B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1187/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Syrer kurdischer Ethnie aus Kamischli, suchte
am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Be-
fragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 7. Oktober 2015
machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der Kriegssituation
ausgereist. Anlässlich der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom
5. Januar 2018 brachte er im Wesentlichen das Folgende vor. In Damas-
kus, wo er studiert habe, habe er zusammen mit Studienkollegen eine Stu-
dentenbewegung („[…]“) gegründet und an Demonstrationen teilgenom-
men. Nach der ersten Prüfungsrunde sei er Mitte 2012 nach Kamischli zu-
rückgekehrt, wo er telefonisch erfahren habe, dass ein Kollege der Bewe-
gung vom Regime festgenommen und verhört worden sei. Daraufhin habe
er sein Studium abgebrochen und sei nicht – wie ursprünglich geplant –
nach Damaskus zurückgekehrt. Bereits (…) habe er einen Antrag für die
Ausstellung des Militärbüchleins gestellt. Damals habe er eine Bestätigung
erhalten, wonach er als einziger Sohn der Familie vorübergehend von der
Dienstpflicht befreit worden sei. Nach seiner Rückkehr von Damaskus
hätte er weitere für die Ausstellung des Militärbüchleins notwendige Doku-
mente einreichen sollen, die er jedoch aufgrund der Sicherheitslage in Al-
Hassaka nicht beigebracht habe. Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) habe
inzwischen ebenfalls begonnen Leute zu rekrutieren, weshalb er sich bei
Verwandten in Nachbarsdörfern aufgehalten habe. Das Regime und die
YPG hätten bei seinen Eltern nach ihm gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben
und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
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an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 7. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit an-
statt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug
wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und
bildet mithin nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen, oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
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sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich be-
gründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind.
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und zeigt
nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht ver-
letzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer stellte anlässlich der Erstbefragung die Kriegssitu-
ation und die schlechten Lebensbedingungen in den Mittelpunkt seiner
Fluchtgeschichte, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird (SEM-Akten,
A7, S. 6 und Beschwerde, S. 5). Zudem führte er am Rande aus, dass
jeweils der einzige Sohn einer Familie vom Militärdienst befreit werde und
dass er persönlich keine Probleme mit den Behörden beziehungsweise der
Regierung gehabt habe (SEM-Akten, A7, S. 6). Vor diesem Hintergrund ist
der Glaubhaftigkeit der erst in der Zweitbefragung und auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Fluchtgeschichte die Grundlage entzogen
(EMARK 1993/3).
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg oder
Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes darstellen, mithin das Vorbringen des Beschwer-
deführers, er sei aufgrund der Kriegssituation ausgereist, keine Asylrele-
vanz zu entfalten vermag (SEM-Akten, A7, S. 6). Was die angeblichen De-
monstrationsteilnahmen anbelangt, hat der Beschwerdeführer diese in der
Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt. Zwischen denjenigen in Damas-
kus und der Ausreise im Jahr 2015 würde ohnehin der zeitliche Kausalzu-
sammenhang fehlen. Die Teilnahme an der friedlichen Demonstration in
Kamischli, an welcher der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt ge-
habt haben will, wurde ebenfalls erst während der Zweitbefragung geltend
gemacht. Zudem will sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Dör-
fern versteckt gehalten haben, was im Widerspruch zu einer Exponierung
an einer Demonstration steht (SEM-Akten, A25, S. 16, F95). Den Militär-
dienst betreffend führte er in beiden Befragungen aus, der einzige Sohn
einer Familie werde normalerweise nicht aufgeboten, er sei nicht aufgebo-
ten worden (SEM-Akten, A7, S. 6 und z. B. A25, S. 20). Im heutigen Zeit-
punkt steht im Übrigen noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer über-
haupt als diensttauglich erachtet und dementsprechend der Wehrpflicht un-
terstehen würde (hierzu würde er das Militärbüchlein benötigen, um es
beim Arzt vorzulegen: SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Ar-
mee, vom 30. Juli 2014). So bleibt es auch auf Beschwerdeebene bei einer
reinen Spekulation, dass der Beschwerdeführer „trotz seines Status als
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Einzelsohn rekrutiert werden könnte“ (Beschwerde, S. 16). Sodann trifft zu,
dass eine Dienstverweigerung bei der YPG keine asylrelevante Verfolgung
darzustellen vermag (Urteile des BVGer D-5287/2015 vom 7. Juli 2016
E. 6.3.2 oder D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Die entsprechen-
den vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden (angefoch-
tene Verfügung, S. 4 f.). Was die angebliche Suche aufgrund der Mitglied-
schaft in der Studentenvereinigung anbelangt, erschöpft sich auch diese in
reinen Vermutungen. Zudem fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusam-
menhang zwischen dieser und der Ausreise.
Was die Beschwerde hiergegen vorbringt ist nicht geeignet, am Beweiser-
gebnis etwas zu ändern. So ist die Behauptung falsch, die Vorinstanz habe
es gänzlich unterlassen, die Demonstration von Anhängern Barzanis zu
würdigen (siehe angefochtenen Verfügung, S. 4). Die entsprechende Rüge
der Gehörsverletzung geht fehl. Andere Gehörsverletzungen sind keine er-
sichtlich. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbe-
fragung mündlich und schriftlich, all seine Asylgründe dargelegt zu haben
und keine weiteren als diese zu haben (SEM-Akten, A7, S. 6). Mithin ist die
Dauer der Befragung nicht zu beanstanden. Es ist von der Vollständigkeit
des Befragungsprotokolls auszugehen. Der Hinweis „GS wiederholt sich“
ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass es sich
tatsächlich um eine reine Wiederholung handelte, was der Beschwerdefüh-
rer unterschriftlich bestätigte. Übersetzungsprobleme sind keine ersicht-
lich. Ferner wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hin-
gewiesen, deren Kenntnisnahme er ebenfalls unterschriftlich bestätigte
(SEM-Akten, A7, S. 2). So wurde ihm bereits in der Erstbefragung erklärt,
dass sich ungenaue, lückenhafte oder falsche Angaben negativ auf den
Entscheid auswirken und, dass er für seine Ausführungen – was er sagt
und was er nicht sagt – Verantwortung trägt (SEM-Akten, A7, S. 2). Es kann
ausgeschlossen werden, dass er aufgrund von Angst das Wesentliche in
der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnte, zumal er darauf hingewie-
sen wurde, dass alle an der Befragung Anwesenden seine Aussagen ver-
traulich behandeln (SEM-Akten, A7, S. 1). Schliesslich erfüllt der Be-
schwerdeführer – entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene –
keine subjektiven Nachfluchtgründe. Er verkennt, dass es sich – im Ver-
gleich zu den auf Beschwerdeebene zitierten Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts – bei ihm nicht um einen Wehrdienstverweigerer oder einen
im Exil aktiven Oppositionellen handelt. Im Übrigen wäre diesbezüglich oh-
nehin davon auszugehen, dass durch den Überlebenskampf des Regimes
die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland kon-
zentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5),
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und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Um Wie-
derholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: