Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1190/2011/rim
Urteil vom 25. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge im
Dezember 2006 verliess und im Sommer 2008 in Italien ein Asylgesuch
stellte, wo er sich anschliessend rund zweiundeinhalb Jahren aufgehalten
habe,
dass er von Italien her kommend in die Schweiz einreiste und am 16.
Dezember 2010 ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso am 21. Dezember 2010 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährte,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 13. Januar
2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (Verordnung Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist) um Rücknahme des Beschwerdeführers und
Antwort bis am 28. Januar 2011 ersuchte,
dass die italienischen Behörden am 31. Januar 2011 der Übernahme des
Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2011 – eröffnet am 16.
Februar 2011 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, ihn – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte,
feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben respektive es sei die Angelegenheit ans BFM zur
Neubeurteilung zurückzuweisen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998[(AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass er in
Italien ([…]) am 24. Juli 2010 ein Asylgesuch eingereicht hat und dieser
Umstand Bestätigung in der EURODAC -Datenbank findet,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der von Italien innert Frist
unbeantwortet gebliebenen, auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
gestützten Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
erachtet hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass Italien mit Schreiben vom 31. Januar 2011 seine Zuständigkeit
nachträglich anerkannt und einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers unter gewissen Auflagen ausdrücklich zugestimmt
hat,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei für ihn aufgrund der
fehlenden behördlichen Unterstützung kaum möglich, in Italien ein
menschenwürdiges Leben zu führen, er benötige regelmässig
Medikamente und sei in ärztlicher Behandlung, festzustellen ist, dass
Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung
von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich –
neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass beispielsweise die Organisation Arciconfraternita seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die
Verpflichtungen aus diesen Abkommen einzuhalten pflegt,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte – auch
nicht gesundheitliche Aspekte – darauf hindeuten, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage
geraten oder Italien könnte sich in Bezug auf seine Person nicht an die
aus den obigen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung, sein
Asylgesuch in Italien sei dort in zweiter Instanz abgelehnt worden, eine
Aufenthaltsbewilligung für Italien sei ihm weggenommen worden, er habe
beziehungsweise finde dort keine Arbeit und keine Unterkunft mehr,
keinen Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) darstellen,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine
Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34
E. 9.2),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August
2010, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind,
dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis
des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu
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Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass es dem BFM und
der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, dem Ersuchen der italienischen
Behörden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten
Rechnung zu tragen,
dass ein sinngemäss gestellter Antrag auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mit dem Urteil damit hinfällig wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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