B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1188/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1,
und dessen Sohn
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 2,
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit direkt an das BFM adressierter, englischsprachiger Eingabe datiert vom
20. Juli 2011 (Eingang BFM am 19. September 2011) ersuchte der Be-
schwerdeführer 1 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Ge-
währung von Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 mit zu vermittelnder Zustellung durch
die schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan (im Folgenden: Botschaft)
setzte das BFM den Beschwerdeführer 1 darüber in Kenntnis, dass die
Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Vo-
raussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus
diesem Grund ersuchte es ihn – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG, SR 142.31) – zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, um Angaben zu
seiner Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vor-
handensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe
und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es ihn auf, Kopien von
Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Zudem wurde ihm für
den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Ge-
legenheit gegeben, sich dazu zu äussern.
C.
Der Beschwerdeführer 1 liess sich mit Eingabe vom 20. Juli 2014 (Eingang
Botschaft am 23. Juli 2014) entsprechend vernehmen.
D.
Mit Schreiben des BFM vom 6. November 2014 wurde der Beschwerde-
führer 2 aufgefordert, persönlich einen entsprechenden Fragekatalog zu
beantworten und somit der Anforderung der Höchstpersönlichkeit eines
Asylgesuches zu genügen. Mit Eingabe vom 25. November 2014 (Eingang
Botschaft am 26. November 2014) kam der Beschwerdeführer 2 dieser An-
forderung nach.
In den schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer 1 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, im November 1984
habe er aufgrund brutaler Verfolgungsmassnahmen durch das ehemalige
äthiopische Junta-Regime sein Heimatland verlassen und sei in den Sudan
gezogen. Sein Cousin und sein jüngerer Bruder seien Mitbegründer der
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Organisation Tigray People's Democratic Movement (TPDM), welche von
der eritreischen Regierung unterstützt werde. Er sei von seinen Verwand-
ten vor einer Rückkehr nach Äthiopien gewarnt worden. Im Sudan sei er
vom UNHCR registriert und als Flüchtling anerkannt worden. Er habe für
verschiedene NGOs in Flüchtlingslagern als Übersetzer und medizinischer
Assistent gearbeitet. Wegen eines Augenleidens habe er eine stark einge-
schränkte Sehkraft und könne nicht mehr arbeiten. Er lebe zusammen mit
seiner Tochter und seinem Sohn in Khartum, welche den täglichen Lebens-
unterhalt bestreiten würden.
Seine Ehefrau und seine jüngere Tochter würden als vermisst gelten.
Der Beschwerdeführer 2 machte im Wesentlichen geltend, er sei in Khar-
tum geboren und habe seit dem Jahre 1994 dort die Schule besucht. Der
Sudan sei kein sicherer Ort mehr für Flüchtlinge, weil sie oft von der Polizei
belästigt und bedroht würden. Sie seien Zeugen wiederholter Entführungen
von Flüchtlingen durch verschiedene nicht zu identifizierende Gruppen und
staatliche Sicherheitsagenten geworden. Sie könnten kein friedliches Le-
ben aufbauen ohne Furcht vor Verfolgungen. Zudem seien Arbeitsstellen
nicht garantiert, die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe
keine sichere Zukunft.
E.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Januar 2015 –
bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. (Mit Verfügung gleichen Datums
wurde vom BFM auch der Tochter beziehungsweise der Schwester der Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und deren
Asylgesuch abgelehnt).
F.
Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, es
könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegan-
gen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz notwendig erscheinen lasse.
Bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes, der sich vor der Ausreise
aus dem Heimatland des Beschwerdeführers 1 ereignet habe, führte die
Vorinstanz aus, dessen Aussagen seien äusserst vage und unsubstanziiert
geblieben. Seine Schilderungen über den Konflikt in Äthiopien seien sehr
allgemein ausgefallen und würden sich in wenigen kurzen, stereotypen
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Sätzen erschöpfen. Die von ihm geltend gemachten Kampfhandlungen des
ehemaligen äthiopischen Regimes würden den im Rahmen von Krieg oder
Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteilen entsprechen und
stellten somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie
nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in
Art. 3 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu treffen. Die vom Beschwerdefüh-
rer 1 geltend gemachten unsicheren Lebensbedingungen in seinem Hei-
matland seien auf eine bürgerkriegsbedingte Situation zurückzuführen,
aufgrund derer gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung nicht Asyl
gewährt werde.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 stellte die Vorinstanz fest, er habe
vorgebracht, seit seiner Geburt in Khartum zu wohnen und nie in Äthiopien
gelebt zu haben. Er sei damit nicht Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG.
Vorliegend seien daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung nicht erfüllt und es erübrige sich zu prüfen, ob einer allfälligen
Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund nach aArt. 52 Abs.
2 AsylG entgegenstehe.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch zu erwähnen, dass sich die Be-
schwerdeführenden gemäss den Akten bereits seit 30 Jahren respektive
das ganze Leben im Sudan aufhalten würden. Die Hürden für eine zumut-
bare Existenz in Khartum würden daher offensichtlich nicht unüberwindbar
scheinen. Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten sei es ihnen überdies zuzu-
muten, den Schutz des im Sudan operierenden UNHCR oder die Unter-
stützung der grossen äthiopischen Diaspora in Anspruch zu nehmen.
Demnach sei sowohl der Einreiseantrag als auch das Asylgesuch abzu-
lehnen.
G.
Die vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete englischsprachige Eingabe
ging am 5. Februar 2015 bei der Botschaft ein und wurde an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet (Posteingang Bundesverwaltungsge-
richt: 25. Februar 2015), mit welcher gegen den vorinstanzlichen Entscheid
Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewäh-
rung beantragt wurde.
In der Beschwerdeeingabe werden vorab die wesentlichen Erwägungen
der vorinstanzlichen Verfügung angeführt.
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Im Kern werden im Weiteren den vorinstanzlichen Einschätzungen diesel-
ben Vorbringen entgegengehalten, die in den schriftlichen Eingaben im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt wurden. Die Be-
schwerdeführenden machen geltend, ihr Leben sei in Khartum und gene-
rell im Sudan aktuell nach wie vor in ernsthafter Gefahr.
In das Flüchtlingscamp könnten sie aufgrund der dortigen prekären Situa-
tion nicht mehr zurückkehren. Das Camp sei zu einem Entführungszentrum
verkommen, aus dem Flüchtlinge durch kriminelle Gruppen fortlaufend ver-
schleppt würden. Auch seien die Flüchtlinge dort jeglicher Art von kriminel-
len Handlungen ausgesetzt, gegen die die Ordnungskräfte des Camps und
die sudanesischen Sicherheitskräfte weitgehend schutzunfähig seien.
Deshalb würden die meisten Flüchtlinge nach Khartum weiterziehen, wo
eine relativ bessere Sicherheitssituation anzutreffen sei.
Doch auch in Khartum hätten die Beschwerdeführenden weder von poli-
zeilicher Seite noch vom UNHCR bezüglich ihrer Klagen Gehör gefunden.
Zudem hätten sie vom sudanesischen UNHCR selbst in Khartum in keiner
Hinsicht Unterstützung erhalten.
Als zusätzliches in der Beschwerde neu vorgebrachtes Bedrohungsmo-
ment führten sie an, neulich sei der Beschwerdeführer 1 im Rahmen von
üblichen wahllos durchgeführten Razzien durch Polizei und Militär zusam-
men mit anderen Flüchtlingen für zwei Tage in polizeiliche Gewahrsam ge-
nommen worden. Dabei seien sie vor die Wahl gestellt worden, ein Löse-
geld zu bezahlen oder in ihr Heimatland deportiert zu werden. Betroffene,
die nicht imstande gewesen seien, das Lösegeld aufzubringen, seien vor
Gericht nicht durchgedrungen. Das Verdikt habe auf Bezahlung des Löse-
geldes oder eine sofortige Deportation gelautet. Sie hätten keine Wahl ge-
habt und das Lösegeld für den Beschwerdeführer 1 bezahlt, worauf er ent-
lassen worden sei. Das UNHCR sei über diese Vorgänge informiert gewe-
sen, habe aber keine Anstalten getroffen, die Opfer davor zu schützen. Ent-
gegen der Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung sei demnach für
die Beschwerdeführenden eine Deportation aus dem Sudan in ihr Heimat-
land ein reales Risiko.
Auch aufgrund der allgemeinen Lebenssituation könnten sich die Be-
schwerdeführenden nicht länger im Sudan aufhalten. Sie lebten in völliger
Bedrängnis, fühlten sich zunehmend unsicher und sähen dort keine Zu-
kunft. Hinzu komme ihre wirtschaftliche Not, da es dem Beschwerdeführer
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2 als Flüchtling nicht erlaubt sei zu arbeiten. Auch hätten sie nicht wie an-
dere Landsleute Familienmitglieder, enge Verwandte oder Freunde aus der
äthiopischen Diaspora, die sie unterstützen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und – bis auf den sprachlichen Aspekt (vgl.
E. 1.3) – formgerecht eingereicht. Die Rechtsmitteleingabe ist zwar nur
vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet, jedoch ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeerhebung auch vom Willen des Beschwerdeführers 2
getragen wird. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, wel-
ches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand
hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG sowie Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach
im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungs-
texte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der ent-
sprechenden Bestimmungen.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweize-
rische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Ver-
tretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das
schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und ei-
nen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält
(aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
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Seite 8
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen
in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweili-
gen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder
aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen erge-
ben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sach-
verhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmög-
lichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag
diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.4).
Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehal-
ten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylge-
such zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 f.).
4.3 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Befragung der Beschwerdeführenden durchzuführen. Das
BFM begründete diesen Verzicht mit dem begrenzten Personalbestand der
Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte die Beschwerde-
führenden deshalb um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme
zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Be-
schwerdeführenden nahmen in der Folge zu den gestellten Fragen Stel-
lung und machten persönliche, auf sie konkret bezogene Angaben. Vorlie-
gend erhielten sie somit rechtsgenügend Gelegenheit, ihre Asylgründe dar-
zulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sach-
verhalts mitzuwirken.
Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beur-
teilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem
BFM ohne Kommentar.
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Seite 9
5.
Das BFM beziehungsweise SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Bei diesem Ent-
scheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Ein-
reisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person
habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumu-
ten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemü-
hen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutz-
gewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1) wie auch
auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als
unzutreffend erweisen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, ist diese Frage vorliegend jedoch nicht zu prüfen.
6.
6.1 Aufgrund der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten
Kampfhandlungen des ehemaligen äthiopischen Regimes den im Rahmen
von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteilen ent-
sprechen und somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstel-
len, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem
der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu treffen. Auch ist mit der
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Seite 10
Vorinstanz einig zu gehen, dass die vom Beschwerdeführer 1 geltend ge-
machten unsicheren Lebensbedingungen in seinem Heimatland auf eine
bürgerkriegsbedingte Situation zurückzuführen sind, aufgrund derer ge-
mäss ständiger Praxis und Rechtsprechung kein Asyl zu gewähren ist.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 stellte die Vorinstanz zu Recht fest,
er habe vorgebracht, seit seiner Geburt in Khartum zu wohnen und nie in
Äthiopien gelebt zu haben, womit er (bezüglich seines Heimatstaates Äthi-
opien) nicht Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist.
Auch ist mit der Anmerkung in der vorinstanzlichen Verfügung einig zu ge-
hen, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss den Akten bereits seit
30 Jahren respektive das ganze Leben im Sudan aufhalten, die Hürden für
eine zumutbare Existenz in Khartum daher offensichtlich nicht unüberwind-
bar scheinen und es ihnen im Falle ernsthafter Schwierigkeiten zuzumuten
ist, den Schutz des im Sudan operierenden UNHCR oder die Unterstützung
der grossen äthiopischen Diaspora in Anspruch zu nehmen.
Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen den Ausführungen und Ein-
schätzungen in der angefochtenen Verfügung offenkundig keine stichhalti-
gen Gründe entgegenzuhalten.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Beschwerde-
führenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt beziehungs-
weise ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen. (Mit Urteil gleichen Datums weist das Bundesverwal-
tungsgericht auch die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29.
Dezember 2014 erhobene Beschwerde der Tochter beziehungsweise der
Schwester der Beschwerdeführenden ab [E-1134/2015]).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf
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Seite 11
deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1188/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: