Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1193/2008 (vormals E-4204/2006)
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (...),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Polen,
alle wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM
vom 18. Februar 2005 / N (…).
E-1193/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 lehnte das damals zuständige BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge, heute: BFM) die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden sowie ihres Lebenspartners respektive Vaters, D.
R., (…) und eigenen Angaben zufolge staatenlos, vom 14. Oktober 2002
ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Auf eine dagegen gemeinsam mit D. R. erhobene Beschwerde der
Beschwerdeführenden trat die vormals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. Dezember 2003 mangels
Leistung des Kostenvorschusses nicht ein, womit die Verfügung des BFF
in Rechtskraft erwuchs.
Bezüglich dieser Verfahren ist auf die Akten zu verweisen.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2005 an das BFM liessen die
Beschwerdeführenden und D.R. um Wiedererwägung der Verfügung vom
13. Juni 2003 und um Feststellung der Staatenlosigkeit von D. R.
ersuchen und beantragten, die Verfügung des BFM vom 13. Juni 2003
sei bezüglich der Wegweisung und des Vollzugs aufzuheben, es sei die
Staatenlosigkeit von D. R. festzustellen und ihm gestützt darauf ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gewähren beziehungsweise seine
vorläufige Aufnahme als Staatenloser anzuordnen und die Ehegattin
sowie die Kinder in diesen Aufenthaltstitel einzuschliessen. Eventualiter
sei die Unmöglichkeit, allenfalls die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs der Familie festzustellen und eine vorläufige
Aufnahme sei anzuordnen.
Den Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit von D. R. lehnte das
BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2005 ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
21. Januar 2008 infolge Gegenstandslosigkeit ab (vgl. nachfolgend
Bst. G.).
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 (recte: 2005) wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch vom 8. Februar 2005 (bezüglich der übrigen
Anträge) ebenfalls ab und bezeichnete die Verfügung vom 13. Juni 2003
als rechtskräftig und vollstreckbar.
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Seite 3
C.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden und D. R. am 21. März
2005 durch ihren Rechtsvertreter bei der ehemals zuständigen ARK
Beschwerde und liessen in materieller Hinsicht beantragen, die
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2005 sei aufzuheben, es sei die
Unmöglichkeit, allenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei
ihnen die unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Per Telefax vom 22. März 2005 setzte der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden und D.R. im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2005 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies
er ab und verwies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens auf einen
späteren Zeitpunkt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2005 beantragte das BFM unter
Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Aufgrund einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen
kantonalen Behörde vom 7. Dezember 2007, wonach D. R. seit dem
30. November 2007 unbekannten Aufenthalts sei, trennte das
Bundesverwaltungsgericht dessen Beschwerdeverfahren von demjenigen
seiner Lebenspartnerin und der Kinder (E-4204/2006) und schrieb das
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Seite 4
Beschwerdeverfahren in Bezug auf D. R. mit Urteil vom 25. Februar 2008
als gegenstandslos geworden ab. Das Verfahren der
Beschwerdeführenden wurde neu unter der Verfahrensnummer E-
1193/2008 weitergeführt.
H.
Am 20. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis des Spitals E._______
vom 17. Dezember 2007 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass bei ihr
im April 2006 eine HIV-Infektion (CDC-Stadium A2) sowie eine schwere
(…) diagnostiziert wurden.
I.
Der Beschwerdeführerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom
2. März 2009 Frist angesetzt, innert welcher sie aktuelle und detaillierte
ärztliche Zeugnisse, welchen insbesondere der Verlauf ihres
Gesundheitszustandes sowie eine Prognose über allenfalls notwendige
immunologische Untersuchungen respektive Therapien zu entnehmen
seien, einzureichen.
J.
Nach seiner Anzeige der Mandatsniederlegung vom 21. Februar 2008 in
Bezug auf D. R., zeigte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. März
2009 auch seine Mandatsniederlegung bezüglich der
Beschwerdeführenden an.
K.
Mit direkt an die Beschwerdeführerin gerichteter Verfügung vom 17. März
2011 wurde sie erneut aufgefordert, aktuelle und detaillierte ärztliche
Zeugnisse, welche über den Verlauf ihres Krankheitsbildes Aufschluss
geben und welchen eine Prognose über allenfalls notwendige
immunologische Untersuchungen respektive Therapien zu entnehmen
sind, einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie bis dato nicht nach.
L.
Gemäss telefonischer Mitteilung der Sozialbehörde der Gemeinde
F._______ vom 8. April 2011 sei die Beschwerdeführerin in einem
schlechten physischen Zustand und seit längerem in Spitalpflege,
weshalb sie der Aufforderung zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen
Zeugnisses nicht habe Folge leisten können.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
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der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 17 E.
2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
Wie unter Bst. G. des Sachverhalts erläutert, schrieb das
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren in Bezug auf D. R.
mangels Rechtschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab,
nachdem dieser unbekannten Aufenthalts gemeldet worden war und der
Rechtsvertreter auch keinen Kontakt mehr mit ihm aufnehmen konnte. In
Berücksichtigung der Anträge in der Beschwerde vom 21. März 2005 ist
vorliegend zu beurteilen, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden vom 8. Februar 2005 betreffend den Vollzug der
Wegweisung zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 13. Juni 2003
als rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärt beziehungsweise den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat oder ob aufgrund einer wesentlich veränderten Sachlage allenfalls die
vorläufige Aufnahme anzuordnen wäre. Die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls bilden demgegenüber nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern.
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Seite 7
5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2, 3 und
4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.3. Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliesst, sind die Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur: Sobald eine von ihnen
erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre
dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren
findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
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dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff.,
EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). Bei der
Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre
Überlegungen im Einzelfall abzuwägen gegen andere öffentliche
Interessen, die allenfalls für einen Vollzug sprechen würden.
Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung von
Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
E. 6b S. 123, mit weiteren Hinweisen).
5.5.
5.5.1. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im
Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten.
Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht
übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff., EMARK
1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
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5.5.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner hielten sich bis zu
ihrer Ausreise aus G._______ am 10. Oktober 2002 während (…) Jahren
in Italien auf, wo ihre gemeinsamen Kinder B._______, C._______ und
D._______ geboren wurden. Nach diesen Geburten erhielten sie –
eigenen Aussagen gemäss – von den italienischen Behörden jeweils eine
befristete Aufenthaltsbewilligung. Die letzte für vier bis fünf Monate. Vor
diesem Hintergrund entschlossen sie sich, Italien zu verlassen, und
gelangten über Frankreich am 11. Oktober 2002 in die Schweiz, wo sie
am 14. Oktober 2002 um Asyl nachsuchten. Demnach hält sich die
Familie seit (…) Jahren im Ausland und davon seit bald neun Jahren in
der Schweiz auf. Im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz war B._______
knapp (…) Jahre, C._______ (…) Jahre und D._______ (…) Monat alt.
Heute sind B._______ gut (…), C._______ (…) und D._______ bald (…)
Jahre alt.
5.5.3. Aufgrund des Alters der Kinder im Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz ergibt sich, dass sie nahezu ihr ganzes Leben in der Schweiz
verbracht haben. Es ist davon auszugehen, dass sie nach der
Einschulung in der Schweiz den Schweizer Dialekt und Hochdeutsch
erlernt und sich zusehends an die schweizerische Lebensweise
assimiliert haben und durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass
durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt wurden. Es ist
auch anzunehmen, dass sie in den vergangenen Jahren eigene
persönliche Beziehungsnetze aufgebaut haben. Demgegenüber werden
sie kaum über die – namentlich schriftlichen – Kenntnisse der polnischen
Sprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins
Schulsystem in Polen vorauszusetzen wäre. Da alle drei Kinder in Italien
geboren wurden und als Klein(st)kinder in die Schweiz gekommen sind,
muss angenommen werden, dass sie weder enge Kontakte zu ihren
Familienangehörigen noch zu anderen gleichaltrigen Jugendlichen in
Polen haben. Angesichts dessen sowie der kulturellen Differenzen
zwischen der Schweiz und Polen wäre ihre Reintegration in Polen in
Frage gestellt. Bei dieser Sachlage besteht für die Kinder somit die
konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung
verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der
Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik
einer Reintegration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung in
Polen andererseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung
führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu
vereinbaren wären.
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6.
6.1. Erschwerend kommt hinzu, dass gemäss einem ärztlichen Zeugnis
des Spitals E._______, vom 17. Dezember 2007 die Beschwerdeführerin
an einer HIV-Infektion im CDC-Stadium A2 mit einem CD4-Wert von 433
Zellen/µl sowie einer schweren (…) (…) mit Zeichen eines (…) leidet.
Aktuelle Arztzeugnisse wurden trotz entsprechender Aufforderung bis
heute nicht beigebracht.
6.2.
6.2.1. Nach der Klassifikation des amerikanischen "Center for Disease
Control and Prevention" wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei
Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche
auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die
eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach
dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut)
jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2
(zwischen 300 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger
als 300 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. BVGE 2009/2 E.
9.1.4).
6.2.2. Gemäss telefonischer Auskunft der Sozialbehörde F._______ vom
8. April 2011 sei die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit in Spitalpflege
und in einem schlechten Allgemeinzustand, weshalb es ihr nicht möglich
gewesen sei, ein aktuelles und detailliertes Arztzeugnis einzureichen.
Aufgrund dieser Informationen muss davon ausgegangen werden, ihr
Gesundheitszustand habe sich nicht – wenn überhaupt – verbessert.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass HIV-Infizierte in Polen ihre
medizinische Versorgung in speziellen Aids-Zentren erhalten, von denen
es dort nur gerade elf gebe (vgl. statt Vieler /Leben mit
HIV in Polen, abgerufen am 13. Mai 2011). Dies hat zur Folge, dass viele
HIV-Positive, bei jeder Behandlung und jedem Medikamentenbedarf eine
weite Anreise von zum Teil mehr als über 150 Kilometer in Kauf nehmen
müssen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht, dass gemäss dem
eingereichten ärztlichen Bericht regelmässige klinische und
immunologische Kontrollen der Beschwerdeführerin indiziert sind, sie seit
dem Verschwinden ihres Lebenspartners alleinerziehende Mutter von drei
minderjährigen Kindern ist und angenommen werden muss, dass sie
aufgrund ihrer langen Abwesenheit in Polen (… Jahre) auf kein
tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr zurückgreifen
kann sowie angesichts ihrer familiären Aufgaben, wird es ihr kaum
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möglich sein, wieder eine Stelle in ihren erlernten Berufen als (…)
respektive (…) (vgl. Akten BFM A2/11 S. 2) zu finden. Damit kann nicht
davon ausgegangen werden, dass sie eine existenzsichernde Grundlage
für sich und ihre Kinder in Polen aufzubauen vermag.
6.3. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass von einer seit Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage im
Sinne der unter E. 3 aufgeführten Kriterien auszugehen und der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.
7.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 18. Februar
2005 ist nach dem Gesagten aufzuheben. Das BFM ist sodann
anzuweisen, in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 13.
Juni 2003 die Beschwerdeführerin sowie ihre drei Kinder in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und
Abs.4 AuG).
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.3. Den Beschwerdeführerenden ist – als volllständig obsiegender Partei
– für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen
Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden
Verfahren wurden die Beschwerdeführenden bis zur Anzeige der
Mandatsniederlegung bezüglich der Beschwerdeführenden vom 21.
Februar 2008 während des gesamten Beschwerdeverfahrens anwaltlich
vertreten, weshalb es sich rechtfertigt ihnen für den Vertretungsaufwand
eine Parteientschädigung zu entrichten. Seitens der Rechtsvertretung
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der
Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht
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zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die
Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 600.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE).
7.4.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2005 und die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung vom 13. Juni 2003 werden soweit die
Beschwerdeführerin und deren Kinder betreffend aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und deren drei Kinder vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, den vormaligen
Rechtsvertreter, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer CChantal Schwizer
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