Abtei lung V
E-1192/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
zur Zeit im Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1192/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka im
März 2007 verliess und über I._______ auf dem Luftweg in die
Schweiz reiste, wo er am 3. Februar 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
3. Februar 2008 – eröffnet am selben Tag – die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis
maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als
Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 4. Februar 2008 sowie am
11. Februar 2008 zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei tamilischer Ethnie, stamme aus der Nordprovinz und sei
C._______ wiederholt von der "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE) zum Beitritt aufgefordert worden,
dass er wegen der anhaltenden Schikanen ab D._______ sein Haus
eigentlich nicht mehr habe verlassen wollen, einige Tage später aber
dennoch zur Arbeit gegangen sei,
dass er am Abend des D._______ auf dem Heimweg von der Arbeit
von der LTTE angehalten und festgenommen worden sei,
dass ihm nach zwei Tagen die Flucht gelungen sei und er sich zuerst
eine Nacht bei einer Tante aufgehalten und danach nach Hause bege-
ben habe,
dass ein Onkel sowie seine Mutter ihm einen Passierschein und einen
Identitätsausweis besorgt hätten,
dass der Beschwerdeführer sich E._______ in Begleitung der Mutter
nach Colombo begeben habe,
dass er auf dem Weg in die Hauptstadt von der srilankischen Armee
kontrolliert und vier Stunden lang festgehalten worden sei,
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dass der Beschwerdeführer mit der Mutter in Colombo in einer Lodge
gewohnt, die Polizei dort nach fünf bis sechs Tagen eine Kontrolle
durchgeführt, den Beschwerdeführer festgenommen und auf den Poli-
zeiposten F._______ mitgenommen habe,
dass er befragt und schlecht behandelt sowie ihm vorgeworfen worden
sei, ein Anhänger der LTTE zu sein,
dass er auf Intervention eines Bekannten des Vaters seiner in
G._______ lebenden Freundin nach zwei Tagen freigekommen sei,
dass der Beschwerdeführer sich danach für einige Tage bei der Fami-
lie der Freundin in G._______ aufgehalten habe, bevor er aus Furcht
vor weiteren Inhaftierungen ausser Landes geflohen sei,
dass der Beschwerdeführer Sri Lanka über den Flughafen Colombo
verlassen und sich zunächst nach I._______ begeben habe, wo er er-
fahren habe, dass seine Schwester von der LTTE zwangsrekrutiert
worden sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Februar 2008 – eröffnet am 21. Februar 2008 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen hielten teilweise – soweit die Verfolgung durch die LTTE betreffend
– den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten
Sachverhaltes nicht stand,
dass dem Beschwerdeführer im Übrigen eine innerstaatliche Fluchtal-
ternative offen gestanden und er folglich nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht explizit ausschliesslich ge-
gen den Vollzug der von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19.
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Februar 2008 verfügten Wegweisung Beschwerde erheben und dabei
unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung be-
antragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
zu verzichten ist,
dass die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008, soweit sie die Fra-
ge der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1
und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft er-
wachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispo-
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sitivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. auch Zwischen-
verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Februar 2008),
dass somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) al-
ternativer Natur sind, das heisst, sobald eine von ihnen erfüllt ist, der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (vgl. die weiterhin geltende
Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4; 2001 Nr. 1
E. 6a),
dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dem
Weggewiesenen wiederum der Beschwerdeweg offen stehen würde
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), und in diesem Verfah-
ren der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wäre,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht,
er sei Tamile und stamme aus dem im Norden Sri Lankas liegenden
H._______,
dass der Beschwerdeführer auf die verschärfte Situation in Sri Lanka
und namentlich in Colombo sowie darauf hinweist, dass – entgegen
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der Auffassung der Vorinstanz – sowohl die Schweizerische Flücht-
lingshilfe (SFH) als auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) die Existenz einer inländischen
Fluchtalternative für die Angehörigen der tamilischen Minderheit ver-
neinen würden,
dass die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka auf einen offenen Bür-
gerkrieg hinweisen würden, der militärische Sieg über die LTTE abso-
lute Priorität habe, die tamilische Bevölkerung von den staatlichen Be-
hörden kollektiv als Feind betrachtet werde und insgesamt der Gross-
raum Colombo aktuell keine inländische Fluchtalternative darstelle,
dass der Beschwerdeführer sich vor der Ausreise nur G._______
aufgehalten habe und in dieser Zeit auch verhaftet worden sei, was
auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden sei,
dass allein aus dem Umstand, dass die Freundin des Beschwerdefüh-
rers in G._______ lebe, nicht der Schluss gezogen werden könne,
dass er dort über eine Wohnmöglichkeit verfüge und auf Unterstützung
zählen könne,
dass er im Falle einer Rückkehr zudem mit erneuter Festnahme rech-
nen müsse,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem zur BVGE-Publikation
vorgesehenen Leiturteil vom 14. Februar 2008 (Entscheid
E-2775/2007) eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka
vorgenommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil unter anderem
festgestellt hat, die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller
aus Sri Lanka in die Nordprovinz sei nach wie vor nicht zumutbar, und
bei rückkehrenden Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes
sei nur noch bei Vorliegen besonderer begünstigender Faktoren (ins-
besondere tragfähiges Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation und
konkrete Möglichkeiten der Existenzsicherung) von der Zumutbarkeit
der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden Sri Lankas, namentlich im Grossraum Colombo, auszugehen,
dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer festzustellen ist, dass die-
ser tamilischer Ethnie ist und aus der Nordprovinz H._______ stammt,
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dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers (Eltern und drei
Schwestern) alle in H._______ aufhalten,
dass der Beschwerdeführer zwar eine Freundin erwähnt hat, die mit
dem Vater in G._______ lebe und ihm nach der Freilassung aus der
Haft vorübergehend für einige Tage Unterkunft gewährt habe,
dass allein der Umstand, dass die Freundin in G._______ lebt, nicht
bereits zur Annahme einer gesicherten Wohnsituation und eines gesi-
cherten, tragfähigen Beziehungsnetzes führen kann,
dass sich dies auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer sich in
G._______ trotz des bekanntermassen hohen – und sich beim Be-
schwerdeführer dann auch verwirklichten – Risikos einer polizeilichen
Festnahme zunächst nicht bei dieser Freundin, sondern in einer Lodge
gelebt hat,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zwar einmal den Vater seiner
Freundin als seinen "zukünftigen Schwiegervater" bezeichnete (vgl.
Protokoll der Anhörung vom 11. Februar 2008, S. 11), den genauen
Namen dessen Tochter aber auf Anhieb nicht nennen konnte (vgl.
a.a.O., S. 5) und offensichtlich nicht von einer tiefen persönlichen Le-
bensbeziehung auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten nach Beendigung der
Schule keine weitere Ausbildung genossen und lediglich einige Zeit im
Restaurant des Vaters mitgeholfen hat und seit Anfang 2007 keiner Er-
werbstätigkeit mehr nachgegangen ist,
dass vor diesem persönlichen Hintergrund nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer könne sich im Falle einer Rückkehr nach
G._______ dort eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen,
weshalb der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar zu
qualifizieren ist,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgrün-
de im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, weshalb die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist, die Verfü-
gung des BFM vom 19. Februar 2008 hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Auf-
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enthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 AuG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstands-
los wird,
dass dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), der Aufwand auf-
grund der Akten zuverlässig geschätzt werden kann, und die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.-- festzu-
setzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 19. Februar 2008 wird, soweit
den Vollzug der Wegweisung betreffend, aufgehoben und das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie; mit
den Akten Ref.-Nr. N _______ [per Kurier])
- (...)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten (Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: >
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