B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1191/2009
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Monique Bremi, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N (…).
E-1191/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus der Region Jaffna stammender Tamile mit
letztem Wohnsitz in Colombo, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufol-
ge am 20. November 2008 und reiste am 3. Dezember 2008 in die
Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 5. Dezember 2008 wurde er im
EVZ zu seiner Ausreise und den Asylgründen befragt. Dabei gab er zu
Protokoll, er werde im Heimatland von der Armee gesucht. Der Grund sei,
dass sein Bruder, welcher bei einem Gefecht getötet worden sei, für die
LTTE gekämpft habe, und er einer Heldenfamilie angehöre. Erstmals sei
er zirka im Mai 2006 gesucht worden. Damals seien zwei Personen auf
einem Motorrad zu ihm nach Hause gekommen, als er gerade abwesend
gewesen sei. Im August 2007 sei er ein weiteres Mal gesucht worden,
wiederum von zwei Männern auf Motorrädern. Diese hätten ihn ins Camp
B.________ mitgenommen. Am folgenden Morgen hätten sie ihn wieder
gehen lassen, nachdem die Mutter vorbeigekommen sei, geweint und um
seine Freilassung gebeten habe. In Colombo, wo er bei einem Freund
seines Halbbruders während eines Jahres gelebt habe, sei er später
dreimal von der Polizei in Wellawatte (Colombo) gesucht worden. Einmal,
zirka im Mai 2008, sei er für zirka drei Stunden mit auf den Posten ge-
nommen worden. Er habe damals erklären müssen, wieso er sich in Co-
lombo aufhalte. Im Oktober 2008 sei er letztmals gesucht worden. Im No-
vember 2008 habe ihm dann sein Halbbruder aus C._______ die Ausrei-
se finanziert.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2008 eine "Householder's
List", ausgestellt am 4. November 2007, ein, welcher zu entnehmen ist,
dass er in Wellawatte bei seinem Bruder (…) wohnhaft war.
B.
Am 15. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einläss-
lich zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei führte er aus, er sei in Jaffna
von der Armee mitgenommen worden, weil ein Freund, der Beziehungen
zu den LTTE gehabt habe, bei der Verhaftung seine Telefonnummer auf
dem Handy gehabt und die Armee diese entdeckt habe. Sein Freund ha-
be den Namen verraten, mit der Folge, dass er (der Beschwerdeführer)
danach von der Armee ins Camp B._______ mitgenommen worden sei.
Er sei dann für eine Viertelstunde verhört und in der Folge bis zum nächs-
ten Tag festgehalten worden. Es sei ihm befohlen worden, sich jederzeit
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zur Verfügung zu halten. Er sei trotzdem, ausgestattet mit einem Passier-
schein, per Schiff nach Colombo gegangen. Dort habe er in der Folge bei
einem Freund seines Bruders gewohnt. Er sei von der Polizei mitgenom-
men und nach dem Grund seines Aufenthaltes gefragt worden. Er habe
erzählt, in Jaffna Probleme gehabt zu haben. Nach seiner Meldung bei
der Polizei habe er zuerst ohne Probleme in Colombo gelebt, bis im Ok-
tober 2008 die Tamilen aufgerufen worden seien, Colombo zu verlassen
und wieder in den Norden zurückzukehren. Als mehrere alleinstehende
Personen festgenommen worden seien, habe er Angst bekommen und
sich versteckt. Dank seines Passbesitzes und der Hilfe des Freundes
seines Bruders habe er ein Visum für die Einreise nach Singapur erhal-
ten. In Singapur habe ihm der Schlepper noch ein italienisches Visum be-
sorgt. Dem Beschwerdeführer wurde während der Anhörung die Möglich-
keit eingeräumt, zu den Unstimmigkeiten in den Aussagen und den Wi-
dersprüchen gegenüber dem Empfangsstellenprotokoll Stellung zu neh-
men.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 – eröffnet am 22. Januar 2009 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung des Entscheides führte
das BFM an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachte-
te das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM vom
21. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er liess
beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Der Eingabe lagen eine Kopie der Geburtsurkunde des ver-
storbenen Bruders des Beschwerdeführers sowie ein "Affidavit" seiner
Mutter betreffend die Todesumstände dieses Bruders bei.
E-1191/2009
Seite 4
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2009 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Be-
schwerdeführer wurde Frist angesetzt, um eine in der Beschwerde in
Aussicht gestellte Bestätigung betreffend die LTTE-Zugehörigkeit des
Bruders zu den Akten zu reichen und um seine Foltervorbringen mittels
Fotografien und einem ärztlichen Bericht zu substanziieren. Für den
Säumnisfall wurde ein Entscheid gestützt auf die bestehende Aktenlage
angedroht.
F.
Mit Eingabe vom 2. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine DVD-
Kopie eines Märtyrerfilms, das dazugehörige Cover, ein Standbild des
darin abgebildeten Bruders, Fotos (Narben aufzeigend), eine Eingangs-
bestätigung einer Klage bei der Human Rights Commission of Sri Lanka,
eine "Red Cross Message", Fotos eines Freundes, ein Schreiben betref-
fend ein durch den Vater des Beschwerdeführers bei den LTTE absolvier-
tes Training (in Kopie), zwei Familienregisterkarten aus den Jahren 1997
und 2007 (in Kopie), ein Familienfoto sowie eine Registrierungsänderung
der Familie (in Kopie) ein. Der Rechtsvertreter teilte mit, der Vater und ein
Bruder des Beschwerdeführers seien zwischenzeitlich von den Sicher-
heitsbehörden festgenommen worden, und ersuchte angesichts der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers um Übersetzung der eingereichten
Kopien von Amtes wegen. Das Einreichen eines ärztlichen Berichts wur-
de für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.
G.
Am 23. April 2009 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die von Amtes
wegen in Auftrag gegebenen Übersetzungen ein.
H.
Am 6. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seines da-
maligen Hausarztes, datierend vom 30. April 2009, zu den Akten. Der Arzt
äusserte darin den Verdacht auf das Vorliegen einer Depression beim
Beschwerdeführer im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS) sowie den Verdacht auf neuropsychologische Defizite nach
Schädel-Hirn-Trauma. Er wies darauf hin, dass er den Beschwerdeführer
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Seite 5
zur Erhärtung der Diagnosen an das [psych. Klinik / Zentrum] überwiesen
habe. Der Arzt nahm sodann zu den diversen Narben des Beschwerde-
führers Stellung. Auf den weiteren Inhalt des Berichts wird in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2012 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen spezialärztlichen Bericht
seine psychiatrische Behandlung betreffend zu den Akten zu reichen.
J.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei nicht in der Lage, einen psychiatrischen Bericht einzureichen,
da er diese Behandlung aufgrund von Sozialdruck abgebrochen habe.
Trotz seiner gesundheitlich instabilen Lage und ständiger Kopfschmerzen
sei er auch nicht in hausärztlicher Behandlung. Die neu mandatierte
Rechtsvertreterin ersuchte für das Einreichen weiterer Beweismittel um
weitere Fristerstreckung.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2012 wurde das Gesuch um Frist-
erstreckung für das Beibringen eines psychiatrischen Berichtes abgewie-
sen. Dem Beschwerdeführer wurde demgegenüber für die weitere Sub-
stanziierung seiner Vorbringen und das Beibringen von Beweismitteln aus
dem Heimatland eine dreissigtägige Frist eingeräumt.
L.
Mit Eingabe vom 11. April 2012 machte die neue Rechtsvertreterin gel-
tend, der Beschwerdeführer habe bislang wesentliche Fluchtgründe ver-
schwiegen. Er sei nämlich bereits in seinem 10. Lebensjahr der LTTE
beigetreten und habe dort die Schule sowie ein Trainingscamp besucht.
Im Jahre 1999 habe er die Organisation wieder verlassen. Im Jahr 2000
sei die Familie bei einem Fluchtversuch nach Indien aufgegriffen und für
zwei Jahre in ein Camp in D._______ gebracht worden. Der Beschwerde-
führer sei als Informant für die LTTE tätig gewesen. Die Rechtsvertreterin
stellte in Aussicht, die gesamten Fluchtgründe mittels einer Übersetzerin
zu erheben und nachzureichen. Als Grund für das bisherige Verschwei-
gen diverser Vorbringen führte sie an, der Beschwerdeführer habe be-
fürchtet, die srilankischen Behörden würden bei einem negativen Ent-
scheid über seine LTTE-Zugehörigkeit informiert. Weiter machte die
Rechtsvertreterin geltend, der Beschwerdeführer habe die psychiatrische
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Therapie im Sommer 2010 abgebrochen, nachdem Kollegen ihm gesagt
hätten, dass seine Probleme dadurch nur noch schlimmer würden. Am
10. April 2012 sei er letztmals in hausärztlicher Behandlung gewesen. Der
Eingabe lag eine Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis bei. Hinsicht-
lich der Einzelheiten zur Verhaftung der Familienangehörigen, welche in
direktem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehe und als Reflex-
verfolgung zu werten sei, ersuchte dieser erneut um Nachfrist.
M.
Mit Eingabe vom 16. April 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
selbstverfasste Stellungnahme inklusive deutscher Übersetzung, Fotos
von Kindersoldaten und eine Faxkopie eines fachärztlichen Berichts des
[psych. Klinik / Zentrum] vom 8. Juli 2009 zu den Akten. Im weiteren legte
er seine Beweggründe für den Abbruch der psychiatrischen Behandlung
und die jetzige Bekanntgabe der wahren Geschichte dar und machte Aus-
führungen zu seinem familiären Beziehungsnetz. Auf die Ausführungen
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Auf die ausführliche Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 nahm die Rechtsvertreterin zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung. Auf diese Replik wird, soweit entscheid-
relevant, ebenfalls in den Erwägungen eingegangen.
P.
Die Instruktionsrichterin stellte der Rechtsvertreterin am 26. Juni 2012 die
von Amtes wegen vorgenommenen Übersetzungen der Eingaben des
Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und allfälligen abschliessenden
Stellungnahme zu.
Q.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe
keine weiteren Ergänzungen im Zusammenhang mit den Übersetzungen
anzubringen, verweise aber nochmals auf ihre bisherigen Eingaben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein Ausliefe-
rungsersuchen betreffend den Beschwerdeführer liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, dass es diesem nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe
glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen, von der Armee in Jaffna gesucht
und festgenommen worden zu sein und auch in Colombo Probleme mit
der Polizei gehabt zu haben, seien widersprüchlich und unsubstanziiert
ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, der
Grund für die Mitnahme in Jaffna sei die LTTE-Zugehörigkeit seines Bru-
ders gewesen, andererseits, er sei mitgenommen worden, weil die Armee
seine Telefonnummer bei einem Kollegen, der Beziehungen zu den LTTE-
gehabt habe, entdeckt habe. Dieser Kollege habe dann seinen Namen
verraten. Weiter habe er bezüglich der Suche nach ihm in Jaffna zuerst
angegeben, er sei nur einmal gesucht worden, dies im Mai 2006. Damals
sei er von zu Hause ins Camp B._______ gebracht und dort verhört wor-
den. Bei der zweiten Anhörung habe er demgegenüber zwei Suchen er-
wähnt, wobei die erste erfolglos verlaufen sei, da er sich nicht zu Hause
befunden habe, und die zweite im August 2007 erfolgt sei, als er zu Hau-
se abgeholt und ins Camp B._______ gebracht worden sei. Da davon
auszugehen sei, dass die erwähnte Festnahme einen bleibenden Ein-
druck hinterlassen hätte, sei aus der unterschiedlichen Darstellung zu
schliessen, dass der Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Weite-
re Zweifel am Sachverhalt begründete das BFM mit der unterschiedlichen
Schilderung der Schwierigkeiten in Colombo. So habe er zuerst angege-
ben, dort dreimal von der Polizei gesucht worden zu sein, wobei es nur
beim ersten Mal im Mai 2008 zu einer direkten Konfrontation mit der Poli-
zei gekommen sei. Damals habe er auf dem Posten erklären müssen,
weshalb er sich alleine in Colombo aufhalte; nach drei Stunden sei er
wieder freigelassen worden. Demgegenüber habe er bei der späteren
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Anhörung von zwei Mitnahmen berichtet: Das erste Mal sei es zur polizei-
lichen Anmeldung gekommen, das zweite Mal – im Oktober 2008 – sei er
während dreier Tage auf dem Posten festgehalten und verhört worden.
Nebst dieser Widersprüchlichkeit sei er trotz wiederholter Nachfrage nicht
in der Lage gewesen, nähere Angaben zum Verhör zu machen. Schliess-
lich habe er als Grund für die Freilassung merkwürdigerweise den Be-
such eines Computerkurses angegeben. Insgesamt erachtete das BFM
den Sachverhalt als widersprüchlich, konstruiert, unsubstanziiert und mit
den Gepflogenheiten der Polizei nicht vereinbar. Da zudem die persönli-
che Betroffenheit fehle und die Ausführungen des Beschwerdeführers an-
lässlich der Konfrontation mit den Widersprüchen nicht zu überzeugen
vermöchten, wertete das BFM die Vorbringen als den Voraussetzungen
von Art. 7 AsylG nicht genügend.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2009 wurde diesen Erwä-
gungen Folgendes entgegengehalten: Zwar sei nicht von der Hand zu
weisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche auf-
wiesen. Es sei jedoch festzuhalten, dass dieser aus einer Heldenfamilie
stamme, der Bruder im Kampf für die LTTE gestorben sei und er selbst in
seinem Herkunftsland traumatisierende Ereignisse durchlebt habe, wel-
che im Zeitpunkt der Befragungen nur kurze Zeit zurückgelegen hätten.
Sein Verhalten während der Befragung lasse denn auch auf eine gewisse
Beklemmung schliessen, und es scheine ihm widerstrebt zu haben, sich
die fluchtauslösenden Erlebnisse in Erinnerung zu rufen. Gemäss Aussa-
gen gegenüber der Rechtsvertretung sei der Beschwerdeführer in Co-
lombo massiv gefoltert worden. Er sei mit Schlagstöcken traktiert und es
sei ihm mit einem Messer in die Zehen geschnitten worden. Auch sei ihm
ein Fingernagel ausgerissen worden. Er sei in der Lage, die entspre-
chenden Narben mittels Fotos zu dokumentieren. Die Anhörungen durch
das BFM hätten bei ihm Flashbacks hinsichtlich der Verhöre bei der sri-
lankischen Polizei und damit eine innere Blockade ausgelöst, welche es
ihm verunmöglicht habe, in kohärenter Weise über die Fluchtgründe zu
sprechen. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer die Folter an-
lässlich der Anhörungen nicht erwähnt. Auch gegenüber der Rechtsver-
tretung habe er sie anfänglich verschwiegen. Er habe weiter auch auf
sein schlechtes Erinnerungsvermögen verwiesen und vorgebracht, keine
konkreten Daten angeben zu können. Die fehlende Kohärenz und die un-
präzisen Angaben liessen geradezu darauf schliessen, dass die Aussa-
gen nicht erfunden seien. Die Zurückhaltung des Beschwerdeführers sei
vorliegend gar als Realitätskennzeichen zu werten. Jedenfalls relativiere
die erlebte Folter die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gel-
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tend gemachten Ungereimtheiten stark. Fakt sei weiter, dass der Be-
schwerdeführer in seinem verstorbenen Bruder einen nahen Familienan-
gehörigen habe, welcher bei den LTTE eine höhere Funktion inne gehabt
habe und als Märtyrer gelte. Dieses Vorbringen könne der Beschwerde-
führer mittels einer eidesstattlichen Erklärung der Mutter und eines Ge-
burtsscheines des Bruders untermauern; auch sei der aktenkundige Poli-
zeirapport als Beweismittel bezüglich Festnahme zu würdigen (Anmer-
kung des Gerichts: Es handelt sich um die irrtümlich als "Polizeirapport"
bezeichnete "Householder's List" betreffend Wohnsitz in Wellawat-
te/Colombo). Weiter wies der Beschwerdeführer auf sein Risikoprofil hin,
welches laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte, EGMR (Urteil vom 17. Juli 2008 N.A. gg. Vereinigtes König-
reich, Rz 32 ff. und 119 ff.) zu einer Gefährdung führe. So sei er ein aus
dem Norden Sri Lankas stammender Tamile, welcher seitens der Sicher-
heitsbehörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt, festgehalten und
verhört worden sei, über zahlreiche Narben verfüge, in der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht habe und aus einer bekannten Märtyrerfamilie
stamme. Bei einer kumulativen Betrachtung dieser Gefährdungsfaktoren
und im Lichte der sich ständig verschlechternden Sicherheits- und Men-
schenrechtslage müsse zwingend der Schluss gezogen werden, dass der
Beschwerdeführer einer regierungsfeindlichen Tätigkeit beziehungsweise
Einstellung verdächtigt und deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne
des Asylgesetzes ausgesetzt würde. Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass die erlittenen Massnahmen zweifelsohne asylrelevante Nachteile
darstellten, und der Beschwerdeführer mit Blick auf das erwähnte EGMR-
Urteil zudem begründete Furcht habe, im Falle der Rückkehr asylrelevan-
ten Nachteilen ausgesetzt zu sein.
4.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 2. April 2009 reichte der Beschwerde-
führer eine DVD-Kopie eines Märtyrervideofilms und entsprechende Aus-
züge/Standbilder auf Papier ein. Letztere zeigen das Cover des Videos
und (gemäss Beschwerdeführer) ein Foto des im Kampf für die LTTE ge-
fallenen Bruders. Das Foto sei zu Beginn seiner Aktivität entstanden, als
er noch sehr jung gewesen sei. Weiter lagen der Eingabe Fotos des Be-
schwerdeführers (Narben aufzeigend), eine Eingangsbestätigung einer
Klage bei der Human Rights Commission of Sri Lanka, eine "Red Cross
Message", Fotos eines Freundes, ein Schreiben betreffend ein LTTE-
Training des Vaters (in Kopie), Kopien zweier Familienregisterkarten aus
den Jahren 1997 und 2007, ein Familienfoto sowie eine Kopie über eine
Registrierungsänderung der Familie ein. Der Rechtsvertreter teilte mit,
der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers seien zwischenzeitlich
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von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden. Sodann stellte er
für einen späteren Zeitpunkt einen ärztlichen Bericht in Aussicht.
4.4 Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Mai 2009 reichte der Beschwerde-
führer ein Arztzeugnis seines damaligen Hausarztes ein, welchem zu
entnehmen ist, dass dieser ihn wegen Verdachts auf eine posttraumati-
sche Belastungsstörung sowie auf ein Schädel-Hirn-Trauma für weitere
Abklärungen an das [psych. Klinik / Zentrum] überwiesen habe. Der Be-
schwerdeführer habe ihm gegenüber geltend gemacht, er sei im Juni
2008 während dreier Tage in Sri Lanka im Gefängnis gewesen und dort
mit einem Stock bis zur Bewusstlosigkeit traktiert worden. Seither leide er
eigenen Angaben zufolge an chronischen Kopfschmerzen, rascher Er-
schöpfbarkeit, Vergesslichkeit, Albträumen, Durchschlafstörungen, nächt-
lichen Schreckreaktionen und gedrückter Stimmung. Hinsichtlich der kör-
perlichen Narben hielt der Hausarzt folgendes fest: Der Beschwerdefüh-
rer habe geltend gemacht, er sei mittels Stockschlägen, Zigaretten und
Ausreissen des Zeigefingernagels rechts misshandelt worden. Objektiv
festzuhalten seien Narben nach Platzwunden an der Stirne links und am
äusseren Augenwinkel links, ein verdicktes Nagelbett des Zeigefingers
sowie kreisrunde pigmentartige Narben am Vorderarm. Letztere seien gut
mit Verbrennungen von Zigaretten vereinbar. Die Verdickung des Nagels
am Zeigefinger könne eine Narbe darstellen oder aber auch einer subun-
gualen Warze entsprechen. Der Grosszehennagel weise eine Verdickung
und eine quere Rille auf, die zu einer Verletzung vor 9-12 Monaten an der
Nagelwurzel passe.
4.5 Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit,
der Beschwerdeführer habe die Behandlung im [psych. Klinik / Zentrum]
aufgrund von Sozialdruck, ausgehend von seinen Kollegen, abgebro-
chen, obwohl er täglich unter starken Kopfschmerzen leide. Eine psychi-
atrische Behandlung werde in vielen Ländern stigmatisiert. Der Be-
schwerdeführer habe inzwischen eingesehen, dass er sich mit seinem
Verhalten sehr geschadet habe. Er wolle nun schnellstmöglich einen Arzt
aufsuchen und die Abklärungen im [psych. Klinik / Zentrum] vornehmen
lassen. Auch sei er bereit, eine Bestätigung des Arztes in Sri Lanka, der
ihn damals im Spital besucht habe, einzureichen.
4.6 Mit Schreiben vom 11. April 2012 machte die Rechtsvertreterin gel-
tend, der Beschwerdeführer habe bislang aus Angst wesentliche Flucht-
gründe verschwiegen. Er habe befürchtet, dass im Falle eines negativen
Entscheides die Schweiz die srilankischen Behörden über seine LTTE-
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Seite 12
Zugehörigkeit informieren würde. Entgegen seinen bisherigen Angaben
sei der Beschwerdeführer bereits seit 1993, also seit dem 10. Lebensjahr,
Mitglied der LTTE gewesen. Er habe zunächst fünf Monate im Trainings-
camp und danach ein Jahr in der LTTE-Schule verbracht. Im Jahre 1999
sei er auf Bitte seiner Mutter aus den LTTE entlassen worden. Im Jahr
2000 habe seine Familie versucht, nach Indien zu fliehen, sei dabei aber
von der "Sri Lanka Naval" aufgegriffen worden und habe rund zwei Jahre
in einem Camp in D._______ verbracht. Der Beschwerdeführer sei wäh-
rend dieser Zeit als Informant für die LTTE tätig geblieben. Hinsichtlich
der geltend gemachten Probleme der Angehörigen des Beschwerdefüh-
rers machte die Rechtsvertreterin geltend, deren Festnahme sei als Re-
flexverfolgung zu werten. Der Vater und der Bruder seien festgenommen
worden, um den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen und den Auf-
enthaltsort bekanntzugeben. Beide seien geschlagen worden und hätten
sich in Spitalpflege begeben müssen. Der Bruder sei am Arm schwer ver-
letzt worden und habe Epilepsieanfälle erlitten. Er sei deswegen immer
noch in Behandlung.
4.7 Mit Eingabe vom 16. April 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine
Stellungnahme des Beschwerdeführers, beinhaltend die "wahre Ge-
schichte" des Beschwerdeführers in Tamilisch inklusive deutscher Über-
setzung, Fotos von Kindersoldaten und eine Faxkopie eines fachärztli-
chen Berichts des [psych. Klinik / Zentrum] vom 8. Juli 2009 zu den Ak-
ten. Im weiteren führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich zum jet-
zigen Zeitpunkt entschlossen, die Wahrheit zu sagen, weil er seit der Pra-
xisänderung der Schweiz starke Angstzustände und Flashbacks gehabt
habe. Er befürchte, im Fall der Wegweisung während 15 Jahren inhaftiert
zu werden. Zudem hätten auch andere ehemalige LTTE-Mitglieder die
wahren Asylgründe offengelegt. Er befürchte weiter, dass seine Familie
durch seine Rückkehr belastet und mit erneuten Nachfragen des CID
(Criminal Investigation Departement) konfrontiert würde. Hinsichtlich der
familiären Verhältnisse im Heimatland wurde geltend gemacht, ein weite-
rer Bruder sei ebenfalls Kämpfer der LTTE gewesen. Dieser lebe derzeit
unerkannt im Vanni-Gebiet. Der selbstverfassten Stellungnahme des Be-
schwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine beiden erwähnten Brüder
im Jahr 1992 der LTTE beigetreten seien. Seinen eigenen Beitritt datierte
er aufs Jahr 1993. Er habe während fünf Monaten ein Trainingscamp be-
sucht und sei dann während eines Jahres in der Ausbildung/Schule der
LTTE gewesen. Nach der Schule sei er für drei Jahre nach (…) und
schliesslich für ein Jahr ins Vanni-Gebiet geschickt worden, wo er Politik
und "Intelligence Service" sowie zuletzt Englisch gelernt habe. In der Fol-
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Seite 13
ge habe er während sechs Monaten ein Navy-Training absolviert. Wegen
seiner familiären Situation hätten ihm die LTTE nach einem Urlaub er-
laubt, bei seiner Familie zu bleiben. Er sei daraufhin mit dieser nach (…)
gegangen und dort bis ins Jahr 2002 geblieben. Nachdem seine Familie
wieder nach Jaffna gezogen sei, habe er erneut für die LTTE auf See ge-
arbeitet. Später sei er zu seiner Familie nach Jaffna gegangen und habe
dort gleichzeitig wichtige Arbeiten für die LTTE gemacht. In dieser Zeit
habe jemand der Armee Informationen über ihn gegeben. Dann habe er
Probleme gehabt. Ihm und einigen Kollegen sei die Flucht gelungen, an-
dere seien inhaftiert worden oder gälten als vermisst.
Dem Bericht des [psych. Klinik / Zentrum] vom 8. Juli 2009 ist Folgendes
zu entnehmen: Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Heimatland
unter dem Bürgerkrieg zu leiden. Er sei mehrmals vom Militär festge-
nommen und gefoltert worden. Seither leide er unter Albträumen. Er
träume von gegen ihn gerichteten Gewalttaten der Polizei. Er fühle sich
allgemein unsicher und fürchte sich auch vor der hiesigen Polizei. Er kla-
ge über Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsstörungen und
erhöhte Schreckhaftigkeit. Unter Berücksichtigung des belastenden Er-
eignisses mit aussergewöhnlicher Bedrohung und den erwähnten sowie
weiteren Symptomen sei die Diagnose einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung zu stellen. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass auf-
grund sprachlicher Barrieren und der Probleme beim Dolmetschen der
psychopathologische Befund nur eingeschränkt zu erheben sei. Auch
weist der Arzt darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur für zwei Termi-
ne vorstellig geworden sei. Abklärungen bezüglich Schädel-Hirn-Trauma
und eine antidepressive Medikation hätten daher nicht in Angriff genom-
men beziehungsweise besprochen werden können.
4.8 In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Es führte dazu aus, der Beschwerdeführer
habe seinen widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Anhörungen auf
Beschwerdeebene zwei weitere Versionen entgegengesetzt, die sich
nicht mit den früheren vereinbaren liessen. Gegen die behauptete Verfol-
gung spreche ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 so-
wohl einen Passierschein erhalten habe, als auch der Umstand, dass er
sich in der Folge bei seinem in Colombo wohnhaften Bruder habe regist-
rieren lassen können. Insoweit er geltend gemacht habe, in Colombo bei
einem Freund des Bruders gewohnt zu haben, widerspreche dies über-
dies den Angaben in der eingereichten Registrierung (welche in den Ak-
ten fälschlicherweise als Polizeirapport bezeichnet worden sei). Weiter
E-1191/2009
Seite 14
habe der Beschwerdeführer diverse Beweismittel eingereicht, welche je-
doch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet seien, eine Verfolgungssituation
aufzuzeigen. So sei der Beschwerdeführer darin nirgends namentlich er-
wähnt und auch dem Affidavit der Mutter sei nur zu entnehmen, dass der
Bruder des Beschwerdeführers unter tragischen Umständen ums Leben
gekommen sei. Die Familienregisterkarten und das Foto der Familie sei-
en nur geeignet, Auskunft über die Wohnorte der Familie zu geben, liefer-
ten aber ebenfalls keine Hinweise auf eine Verfolgung. Was die einge-
reichten Fotos mit Narben betreffe, sei angesichts der widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers nicht bekannt, wann und unter welchen
Umständen die Verletzungen zustande gekommen seien. Auffallend sei
auch, dass in den Arztberichten nicht erwähnt werde, der Beschwerdefüh-
rer sei mit Zigaretten misshandelt worden. Auch hinsichtlich der post-
traumatischen Belastungsstörung sei angesichts der widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers nicht bekannt, wann und unter welchen
Umständen der Beschwerdeführer erkrankt sei. Weiter falle auf, dass der
Beschwerdeführer die angebliche Festnahme des Vaters und Bruders be-
ziehungsweise die Spitalbehandlung trotz Aufforderung des Gerichts nicht
belegt und auch gegenüber dem Arzt nicht erwähnt habe.
4.9 Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 nahm die Rechtsvertreterin zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung. Sie verwies hinsichtlich des Erhalts des
Passierscheins auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung. Weiter machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe mittels
diverser Beweismittel belegt, dass sein Bruder als LTTE-Kämpfer den
Heldentod gestorben sei. Zutreffend sei, dass die eingereichten Fotos von
Kindersoldaten nicht den Beschwerdeführer beträfen. Hinsichtlich der
Narben sei hervorzuheben, dass diese gemäss dem EGMR neben dem
Stellen eines Asylgesuches, dem Fehlen von Identitätskarten, der frühe-
ren aktiven LTTE-Mitgliedschaft sowie einer früheren Verhaftung einen
weiteren Risikofaktor bildeten und der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka einer genauen Prüfung unterzogen würde. Das BFM
habe des Weiteren zu Unrecht moniert, dass sich der Arzt nicht zu den
möglicherweise durch Zigaretten verursachten Narben geäussert habe.
Die Diagnose einer PTBS sei sodann auch dann beachtlich, wenn nicht
gesagt werden könne, unter welchen Umständen diese Erkrankung er-
folgt sei. Die Selbstbehandlung der Kopfschmerzen durch den Beschwer-
deführer spreche sodann nicht gegen die PTBS-Erkrankung. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer in seinen früheren Aussagen wenig
über die Festnahme seiner Familienangehörigen ausgeführt habe, sei ein
häufig anzutreffendes Erscheinungsbild gefährdeter Personen. Gleiches
E-1191/2009
Seite 15
gelte für den Umstand, dass er wesentliche Aspekte aus Überlegungen
persönlicher Sicherheit nicht habe offenlegen wollen. Auch dies sei bei
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, ein häufig auftre-
tendes Merkmal. Diesbezüglich sei auf die psychiatrische Forschung zum
Gesprächsverhalten von verfolgten Personen verwiesen. Mit Schreiben
vom 11. Juli 2012 teilte die Rechtsvertreterin schliesslich mit, sie habe zu
den ihr seitens des Gerichts zugestellten, von Amtes wegen vorgenom-
menen Übersetzungen der eingereichten Beweismittel keine weiteren Er-
gänzungen anzubringen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Abwägung sämtlicher Aus-
sagen und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder im
Zeitpunkt der Ausreise erfüllte, noch heute mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hat. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die je-
weiligen Textstellen erwogen, weshalb es die Darstellung der Fluchtgrün-
de in den beiden Anhörungen als den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtete. Diese Erwägungen,
die gemäss späterer Darstellung jedoch angeblich nur einen Teil der
Fluchtgründe umfassen, erweisen sich als zutreffend. Die Aussagen des
Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen differieren in der Tat in
verschiedenster Weise. Ins Auge fallen vorab die Unstimmigkeiten hin-
sichtlich der Daten der angeblichen Behelligungen seitens der Armee und
der Polizei, gleichzeitig aber auch diejenigen hinsichtlich deren Anzahl
und der Frage der direkten Konfrontationen mit den Sicherheitskräften,
dies sowohl bezüglich Jaffna als auch bezüglich Colombo. Der wiederholt
vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er könne sich eben nur
schlecht an Daten erinnern (mehr dazu nachstehend), beschlägt somit –
ungeachtet der Stichhaltigkeit – nur einen Teil der Unstimmigkeiten. Für
das Gericht besonders ins Gewicht fällt, dass die Aussagen zum Aus-
mass der Behelligungen in Colombo im Verlaufe des Verfahrens eine
deutliche Steigerung erfahren haben: Die Vorbringen reichen von einem
einzigen dreistündigen Gespräch bei der ersten summarischen Befragung
über eine zusätzliche dreitägige Festnahme mit Verhör betreffend den
Aufenthaltsgrund bei der zweiten Anhörung bis zu massiver Folter wäh-
rend dreier Tage wegen angeblicher Denunzierung seiner LTTE-
Zugehörigkeit (dies die Aussagen auf Beschwerdeebene). Vor letztge-
nanntem Hintergrund erscheint der behauptete Freilassungsgrund (Fort-
setzung eines Kurses) – zumal angesichts der gleichzeitigen polizeilichen
Aufforderung, die Stadt zu verlassen und nach Jaffna zurückzukehren –
äusserst zweifelhaft. Zudem ist zu bemerken, dass der als Grund für die
E-1191/2009
Seite 16
Freilassung angegebene Kurs im Zeitpunkt der Freilassung gemäss An-
gaben im EVZ damals bereits seit Monaten beendet war. Auf Vorhalt hin
führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Befrager zwar aus, er habe
damals angegeben zu beabsichtigen, einen weiteren Kurs besuchen zu
wollen (A10/11, S. 7). Diese nachgeschobene Erklärung wertet das Ge-
richt jedoch aufgrund der gesamten Umstände als unbehelfliche Sach-
verhaltsanpassung.
5.2 Zuzustimmen ist weiter auch den vorinstanzlichen Erwägungen auf
Vernehmlassungsstufe, wonach die auf Beschwerdeebene vorgebrachten
weiteren Versionen von Fluchthintergründen und die Erklärungen für das
Aussageverhalten in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen vermögen. In-
soweit der Beschwerdeführer nämlich in seinen Stellungnahmen sämtli-
che vorgängigen Divergenzen als auch den Umstand neuer Vorbringen
wie die eigene LTTE-Zugehörigkeit oder eine in Colombo erlittene Folter
mit dem Vorliegen einer Traumatisierung und Denunzierungsängsten
(gegenüber den Schweizer Behörden) zu erklären versucht, erweisen
sich diese Erklärungsversuche als zu pauschal und zu oberflächlich. Ge-
gen die angeblichen Denunzierungsbefürchtungen spricht zudem nicht
nur die dem Beschwerdeführer wiederholt kommunizierte Verschwiegen-
heitspflicht der Schweizer Behörden (vgl. A1/13, S. 2, A10/11, S. 2) und
seine Aussage, dass er hier in der Schweiz ohne Angst bleiben könne
(A10/11, S. 9), sondern ebenso der Umstand, dass er trotz der angebli-
chen Befürchtungen bereits im EVZ geltend gemacht hat, einer bekann-
ten Heldenfamilie anzugehören (A1/13, S. 8 ) und einen Bruder zu haben,
der den LTTE angehört und sein Leben im Kampf verloren habe (A1/13,
S.5). Die Änderung der fluchtauslösenden Gründe im Verlaufe des Ver-
fahrens führt das Gericht vielmehr darauf zurück, dass der Beschwerde-
führer die fehlende Plausibilität seiner ursprünglichen Verfolgungsge-
schichte (plötzliche Behelligungen des Bruders wegen, zehn Jahre nach
dessen Tod im Gefecht) selbst erkannt und sich eine überzeugendere
Geschichte zurechtgelegt hat. Hinsichtlich der verzögert vorgebrachten
Foltervorbringen ist zwar festzuhalten, dass das späte Geltendmachen
von traumatisierenden Erlebnissen nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit
eines solchen Vorbringens spricht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2003 Nr. 17, E 4b,
1996 Nr. 16 E. , mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Be-
schwerdeführer jedoch nicht nur die angeblichen Misshandlungen uner-
wähnt gelassen, sondern im EVZ implizit eine direkte Konfrontation mit
der Polizei im fraglichen Zeitpunkt (Oktober 2008) verneint (vgl. A1/13, S.
9, wo er demgegenüber eine Mitnahme für einen anderen Zeitpunkt gel-
tend gemacht hat). Hinzu kommt, dass sich auch die Freilassungsum-
stände realistischerweise kaum mit dem nachträglich geltend gemachten
E-1191/2009
Seite 17
Inhaftierungsgrund (Denunzierung) sowie dem Foltervorbringen vereinba-
ren lassen.
5.3 Der Beschwerdeführer vermag das Foltervorbringen, wie zutreffend-
erweise bereits von der Vorinstanz erwogen, auch nicht mittels der einge-
reichten Fotografien nachzuweisen. Der sich zu den Narben des Be-
schwerdeführers äussernde Arztbericht (vgl. E. 4.4.) schliesst zwar nicht
aus, dass die Narben von Verletzungen im vom Beschwerdeführer ange-
gebenen Zeitraum stammen könnten. Auch lässt er die Möglichkeit der
Verletzung mit Zigaretten offen; die anderslautende Erwägung des BFM
in seiner Vernehmlassung (vgl. oben E. 4.8) ist insofern unzutreffend.
Diese Umstände reichen jedoch nicht aus, um das Foltervorbringen als
hinreichend substanziiert erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der Verlet-
zung am Fingernagel hält der Bericht zudem ausdrücklich fest, dass die
Narbe auch eine Folge einer Warzenbildung darstellen könnte. Sodann
wirft auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen angeblicher
Stigmatisierung auf eine psychiatrische Foltertherapie während all den
Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz verzichtet hat, Zweifel am
Ausmass seiner behaupteten psychischen Erkrankung auf. Die dem Be-
schwerdeführer im Bericht vom 8. Juli 2009 seitens der [psych. Klinik /
Zentrum] diagnostizierte PTBS basiert denn auch bloss auf einer zweima-
ligen Sitzung / Erhebung der Anamnese mittels Dolmetscher. Entspre-
chend hat der Facharzt in seinem Bericht erwogen, der psychopathologi-
sche Befund lasse sich aufgrund der Umstände nur eingeschränkt erhe-
ben. Erneut abweichend und zu neuen Zweifeln führend erweist sich so-
dann der dem Arztbericht zu Grunde liegende Sachverhalt, gemäss wel-
chem der Beschwerdeführer in seiner Heimat mehrmals vom Militär fest-
genommen und gefoltert beziehungsweise im Juni 2008 (nicht Oktober!)
während dreier Tage im Gefängnis gewesen und dort bis zur Bewusstlo-
sigkeit gefoltert worden sei.
5.4 Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
nebst den erwähnten zahlreiche weitere Beweismittel eingereicht, zu de-
nen das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 bereits Stel-
lung genommen hat. Als zutreffend erweisen sich die Erwägungen, wo-
nach sich aus dem eingereichten Affidavit der Mutter zum gewaltsamen
Tod des Bruders des Beschwerdeführers, der DVD aus dem Jahre 1996
und den dazugehörigen Ausdrucken von Standbildern, den Familienregis-
terkarten oder dem Familienfoto keine Hinweise auf eine Verfolgung des
Beschwerdeführers ergäben. Wie aus den obstehenden Erwägungen
hervorgeht, teilt das Gericht auch die vorinstanzliche Einschätzung der
eingereichten Arztberichte. Zu Recht hat das BFM schliesslich erwogen,
dass zur behaupteten Reflexverfolgung (mit der Folge eines Spitalaufent-
halts des Bruders) trotz Fristansetzung keine Beweismittel eingegangen
E-1191/2009
Seite 18
sind. Damit liegen auch für eine aktuelle Verfolgung von Familienangehö-
rigen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
5.5 Insoweit in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe gemäss Einschätzung des EGMR auch aufgrund
diverser Risikofaktoren wie die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die
Asylgesuchstellung im Ausland, das Fehlen von Identitätspapieren, die
frühere aktive LTTE-Mitgliedschaft, die frühere Verhaftung sowie aufgrund
sichtbarer Narben bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten, ist
dazu festzuhalten, dass das Gericht den erwähnten Risikofaktoren bei
kumulativem Vorliegen regelmässig die nötige Beachtung schenkt (vgl.
dazu auch die Erwägungen unter E. 7.4). In teilweiser Ergänzung zu den
Risikofaktoren gemäss EGMR hat das Gericht in BVGE 2011 Nr. 24 Per-
sonenkreise definiert, die seines Erachtens heute trotz der verbesserten
Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch
einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährde-
ten Personenkreis gehören laut dem erwähnten Urteil
- Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka,
- kritisch auftretende Journalisten und andere in der Medienbranche tä-
tige Personen,
- International und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Men-
schenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren,
- Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen,
die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen,
- Frauen im Norden und Osten des Landes sowie in Haftanstalten we-
gen Gefahr sexueller Übergriffe, teilweise Kinder (zwecks Observation)
- abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht auf Kontakte zum LTTE-
Kader
- Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die
ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil,
a.a.O., E. 8).
Den bisherigen Erwägungen kann entnommen werden, dass für das Ge-
richt keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerde-
E-1191/2009
Seite 19
führer würde seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell
aktiv wahrgenommen oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig
erklärt. So vermochte der Beschwerdeführer kein behördliches Interesse
im Zusammenhang früherer LTTE-Tätigkeit – weder an seiner Person
noch an seinen Familienangehörigen – glaubhaft zu machen (wie er-
wähnt sind die Beweise für die Nachstellungen gegenüber seiner Familie
ausgeblieben; auch lebt laut Angaben des Beschwerdeführers ein weite-
rer, früher für die LTTE tätiger Bruder unerkannt im Vanni-Gebiet, und ist
das LTTE-Engagement ebenso zweifelhaft wie die geltend gemachten
Verhaftungen). Zudem sind die Narben – wie aus den Fotos und dem
Arztbericht hervorgeht und bereits erörtert wurde – nicht dergestalt, dass
klar auf eine kämpferische Ursache geschlossen werden muss (die
schmale Narbe am Kopf ist laut Arztbericht beispielsweise auf eine Platz-
wunde zurückzuführen). Schliesslich ist zu bemerken, dass die meisten
Narben mit Kleidung bedeckt werden können. Weiter trifft auch der Risi-
kofaktor der fehlenden Ausweismöglichkeit nicht zu, ist der Beschwerde-
führer doch sowohl im Besitz eines Geburtszertifikats als auch einer Iden-
titätskarte, mittels welcher er sich ein Ersatzreisepapier beschaffen kann,
sollte er nicht doch noch im Besitze seines Originalpasses sein. Weiter ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch keiner der vorgängig er-
wähnten Personenkategorien aus BVGE 2011 Nr. 24 angehört, so dass
sich auch daraus keine akute Gefährdung im Sinne der erhobenen Risi-
kofaktoren ergibt.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei
im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften ge-
sucht worden. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer
Sri Lanka im Jahre 2008 vor dem Hintergrund der damaligen Auseinan-
dersetzungen im Norden und Osten des Landes und der Repressionen
gegenüber Tamilen im Raume Colombo verlassen hat.
Auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
drohen würden. Allein die Umstände, dass er seit vier Jahren landesab-
wesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat,
begründen ebenfalls keine solche Gefährdung.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
den diversen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getätigten Einwän-
E-1191/2009
Seite 20
de – selbst wenn teils berechtigt – einzugehen, weil diese am Ergebnis
des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht
abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
E-1191/2009
Seite 21
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich – wie dies auch seitens der Rechtsvertreterin vorge-
bracht und zuvor bereits im Zusammenhang mit der Frage nach einer
asylrechtlich relevanten Gefährdung aufgegriffen wurde – mit der Gefähr-
dungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung nament-
E-1191/2009
Seite 22
lich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Ap-
plication no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark,
Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Den-
mark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v.
United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011;
vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheits-
kräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von
London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest,
dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse,
dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise
kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksich-
tigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen
aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v.
Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
Das Gericht hat diese Prüfung bereits unter E. 5.5 vorgenommen, als es
um die Frage ging, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Hin-
blick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zugerechnet werden
müsse. Nachdem das Gericht dort jedoch zum Schluss gekommen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht befürchten müsse, bei einer Rückkehr
ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka, noch individuelle Fak-
E-1191/2009
Seite 23
toren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers, lassen demnach
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere
dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite-
ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Norden und Osten sei angesichts des Wiederaufflammens des Kon-
flikts nach Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommens nicht zumut-
bar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlas-
sungsfreiheit könne der Beschwerdeführer jedoch in einem anderen Teil
seines Heimatlandes – beispielsweise in Colombo, wo er sich gemäss
seinen Angaben während rund eines Jahres aufgehalten habe – Wohn-
sitz nehmen. Da im Süden und Westen des Landes keine Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche, sei der Voll-
zug ins Heimatland nicht generell unzumutbar. Zudem sprächen wie er-
wähnt individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in
Colombo, verfüge er dort über ein Beziehungsnetz sowie einen offiziell
registrierten Wohnsitz. Sein Bruder können ihn zudem aus C._______ fi-
nanziell unterstützen. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug somit als
zumutbar zu erachten.
E-1191/2009
Seite 24
Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil BVGE 2011 Nr.
24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ost-
provinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen. Ge-
mäss dieser herrscht in der Nordprovinz Sri Lankas – mit Ausnahme des
so genannten Vanni-Gebiets – heute keine Situation allgemeiner Gewalt
mehr. Der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas ist
daher nicht mehr generell unzumutbar (vgl. a.a.O, E. 13).
Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus
Jaffna, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und viele
seiner Angehörigen leben. Gemäss der eingereichten "Householder's
List" war er im letzten Jahr vor der Ausreise offiziell bei einem seiner Brü-
der in Wellawatte gemeldet. In Jaffna hat er während Jahren als (…) ge-
arbeitet, in Colombo hat er einen (…)kurs besucht. Während seines Auf-
enthaltes in Colombo ist er von einem in C._______ lebenden Halbbruder
finanziell unterstützt worden (A1/13, S. 4). Das Gericht geht davon aus,
dass der Beschwerdeführer, welcher sowohl im Heimatland als auch im
Ausland über zahlreiche Familienangehörige verfügt, bei seiner Rückkehr
an die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse vor der Ausreise an-
knüpfen kann. Auch ist mit dem BFM davon auszugehen, dass er bei Be-
darf weiterhin finanzielle Unterstützung seiner Familienangehörigen erhal-
ten kann. Was seine psychische Erkrankung betrifft, ist einerseits festzu-
stellen, dass Sri Lanka und insbesondere die Region Colombo über zahl-
reiche psychiatrische Einrichtungen verfügt, andererseits, dass der Be-
schwerdeführer bis anhin in der Schweiz keine Therapie in Anspruch ge-
nommen hat. Seine bisher fachärztlich nicht behandelte Erkrankung
spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
liesse sie sich doch bei Bedarf auch im Heimatland des Beschwerdefüh-
rers behandeln. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvoll-
zug somit auch als individuell zumutbar.
7.6 Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines Geburtsscheines und ei-
ner Identitätskarte. Es obliegt ihm sodann, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich quali-
fiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch mit Instruktionsverfügung
vom 2. März 2009 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem
der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und damit
nach wie vor als bedürftig anzusehen ist, ist auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird infolge Gutheissung des
Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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