B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1183/2018
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 21. Oktober 2015 wurde er durch die Vorinstanz zur Person
befragt (BzP) und am 16. Februar 2017 einlässlich angehört. Dabei machte
er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Jaffna). Er habe
als (…) und (…) gearbeitet. Eines Tages im Jahr 2006 sei er mit dem Mo-
torrad zum Tempel gefahren und habe eine Explosion gehört. Kurz darauf
sei die sri-lankische Armee (SLA) zum Tempel gekommen, um die Leute
zu befragen. Der Auspuff seines Motorrades sei noch warm gewesen, wes-
halb er verdächtigt worden sei, etwas mit der Explosion zu tun gehabt zu
haben, namentlich in Verbindung mit Leuten der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zu stehen. Sein Arbeitgeber habe aber bestätigen können,
dass er zum fraglichen Zeitpunkt auf der Baustelle gewesen sei, worauf er
freigelassen worden sei. Danach habe er sich wöchentlich zur Unterschrift
melden müssen. Dieser Pflicht sei er ab (…) 2008 nicht mehr nachgekom-
men. Im (…) 2009 sei er zunächst nach D._______ gegangen, und von
(…) 2009 bis (…) 2012 habe er sich in E._______ aufgehalten. Die Wie-
dereinreise nach Sri Lanka sei problemlos verlaufen, und er habe in der
Folge keine Probleme gehabt. Er sei (…) geworden. Ab 2014 habe er sich
für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert, Flyer verteilt und Plakate
aufgehängt. In dieser Zeit hätten einige Leute in seinem Dorf eine (…) er-
öffnen wollen. Er habe eine Versammlung für die Gegnerschaft der (…)
organisiert und im Juni 2015 zusammen mit drei weiteren Personen dies-
bezüglich eine Beschwerde beim (…) eingereicht. Eines Tages im Juni
2015 hätten Leute des Criminal Investigation Department (CID) nach der
Arbeit auf ihn gewartet und ihn aufgefordert, die Beschwerde zurückzuzie-
hen. Im September 2015 habe er mitgeholfen, eine Demonstration gegen
die (…) zu organisieren. In diesem Zusammenhabe habe ihn das CID zu
einer Befragung aufgeboten. Mit fünf weiteren Personen habe er sich zum
CID Büro begeben und sei danach für eine zweite Befragung aufgeboten
worden. Es seien ihm dabei die Vorfälle aus dem Jahr 2006 vorgehalten
worden; namentlich sei er verdächtigt worden, Verbindungen zu Leuten zu
haben, welche die Claymore Explosion organisiert hätten, bei welcher zwei
Soldaten umgekommen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe er in Angst ge-
lebt, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe.
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B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (eröffnet am 25. Januar 2018) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige
Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Bewilli-
gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
standes.
Der Beschwerdeführer reichte eine Unterstützungsbestätigung vom
1. Februar 2018 zu den Akten.
D.
Am 2. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und festgehalten, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)
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Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen
in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und vage
dargelegt. In der BzP habe er erklärt, sein Pass sei verschwunden, er hätte
ihn dem Schlepper gegeben und sei mit einem anderen Pass ausgereist.
Zwar habe er auch in der Anhörung angegeben, dass er den Pass dem
Schlepper abgegeben habe, indes lasse der Wortlaut den Schluss zu, dass
er legal mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei. Er sei der
Pflicht, seine Reisepapiere abzugeben nicht nachgekommen und habe
sich auch nicht gewillt gezeigt, seinen Pass vom Schlepper zurückzufor-
dern. Zudem sei seine Schilderung des Reisewegs vage und unsubstanti-
iert ausgefallen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ent-
stehen lasse. Bezüglich seiner zentralen Asylvorbringen – des Verdachts
an der Beteiligung an einer Claymore Explosion und damit Verbindungen
zu den LTTE – habe er nicht zu erkennen gegeben, jemals einen Haftbefehl
erhalten zu haben respektive, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet
worden sei. Er habe zwar einer Meldepflicht unterstanden, es sei ihm aber
offenbar möglich gewesen, auszureisen und im Jahr 2012 nach einem län-
geren Aufenthalt in E._______ wieder zurückzukehren. Das CID habe ihn
zudem nie länger als einen Tag festgehalten und keine drastischeren Mittel
angewendet, um die Forderungen durchzusetzen. Die Forderung, keinen
Kontakt zur TNA mehr haben zu dürfen, sei ohnehin nicht verständlich, da
die Partei seit 2015 in der Regierung vertreten sei. Im Übrigen würden sich
seine Aussagen zu den Befragungen im Jahr 2015 ohnehin in vagen und
unsubstantiierten Äusserungen erschöpfen. Die eingereichten Beweismit-
tel seien nicht geeignet, diese Einschätzungen zu widerlegen.
5.2 Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Aus-
reise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu
sein. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
dennoch, kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der
Landesabwesenheit, begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG habe.
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr aus E._______ wäh-
rend mehr als drei Jahren im Heimatstaat gelebt. Seine Herkunft aus dem
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Norden und sein Alter könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den bei einer Wiedereinreise zwar erhöhen. Dennoch gebe es keinen be-
gründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte,
die über eine Befragung zu seinem Hintergrund hinausgehe. Die Kontroll-
massnahmen am Herkunftsort (zwecks Registrierung, Erfassung der Iden-
tität usw.) würden kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
Es sei damit nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt
werden solle. Daran ändere auch seine Demonstrationsteilnahme im Jahr
2016 in F._______ nichts. Die sri-lankischen Behörden würden sich zwar
für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen interessieren, in-
des sei davon auszugehen, dass sie sich bei der Überwachung auf Perso-
nen konzentrierten, die mit ihren politischen Tätigkeiten aus der Masse der
regimekritischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedro-
hung wahrgenommen würden. Seine einmalige Teilnahme an einer De-
monstration 2016 in F._______ vermöge keine Furcht vor einer asylrele-
vanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu begründen. In
Anbetracht der Gesamtumstände und der stark angezweifelten Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr Gefahr liefe, künftig eine asylrelevante Verfolgung erdulden zu
müssen. Seine Vorbringen hielten auch den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig ange-
wendet, mithin Bundesrecht verletzt.
6.2 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen
die Vorbringen des Beschwerdeführers weder überzeugend noch nachvoll-
ziehbar sind, weshalb sie sich in vagen und unsubstantiierten Äusserungen
erschöpfen und die eingereichten Dokumente nicht beweistauglich, mithin
insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen
vorgebracht wird, ist nicht geeignet, Zweifel an der vorinstanzlichen Ein-
schätzung entstehen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer in der Ein-
gabe ausführt, der Schlepper habe den Zöllner bezahlt, ist dieses neue
Vorbringen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung und damit als
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nicht glaubhaft zu werten. Weiter vermag er mit dem Hinweis, als Nichteu-
ropäer kenne er die europäischen Länder nicht, die geäusserten ersten
Zweifel an den Schilderungen seiner Reiseumstände, nicht zu entkräften.
Auch der Erklärungsversuch, er sei bei der Einreise nach Sri Lanka im Jahr
2012 nicht verhaftet worden, weil der Staats- und Kontrollapparat noch
nicht soweit aufgebaut gewesen sei, überzeugt nicht ansatzweise. Was so-
dann das Leben nach der Rückkehr aus E._______ anbelangt, anerkennt
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, dass dieses zunächst
unkompliziert verlaufen sei und die Probleme erst mit der Beschwerde ge-
gen die (…) begonnen hätten. In diesem Zusammenhang fallen indes die
unsubstantiierten Ausführungen zu den beiden Befragungen durch das
CID auf. Da es sich bei den Befragungen aber offensichtlich um die flucht-
auslösenden Vorkommnisse handelt, wären diesbezüglich konkrete, detail-
lierte und überzeugende Angaben zu erwarten gewesen. Aufgrund der
oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers bestehen erhebli-
che Zweifel daran, dass er im Jahr 2015 tatsächlich vom CID befragt
wurde. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe nicht. Weitergehend vermag er mit dem Wiederholen des aktenkun-
digen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Glaubhaftigkeit nicht
darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Weiter hat die Vorinstanz eine Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen
und zutreffend festgestellt, dass die Kontrollmassnahmen am Flughafen
keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen, dass es trotz
des Alters und der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden kei-
nen begründeten Anlass zur Annahme gibt, dass er mehr als eine Befra-
gung zu seinem Hintergrund über sich ergehen lassen müsse und dass er
auch aufgrund seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in
F._______ bei einer Rückkehr nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist.
Mit dem blossen Hinweis auf Art. 2 und 3 AsylG, das Referenzurteil des
Bundesgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und die allgemeine Men-
schenrechtslage in Sri Lanka vermag er diesen Schluss nicht in Frage zu
stellen.
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 8
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestä-
tigt und die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert. Dem-
nach ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. bezüglich des
Vanni Gebiets Referenzurteil D-3619/2016 vom 16.10.2017) zumutbar,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann (vgl. E. 13.2-13.4).
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Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Es kann
somit davon ausgegangen werden, dass er dorthin zurückkehren kann, zu-
mal seine Mutter, seine Ehefrau mit den Kindern sowie seine Geschwister
nach wie vor im eigenen Haus beziehungsweise der eigenen Wohnung le-
ben. Damit kann er auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurück-
greifen, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. So-
dann ist der Beschwerdeführer gut ausgebildet. Er verfügt über einen
O-Level Abschluss und langjährige Arbeitserfahrungen als (…),(…) und zu-
letzt auch als (…). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der
Wegweisung ist zumutbar
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung sind zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E-1183/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: