B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1184/2018
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 / N (…).
E-1184/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (…) 2015 illegal auf dem Landweg nach Äthiopien und verblieb
dort für drei Monate. Danach habe er die Grenze zum Sudan überschritten
und sei zwei Tage später nach Libyen weitergereist. Von B._______ aus
sei er Ende August 2015 auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Am (…)
September 2015 sei er schliesslich mit einem Zug von C._______ herkom-
mend in die Schweiz gereist. Gleichentags stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 23. September
2015 fand am selben Ort die – wegen der angespannten Belegungssitua-
tion verkürzte – Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt.
Am 3. Juli 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und habe seit sei-
ner Geburt und bis zuletzt mit seiner Familie in E._______ gelebt. Er sei
(…) Jahre alt gewesen, als sein Vater verschwunden sei, der angeblich bei
der Gruppe 14 politisch aktiv gewesen und im Jahr (…) verhaftet worden
sei. Er (Beschwerdeführer) habe aus finanziellen Gründen respektive in-
folge einer Razzia im Jahr 2011 die Schule in der (…) Klasse abbrechen
müssen. Die eritreischen Behörden hätten ihn dann zwangsweise nach
F._______ zur militärischen Ausbildung bringen wollen; ihm sei aber nach
einem Tag respektive auf der Überfahrt nach F._______ (in der Nähe von
G._______) die Flucht gelungen. Nach seiner Rückkehr nach Hause habe
man habe ihn jedoch verhaftet und ins (…)-Gefängnis in E._______ ge-
bracht. Er sei circa sechs Monate in diesem Gefängnis gewesen, bis er
freigelassen worden sei, respektive bis er während eines Spitalaufenthalts
habe fliehen können. In der Folge habe er sich entschieden aufs Meer ar-
beiten zu gehen, da die Behörden ihn sonst wegen des Militärdiensts nicht
in Ruhe gelassen hätten. Acht Monate später hätten ihn Beamte zu Hause
gesucht und an seiner Stelle die Mutter mitgenommen. Daraufhin habe er
sich den Behörden gestellt, und er sei dann an Stelle seiner Mutter bei der
zweiten Polizeistation in H._______ inhaftiert worden. Zwei Tage später sei
ihm die Flucht gelungen. Da er nicht weiter in E._______ hätte leben kön-
nen, sei er wieder aufs Meer arbeiten gegangen, diesmal für etwa zwei
Jahre. Im Jahr 2014 hätte er den Tagesfang seines Fischerboots an Land
bringen müssen, als gerade eine Razzia durchgeführt worden sei, in deren
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Rahmen man ihn festgenommen habe. Als er und die weiteren Personen
im Stadion versammelt auf den Abtransport in ein Ausbildungslager des
Militärs hätten warten müssen, seien alle gleichzeitig geflohen. Daraufhin
habe er sich während etwa sechs Monaten bei Verwandten aufgehalten.
Weil er sich immer vor weiteren Razzien gefürchtet habe, sei er im Jahr
2015 schliesslich ausser Landes geflohen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM keine persönlichen Identi-
tätsdokumente oder Ausweispapiere zu den Akten. Als Beweismittel legte
er jedoch Kopien der Identitätskarte seiner Eltern und seiner in der Schweiz
wohnhaften Schwester ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 – eröffnet am 26. Januar 2018 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht zu genü-
gen. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte das SEM als zulässig, zumut-
bar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehen-
den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 focht der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuali-
ter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme als Ausländer.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zur verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren; die Rechtsvertreterin sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin
beizuordnen.
D.
Der Instruktionsrichter hielt mit Verfügung vom 1. März 2018 fest, dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe. Er hiess zudem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch
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um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und
lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vor-
instanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2018 fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. März 2018 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es seien am Wahrheitsgehalt
des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in Eritrea dreimal verhaftet
worden, wegen diverser Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen
Punkten erhebliche Zweifel anzubringen. Bereits in Bezug auf seinen
Schulabbruch nach der (…) Klasse habe er unterschiedliche Gründe vor-
gebracht, was ein erstes Erstaunen erwecke. So habe er anlässlich der
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BzP ausgesagt, dass seine Familie nicht genügend finanzielle Mittel ge-
habt habe, um ihn weiterhin zum Unterricht zu schicken. Zudem sei die
Schule nicht professionell geführt worden. Anlässlich der Bundesanhörung
habe er hingegen geltend gemacht, dass er und andere volljährige Schüler
von Soldaten abgeholt worden seien, mit dem Ziel, sie nach F._______ zur
militärischen Ausbildung zu bringen. Angesichts dessen, dass es sich hier
um einen einschneidenden und einmaligen Vorfall gehandelt haben solle,
sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zu den Umständen seines Schul-
abbruchs derart widersprüchliche Angaben mache. Daran vermöge auch
seine nachgeschobene Erklärung nichts zu ändern.
4.2 Die Zweifel an seinen Aussagen würden dadurch erhärtet, dass der
Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe zu den diversen Verhaftungen
angegeben habe. Diesbezüglich habe er an der BzP ausgesagt, dass es
zu den Festnahmen gekommen sei, weil er versucht habe, illegal auszu-
reisen. Bei der Bundesanhörung habe er hingegen diverse Gründe aufge-
führt, die immer in einem Zusammenhang mit dem Militärdienst respektive
seinem Entschwinden aus Gefängnissen gestanden habe.
4.3 Des Weiteren sei es auch zu Widersprüchen innerhalb der Aussagen
während der Bundesanhörung gekommen. So habe er einerseits ausge-
sagt, dass die Soldaten ihn abgeholt beziehungsweise zwangsweise rekru-
tiert und ihn nach F._______ gebracht hätten. Einen Tag danach sei er von
F._______ davongeschlichen und nach Hause zurückgekehrt. Anderer-
seits habe er zu einem späteren Zeitpunkt ausgesagt, dass er auf dem
Weg nach F._______, in G._______, nach einer einstündigen Fahrt zusam-
men mit anderen Rekruten vom Wagen gesprungen und davongelaufen
sei.
4.4 Auch die Erzählungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Inhaf-
tierung im (…)-Gefängnis müssten als unglaubhaft bezeichnet werden:
Diese Haftanstalt habe er durch die Angabe zweier unterschiedlicher Orts-
angaben unterschiedlich lokalisiert. Ausserdem befinde sich jenes Gefäng-
nis nach Länderkenntnissen des SEM an einem ganz anderen Ort, nämlich
in I._______. Den Widerspruch habe er auf Vorhalt nicht aufzulösen ver-
mocht. Zudem habe er das Ende seiner ersten Inhaftierung zuerst so dar-
gestellt, wie wenn er entlassen worden wäre. Später habe er hingegen aus-
geführt, dass er im (...)-Gefängnis erkrankt und daher ins Spital gebracht
worden sei, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei.
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4.5 Der Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen zur zweiten Inhaftierung
und der dritten Festnahme seien erheblich in Frage zu stellen. Bezüglich
der zweiten Inhaftierung seien die Aussagen realitätsfremd und unplausibel
ausgefallen. Zudem seien alle Antworten auf die dazu gestellten Detail-
fragen äusserst pauschal und oberflächlich ausgefallen. Dasselbe treffe
auch auf die Schilderung der angeblich dritten Festnahme zu.
4.6 Schliesslich seien auch an seinen Aussagen zum letzten Aufenthaltsort
sowie der Ausreiseorganisation Zweifel anzubringen. Angeblich habe er
sich während sechs Monaten bei seinen Verwandten in J._______ aufge-
halten; durch Spitzel hätten die Behörden aber erfahren, wo er sei und ihn
dort gesucht. Eine derart aufwändige Suche nach ihm wäre angesichts sei-
nes persönlichen Hintergrunds sowie der limitierten behördlichen Ressour-
cen äusserst fragwürdig. Auch die Wahl des Ausreisewegs mit einem Um-
weg via E._______, I._______ und K._______ sei unlogisch, wenn er doch
zu diesem Zeitpunkt verfolgt worden sein solle.
4.7 Insgesamt seien seine Schilderungen zu den Asylgründen nicht über-
zeugend und würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht gerecht werden.
4.8 Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe habe glaubhaft
darlegen können und andere Anknüpfungspunkte, welche er in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnte, nicht ersichtlich seien, könne die illegale Ausreise alleine gemäss
dem Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. Januar 2017 keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung begründen.
5.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung wendete der Beschwerdeführer in
seinem Rechtsmittel im Asylpunkt einzig ein, dass seine Ausführungen so-
wohl bei der Bundesanhörung wie bei der Befragung zur Person detailliert
gewesen seien. Er habe die Schule abbrechen müssen, weil die Behörden
ihn und andere volljährige Schüler aus der Schule geholt hätten. Weil er
die militärische Ausbildung nicht habe antreten wollen, sei er auf dem Weg
nach F._______ (in G._______) geflohen. Insgesamt seien seine Vorbrin-
gen, wonach er bereits dreimal inhaftiert gewesen sei, als glaubhaft zu be-
werten.
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Seite 8
6.
In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, sowohl die Ausführungen
zur Asylrelevanz als auch zur Glaubhaftigkeit der Aussagen seien nicht
überzeugend ausgefallen. In der Beschwerdeschrift würden lediglich die
bereits dargelegten Vorbringen erneut summarisch aufgeführt. Diese Be-
schwerdebegründung sei daher ungeeignet, die Einschätzung des SEM zu
revidieren.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft
geworden sind.
7.2 Das SEM wies zutreffend auf erhebliche Widersprüche und Ungereimt-
heiten im Zusammenhang mit den drei angeblichen Verhaftungen hin. Der
Beschwerdeführer vermochte nur sehr pauschal und oberflächlich von sei-
nen jeweiligen Gefängnisaufenthalten zu berichten. Seine jeweiligen Schil-
derungen lassen in weiten Teilen jegliche Realkennzeichen (wie etwa de-
taillierte Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderun-
gen wie Dialoge sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen.
7.3 Auf die Frage, was er zum sechsmonatigen Gefängnisaufenthalt im
(...)-Gefängnis erzählen könne, gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass
es dort viele Probleme gebe, Häftlinge ein- und ausgehen würden, es viel
Leid gebe und dort auch Menschen sterben würden (vgl. Protokoll A16/23
F94). Weiter gab er an, dass er dort wiederholt geschlagen und gefoltert
worden sei; indes blieben auch diese Aussagen pauschal und unpersönlich
(vgl. a.a.O. F95 f., 166-177).
7.4 Auch erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer während
dem sechsmonatigen Gefängnisaufenthalt keine einzige Bezugsperson
gehabt haben will sowie depressiv und immer alleine gewesen sei, weshalb
er keinen Namen eines Mitinsassen nennen könne (vgl. a.a.O.
F105–107). Ferner wurde die Flucht aus dem Spital ebenfalls oberflächlich,
unsubstanziiert und realitätsfern geschildert (vgl. a.a.O. F108 f.).
7.5 Die Protokollaussagen zur zweiten Haft auf der Polizeistation
H._______ fielen vage und stereotyp aus (vgl. a.a.O. F123 ff.). Der Be-
schwerdeführer gab zur Frage, wie viele Gefangene zu seiner Haftzeit dort
gewesen seien, zu Antwort: "Das kann man nicht so sagen. Es waren viele
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Seite 9
dort. Das kann ich gar nicht abschätzen. Es kommen welche rein, es gehen
welche wieder raus. Das kann man dort nicht genau sagen" (vgl. a.a.O.
F133). Diese Antwort überzeugt nicht, zumal es dort gemäss seinen Anga-
ben nur zwei Zellen und eine Einzelzelle gehabt haben soll.
7.6 Auch die Schilderung der angeblichen Flucht aus dem Gefängnis wäh-
rend der Toilettenentleerung fiel realitätsfern und unplausibel aus (vgl.
a.a.O. F124–137).
7.7 Die dritte Verhaftung, welche sich im Rahmen einer Razzia ereignet
habe, konnte der Beschwerdeführer nicht lebensecht beschreiben. Seine
Aussagen fielen detailarm und unpersönlich aus. Die Beschreibung der da-
rauffolgenden Massenflucht sämtlicher Häftlinge aus dem Stadion er-
scheint als gänzlich unrealistisch und realitätsfern (vgl. a.a.O. F142–153).
7.8 Ferner überzeugen auch die Schilderungen zum massgeblichen Ereig-
nis vor dem Ausreiseentschluss nicht. Hierzu gab der Beschwerdeführer
bloss pauschal und ohne weitere Angaben zu Protokoll, die Behörden hät-
ten ihn mittels Informanten beziehungsweise Spitzeln bis an seinem letzten
Aufenthaltsort bei einem Verwandten in J._______ gesucht (vgl. a.a.O.
F159–165). Die diesbezüglichen Aussagen blieben allerdings oberflächlich
und knapp. Namentlich beantwortete er beispielsweise die Frage, woran
denn die Spitzel erkennen würden, dass er gesucht werde, wie folgt: "Das
ist ihr Job. Wie sie das wussten, müssen sie selber wissen." (vgl. a.a.O.
F165).
7.9 Auf die Frage der Hilfswerksvertretung, ob er etwas über die Situation
seiner Geschwister im Militärdienst wisse, antwortete er: "Sie sind immer
noch dort"; und auf die Folgefrage, wie es ihnen dort gehe, sagte er ledig-
lich: "Der Militärdienst ist schwierig" (vgl. a.a.O. F182 f.). Diese dürftigen
Antworten vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen.
7.10 Schliesslich hat der Beschwerdeführer – ausser den Kopien der Iden-
titätsdokumente seiner Eltern und seiner in der Schweiz wohnhaften
Schwester – keinerlei Beweismittel vorgelegt, die seine geschilderten Ver-
folgungsvorbringen untermauern könnten.
7.11 Auf weitere Ungereimtheiten in seinen Vorbringen ist angesichts der
hinreichend erstellten Sachlage und unter Verweis auf die Erwägungen der
Vorinstanz nicht einzugehen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
– welche ohnehin im Wesentlichen nur den Wegweisungs-Vollzugspunkt
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Seite 10
betreffen (Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK), jedoch keine Auseinander-
setzung mit den vom SEM festgestellten Widersprüchen im Asylpunkt be-
inhalten – sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu relati-
vieren.
7.12 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, die
drei Verhaftungen, die anschliessenden Gefängnisaufenthalte sowie die je-
weiligen Fluchtumstände glaubhaft darzutun. Es ist somit auch nicht davon
auszugehen, er sei wegen Militärdienstverweigerung (Desertion) in den
Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die entspre-
chenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen.
7.13 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass er
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen konn-
te.
7.14 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in
den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft
eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb
nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine
Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG er-
wähnten Motive begründet wäre (vgl. Urteile des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018
vom 11. September 2018 E. 6.3, sowie bereits Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
E. 4.7 und 4.10).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei illegal aus Eritrea ausge-
reist und wäre bei einer Rückkehr auch deswegen gefährdet (vgl. Be-
schwerde S. 8). Es ist zu prüfen, ob er gegebenenfalls aus diesem Grund
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
8.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
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Seite 11
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
8.3
8.3.1 Gemäss einer langjährigen Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des Be-
schwerdeführers betroffen.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
8.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen ha-
ben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Sei-
ten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit
letztlich offenbleiben.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder
subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun.
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Seite 12
Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
11.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
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Seite 13
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.2.4 Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das
SEM fest, es liege keine konkrete Bedrohung im Sinne eines "real risk" vor,
so dass er bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen würde, die mit Art. 3
EMRK unvereinbar wäre. Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 4
EMRK sei festzustellen, dass es vorliegend dem SEM aufgrund der un-
glaubhaften Angaben verunmöglicht werde, zu prüfen, ob ein tatsächliches
und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK be-
stehe.
11.2.5 In der Beschwerde wurde dargelegt, aus welchen Gründen der Mi-
litärdienst in Eritrea eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und
erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sowie eine Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK (Zwangsarbeit) darstelle. Zudem stamme der
Beschwerdeführer aus einer Familie, die bereits Probleme mit den Sicher-
heitsbehörden gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei im wehrdienstfähi-
gen Alter und werde, wenn nicht sofort wegen illegaler Ausreise inhaftiert,
so doch mit Sicherheit sofort rekrutiert und in den Militärdienst eingezogen.
11.2.6 Hinsichtlich der argumentierten Unzulässigkeit wegen dem Verstoss
gegen Art. 3 und 4 EMRK wurde in der Vernehmlassung erneut betont,
dass im Falle des Beschwerdeführers keine Hinweise vorliegen würden,
wonach ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohen würde. Die
blosse Möglichkeit, bei seiner Rückkehr zwecks Zuführung zu einem mili-
tärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die
Annahme eines "real risks" nicht aus.
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11.2.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem – nach Abschluss
der Instruktion im vorliegenden Verfahren ergangenen – Grundsatzurteil
BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug
der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach
einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinfor-
mationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
11.2.7.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbür-
ger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als
Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen
Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst for-
mal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von je-
nem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von
Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst han-
delt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
11.2.7.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.2.7.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem
Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
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Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht
derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder
Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernst-
haftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
11.2.7.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Hiervon ist nach den vorstehenden Ausführungen
nicht auszugehen.
11.2.8 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
11.2.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An
dieser Schlussfolgerung vermögen auch die in der Beschwerde vorge-
brachten Argumente nichts zu ändern.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, es herrsche in Eritrea weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine
individuellen Gründe ergeben, welche den Vollzug der Wegweisung des
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Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lasse. Ge-
mäss seinen Angaben lebe seine Mutter, einige Geschwister sowie weitere
Verwandte nach wie vor in Eritrea, so dass er in seinem Heimatstaat über
ein Beziehungsnetz verfüge, welche ihm bei seiner Wiedereingliederung
unterstützen könne. Er verfüge über mehrere Jahre Schulbildung, viel Ar-
beitserfahrung, sei jung, alleinstehend und gesund. Der Wegweisungsvoll-
zug sei aus diesen Gründen als zumutbar einzustufen. Dieser sei ferner
technisch möglich und praktisch durchführbar.
11.3.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem Rechtsmittel – ab-
gesehen von den erwähnten Vorbringen im Zusammenhang mit dem Mili-
tärdienst – nicht zur Frage der Unzumutbarkeit des Vollzugs.
11.3.3 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea auch aus
Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einem Krieg, einem Bür-
gerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer
generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wer-
den. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Berei-
chen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig.
Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang
zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit
Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht
zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. insbes. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 16 f.).
11.3.4 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich: Bei ihm handelt es sich gemäss Akten um einen jungen und gesunden
Mann mit Berufserfahrung in der (…) sowie einem sozialen und familiären
Beziehungsnetz im Heimatland.
11.3.5 Eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist für
sich allein praxisgemäss nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. oben E. 11.2.7).
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11.3.6 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
11.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 1. März 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Ur-
teilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzi-
elle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Ver-
fahrenskosten abzusehen.
13.2 Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 wurde auch das Gesuch
um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen
und lic. iur. Kathrin Stutz als Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist ihr
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ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerde-
verfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb
das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Unter Berücksich-
tigung der in der Zwischenverfügung vom 1. März 2018 angekündigten
Stundenansätze ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1000.– (inklu-
sive sämtlicher Auslagen) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu
vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt
Fr. 1000.– festgelegt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang