B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1194/2020
Ur t e i l vom 5 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Moldova,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 29. Januar
2020 mit ihren beiden Kindern B._______ und C._______ in der Schweiz
um Asyl. Gleichentags ersuchte ihr seit 13 Jahren mit ihr im Konkubinat
lebender Partner und Vater der beiden Kinder D._______ (E-1199/2020) in
der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. Februar
2020 und der Anhörung vom 17. Februar 2020 führte sie im Wesentlichen
aus, sie gehöre der Ethnie der Roma an und habe von der Geburt bis zu
ihrer Ausreise in E._______ (Moldova) gelebt. Sie habe zwei bis drei Jahre
die Schule besucht. Im Oktober 2019 sei sie von einer Frau angesprochen
worden, deren Sohn F._______ wolle ihre Tochter B._______ heiraten. Sie
habe abgelehnt. Einige Tage später sei sie dieser Frau wieder begegnet
und es sei zu einem Streit gekommen. Nach dem Neujahr 2020 seien die
Eltern von dem jungen Mann zu ihnen nach Hause gekommen. Den Akten
ihres Partners ist zu entnehmen, dass ungefähr eine Woche später
F._______ zusammen mit einem Kollegen versucht habe B._______ bei
ihrer Schule zu entführen. Ein Schulwächter habe die Entführung verhin-
dern können. Die Schulleitung habe ihren Partner, sie und die Polizei ge-
rufen. In der Schule hätten ihr Partner und sie Anzeige bei der Polizei er-
stattet. Ein ihrem Partner bekannter Polizist, Leiter der Strafverfolgung, sei
ebenfalls in der Schule anwesend gewesen und habe ihm geraten, seine
Tochter mit F._______ zu verheiraten. Er vermute deshalb, die Familie von
F._______ habe die Polizei und den ihm bekannten Polizisten bestochen.
Er sei davon ausgegangen, dass die Polizei nicht gegen die Familie von
F._______ vorgehen und diese weiter versuchen würde, seine Tochter zu
entführen (vgl. E-1199/2020 Bestimmung A). Dem fügte die Beschwerde-
führerin hinzu, ihr sei daraufhin von der Polizei geraten worden, sich mit
der Familie von F._______ zu versöhnen. Wegen des Entführungsver-
suchs seien sie kurz darauf am 27. Januar 2020 legal aus Moldova ausge-
reist.
Die Beschwerdeführerin reichte die moldawischen Pässe und die abgelau-
fenen moldawischen Pässe von ihr und ihren beiden Töchtern, die molda-
wischen Identitätskarten von ihr und ihrer Tochter C._______ (alle im Ori-
ginal), die Bustickets von G._______ nach H._______, die Zugtickets von
H._______ nach I._______, diverse Kreditkarten lautend auf ihren Partner
(alle in Kopie), ihre Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 6. Feb-
ruar 2020 sowie einen Arztbericht vom 10. Februar 2020 von ihr ein.
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B.
Am 25. Februar 2020 (recte: 21. Februar 2020) gab die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit
Schreiben vom 24. Februar 2020 verzichtete sie auf eine Stellungnahme.
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 legte der Rechtsvertreter sein Mandat
nieder.
E.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzu-
mutbarkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten. Eine amtliche Rechtsvertretung sei einzusetzen. Die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung für sich und ihre Kinder legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die vorgedruckten Beschwerdebegehren sind auf Russisch und damit
nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV). Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin (handschriftlich) sind hingegen alle in einer Amtssprache
verfasst. Die Beschwerdeführerin bedient sich der Beschwerdevorlage der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Da deren vorgedruckter Inhalt auf dem
Internet aufgeschaltet ist und sich die Exemplare auf allen Sprachen ent-
sprechen (
/russisch/russ-2009beschwerdevorlage.pdf), ist auf die Einholung einer
Übersetzung der Anträge in eine Amtssprache zu verzichten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
wird auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht eingetreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Bundesrat habe
Moldova (ohne Transnistrien) per 8. Dezember 2006 zu einem verfol-
gungssicheren Staat, einen sogenannten "Safe Country", nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich,
die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicher-
heit umzustossen. Bei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin handle
es sich um einen Parteienstreit, bei welchem sie selber Partei sei. Nach
einem Entführungsversuch ihrer Tochter B._______ und einer Anzeige bei
der Polizei habe sie nicht abgewartet, ob der Staat seiner Schutzpflicht
nachkomme, und sei, da sie vermutet habe, dass die Behörden generell
korrupt seien und der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, zwei
Tage später aus Moldova ausgereist. Es liege keine asylrelevante Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, weshalb auf die Hervorhebung zahlrei-
cher Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne. Ergänzend sei
festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen bezweifelt werden
würde. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei
abzulehnen.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Personen aus einer anderen Sippe
hätten um die Hand ihrer zwölfjährigen Tochter angehalten. Sie habe ab-
gelehnt. Eine Woche später habe diese Sippe versucht, ihre Tochter zu
entführen und zu vergewaltigen. Sie habe sich an die Polizei gewandt,
doch diese habe nicht reagiert. Deshalb befürchte sie, dass ihre Tochter
Opfer sexueller Gewalt werden würde. Nach traditionellen "Zigeunergeset-
zen" würden Mädchen mit zwölf Jahren verheiratet. Ihre Tochter solle je-
doch ein normales Leben führen. Nach einer Rückkehr nach Moldova
würde ihre Tochter entführt und zwangsverheiratet werden.
5.3 Die Vorinstanz bezweifelt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin. Doch selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit genügen
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht. Sie macht
von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Bei ei-
ner privaten Fehde handelt es sich nicht um eine asylrechtlich relevante
Verfolgung, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
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Grund erfolgt. Zudem sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flücht-
lingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist,
im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend
zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionieren-
den staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar
ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit
präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein
ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten
Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimat-
staates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2).
5.4 Der Bundesrat hat Moldova als verfolgungssicheren Staat (Safe
Country) eingestuft. Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country bein-
haltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung
nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis-
tet ist (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Hierbei handelt es
sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf
Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Wie
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin ihr
Heimatland verlassen, ohne die Reaktion der Polizei auf ihre Anzeige ab-
zuwarten. Folglich ist ihre Aussage, die Polizei sei korrupt, eine blosse Be-
hauptung. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, sich im Falle eines
Untätigbleibens der Polizei an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Sie
hat ferner über die blosse Korruptionsbehauptung hinaus in keiner Weise
dargetan, dass ihr die moldawischen Behörden keinen Schutz vor einer
Verfolgung durch Privatpersonen bieten würden. Es gibt mithin keinen
Grund anzunehmen, sie könnten dies nicht auch künftig, nach ihrer Rück-
kehr in den Heimatstaat, tun.
5.5 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht asylrelevant sind. Es bestehen des weiteren keine
konkreten und substanziierten Hinweise, welche die Regelvermutung, Mol-
dova gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, in ihrem Fall zu wi-
derlegen vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerinnen zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche
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Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Mol-
dova sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin-
nen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wä-
ren. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürger-
kriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Moldova nicht vor.
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7.4 Die Beschwerdeführerin ist 36 Jahre alt und gesund. Sie hat eine zwei-
bis dreijährige Schulbildung. Mit ihrem Vater und ihrem Partner (gleichen-
tags ergangenes Urteil E-1199/2020) verfügt sie in ihrem Heimatort über
ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass ihre Fa-
milie sie bei einer Rückkehr nach Moldova bei der wirtschaftlichen Wieder-
eingliederung unterstützen kann und den beiden Kindern nach einer weni-
ger als zweimonatigen Abwesenheit von ihrer Heimat eine Eingliederung
in das ihnen vertraute Schulsystem gelingen wird. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener