B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1185/2011
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Eritrea),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 15. Septem-
ber 2008 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
te,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Oktober 2008 im
heutigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten sowie der
Anhörung vom 18. Februar 2010 (in Anwesenheit einer Vertrauensper-
son) zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, sie sei ethni-
sche Tigre, amharischer Muttersprache und aufgrund der Herkunft ihrer
Eltern aus Asmara eritreische Staatsangehörige, jedoch nie als solche
registriert worden und habe seit Geburt beziehungsweise dem Kleinkind-
alter in Dire Dawa (Äthiopien) gelebt,
dass sie ihren Vater nie gekannt habe, und ihre Mutter nach Eritrea abge-
schoben worden sei, als sie (Beschwerdeführerin) sechs Jahre alt gewe-
sen sei,
dass sie fortan bis zu Ausreise bei einer Freundin ihrer Mutter (nachfol-
gend Pflegemutter) gewohnt habe, die sie schlecht behandelt habe, in-
dem sie sie (Beschwerdeführerin) schwere Arbeiten (Kochen, Backen und
Waschen) habe verrichten lassen und wie eine Sklavin behandelt habe,
dass die Pflegemutter sie zudem gegen ihren Willen im Alter von acht
Jahren habe beschneiden lassen, ihr gedroht habe, sie nach Eritrea zu-
rückzuschicken, und am regelmässigen Schulbesuch gehindert habe, so
dass sie den Unterricht nur bis zum Ende der dritten Klasse habe besu-
chen können,
dass die Beschwerdeführerin unter der Behandlung derart gelitten habe,
dass sie sich im Alter von zwölf beziehungsweise dreizehn Jahren das
Leben habe nehmen wollen,
dass sie andauernd Angst und psychosomatische Beschwerden gehabt
und sich darum entschlossen habe, Äthiopien zu verlassen,
dass sie sich diesbezüglich (ungefähr im Juli beziehungsweise August
2008) einem ehemaligen Freund ihrer Mutter und ihrer Pflegemutter an-
vertraut habe, der sie einem Schlepper vermittelt und die Ausreise finan-
ziert habe,
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dass sie am 12. September 2008 von Addis Abeba aus mit einer ihr un-
bekannten Fluggesellschaft an einen ihr unbekannten Ort geflogen und
von dort aus mit dem Auto ins EVZ Vallorbe gebracht worden sei,
dass sie aufgrund der Trennung von ihrer Mutter in ihrem siebten Lebens-
jahr nichts über die Existenz von Verwandten wisse,
dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel und trotz Aufforderungen
auch keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, wobei sie erklärte, in
Äthiopien als Minderjährige nie Papiere beantragt zu haben und deshalb
auch keine Dokumente beschaffen zu können,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise angab, (…) Jahre alt zu
sein,
dass das BFM deshalb bei der Beschwerdeführerin eine Knochenalters-
analyse durchführen liess, welche ein Alter von mindestens 18 Jahren er-
gab,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 20. Januar 2011 – eröffnet am 24. Januar 2011 – ablehnte und deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen
damit begründete, dass der Beschwerdeführerin die behauptete eritrei-
sche Staatsangehörigkeit sowie die geltend gemachten Probleme in Äthi-
opien nicht geglaubt werden könnten (vgl. Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und sie mithin die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei mit hoher Wahr-
scheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige, wobei auch die Herkunft aus
einem anderen Staat nicht gänzlich auszuschliessen sei,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges zwar von Amtes wegen zu prüfen sei, die Untersu-
chungspflicht aber ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht
und Substantiierungslast der gesuchstellenden Person finde,
dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt habe
und es dadurch den Behörden verunmögliche, in sinnvoller Weise eine
allfällige Gefährdungssituation in hypothetischen Heimat- oder Herkunfts-
staaten zu prüfen,
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dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass der Beschwerde-
führerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe,
dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche und keine individuellen Vollzugshindernisse
auszumachen seien, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
scheinen liessen,
dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin im
Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen sei, dass sie in Äthiopien
nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge,
dass die Beschwerdeführerin – selbst wenn ihr angegebenes Alter den
Tatsachen entsprechen sollte – beinahe volljährig sei,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei, da abgewiesene äthiopische Beschwerdeführende bei ihrer
heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer erhielten und die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet sei,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2011 (Post-
stempel 20. Februar 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegwei-
sungsvollzugspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten bean-
tragt,
dass sie zur Begründung darlegt, die Behörden über ihr Alter nicht ge-
täuscht zu haben, und sie sich seit der Anhörung bemüht habe, ihre Mut-
ter in Eritrea ausfindig zu machen, was ihr schliesslich gelungen sei und
die Mutter nun versuchen werde, die Beschwerdeführerin in Eritrea regist-
rieren zu lassen,
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dass sie zum Beweis ihrer Identität eine Kopie der Identitätskarte der
Mutter (samt Frachtbrief) beibrachte und weitere Beweismittel in Aussicht
stellte,
dass sie in Äthiopien niemanden mehr habe, daher nirgendwo hingehen
könne und ausserdem in jenem Staat kein Aufenthaltsrecht habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien für eine junge Frau wie sie
unzumutbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) guthiess und der Be-
schwerdeführerin mitteilte, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche be-
trifft (Ziff. 1-3 des Dispositivs), mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen ist,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bil-
det, ob die Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind,
dass vorab – unter anderem aufgrund der von der Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung einlässlich dargelegten (von der Beschwerdeführerin nicht bestrit-
tenen) erheblichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen – dem BFM dar-
in zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht
in grober Weise verletzte,
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dass sie nicht mehr gewusst haben will, ob sie am Tage der Abschiebung
ihrer Mutter nach Eritrea am Spielen oder in der Schule gewesen und
damit vor dem Zugriff der Behörden geschützt gewesen sei (vgl.
vorinstanzliche Akten A21 F25 f. und F55), hingegen davon auszugehen
ist, ein derart einschneidendes Erlebnis löse auch bei einem erst sechs-
jährigen Mädchen konkrete Erinnerungen an jenen Tag aus,
dass sich die übrigen Erinnerungen an die Mutter in pauschaler Weise
darin erschöpfen, dass diese viel Liebe für die Beschwerdeführerin ge-
zeigt habe, sie betreut, ihr alles gegeben habe, was sie gewollte habe,
bei Krankheit bei ihr gesessen und für sie gesungen habe (vgl. A21 F29-
32 und F41),
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben auch nicht
erinnern könne, in welchem Quartier von Dire Dawa sie unmittelbar vor
der Ausreise gewohnt habe,
dass sie insbesondere keinerlei Dokumente vorlegte, welche (Rück-)
Schlüsse auf ihre Identität zuliessen, und zur Erklärung lediglich anführte,
sie könne solche nicht beschaffen (vgl. A21 F3 f. und F11),
dass sie ferner keine Auskünfte über ihren Reiseweg und die Reisedauer
nach der Ankunft in Addis Abeba geben konnte und sich auf die pauscha-
le und den Reiseverlauf verschleiernde Begründung beschränkte, sie sei
krank gewesen und habe andauernd erbrochen (vgl. A1 S. 6 f., A21
F115 f.),
dass trotz der Einreichung einer angeblichen Kopie der Identitätskarte ih-
rer Mutter auf Beschwerdeebene der Vorwurf der Verletzung der Mitwir-
kungspflicht bestehen bleibt, zumal nicht glaubhaft ist, dass die Be-
schwerdeführerin in Äthiopien keine Möglichkeit gehabt habe, ihre Mutter
zu kontaktieren, dies aus der Schweiz jedoch gelungen sein soll,
dass überdies die eingereichte Kopie unbehelflich ist, da sie keine Rück-
schlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerin zulässt,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich dem Gericht entgegen ihrer An-
kündigung vom 18. Februar 2011 keine weiteren Beweismittel – insbe-
sondere im Zusammenhang mit den angeblichen Bemühungen ihrer Mut-
ter, sie in Eritrea registrieren zu lassen – eingereicht hat,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
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fen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in mutmasslichen oder gar hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass das BFM zutreffend und mit umfassender Aktenabstützung zur Er-
kenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei nicht eritreische, sondern
wahrscheinlich äthiopische oder allenfalls drittländische Staatsangehörige
und verunmögliche den Behörden eine adäquate Prüfung der Vollzugs-
voraussetzungen,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich
nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, in-
dem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthio-
pien – wo sie vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt –
keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.
S. 4f.),
dass auch die relativ kurze Beschwerdeschrift keine zureichenden An-
haltspunkte für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Be-
trachtungsweise enthält,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser Bestimmungen
vorliegend zulässig ist, da das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren –
mangels Glaubhaftmachung einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung –
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keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene lediglich pauschal
vorbringt, sie sei eine junge Frau und eine Rückkehr erweise sich für sie
als sehr gefährlich,
dass sie im Zeitpunkt des Entscheides des BFM gemäss eigenen – vom
BFM zu Recht als zweifelhaft beurteilten – Angaben allenfalls noch min-
derjährig gewesen sei, heute hingegen gestützt auf diese ein Alter von
(…) Jahren erreicht hat, so dass eine Vereinbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr zu prüfen ist und es sich
erübrigt, auf die Vorbringen auf Beschwerdeebene zu ihrem Alter einzu-
gehen,
dass die Ausführungen des BFM hinsichtlich des anzunehmenden Vor-
handenseins eines familiären Netzes (vgl. E. II/3 der angefochtenen Ver-
fügung) zwar für sich besehen als spekulativ erscheinen, im vorliegenden
Falle aufgrund der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht jedoch
gerechtfertigt sind,
dass somit, wie vom BFM zutreffend erkannt, weder die allgemeine Lage
in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthio-
pien schliesslich möglich ist, da keine unüberwindbaren Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das Argument der Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Äthiopien für
sie als angeblich eritreischstämmige Frau ohne Aufenthaltsrecht schon
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deshalb fehlschlägt, weil die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – ihre
Mitwirkung bezüglich Identitäts- und Herkunftsfeststellung verweigert hat,
dass es der Beschwerdeführerin nach wie vor obliegt, ihre Identität und
Herkunft offenzulegen, zu dokumentieren und bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung
aber angesichts des mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 gut-
geheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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