B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1185/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Martin Gärtl, Lerf Anwälte AG, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
im Jahre 2003 verliess und seither im Iran gelebt habe und von dort im
Sommer 2012 ausgereist sei,
das sie am 3. August 2012 in die Schweiz eingereist sei, wo sie am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) in C._______ vom 8. August 2012 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 14. April 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie sei in Herat geboren und gehöre der Volks-
gruppe der Tadjiken an,
dass ihr Vater, als sie acht Jahre alt gewesen sei, von den Taliban entführt
worden sei, worauf sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Schwestern
in den Iran gereist sei,
dass sie dort über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und finanzielle
Schwierigkeiten gehabt hätten,
dass sie und ihre Schwestern, da sie den Hijab nicht korrekt getragen hät-
ten, vor ein paar Jahren festgenommen und ein Jahr lang inhaftiert worden
seien, wo man sie ausgepeitscht habe,
dass sie selber noch weitere Male festgenommen worden sei,
dass sie zudem einen Jungen kennengelernt und mit diesem Ausflüge un-
ternommen habe, und dieser versprochen habe, sie zu heiraten,
dass sie den Jungen – im Sommer 2011 – bei dessen Schwester habe
treffen wollen, dort jedoch zwei Männer erschienen seien, die sie geschla-
gen hätten und ihr Bekannter sie vergewaltigt habe,
dass er sie zudem mit einem Messer bedroht und am folgenden Morgen
nach Hause gefahren habe,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin daraufhin habe Anzeige erstatten
wollen, von den Behörden jedoch dazu aufgefordert worden sei, zusam-
men mit der Familie auszureisen,
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dass sie jedoch nicht nach Afghanistan hätten zurückkehren können, da
der Onkel die Schwester mit seinem Sohn habe verheiraten wollen, wel-
cher geistig behindert gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin zudem von Bekannten und Nachbarn be-
droht worden sei, welche ihr Säure ins Gesicht hätten spritzen wollen, weil
sie geglaubt hätten, sie habe sich mit dem Jungen freiwillig eingelassen,
dass ausserdem Freunde ihres Bekannten ihr Haus mit Steinen beworfen
und sie zur Prostitution aufgefordert hätten,
dass sie, um ihre Ehre zu retten, im Jahre 2012 aus dem Iran ausgereist
sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das vormals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM)
am 9. Oktober 2014 eine Herkunftsanalyse durchführte, welche ergab,
dass die Beschwerdeführerin eindeutig dem sprachlichen und kulturellen
Milieu afghanischer Emigranten im Iran zuzuordnen sei,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
22. Januar 2015 – eröffnet am 26. Januar 2015 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug wegen zurzeit
bestehender Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin nachgeschoben, wider-
sprüchlich und unlogisch ausgefallen seien,
dass zudem das Vorbringen bezüglich der Entführung ihres Vaters durch
die Taliban asylrechtlich unerheblich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2015 durch ih-
ren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
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vollständigen und richtigen Sachverhaltes respektive zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen sowie ihr Asyl zu
gewähren sei,
dass mit separatem Gesuch vom 25. Februar 2016 die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwal-
tes beantragt wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a
Abs.1 Bst. a AsylG abgewiesen wurden und die Beschwerdeführerin auf-
gefordert wurde, innert anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– zu leisten,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, das Gericht dürfte vorliegend eine Sub-
stitution der Motive vornehmen, da die Asylrelevanz der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin einzig bezüglich ihres Heimatstaates Afghanistan zu prü-
fen sein dürfte,
dass der Kostenvorschuss am 23. April 2015 fristgerecht geleistet wurde,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2015
nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigte, welches mit
Schreiben vom 23. September 2015 beantwortet wurde,
dass am (…) das Kind B._______ geboren wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das am (…) geborene Kind B._______ in das Verfahren einbezogen
wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
den frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nachgeschoben, wider-
sprüchlich und unlogisch und damit als unglaubhaft bezeichnet worden
sind,
dass eine weitere Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Be-
schwerdeführerin indessen aus den nachfolgenden Gründen unterbleiben
kann,
dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 in Aussicht
gestellt worden ist, vorliegend eine Substitution der Motive vorzunehmen
ist,
dass für nicht staatenlose Personen die Flüchtlingseigenschaft in Bezug
auf den Heimatstaat zu prüfen ist (vgl. beispielsweise das Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht E-7452/2014 vom 13. Februar 2015),
dass aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich selber als
afghanische Staatsangehörige bezeichnet hat und auch die Vorinstanz von
einer solchen ausgeht, die Argumentationslinie in der angefochtenen Ver-
fügung nicht zutreffend ist, wenn darin die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin bezüglich Iran geprüft worden sind,
dass sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen be-
treffend Iran erübrigen,
dass im Folgenden die Asylrelevanz der Vorbringen bezüglich Afghanistan
zu prüfen ist,
dass vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM
bezüglich des Heimatstaates der Beschwerdeführerin zu verweisen ist, wo-
nach aus dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin von Tali-
ban entführt und umgebracht worden sei, als sie acht Jahre alt gewesen
sei, nicht geschlossen werden könne, sie werde bei einer Rückkehr nach
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Afghanistan deswegen von den Taliban verfolgt, womit dieses Vorbringen
den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermag,
dass die Beschwerdeführerin diese Sichtweise in ihrer Beschwerde aus-
drücklich anerkennt, indem sie vorbringt, sie sei nicht gestützt auf diese
Ereignisse bei einer Rückkehr in Gefahr, sondern habe wegen ihrer Ange-
hörigkeit zur Volksgruppe der Tajiken sowie ihres weiblichen Geschlechts
flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden,
dass die Beschwerdeführerin aus dieser Tatsache indessen keine Asylre-
levanz abzuleiten vermag, da sich ihre Befürchtungen auf eine blosse Ver-
mutung stützt und keinerlei konkreten Hinweise für deren Vorhandensein
vorgebracht werden,
dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin somit keine asylrechtlich re-
levanten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG entnommen werden
können,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und es der
Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekreta-
riat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid des SEM vom 22. Januar 2015
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen worden ist, weshalb sich Ausführungen zum Voll-
zug der Wegweisung erübrigen,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den am 23. April 2015 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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