B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1191/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 21. September 2015 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 30. September 2015 im We-
sentlichen geltend machten, sie hätten Syrien am 1./2. November 2013
(Beschwerdeführer) respektive am 15. Juli 2015 (Beschwerdeführerin und
ihre Kinder) verlassen und hätten sich vorerst in der Türkei aufgehalten,
dass sie am 20. Juli 2015 weitergereist und am 26. August 2015 in Bulga-
rien angekommen seien,
dass sie dort angehalten und während zehn Tagen inhaftiert worden seien
und ihre Fingerabdrücke hätten abgeben müssen,
dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens, zu einem möglichen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien
gewährt wurde, wobei sie geltend machten, sie seien in Bulgarien schlecht
empfangen und direkt nach der Kontrolle in Haft gebracht worden,
dass sie zwar gesund seien, die Kinder indessen psychische Schwierigkei-
ten aufgrund der Ereignisse in Syrien hätten,
dass das SEM gestützt auf einen Abgleich der Fingerabdrücke der Be-
schwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank die bulgarischen Behör-
den am 3. November 2015 um ihre Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs.
1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dub-
lin-III-VO) ersuchte und die bulgarischen Behörden das Ersuchen am
6. November 2015 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. November 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Bulgarien,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. November 2015 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2015 die
Beschwerde guthiess und die angefochtene Verfügung vom 11. November
2015 aufhob und an die Vorinstanz zurückwies,
dass dabei ausgeführt wurde, das SEM hätte sich vertieft mit der individu-
ellen Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere mit dem Kindes-
wohl und dem von ihnen anlässlich ihres Aufenthaltes in Bulgarien Erlitte-
nen auseinandersetzen müssen,
dass der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden könne, das
SEM sei seiner Pflicht zur Ausübung seines Ermessens nachgekommen,
dass am (…) das Kind E._______ geboren wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2016 – eröffnet am 19. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylge-
suche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft ge-
setzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könnten,
dass es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte und feststellte, eine allfäl-
lige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Februar 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten,
die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für die vorliegenden Asylgesuche für zu-
ständig zu erachten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Bul-
garien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-
effekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
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dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass sie zur Begründung der Rechtsbegehren ausführten, die Situation in
Bulgarien sei sehr schlecht und der Zugang zu medizinischer Behandlung
nicht gegeben,
dass sie in Bulgarien schlecht behandelt worden seien, man ihnen erklärt
habe, dass sie in Bulgarien unerwünscht seien und dass sie während zwei
Tagen ohne Nahrung inhaftiert gewesen seien,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 26. Februar 2016 den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2016 der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung eingeräumt und festgestellt wurde,
die Beschwerdeführenden könnten den Entscheid in der Schweiz abwar-
ten,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E.
5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird, ausser im Rahmen eines Wiederaufnah-
meverfahrens (take back) – wie das vorliegende –, in welchem demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
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dass überdies jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dub-
lin-III-VO),
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 4. September 2015 in Bulga-
rien ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 3. November 2015 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte und die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 6. No-
vember 2015 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, was
im Übrigen auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
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31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnah-
merichtlinie ergeben,
dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen
ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch be-
reits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fort-
schritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedin-
gungen zu verzeichnen waren,
dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Auf-
nahmezentren verbessert hatten und in denjenigen Zentren, wo sich die
Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getä-
tigt werden sollten,
dass gemäss dem darauffolgenden Update des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) we-
sentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeich-
net wurden (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre me-
dizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der
Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate
Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstüt-
zung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Ver-
besserungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezen-
tren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum
für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von
kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufge-
zeigt wurden,
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dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die
Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum
Support Office (EASO) angedauert hat,
dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhal-
ten liesse (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-992/2015 vom 25. Februar 2016 mit weiteren Hinweisen),
dass diese Position bisher – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa
beziehungsweise vor Ort – nicht widerrufen wurde,
dass zum heutigen Zeitpunkt keine systemischen Mängel im bulgarischen
Asylsystem vorliegen und die heutige Lage Bulgariens nicht mit derjenigen
Griechenlands (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR
[Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, No. 30696/09) vergleichbar ist,
dass es aus der Sicht des Gerichts auch keine anderen wesentlichen
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich
bringen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt erscheint,
dass die Beschwerdeführenden vorliegend zwar – wie bereits im vorange-
henden Beschwerdeverfahren E-7572/2015 – geltend machten, sie seien
in Bulgarien während zweier Tage in Haft genommen und erst nachdem sie
ihre Fingerabdrücke abgegeben hätten, entlassen worden (vgl. Beschwer-
deschrift sowie Akte A4 S. 5),
dass aufgrund dieser Schilderungen indessen nicht davon auszugehen ist,
sie würden bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten,
dass auch nicht anzunehmen ist, es bestehe für sie – nachdem sie auf-
grund ihres illegalen Aufenthaltes in Haft genommen worden waren, um
ihre Asylgesuche zu registrieren – die Gefahr einer erneuten Inhaftierung,
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einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsat-
zes des Non-Refoulements, da sie weder anlässlich ihrer Befragung noch
in der Beschwerde konkret dargetan haben, inwiefern sich Bulgarien in Be-
zug auf sie nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl.
BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass sie auch nicht konkret aufgezeigt haben, inwiefern die Lebensbedin-
gungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Über-
stellung in dieses Land generell eine Verletzung der EMRK darstellen
würde, beziehungsweise ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und
sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bul-
garischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie),
dass vorliegend zu prüfen ist, ob eine Überstellung der Beschwerdeführen-
den nach Bulgarien wegen der dortigen Lebensbedingungen eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 FK darstel-
len würde,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil
Tarakhel (gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12) festhielt ist, das Nichtvorhandensein systemischer Mängel
schliesse die Gefahr nicht aus, dass das System einer grossen Zahl von
Asylsuchenden vorenthalten bleibe, weil es nicht die erforderliche Kapazi-
tät aufweise, um grosse Zuströme von Asylsuchenden zu bewältigen,
dass im Einzelfall eine Prüfung des "real risk" einer Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Überstellung zu erfolgen habe und als besonders be-
nachteiligte und verletzliche Gruppe (catégorie de la population "particuli-
èrement défavorisée et vulnérable") asylsuchende Personen einen speziel-
len Schutz benötigen würden,
dass dieses Erfordernis aufgrund ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer
extremen Vulnerabilität umso wichtiger sei, wenn es sich um Kinder
handle, wobei die Aufnahmebedingungen entsprechend dem Alter der Kin-
der angepasst sein müssten, um folgenschwere Stress- und Angstzu-
stände zu vermeiden (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 118 f.),
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dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die
Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Ita-
lien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individu-
elle Garantie erhalten zu haben, für eine dem Alter des Kindes angemes-
sene Unterbringung sei gesorgt und die Einheit der Familie werde gewahrt
(vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 122),
dass bezogen auf den vorliegenden Fall das UNHCR in seinem hievor er-
wähnten Bericht vom April 2014 zu Bulgarien hervorhob, dass es für ge-
wisse Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung nach Bul-
garien entgegenstehen würden, und es deshalb empfahl, jeweils eine Ein-
zelfallprüfung vorzunehmen, um abzuklären, ob eine Überstellung mit den
sich aus dem internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mit-
gliedstaaten vereinbar sei,
dass es in einem Schreiben vom Juni 2015 (aktualisierte Antworten auf
Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen
nach dem Dublin-Verfahren [UNHCR Bulgarien Juni 2015]) an dieser Ein-
schätzung festhielt (vgl. ausführlicher dazu in Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7176/2015 vom 23. November 2015), wo es ausführte,
nachdem sich die Aufnahmebedingungen im Jahr 2014 grundsätzlich ver-
bessert hätten, seien aufgrund fehlender Ressourcen Versorgungslücken
entstanden, von denen vor allem besonders schutzbedürftige Asylsu-
chende und Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen betroffen seien,
mithin trotz der Bemühungen der Behörden die Situation in den Einrichtun-
gen der SAR (State Agency for Refugees) Ende Juni 2015 betreffend Ver-
sorgung und Unterstützung weiterhin prekär sei,
dass weiteren aktuellen Berichten zufolge sich die Zustände des Asylver-
fahrens in Bulgarien sukzessive verschlechtert hätten,
dass die Aufnahmebedingungen nach wie vor ungenügend seien und sich
nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang 2015 gra-
duell verschlechtert hätten (vgl. Bulgarian Helsinki Committee [BHC],
Country Report: Bulgaria, Oktober 2015, nachstehend: AIDA), was auf die
seit Anfang 2015 zu verzeichnende anhaltende Zunahme der Anzahl von
Flüchtlingen in den meisten europäischen Staaten zurückzuführen sei,
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dass gestützt auf die erwähnten Berichte der Zugang von Dublin-Rückkeh-
rern zu den Unterkünften und den sonstigen sozialen Leistungen des Staa-
tes vom Stand des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Ausreise aus Bulga-
rien abhänge,
dass Dublin-Rückkehrer, die in den SAR-Einrichtungen untergebracht
seien, zwar Zugang zu den gleichen Leistungen wie andere Asylsuchende
erhielten,
dass indessen für besonders schutzbedürftige Personen mit besonderen
Bedürfnissen, wie beispielsweise für Minderjährige sowie ältere, kranke
und körperlich beeinträchtigte Menschen, Versorgungslücken entstanden
seien,
dass die Bewohner der SAR-Einrichtungen vom Staat zwar zwei warme
Mahlzeiten, Kinder deren drei und eine medizinische Grundversorgung er-
hielten (vgl. BHC, Country Report: Bulgaria, a.a.O., S. 13 und 38; UNHCR
Bulgarien Juni 2015 S. 2), und Partnerorganisation (Bulgarisches Rotes
Kreuz, Bulgarisches Helsinki-Komitee), finanziert vom UNHCR, soziale Be-
treuung und rechtliche Beratung/Unterstützung in den SAR-Einrichtungen
und im Informationszentrum anbieten würden und das UNHCR in den Ein-
richtungen regelmässig den Schutz vor Ort und das Angebot an sozialen
Dienstleistungen kontrolliere,
dass das UNHCR in einer aktualisierten Berichterstattung zur Situation von
Flüchtlingen und Asylsuchenden in Bulgarien vom März 2016 festhielt, es
beharre weiterhin nicht darauf, auf Dublin-Rücküberstellungen von Asylsu-
chenden nach Bulgarien völlig zu verzichten (vgl.
/print/home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-ak-
tuell-zur-situation-in-bulgarien.html, abgerufen am 27. April 2016),
dass es weiterhin ernsthafte Mängel im dortigen Aufnahmesystem gebe
und eine Einzelfallprüfung für bestimmte Gruppen oder Personen mit be-
sonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität befürworte (a.a.O.),
dass gemäss weiteren Berichten zufolge Dublin-Rückkehrer riskierten, in
Haft genommen zu werden, wenn ihr Antrag auf internationalen Schutz
während ihrer Abwesenheit definitiv abgewiesen worden war (AIDA a.a.O.
S. 29),
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dass Familien mit Kindern zwar zusammen inhaftiert würden, letztere in
gewissen Fällen trotzdem von ihren Eltern getrennt und in separaten Ein-
richtungen für Kinder platziert würden, wobei Inhaftierungen von Familien
bis zu drei Monaten andauern könnten (vgl. a.a.O., S. 54),
dass in den meist überfüllten Zentren die persönliche Hygiene und die Sau-
berkeit der Einrichtungen unbefriedigend seien und die Ernährung schlecht
und nicht auf die speziellen Bedürfnisse der Kinder abgestimmt sei (vgl.
a.a.O., S. 56),
dass Kinder zudem keine Möglichkeit hätten die Schule zu besuchen und
es an einem nachhaltigen Integrationsprogramm fehle,
dass dem Bericht weiter entnommen werden kann, dass Bulgarien in sei-
ner Asylgesetzgebung bisher keine speziellen Verfahrensgarantien für
"vulnerable Personen" vorgesehen hat – ausser bei Kindern – , welche de-
ren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen würden (vgl. a.a.O., S. 38),
dass es sich vorliegend um eine Familie mit drei Kleinkindern im Alter von
(…) und (…) Jahren und (…) Monaten handelt, womit es sich zweifelsohne
um vulnerable Personen handelt,
dass angesichts der hievor erwähnten Berichte verschiedener Organisati-
onen, welche sich teils generell gegen Überstellungen nach Bulgarien aus-
sprechen, sowie den mehrfach zitierten, im heutigen Zeitpunkt nach wie
vor schwierigen Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in diesem
Land, von der Vorinstanz zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich mit der
Situation von Asylsuchenden und insbesondere Dublin-Rückkehrern in
Bulgarien eingehender auseinandersetzt, und sich nicht bloss auf das Er-
wähnen von drei Urteilen des BVGer und die darin gemachten Schlussfol-
gerungen und allgemeine Aussagen beschränkt,
dass es damit keine im Sinne der vom UNHCR geforderten Einzelfallprü-
fung vorgenommen und im Hinblick auf die offensichtlich besonderen Be-
dürfnisse der Beschwerdeführenden keine Garantien von Bulgarien einge-
holt hat,
dass im Übrigen hervorzuheben ist, dass gemäss Dublin-III-VO davon ab-
gesehen werden soll, Mitglieder einer Familie zu trennen, und die Existenz
und die Einheit der Familie zu respektieren ist (vgl. Art. 1, 16 und 20 Abs.
3 Dublin-III-VO),
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dass es unter diesen Umständen notwendig erscheint, dass die Beschwer-
deführenden bei ihrer Ankunft zusammen in derselben Unterkunft beher-
bergt werden und die Lebensbedingungen ihrer persönlichen Situation ent-
sprechend angepasst sind und diese dem Alter der drei Kinder entspre-
chen,
dass die Vorinstanz in seiner Verfügung indessen keinerlei Ausführungen
zur konkreten Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer drei Kinder,
insbesondere ihrer Unterkunft und den besonderen Bedürfnissen der noch
kleinen Kinder gemacht hat,
dass das SEM von den bulgarischen Behörden Garantien einer kindge-
rechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung einzu-
holen hat, wobei dem Alter der drei Kinder besonders Rechnung zu tragen
ist und sichergestellt sein muss, dass die Beschwerdeführenden nicht ge-
trennt werden,
dass nach dem Gesagten die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016
aufzuheben und die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärun-
gen im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidfindung an das
SEM zurückzuweisen ist,
dass auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde aufgrund der vorliegen-
den Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass den obsiegenden Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht vertreten waren
und ihnen deshalb keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erwachsen sind,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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