konnte der Beschwerdeführer dem-
nach nur zwei Teilnahmen belegen, an denen er offensichtlich keine expo-
nierte Stellung innehatte. Aber selbst wenn er Teilnahmen an weiteren De-
monstrationen oder Demonstrationsvorbereitungen hätte nachweisen kön-
nen, wäre von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement
auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die sri-lankischen Behörden hät-
ten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers ist somit unter dem Aspekt des exilpolitischen Engagements zu ver-
neinen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
8.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe nie Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt oder in sonst einer Weise mit
E-118/2019
Seite 14
den LTTE zu tun gehabt. Er habe sich zwei Mal im Vanni-Gebiet aufgehal-
ten; das erste Mal circa ein Jahr lang (von 1995 bis 1996 oder 1997), als
er sehr jung (circa neun Jahre alt) gewesen sei; das zweite Mal während
der Friedenszeit. Wegen dem Tod seiner Schwester als Kämpferin bei den
LTTE habe er zwar einer Heldenfamilie angehört und die Familie habe bei
ihrem zweiten Aufenthalt im Vanni-Gebiet von den LTTE Unterstützung er-
halten, aber er habe während dieser Zeit keinen Kontakt zur Bewegung
gehabt. Als seine Schwester im Jahr (…) den LTTE beigetreten sei, sei der
Beschwerdeführer erst zehn Jahre alt gewesen. Nach ihrem Beitritt habe
er keinen direkten Kontakt mehr zu ihr gehabt. Er habe auch keine Tätig-
keiten ausgeführt, die mit dem Engagement seiner Schwester für die Be-
wegung zusammengehangen hätten. Zudem liege ihr Tod bereits
(…) Jahre zurück. Des Weiteren habe er zwar angegeben, durch die Zu-
gehörigkeit zu einer Heldenfamilie würde er als Sympathisant der LTTE
eingestuft, aber er habe nicht geltend gemacht, deswegen tatsächlich
Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Bei seiner
Rückkehr mit seiner Familie nach B._______ habe er problemlos eine Kon-
trolle der Armee passiert. Sein exilpolitisches Engagement sei zu wenig
intensiv, als dass er deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden
gerückt sein könnte. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Ver-
folgung drohen könnte.
8.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Schwester habe jahrelang für
die LTTE gekämpft, zeitweise bis zu 30 Soldaten befehligt und sei als Mär-
tyrerin gestorben. Deswegen gehöre er zu einer LTTE-Heldenfamilie. Er
habe mehrere Jahre im Vanni-Gebiet gelebt. Seine Familie sei beim zwei-
ten Aufenthalt im Vanni-Gebiet durch die LTTE mit einem Haus und Feldern
unterstützt worden. Er habe sich regelmässig im LTTE-Camp aufgehalten.
Wegen dieser Umstände sei er ohne sein eigenes Zutun in den Augen der
sri-lankischen Behörden in den grundsätzlichen Verdacht gerückt, am Wie-
deraufleben des tamilischen Separatismus interessiert zu sein und diesen
aktiv zu propagieren. Hinzu würden seine exilpolitische Tätigkeit, die feh-
lenden Einreisepapiere und sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz
kommen. Er erfülle somit zahlreiche Risikofaktoren und wäre bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet.
8.4 Die Schwester des Beschwerdeführers war im Jahr (…) den LTTE bei-
getreten, befehligte 25 bis 30 Kämpfer und starb in einer Schlacht im (…)
als Märtyrerin. Seiner Familie kam deswegen der Status einer LTTE-Hel-
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denfamilie zu. Dadurch erfüllt der Beschwerdeführer zwar einen stark risi-
kobegründenden Faktor, aber aufgrund der nachfolgenden Überlegungen
ist nicht davon auszugehen, dass er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu
zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Beim
Beitritt seiner Schwester zu den LTTE war der Beschwerdeführer erst zehn
Jahre alt, bei ihrem Tod im Jahr (…) war er knapp 13 jährig. Nach ihrem
Beitritt hatte er keinen direkten Kontakt mehr zu ihr; dass sie als Kämpferin
für die LTTE tätig war, habe seine Familie durch einen Bekannten erfahren.
Seine Familie erhielt zwar wegen dem Märtyrertod seiner Schwester den
Status einer LTTE-Heldenfamilie, was bedeutete, dass sie als LTTE-Sym-
pathisanten galten. Der Beschwerdeführer machte aber zu keinem Zeit-
punkt geltend, dass er oder seine Familie deswegen Probleme mit den sri-
lankischen Behörden gehabt hätten. Bei seiner Rückkehr mit der Familie
circa im Jahr 2007 in ihr Heimatdorf B._______ waren die Grenzen offen.
Es gab allerdings eine Kontrolle durch die sri-lankische Armee. Die Solda-
ten kontrollierten ihre Identitätskarten, das Fahrzeug und ihr Gepäck. Da-
nach durften sie weiterfahren. Von 2007 bis zu seiner Ausreise im Dezem-
ber 2014 wohnte er mit seiner Familie in B._______ und arbeitete als Rik-
schafahrer. In diesen sieben Jahren wurde er nie wegen seiner getöteten
Schwester durch die sri-lankischen Behörden behelligt. Seine – im Urteil
E-1934/2016 als unglaubhaft befundenen – Asylvorbringen standen im Zu-
sammenhang mit seiner angeblichen politischen Betätigung und nicht mit
seiner Schwester oder seiner Zugehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie.
An seinen ersten Aufenthalt im Vanni-Gebiet um das Jahr 1996 konnte sich
der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Während des zweiten Aufent-
halts im Vanni-Gebiet erhielten er und seine Familie Unterstützung durch
die LTTE. Es wurde ihnen ein Haus aus Blachen und etwas Land zur Ver-
fügung gestellt. Der Beschwerdeführer half als Hirte aus. Manchmal beglei-
tete er einen Verantwortlichen in ein nahe gelegenes Trainingscamp der
LTTE, um für das Leben benötigte Sachen zu holen. Zudem kannte seine
Familie einen Arzt der LTTE, welcher aus dem Heimatdorf seiner Mutter
stammte. Aus diesen zwei Berührungspunkten lässt sich indes nicht eine
persönliche Beziehung zu den LTTE ableiten. Die Besuche des Trai-
ningscamps erfolgten ausschliesslich, um lebensnotwendige Sachen zu
besorgen. Der Kontakt mit dem Arzt erschöpfte sich im gegenseitigen
Grüssen. Kontakte zu weiteren Angehörigen der LTTE hatte der Beschwer-
deführer nicht. Das erwähnte problemlose Passieren der Kontrolle der sri-
lankischen Armee zeigt denn auch, dass der zweite Vanni-Aufenthalt keine
Probleme für seine Familie zur Folge hatte. Zudem gab der Beschwerde-
E-118/2019
Seite 16
führer an, seine Mutter und seine zwei Brüder lebten zum jetzigen Zeit-
punkt in Sri Lanka und hätten keine Probleme mit den sri-lankischen Be-
hörden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr wegen der vor (…) Jahren als Märtyrerin gestorbenen Schwester, sei-
ner Zugehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie und seines Vanni-Aufent-
halts Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen sollte. Des
Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat
angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen
Strafeintrag. Seine exilpolitische Tätigkeit ist als äusserst niederschwellig
einzustufen. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile gut vier-
jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er
in einer „Stop List“ aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahr-
scheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener klei-
nen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus
wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Ein-
heitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen.
8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-118/2019
Seite 17
10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 8.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 7.2 und 8.4 aus-
geführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E-118/2019
Seite 18
10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Okto-
ber 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______, Provinz
Jaffna. Er verfügt über eine siebenjährige Schuldbildung. Vor seiner Aus-
reise war er als Rikschafahrer tätig. Es ist anzunehmen, dass er nach sei-
ner Rückkehr diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Zudem verfügt er
mit seiner Mutter, seinen Geschwistern, Onkeln und Tanten über ein trag-
fähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte,
den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen, zumal
seine Brüder arbeitstätig sind und ein Onkel, welcher seine Mutter unter-
stützt, Eigentümer von fünf Häusern und eines mehrstöckigen Kaufhauses
ist.
Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 24. September 2018 leidet der
Beschwerdeführer an einer mittelschweren Depression ohne Suizidgedan-
ken. Zur Behandlung besucht er monatlich eine Therapiesitzung und nimmt
Antidepressiva ein. Die Weiterführung der Behandlung in Sri Lanka wird im
Bericht für möglich gehalten. Dem Länderinformationsblatt der Internatio-
nal Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass
Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung
gemacht hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen
haben. Die IOM führt in ihrem Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien
in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste Geräte
verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die
medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich
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Seite 19
gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien je-
doch in der Regel teuer (International Organization for Migration (IOM),
Länderinformationsblatt – Sri Lanka, 06.2014, SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/
Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742
AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294?__blob=publicationFile >, abgerufen
am 28.03.2019). Zudem befinden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychi-
atrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für
ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of Health,
Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014,
published in 2016, finder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 28.01.2019;
Sri Lankan Ministery of Health, Performance and Progress Report 2012-
2013, manceReport2012-E.pdf >, abgerufen am 28.03.2019). Sollte der Be-
schwerdeführer weiterhin eine Behandlung benötigen, so ist diese auch in
Sri Lanka durchführbar. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individu-
eller Hinsicht als zumutbar.
10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
10.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes-
recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
E-118/2019
Seite 20
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie
schon mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 18. Februar
2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von
Fr. 100.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-118/2019
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Eliane Kohlbrenner
Versand: