B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1194/2019
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 / N (…).
E-1194/2019
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Ostprovinz) – reichte mit Schreiben vom 15. April
2009 ein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein. Mit Ver-
fügung vom 28. Juni 2013 des damaligen Bundesamtes für Migration
(BFM) wurde dieses Gesuch abgelehnt und die Einreise des Beschwerde-
führers in die Schweiz nicht bewilligt. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4513/2013
vom 25. April 2014 ab.
II.
B.
Am 16. Juli 2016 verliess er Sri Lanka und reiste in die Schweiz, wo er am
18. Juli 2016 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 22. Juli 2016 und der Anhörung vom 28. Juli 2016 trug er im
Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:
Am 21. November 2008 sei sein Bruder von C._______, ein damaliges Mit-
glied der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMPV, ehemalige Karuna-
Gruppe) und Koordinator von Mahinda Rajapaksa, vermutlich weil er SIM-
Karten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgeladen oder
weitere Verbindungen mit diesen gehabt habe, ermordet worden. Der Be-
schwerdeführer und seine Mutter seien Zeugen dieses (extra-legalen) Mor-
des gewesen. Bis zu seiner Ausreise nach D._______ habe er sich aus
diesem Grund bei Verwandten versteckt. Am 1. Juni 2013 sei er vom Cri-
minal Investigation Departement (CID) anlässlich seiner Rückkehr am
Flughafen sodann am 12. oder 13. Juni 2013 im Büro der TMPV befragt
worden. Er sei mit dem Vorwurf konfrontiert worden, sein verstorbener Bru-
der habe Geld und Waffen der LTTE gehabt. Einen Monat später sei er
wieder nach C._______ ausgereist.
Am 17. Januar 2016 sei er nach dem Regierungswechsel nach Sri Lanka
zurückgekehrt. Er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in
B._______ gelebt. Dort seien am 10. oder 12. April 2016 zwei Personen
vorbei gekommen und hätten seine Mutter zum Mordfall seines Bruders
befragen wollen. Am 20. April 2016 sei der Beschwerdeführer während des
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Joggens am Strand von drei Personen angegriffen worden. Dies habe ihn
dazu veranlasst, seinen Heimatstaat am 16. Juli 2016 zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. Der Mord
am Bruder des Beschwerdeführers wurde nicht in Frage gestellt.
D.
Mit Urteil E-5779/2018 vom 10. Dezember 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
Zweitrichterin die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Ent-
scheid. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
III.
E.
Mit einer als „neues Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 14. Januar
2019 brachte der Beschwerdeführer neu vor, die verfassungswidrige Er-
nennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober
2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu
einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer füh-
ren. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds
(LTTE-Bezug, exilpolitische Aktivitäten) würde er bei einer Rückkehr vom
sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfol-
gungsmassnahmen zu erleiden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit zahlreichen Beweis-
mitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 (eröffnet am 7. Februar 2019) lehnte
die Vorinstanz das neue Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch
des Beschwerdeführers ab, wies diesen aus der Schweiz weg und setzte
ihm eine Ausreisefrist bis zum 1. März 2019, ansonsten er unter Zwang in
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den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Der zuständige Kanton
wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
G.
Mit Eingabe vom 11. März 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 30. Januar 2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2019 bestätigte das Gericht den
Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
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ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und
unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
die Vorinstanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert habe
(Beschwerde S. 8 f.). An dieser Stelle kann auf die Erwägung des SEM
verwiesen werden, wonach Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG schrift-
lich und begründet erfolgen müssen (vgl. hierzu auch BVGE 2014/39 E. 5).
Zudem sei der Beschwerdeführer anwaltschaftlich vertreten und das Mehr-
fachgesuch sehr umfangreich, sodass anzunehmen sei, die neuen Ge-
suchsgründe seien vollständig abgedeckt, womit die Durchführung einer
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Anhörung sich als nicht notwendig erweise. Diese Erwägungen sind zutref-
fend; das ausführliche Mehrfachgesuch vom 14. Januar 2019 legt die
neuen Vorbringen in der Tat hinreichend dar. Die entsprechende Rüge der
Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet.
5.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länder-
hintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollstän-
dig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt be-
züglich der familiären LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers nicht
abgeklärt und die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe
(vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Soweit der Beschwerdeführer seine LTTE-Ver-
bindung und weitere Risikofaktoren geltend macht, sind diese nicht weiter
zu überprüfen, zumal über diese Vorbringen bereits mit Urteil vom 10. De-
zember 2018 letztmals rechtskräftig entschieden worden ist. Die Rüge der
mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der
Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verän-
dert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Re-
gimekritiker (Beschwerde S. 12 ff.), vermengt er die Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert
dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwick-
lung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bun-
desverwaltungsgericht wird beantragt, dem Beschwerdeführer seien jene
Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf
welche das SEM sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka
nach dem versuchten Putsch stütze; dem Beschwerdeführer sei eine an-
gemessene Frist anzusetzen, damit relevante Beweismittel, die seine Ge-
fährdung belegen würden, nachgereicht werden könnten; schliesslich sei
E-1194/2019
Seite 8
der Beschwerdeführer erneut anzuhören, und zwar durch eine Person, wel-
che über ausreichende Länderhintergrundinformationen verfüge (Be-
schwerde S. 35).
Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im
vorliegenden (nunmehr dritten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die be-
haupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich
allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Um-
stände (vgl. Urteil E-5779/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 8) sieht sich
das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung
des Beschwerdeführers vorzunehmen, die verlangten angeblichen Quellen
und Beweismittel des SEM offenzulegen oder eine Frist zur Nachreichung
von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Die Beweisanträge sind abzuwei-
sen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner als „neues Asylgesuch“ be-
zeichneten Eingabe im Wesentlichen geltend, aufgrund der seit dem Okto-
ber 2018 eingetretenen Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka
– Ernennung Mahinda Rajapaksas zum Premierminister Sri Lankas – er-
gebe sich eine erhöhte Gefährdung von Risikogruppen, namentlich von
Personen, die aus dem Ausland zurückkehren. Der am 16. Dezember 2018
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Seite 9
erfolgte Rücktritt Rajapaksas ändere daran nichts, da Rajapaksa weiterhin
heimlicher Machthaber Sri Lankas bleibe. Für den Beschwerdeführer ent-
stehe wegen dieser veränderten Situation neu eine Gefährdungssituation
seitens des Mörders (C._______) des Bruders des Beschwerdeführers we-
gen dessen Verbindungen zur LTTE sowie wegen den exilpolitischen Akti-
vitäten des Beschwerdeführers.
8.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass der seit dem
26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Free-
dom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People’s
Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP)
von Ranil Wickremesinghe vermöge keine Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu begründen. Der Machtkampf sei auf politischer Ebene ausgetra-
gen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 13. Dezem-
ber 2018 habe das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) ent-
schieden, dass die Parlamentsauflösung durch den Präsidenten Sirisena
verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa am
15. Dezember 2018 als Premierminister zurück getreten und Ranil Wickre-
mesinghe sei am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt
worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder be-
ruhigt. Aufgrund dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes
keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewe-
sen seien, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lanki-
sche Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Es er-
gebe sich daraus auch keine neue Gefährdung von aus dem Ausland nach
Sri Lanka zurückkehrenden Personen. Ebenfalls sei keine neue Gefähr-
dung bezüglich der übrigen vorgebrachten Elemente (Furcht vor Verfol-
gung durch C._______, Exilaktivitäten) herzuleiten, zumal der Beschwer-
deführer auch gegenüber dem ersten Asylverfahren keine neuen persönli-
chen Bezugselemente anführe. Die angeführten Medienberichte würden
sich ebenfalls nicht auf ihn persönlich beziehen, daher lasse sich aus die-
sen Dokumenten keine individuelle Gefährdung ableiten.
8.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen
entgegen, dass er aufgrund der neusten Entwicklungen seit Oktober 2018
in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei (vgl. u.a. Beschwerde
S. 17 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem
ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reichte
zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumen-
ten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die
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Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefähr-
dungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Refe-
renzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016
definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hintergrund sei die geltend ge-
machte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zu-
mal er als Tamile einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und nach ei-
nem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Exilzentrum nach Sri
Lanka zurückkehren würde. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwal-
tungsgericht definierten Risikofaktoren.
9.
9.1 Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte Rechtsschrift trägt
den Titel „neues Asylgesuch“ und in der fraglichen Eingabe wird ausdrück-
lich ausgeführt, es lägen zusätzliche rechtserhebliche Sachverhalte vor,
welche sich nach dem Urteil vom 10. Dezember 2018 verwirklicht hätten
oder bisher verschwiegen worden seien. Indes werden als „neue Vorbrin-
gen“ unter anderem die Ernennung Rajapaksas als Premierminister im Ok-
tober 2018 und die darauffolgenden politischen Entwicklungen in Sri Lanka
angeführt (vgl. Beschwerde S. 4). Diese Ereignisse fallen in weiten Teilen
in den Zeitraum des vorhergehenden Asylverfahrens des Beschwerdefüh-
rers, welches – mit dem rechtskräftigen Urteil E-5997/2018 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2018 – bereits abgeschlossen
wurde (vgl. oben E. 6.1). Demnach wären sie mittels eines Revisionsge-
suchs vorzubringen gewesen und nicht im Rahmen eines neuen Asylge-
suchs. An dieser Stelle sei indes auf die hohen Anforderungen an ein Re-
visionsgesuch verwiesen:
9.1.1 Das Gericht kann auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision ziehen. An die Begründung
ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich bei einem Revisionsge-
such handelt – werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. AUGUST MÄCH-
LER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67, N 9 f.). Eine rein ap-
pellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid genügt den gesetzlichen An-
forderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. KARIN
SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 67, N 9). Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG lässt allerdings diejenigen Tatsachen und Beweismittel
nicht zur Revision zu, die von der ersuchenden Partei bei genügender
Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden kön-
nen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
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Seite 11
Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht,
Handkommentar, Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123 BGG). Mit anderen Worten
kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). Das
Revisionsverfahren darf nämlich nicht dazu dienen, im früheren – ordentli-
chen – Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstel-
lenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich
durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen
ihres Falles zu sichern.
9.1.2 Es ist nach dem Gesagten fraglich, ob in einem allfälligen Revisions-
verfahren die vorgebrachten Tatsachen, die sich vor dem Datum des
rechtskräftigen Urteils vom 10. Dezember 2018 ereignet haben, zugelas-
sen würden, da sie bei genügender Sorgfalt wohl bereits in das frühere
Verfahren hätten eingebracht werden können.
9.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber auch Ereignisse bezüg-
lich des Zeitraums nach dem letzten Entscheid vom 10. Dezember 2018 –
wie die Bestätigung Rajapaksas als Oppositionsführer durch das Parla-
ment im Januar 2019 – geltend, welche zu Recht im Rahmen eines neuen
Asylgesuchs zu prüfen waren.
9.2.1 Die Vorinstanz hat die jüngsten Entwicklungen als ungenügend er-
achtet, um von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung den Be-
schwerdeführer betreffend auszugehen. Die vorinstanzlichen Erwägungen
erweisen sich aufgrund der Akten als zutreffend, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen vorab auf die Ausführungen des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
9.2.2 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu
beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Ge-
fährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamili-
scher Ethnie zu schliessen. Es sind keine konkrete Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass es Mahinda Rajapaksa in absehbarer Zeit gelingen
könnte, seine frühere Machtstellung wieder zurückzugewinnen. Aus den
Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerde-
führer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht
dargelegt. Es sind im heutigen Entscheidzeitpunkt somit keine Hinweise
gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
E-1194/2019
Seite 12
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfach-
gesuch zu Recht abgelehnt.
9.2.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, bei welchen
es sich nicht um Dokumente handelt, in denen er als Person erwähnt wor-
den ist, sondern vielmehr die allgemeine politische Lage in Sri Lanka be-
treffen, vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklun-
gen unzulässig.
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Seite 13
11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08;
P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr.
54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Be-
schwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
11.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
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Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktu-
eller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des
BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorste-
hend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche
Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch
unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er – wie jeder
nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer
Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zu-
mal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Di-
mension erreicht habe. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum
Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für
nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Aufgrund der fehlenden Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil E-5779/2018
vom 10. Dezember 2018) besteht für eine derartige Befürchtung kein kon-
kreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die er-
wähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich
zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwer-
deführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne
der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden
Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.4).
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in B._______, Ostpro-
vinz, wo er gemäss Aktenlage noch heute über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Sri Lanka
Arbeitserfahrung in den Bereichen Landwirtschaft und Warentransport (vgl.
B25/34 S. 7) gesammelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm
gelingen wird, sich bei seiner Rückkehr sowohl wirtschaftlich als auch so-
zial wieder in seine heimatliche Umgebung einzugliedern (vgl. Urteil vom
E-5779/2018 E. 12.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
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sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführun-
gen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem
Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-
5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Ge-
samterfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Lhazom Pünkang
Versand: