Abtei lung V
E-1183/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1183/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsbürger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) - sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. November 2008 verliess,
per Flugzeug nach Italien und von dort am 17. November 2008 in
einem Personenwagen in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass am 21. November 2008 die Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel und am 3. Dezember 2008 die direkte Anhö-
rung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte,
dass am 31. Dezember 2008 Italien einem Rückübernahmeersuchen
des BFM entsprach und gestützt auf das entsprechende bilaterale
Abkommen mit der Schweiz einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a und des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Verfügung vom Adressaten
nicht abgeholt und sie infolgedessen an das BFM zurückgesandt wur-
de,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage am 17. Febru-
ar 2009 in den Besitz einer Faxkopie der Verfügung gelangte,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe an das BFM vom 19. Febru-
ar 2009 um Akteneinsicht ersuchte, worauf ihr mit eingeschriebener
Post eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der massgeblichen
Verfahrensakten mit dem Hinweis zugestellt wurden, dass der Ent-
scheid vom 4. Februar 2009 am 19. Februar 2009 rechtskräftig gewor-
den sei,
dass er mit Eingabe vom 24. Februar 2009 (Poststempel; vorab per
Fax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im
Hauptpunkt beantragte, die Verfügung des BFM sei seiner Rechtsver-
treterin neu zu eröffnen, der D._______ sei vorsorglich anzuweisen,
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bis zum Entscheid des angerufenen [Gerichts] von
Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass er eventualiter beantragte, die Beschwerdefrist sei wieder herzu-
stellen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei mit
der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass der D._______ mit Fax vom 24. Februar 2009 angewiesen wurde,
den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme bis auf weiteres auszusetzen,
dass die Akten am 26. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung – unter
der Annahme, diese entfalte Rechtswirkungen (vgl. hierzu nachstehen-
de Erwägungen) – besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Hauptbegehren in der Rechtsmitteleingabe auf rechtsgültige
Zustellung der angefochtenen Verfügung lautet,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführt,
die Verfügung des BFM sei mit Postaufgabe vom 4. Februar 2009 an
seine alte Adresse, das E._______, geschickt worden,
dass er jedoch am 16. Januar 2009 in das F._______ transferiert
worden sei, so dass er die Abholungseinladung nicht erhalten habe,
dass gemäss Auskunft eines Mitarbeiters des D._______ vom
18. Februar 2009 der Transfer am 27. Januar 2009 im Zemis
eingetragen worden sei,
dass eine Person vom E._______ die Abholungseinladung am
9. Februar 2009 an das F._______ gefaxt habe, es ihm mit einer
Faxkopie jedoch nicht möglich gewesen sei, den eingeschriebenen
Brief abzuholen,
dass das BFM seinen Entscheid vom 4. Februar 2009 am 17. Febru-
ar 2009 an das F._______ gefaxt habe,
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dass darin keine rechtsgenügliche Eröffnung zu sehen sei, da dem Be-
schwerdeführer entgegen der Praxis zur Eröffnung von Entscheiden
mit einer fünftägigen Beschwerdefrist die Verfahrensakten nicht zuge-
stellt worden seien,
dass am 23. Februar 2009 ein Mitarbeiter des D._______ der
Rechtsvertreterin mitgeteilt habe, der Entscheid des BFM sei
rechtskräftig geworden,
dass am 24. Februar 2009 mit eingeschriebener Post die Verfahrens-
akten bei der Rechtsvertreterin eingegangen seien, der Entscheid vom
4. Februar 2009 jedoch nicht neu eröffnet worden sei,
dass sich in den Akten ein Briefumschlag – enthaltend die Original-
verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 sowie die Anhörungsproto-
kolle – befindet, auf dessen Vorderseite ein Vermerk der Schweizeri-
schen Post angebracht wurde, gemäss welchem die Sendung nicht ab-
geholt worden sei,
dass auch der Rückschein nicht vom Briefumschlag entfernt wurde
und gemäss Eingangsstempelung des BFM die Briefsendung am
17. Februar 2009 wieder bei diesem eingelangt ist,
dass die sich stellende Frage, ob die Verfügung dem Beschwerdefüh-
rer – infolge fehlender Aushändigung der Befragungsprotokolle (vgl.
Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) – mangelhaft
oder aber – mangels Zustellung der Originalverfügung – überhaupt
nicht eröffnet wurde, rein dogmatischer Natur ist und vorliegend
offenbleiben kann,
dass nämlich eine Verfügung bereits dann keine Rechtswirkungen ent-
faltet, wenn die Eröffnung als solche so mangelhaft ist, dass der Verfü-
gungsadressat nicht in den Besitz aller Elemente gelangt, welche zur
Wahrung seiner Interessen notwendig sind (vgl. ALFRED KÖLZ, ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Auflage, Zürich 1998, RN 365), was vorliegend der Fall ist, zu-
mal der Beschwerdeführer die Verfügung ohne die in deren Dispositiv-
ziffer 5 genannten Protokolle sowie lediglich in Kopie erhalten hat,
dass demnach festzustellen ist, dass die Verfügung des BFM vom
4. Februar 2009 in Verletzung von Bundesrecht (Art. 106 AsylG) infol-
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ge mangelhafter respektive fehlerhafter Eröffnung keine Rechtswirkun-
gen entfaltet,
dass deshalb die Beschwerde im Rahmen des Hauptbegehrens gutzu-
heissen ist, und es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Anträge ein-
zugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG hinfällig wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich der notwendige und verhältnismässige Vertretungsaufwand
aufgrund der Akten zuverlässig bestimmen lässt und auf Fr. 400.– (in-
klusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE), weshalb auf das Nachfordern der vom Beschwerdeführer auf
einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellten Kostennote verzichtet
werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009
nicht rechtsgültig eröffnet wurde.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Verfügung
vom 4. Februar 2009 rechtsgenüglich zu eröffnen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.-- (inklusive MwSt und Auslagen) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das D._______ ad (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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