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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1193/2020
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020.
E-1193/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2019 in der Schweiz um Asyl
nach und gab an, am (…) geboren zu sein. Am 2. Mai 2019 fand eine Erst-
befragung UMA statt. Ein anschliessend vom SEM in Auftrag gegebenes
Gutachten zur Alterseinschätzung vom 7. Juni 2019 (N [...] act. […]-15/11,
nachfolgend act. 15/11) ergab ein wahrscheinliches Alter zwischen 20 und
23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren. Mit Schreiben vom 26. Juni
2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hierzu gewährt.
Die Rechtsvertretung hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 am an-
gegebenen Geburtsdatum fest. In der Folge betrachtete das SEM den Be-
schwerdeführer als volljährig und änderte sein Geburtsdatum im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) ab.
B.
Am 9. und 24. Juli 2019 wurden seitens der Rechtsvertretung den Be-
schwerdeführer betreffende medizinische Berichte eingereicht, datierend
vom 1. Juli, 9. Juli und 22. Juli 2019.
C.
Am 30. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten act. 28/19). Zur Begrün-
dung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus
dem Dorf B._______ in der Nähe von C._______. Sein Vater sei von Beruf
Fahrer gewesen und habe ein Grundstück besessen, welches Diamanten-
vorkommen gehabt habe. Dies habe den Neid der Familie und der Gemein-
demitglieder sowie des Gemeindepräsidenten hervorgerufen. Der Vater sei
daher getötet worden. Seine Mutter habe ihn – den Beschwerdeführer –
verlassen und er habe jeglichen Kontakt zu seiner Familie verloren. Eine
in der Landwirtschaft tätige Freundin seines Vaters aus der Jugendzeit
habe sich seiner angenommen und sei seine Vormundin geworden. Sie
habe ihn im Alter von zwölf Jahren gezwungen, die Schule, die er mit der
Unterstützung von UNICEF besucht habe, abzubrechen und für sie die Rin-
der auf ihrem Landwirtschaftsbetrieb zu hüten. Sie habe ihn misshandelt
und ihm nicht genügend zu Essen gegeben. Einmal habe sie ihn mit einem
glühenden Messer verletzt. Ein anderes Mal habe sie einen Topf nach ihm
geworfen und ihn weggejagt. Sie habe ihm gesagt, er werde das gleiche
Schicksal wie sein Vater erleiden. Deshalb habe er sich entschieden, weg-
zugehen. Eine Fahrradlenkerin habe ihn nach D._______ gebracht, wo er
sechs Monate lang geblieben sei und bei einer Reisverkäuferin gearbeitet
E-1193/2020
Seite 3
habe. In D._______ habe er Fuhrleute kennengelernt und sich mit ihnen
befreundet. Er habe Guinea verlassen, weil er von der Vormundin miss-
handelt worden sei, keine Familie mehr gehabt habe und auch sonst nicht
unterstützt worden sei. Er habe auch Angst davor gehabt, das gleiche
Schicksal wie sein Vater zu erleiden.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu
den Akten.
D.
Am 6. August 2019 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, der Beschwer-
deführer werde gestützt auf Art. 26d AsylG (SR 142.31) wegen zusätzlicher
medizinischer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem
Kanton Graubünden zugewiesen. Mit Schreiben gleichen Datums teilte die
Rechtsvertretung mit, das Mandat sei beendet.
E.
Am 13. August 2019 ging beim SEM ein in Auftrag gegebener ärztliche Be-
richt vom 5. August 2019 ein.
F.
Mit am 17. Februar 2020 eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2020 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2020 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung
dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und respektive oder Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die
Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft. Als Beilagen reichte er
eine Kopie der angefochtenen Verfügung und einen Postaufgabenachweis
ein.
H.
Am 2. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
E-1193/2020
Seite 4
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
2. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zumindest glaub-
haft zu machen. Er habe keine Ausweispapiere eingereicht, die seine Iden-
tität und sein Alter belegen könnten. Zudem habe er bei der Erstbefragung
und der Anhörung wenig detaillierte Angaben zu seiner Lebenssituation in
Guinea und den Ausreiseumständen gemacht. Dies im Unterschied zu sei-
nen spontanen und detaillierten Schilderungen des Reisewegs von Guinea
bis in die Schweiz, was ihm eine gewisse Reife und die Fähigkeit attestiere,
Ereignisse differenziert einzuschätzen. Hinzu komme, dass er bei der Erst-
befragung ausgesagt habe, im September 2018 in Italien angekommen zu
sein und dort kein Asylgesuch gestellt zu haben. Gemäss den dem SEM
zur Verfügung stehenden Informationen sei er indessen in Italien bereits
am 28. Mai 2018 nach der Einreise registriert worden. Des Weiteren habe
das Altersgutachten ein wahrscheinliches Alter zwischen 20 und 23 Jahren
und ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben. Das angegebene Geburtsda-
tum (…) könne somit ausgeschlossen werden. Die Rechtsvertretung habe
in ihrer Stellungnahme am geltend gemachten Geburtsdatum mit der Be-
gründung festgehalten, ihr Mandant sei ein junger unreifer Mann mit wenig
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Seite 6
Schulbildung und ohne Beruf. Sie habe sich jedoch nicht zu den Schluss-
folgerungen im Altersgutachten geäussert. Am (fiktiven) Geburtsdatum
vom (…) werde festgehalten.
Der Beschwerdeführer mache mit seinen Ausreisegründen keine flücht-
lingsrelevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes geltend. Seine gesuchsbegründe-
nen Aussagen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe am geltend
gemachten Geburtsdatum und an seinen Asylgründen fest. Er leide unter
einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Flashbacks, was
seine Verfolgung in Guinea belege. Sollte seine Flüchtlingseigenschaft
nicht festgestellt werden, sei wenigstens anzuerkennen, dass der Wegwei-
sungsvollzug für ihn unzumutbar sei. Er sei gesundheitlich angeschlagen
und leide unter grossen psychischen Problemen. In seinem Heimatland
würde ihm nicht geholfen. Er bekäme auch keine Medikamente. Er habe
niemanden mehr, zu dem er gehen und der ihn unterstützen könnte. Er
hätte nach seiner Rückkehr kein Geld, keine Nahrungsmittel, keine Medi-
kamente und keine ärztliche Behandlung.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vorfluchtgründen
oder eine in objektiver Hinsicht begründete Furcht des Beschwerdeführers
vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben. Aufgrund seiner
Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach
Guinea Verfolgung oder ernsthafte Nachteile aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politi-
schen Anschauungen) drohen könnten. Die geltend gemachten Misshand-
lungen durch seine Vormundin, seine hypothetische Furcht davor, das glei-
che Schicksal wie sein Vater zu erleiden, die schwierigen Lebensbedingun-
gen ohne Familie und Unterstützung sowie seine psychische Erkrankung
vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Beschwerdevorbringen füh-
ren zu keiner anderen Beurteilung. Das SEM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt. Es kann daher eine Auseinanderset-
zung mit der Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen unterbleiben.
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Seite 7
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1193/2020
Seite 8
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, der Beschwer-
deführer habe sich den Nachstellungen seiner Vormundin durch seinen
Wegzug nach D._______ entziehen können, wo sich Fuhrleute um ihn ge-
kümmert hätten und er – wenn auch unter schwierigen Bedingungen –
habe arbeiten können. Da er volljährig sei, sei er heute viel besser in der
Lage, sich dem Zugriff seiner früheren Vormundin zu entziehen und in ei-
nem anderen Teil von Guinea eine neue Existenzgrundlage aufzubauen.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss BVGE 2010/41 E. 6.5.1
verpflichtet gewesen wäre, vor seiner Ausreise die Nachstellungen bei den
guineischen Behörden zur Anzeige zu bringen, um so ihre Hilfe in Anspruch
nehmen zu können. Dies habe er jedoch unterlassen, weshalb er nicht
sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in Anspruch genom-
men habe. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht gelungen, eine
konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-1193/2020
Seite 9
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass weder die herrschende po-
litische Situation im Heimatland des Beschwerdeführers noch andere
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. In Guinea herrscht
keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt (vgl. unter anderen Ur-
teile des BVGer E-281/2020 vom 26. Februar 2020 E. 10.1.1, E-2710/2018
vom 4. Dezember 2019 E. 6.2 und E-6969/2017 vom 15. November 2019
E. 4.3).
8.4.3 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen
würden. Er behauptete, minderjährig zu sein, hat jedoch, obwohl er mehr-
fach dazu angehalten wurde, keine Anstrengungen unternommen, dies mit
tauglichen Identitätspapieren zu belegen. Seiner geltend gemachten Min-
derjährigkeit steht das Gutachten zur Alterseinschätzung vom 7. Juni 2019
gegenüber, das ein wahrscheinliches Alter zwischen 20 und 23 Jahren und
ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben hat. Sowohl in der zahnärztlichen
Untersuchung als auch bei den radiologischen Untersuchungen der linken
Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren
wurde ein klar über achtzehn Jahren liegendes Mindestalter des Beschwer-
deführers festgestellt (vgl. act. 15/11 S. 11). Praxisgemäss stellt ein derar-
tiges Ergebnis einer umfassenden Altersabklärung ein starkes Indiz für die
Volljährigkeit dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Auch das Gericht geht
vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Daran än-
dert angesichts des klaren Abklärungsergebnisses auch nichts, dass der
Beschwerdeführer nicht derselben Population entstammt, die als Referenz
verwendet wurde.
8.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinste-
henden Mann, der vor seiner Ausreise sechs Monate in D._______ ver-
bracht, bei einer Reisverkäuferin gearbeitet und sich mit Fuhrleuten be-
freundet habe (act. 28/19 F12, F55-61, F64-67). Das Bundesverwaltungs-
gericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen für den Beschwerde-
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Seite 10
führer in Guinea schwierig gewesen sind, dennoch zeigen seine Vorbrin-
gen, dass er bereits vor seiner Ausreise in der Lage war, für seinen Le-
bensunterhalt aufzukommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon aus-
zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage gera-
ten wird.
8.4.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medi-
zinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E.
8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2
m.w.H.).
Gemäss ärztlichem Bericht vom 5. August 2019 leidet der Beschwerdefüh-
rer an Schlafstörungen, Ängstlichkeit und an Flashbacks. Er befinde sich
in psychiatrischer Behandlung und werde mit Antidepressiva (Medikament
Setraline) behandelt. Zudem wurde bei ihm eine PTBS diagnostiziert. Die
Prognose sei günstig, wenn der Beschwerdeführer in einem gesicherten
Umfeld lebe, regelmässige psychiatrische Nachsorge erfahre und die Be-
handlung fortführe. Ungünstig sei sie bei einem instabilen Umfeld und bei
physischer und psychischer Gewalt.
In der angefochtenen Verfügung wurde zutreffend ausgeführt, dass in
Conakry die medizinische Infrastruktur für eine solche Behandlung des Be-
schwerdeführers zur Verfügung stehe und dort auch das Medikament Se-
traline – mit einer Lieferfrist von zwei Wochen – erhältlich sei. Alternativ
könnten in der Apotheke «Manquepas» in Conakry auch die Antidepressiva
Citalopram, Escitalopram und Paroxetin erhältlich gemacht werden
(vgl. zur Behandelbarkeit psychischer Probleme sowie zur Erhältlichkeit
des Medikamentes Setraline in Conakry das Urteil des BVGer E-2710/2018
vom 4. Dezember 2019 E. 6.4.3 und die dort zitierte Rechtsprechung). Da
sich der volljährige Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise der
schlechten Behandlung durch seine damalige Vormundin hat entziehen
können, in D._______ von Fuhrleuten unterstützt wurde und dort auch ei-
ner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr nach Guinea in ein instabiles Umfeld geraten und
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Seite 11
dort physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sein wird. Dem Be-
schwerdeführer bleibt es in Bezug auf die von ihm benötigten Medikamente
unbenommen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Beurteilung
zu führen.
8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 102m AsylG sind aufgrund der Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Constance Leisinger Peter Jaggi
Versand: