B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1182/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______ (Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______ (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______ (Beschwerdeführer 3),
D._______ (Beschwerdeführerin 4),
Libyen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2015 von Tunesien aus mit
durch Frankreich (Beschwerdeführende 2-4) und die Schweiz (Beschwer-
deführer 1) ausgestellten Schengenvisa auf dem Luftweg in die Schweiz
gelangten und am 12. Januar 2015 im Transitbereich des Flughafens Zü-
rich-Kloten um Asyl nachsuchten,
dass sie am 15. Januar (Beschwerdeführer 1) und am 17. Januar 2015
(Beschwerdeführerin 2) zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt wurden,
dass für die dargelegten Asylgründe und die in diesem Zusammenhang
eingereichten Beweismittel auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist
(vgl. im Einzelnen A41 [Beweismittelumschlag] sowie A6/6, A10/4, A16/15,
A17/7, A20/25, A21/5, A22/23, A29/17 und A31/3),
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf-
grund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Frankreichs gemäss
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
sowie zur Überstellung nach Frankreich gewährt wurde,
dass sie diesbezüglich ausführten, sie würden gemeinsam in der Schweiz
bleiben und nicht getrennt werden wollen,
dass das SEM am 20. Januar 2015 gestützt auf Art. 11 Bst. a und 12 Abs.
2 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf die Ausstellung von Visa für den
grössten Teil der Familienangehörigen) die französischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchten,
dass Frankreich der Überstellung der Beschwerdeführenden am 2. Feb-
ruar 2015 zustimmte,
dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 3. Februar 2015 be-
treffend den Beschwerdeführer 1 sowie betreffend die Beschwerdeführen-
den 2-4 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
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Frankreich sowie den Vollzug anordnete und die Beschwerdeführenden
unter Androhung der zwangsweisen Überstellung aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Verfügungen den Beschwerdeführenden am 20. Februar 2015 er-
öffnet wurden,
dass sie dagegen mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzlichen
Entscheide seien aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und es
sei ihnen eine zweite Anhörung zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs, um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ersuchten,
dass sie der Beschwerde eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit, ei-
nen Auszug aus der bis 31. Dezember 2013 gültigen Dublin-II-Verordnung
und Kopien vorinstanzlicher sowie kantonaler Akten beilegten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 2. März 2015 mitteilte,
es sehe nach Prüfung der Akten keine Veranlassung zur Anordnung provi-
sorischer Massnahmen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylantrags zuständig ist, der einem Asylbewerber ein gültiges
Visum ausgestellt hat,
dass gemäss Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO der Mitgliedstaat die Asylanträge
sämtlicher Familienangehöriger prüft, der nach den Kriterien für die Auf-
nahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist,
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer 1 über ein vom
(…) 2014 bis zum (…) 2015 gültiges, von der Schweiz ausgestelltes
Schengenvisum verfügte (vgl. A20/25 Ziff. 2.05 S. 6; A43; A44/7),
dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 von Frankreich ausgestellte, vom
(…) 2014 bis zum (…) 2015 gültige Schengenvisa besassen (vgl. A22/23
Ziff. 2.05 S. 5; A43; A46/6),
dass somit die Mehrheit der Beschwerdeführenden über französische Visa
verfügt und das SEM daher zu Recht unter Anrufung von Art. 11 Bst. a
Dublin-III-VO die französischen Behörden um die Aufnahme der gesamten
Familie ersuchte,
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dass dem Ersuchen am 2. Februar 2015 stattgegeben wurde (vgl. A51/2)
und somit Frankreich zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwer-
deführenden zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Zuständigkeit grundsätzlich nicht be-
streiten,
dass sie gegen die Überstellung auf Beschwerdeebene jedoch insbeson-
dere vorbringen, sie hätten die Schweiz als Zielland ausgewählt, weil der
Beschwerdeführer 1 sich zwischen 2012 und 2014 mehrmals geschäftlich
hier aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer 1 durch seine Tätigkeit als (…) viele aus Nord-
afrika stammende Personen kennengelernt habe, die in Frankreich leben
würden,
dass er von verschiedenen Personen Drohungen erhalten habe, weil er
seine Arbeit korrekt ausgeführt habe und deren Anliegen, (…), nicht unter-
stützt habe,
dass die Sicherheitslage in Frankreich für Menschen wie ihn nicht stabil sei
und die französischen Behörden ihn und seine Familie nicht schützen
könnten, während in der Schweiz nur wenige Leute aus Nordafrika leben
würden, so dass sie hier sicherer seien,
dass das SEM seine Nichteintretensentscheide rechtskonform begründet
hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
dass ein geschäftlicher Bezug zur Schweiz nicht zum Selbsteintritt führen
kann und eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden respektive
insbesondere des Beschwerdeführers 1 in Frankreich nicht ersichtlich ist,
dass es sich bei Frankreich im Übrigen um einen Rechtsstaat handelt, wel-
cher über schutzfähige und -willige Behörden verfügt, an die sich die Be-
schwerdeführenden im Bedarfsfall wenden können,
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen würden,
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dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass es auch keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
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AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig
von der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: