B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1192/2014
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Nigeria,
alle vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Grie-
chenland (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2013 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass am 20. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) die Befragung zur Person (BzP) stattfand, an welcher die Be-
schwerdeführerin geltend machte, sie habe ihren Heimatstaat im August
2005 verlassen und im September 2005 in Griechenland ein Asylgesuch
gestellt,
dass sie im April 2008 geheiratet und aus dieser Ehe zwei Kinder habe,
dass ihr im Jahre 2005 eine "pink card" (Ausweise für Personen im Asyl-
verfahren) ausgestellt worden sei,
dass ihr und ihren Kindern im August 2012 in Griechenland politisches
Asyl gewährt worden sei, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung gültig bis
August 2014 erhalten hätten; ihr Ehemann habe bereits über einen Auf-
enthaltstitel verfügt,
dass ihr Ehemann den Lebensunterhalt der Familie finanziert habe, und
dieser im September 2013 an einem Herzversagen gestorben sei, worauf
sie und ihre Kinder bei Freunden gewohnt hätten,
dass sie nicht in der Lage gewesen sei, für sich und ihre Kinder aufzu-
kommen und weder von den zuständigen Sozialbehörden noch vom Ro-
ten Kreuz in Griechenland Unterstützung erhalten habe,
dass ihr auch ein Anwalt bei der Einforderung der ihr zustehenden Versi-
cherungsleistungen ihres Ehemannes nicht habe helfen können,
dass sie sich daher zur Ausreise entschlossen habe,
dass sie ihren nigerianischen Reisepass sowie jene ihrer Familienmitglie-
der, inkl. verstorbenem Ehemann und ihren griechischen Aufenthaltstitel
(Alien's Residence Permit) sowie jene ihrer Kinder zu den Akten reichte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom
20. Dezember 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichtein-
tretensentscheid gemäss dem damaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen
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Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde, wobei sie geltend mach-
te, sie habe in Griechenland weder Arbeit noch eine Unterkunft gehabt,
und die griechischen Behörden hätten ihr nicht geholfen,
dass das BFM am 10. Februar 2014 ein Rückübernahmeersuchen an die
griechischen Behörden richtete,
dass die griechischen Behörden mit Antwortschreiben vom 26. Februar
2014 dem Ersuchen gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfol-
gend Dublin III-VO) zustimmten und mitteilten, die Beschwerdeführenden
verfügten über einen humanitären Status,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2014 – eröffnet am 3. März
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden nicht eintrat, sie nach Griechenland weg-
wies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, ge-
mäss Mitteilung der griechischen Behörden vom 26. Februar 2014 verfüg-
ten die Beschwerdeführenden über eine bis am 3. August 2014 gültige
griechische Aufenthaltsbewilligung, wobei die griechischen Behörden das
Ersuchen des BFM um ihre Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin
III-VO gutgeheissen hätten, weshalb gemäss Dublin-Assoziierungsab-
kommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständig-
keit zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Grie-
chenland liege,
dass ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle der Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Griechenland bestehen würden, zumal die Beschwerdefüh-
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renden in einen Drittstaat zurück geführt würden, in dem sie Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb
das Non-Refoulement bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr am 20. De-
zember 2013 gewährten rechtlichen Gehörs im Wesentlichen wirtschaftli-
che Gründe geltend gemacht habe, welche nicht für die Unzumutbarkeit
der Rückführung sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, wobei sinngemäss die Ausübung ihres
Rechts zum Selbsteintritt beantragt wurde; zudem sei auf den Vollzug der
Wegweisung nach Griechenland zu verzichten, da dieser unzumutbar sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
bende Wirkung ersuchten, wobei die Vollzugsbehörden im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen anzuweisen seien, von jeglichen Vollzugs-
handlungen nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungs-
gericht über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden
habe,
dass ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht wurde,
dass gleichzeitig mehrere Beweismittel (griechische Todesurkunde, Brief
vom 12. September 2013, Quittung für Bestattungskosten, Fürsorgebe-
stätigung, Kostennote) eingereicht wurden,
dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe im Wesentlichen damit be-
gründete, sie verfüge in Griechenland zwar über eine bis August 2014
gültige Aufenthaltsbewilligung, wisse jedoch nicht, ob diese auch verlän-
gert würde,
dass die Vorinstanz gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungs-
gerichts verpflichtet gewesen wäre, zu beweisen, dass Asylsuchenden in
Griechenland keine völkerrechtswidrige Behandlung drohe, in der ange-
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fochtenen Verfügung die Beweislastumkehrung jedoch nicht berücksich-
tigt worden sei,
dass die Vorinstanz nicht korrekt abgeklärt habe, an welche Behörde oder
karitative Organisation sie sich hätten wenden können, zumal es sich bei
ihr um eine junge alleinstehende Mutter mit zwei erst drei- und vierjähri-
gen Kindern handle,
dass sich die Vorinstanz ferner mit der zeitlich limitierten Gültigkeit der
Aufenthaltsbewilligung und deren nicht gesicherten Verlängerbarkeit nicht
auseinandergesetzt habe,
dass die Vorinstanz keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe und die
Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt habe,
dass ausserdem das Kindeswohl zu berücksichtigen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. März 2014 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per so-
fort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die
allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zuläs-
sigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
dass das BFM in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
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Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
(Dublin II-VO) durch Dublin III-VO, abgelöst worden ist, welche ab dem
1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – vorläu-
fig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO unter
anderem festhält, dass die Dublin III-VO für nach dem 1. Januar 2014 ge-
stellten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme gelte, ungeachtet
dessen, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist,
dass indessen für jene Verfahren, in denen zwar das Gesuch um Auf-
nahme oder Wiederaufnahme nach dem 1. Januar 2014 erfolgte, das
Gesuch um internationalen Schutz indessen noch vor dem 1. Januar
2014 gestellt worden ist, übergangsrechtlich festgehalten wird, für die Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates seien die Kriterien der Dublin
II-VO zu Grund zu legen (vgl. Art. 49 Dublin III-VO),
dass die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2013 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten und das Ersuchen des BFM an Griechenland zur
Rückübernahme am 10. Februar 2014 erfolgte, weshalb vorliegend zwar
grundsätzlich die Dublin III-VO gilt, die Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaates aber noch nach den Kriterien der Dublin II-VO erfolgt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO jeder
Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den
Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass, wie erwähnt, vorliegend die Kriterien der Dublin II-VO (Art. 5 – 14
Dublin II-VO) anzuwenden sind,
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dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) – also wenn noch kein
Dublin-Mitgliedstaat die Verantwortung für die inhaltliche Prüfung des
Asylantrags übernommen beziehungsweise damit begonnen hat – die
Kriterien in der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzu-
wenden sind (vgl. Ar. 5 – 14 Dublin II-VO) und von der Situation zum
Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiel-
len Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO
gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wein
und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), wobei zu prüfen bleibt, ob die Zustän-
digkeit zwischenzeitlich erloschen ist,
dass vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahre
2005 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hat,
dass das BFM gestützt darauf bei den griechischen Behörden ein Rück-
übernahmeersuchen ("take back") stellte, wobei es um Angaben zum Tod
des Ehemannes der Beschwerdeführerin und zu ihrem Aufenthaltsstatus
in Griechenland ersuchte,
dass die griechischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführen-
den am 26. Februar 2014 unter Hinweis auf Art. 12 Dublin III-VO zu-
stimmten und damit implizit ein Wiederaufnahmeverfahren ("take charge")
anzeigten,
dass nach den einleitenden Erwägungen zum Übergangsrecht vorab
festzustellen ist, dass sich das Antwortschreiben der griechischen Behör-
den bezüglich der anwendbaren Kriterien auf die Dublin II-VO hätte stüt-
zen sollen,
dass sich die massgebenden Bestimmungen in der Dublin II-VO im Art. 9
finden, welcher inhaltlich indessen mit dem Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO
identisch ist,
dass bei der Bestimmung des Mitgliedstaates gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin
II-VO (ebenfalls identisch mit Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) von der Situation
auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, zu dem der Asylbe-
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werber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(sog. Versteinerungsprinzip),
dass somit als Zwischenergebnis festgehalten werden kann, dass die Be-
schwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz
im Besitze eines für Griechenland gültigen Aufenthaltstitels waren (und
auch heute noch sind),
dass hingegen aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe
Asyl erhalten, beziehungsweise der Antwort der griechischen Behörden,
Griechenland sei gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO (bzw. Art. 9
Dublin II-VO) zuständig, davon auszugehen ist, dass ein Wiederaufnah-
meverfahren (nach abgeschlossenem ersten Asylverfahren mit positivem
Ausgang in Griechenland, welches zu einem humanitären Aufenthalt führ-
te) vorliegt,
dass dies indessen unbedeutend ist, da im Falle eines Rückübernahme-
verfahrens wohl Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO greifen würde, gemäss wel-
chem dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel er-
teilt hat, die Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ebenfalls zu-
fallen,
dass folglich die Zuständigkeit Griechenlands vorliegend feststeht,
dass in Abweichung von der nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO (bzw. Dublin
III-VO) festgestellten Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2
Dublin II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen kann (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung
nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin II-VO (bzw. Dublin III-VO) ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
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EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle
von Griechenland gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde Nr.
30696/09 die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des
Dublin-Vertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Be-
stimmungen zur Dublin II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechter-
halten werden kann (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen
E. 4.11),
dass zwar vor dem Hintergrund der Unzulänglichkeiten des griechischen
Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführun-
gen nach Griechenland auszugehen ist, indessen den besonderen indivi-
duellen Umständen Rechnung zu tragen ist, mit der Folge dass im Einzel-
fall – wenn günstige Voraussetzungen vorliegen – eine Rückführung nach
Griechenland erfolgen kann (vgl. a.a.O. E. 4.13, m.w.H.),
dass Rückführungen nach Griechenland ausnahmsweise möglich sind,
wenn die asylsuchende Person voraussichtlich nicht in Haft genommen
wird und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements ausge-
schlossen werden kann – was insbesondere dann der Fall ist, wenn die
betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl.
BVGE 2011/36 E. 6.4),
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen zur er-
wähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche nach
wie vor Gültigkeit hat (vgl. dazu beispielsweise das Urteil E-6955/2013
vom 27. Januar 2014 m.w.H.), nicht geäussert hat,
dass vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführenden in Griechen-
land über eine bis am 3. August 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung ver-
fügen, wobei die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geltend gemacht
hat, es sei ihr und ihren Kindern im August 2012 in Griechenland Asyl
gewährt worden,
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dass diese Aussage in den vorinstanzlichen Erwägungen indessen keine
Erwähnung findet, wobei insbesondere unklar ist, ob der den Beschwer-
deführenden zugesprochene humanitäre Aufenthalt den Flüchtlingsstatus
beinhaltet (vgl. auch Beschwerdeschrift E. 1) und deshalb von einem
dauernden Aufenthaltsrecht ausgegangen werden kann,
dass die Vorinstanz auch nicht abgeklärt hat, ob die Beschwerdeführen-
den tatsächlich einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bis am 3. August
2014 gültigen Aufenthaltsbewilligung in Griechenland geltend machen
können,
dass sich das BFM nicht weiter zu den von der oben genannten Recht-
sprechung allenfalls erwachsenden Risiken einer Überstellung nach Grie-
chenland, insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Refoulements nach
Nigeria – sollten die Beschwerdeführenden über keinen Flüchtlingsstatus
verfügen – oder betreffend die dortige Versorgung und Unterbringung ge-
äussert hat, sondern sich zu Unrecht auf allgemeine Ausführungen zur
wirtschaftlichen Situation und der Möglichkeit der Beschwerdeführenden,
sich an einen Anwalt und an karitative Organisationen wenden zu kön-
nen, beschränkt hat,
dass zudem nicht hinreichend geklärt ist, ob die Beschwerdeführenden
unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel des griechischen Asyl-
verfahrens und der Aufnahmebedingungen in Griechenland eine ihrer
Verletzlichkeit – insbesondere dem Kindeswohl – Rechnung tragende
Behandlung und Unterbringung erhalten würden,
dass mithin die Vorinstanz die von der Rechtsprechung verlangte Einzel-
fallabklärung nicht vorgenommen, den Sachverhalt unvollständig erstellt
und die Begründungspflicht verletzt hat,
dass diesem formellen Mangel – da zur Beurteilung der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit der Überstellung weitere Abklärungen des Bundesamts er-
forderlich sein werden – nur durch eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung Rechnung getragen werden kann und sich die Frage einer
Heilung der Verfahrensmängel nicht stellt,
dass die Beschwerde demnach (betreffend den Antrag um Rückweisung
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung) gutzuheissen und die Sache zur
vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts an das BFM zurückzuweisen ist,
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dass bei dieser Sachlage auf eine Auseinandersetzung mit den Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann, zumal den
Beschwerdeführenden angesichts der Rückweisung der Sache an das
BFM kein Nachteil erwächst,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung, auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie auf Kos-
tenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass die Rechtsvertreterin am 7. März 2014 eine Kostennote eingereicht
hat, in dem diese einen Aufwand von 8 Stunden à Fr. 240.– zuzüglich
Auslagen von Fr. 50.– aufweist, was ein Total von Fr. 2'123.60 (inkl.
Mehrwertsteuer) ergibt,
dass angesichts des aus den Akten ergebenden tatsächlichen Aufwandes
indessen die veranschlagte zeitliche Beanspruchung im vorliegenden
Verfahren als zu hoch erscheint und daher zu kürzen ist,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) von einem zeitlichen Vertretungsaufwand von
5 Stunden à Fr. 240.– plus Auslagen von Fr. 50.– auszugehen ist, was ein
Total von Fr. 1'346.– (inkl. Auslagen, mit Mehrwertsteuer) ergibt,
dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag
als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Sa-
che wird zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'346.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: