Abtei lung V
E-1195/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Serbien,
B._______,
alias C._______,
Bosnien und Herzegowina,
und deren gemeinsamer Sohn
D._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Dominik Löhrer, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. Januar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1195/2007
Sachverhalt:
A.
Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden ergibt sich
folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verliess die ehemalige
Bundesrepublik Jugoslawien (heute Serbien und Montenegro) im Juli
1992, weil er nicht in den Kriegsdienst einrücken wollte. Er reiste des-
halb nach Deutschland und stellte dort einen Asylantrag. Die Be-
schwerdeführerin verliess Kroatien – zusammen mit ihrer Tochter aus
erster Ehe – während des Krieges im Jahre 1995. Sie reiste ebenfalls
nach Deutschland, stellte dort aber keinen Asylantrag, da sie nach
dem Krieg in ihr Heimatland zurückkehren wollte. In der Folge lernten
sich die Beschwerdeführenden kennen. Am 19. Februar 1997 kam der
gemeinsame Sohn D._______ zur Welt. Im Jahre 1998 lief die Duldung
(vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) der Beschwerde-
führerin ab und sie wurde aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Da
die Beschwerdeführerin in Kroatien geboren war und ihre Familien-
angehörigen (Eltern, Tochter) die kroatische Staatsangehörigkeit be-
sitzen, reisten die Beschwerdeführenden dorthin zurück, wo sich die
Beschwerdeführerin erfolglos um die Erlangung der kroatischen
Staatsangehörigkeit bemühte. Der Beschwerdeführer seinerseits hielt
sich illegal in Kroatien auf und konnte daher keiner Arbeit nachgehen.
Nach eineinhalb Jahren vergeblichen Bemühens (mit Hilfe eines
Anwalts) um die kroatische Staatsbürgerschaft, entschloss sich die
Beschwerdeführerin, sich um die bosnische Staatsangehörigkeit zu
bemühen. Diese erhielt sie problemlos, da ihre Mutter in Bosnien ge-
boren war. Dennoch lebten die Beschwerdeführenden weiterhin in
Kroatien. Die vermögende Mutter der Beschwerdeführerin kam für den
Unterhalt der jungen Familie auf. Aufgrund der insgesamt schwierigen
Lebenssituation entschlossen sich die Beschwerdeführenden anfangs
des Jahres 2000, erneut nach Deutschland zu reisen und dort ein
zweites Asylgesuch einzureichen. Ende des Jahres 2002 wurde ihr
Asylantrag abgelehnt, und die Beschwerdeführenden hätten getrennt –
jeder in seinen Heimatstaat – ausreisen müssen. Um der Tochter aus
erster Ehe der Beschwerdeführerin den Schulabschluss zu ermög-
lichen, wurde die Ausreise aufgeschoben. Im Frühling 2004 kehrten
die Beschwerdeführenden nach einer dramatischen Ausschaffungs-
aktion (vgl. A15, Schreiben von E._______ vom 23. September 2003,
A17, S. 8 ff.) nach Kroatien zurück, der Beschwerdeführer mit einem
Reisepass von Serbien und Montenegro, die Beschwerdeführerin und
der Sohn mit einem bosnischen Pass, und die Tochter aus erster Ehe
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der Beschwerdeführerin mit einem kroatischen Identitätsausweis. Im
Sommer 2004 wurde D._______ in Kroatien in die erste Klasse
eingeschult. Er konnte sich indes sozial nicht integrieren. Er wurde von
den Mitschülern aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den
Roma – und weil er bislang in Deutschland lebte – ausgegrenzt,
regelmässig gehänselt und sowohl emotional diskriminiert als auch
körperlich geschlagen. Die Beschwerdeführenden sprachen deswegen
bei der Schulleitung vor und erhielten teilweise Unterstützung, indem
sie diese ans Sozialamt verwies. Dieses wiederum verwies die Familie
an eine Klinik für F._______ in G._______. Dort wurde den Be-
schwerdeführenden empfohlen, sich an die Öffentlichkeit zu wenden.
Ein Journalist publizierte daraufhin die Geschichte der Beschwerde-
führenden und ihres Sohnes. Folge dieses Zeitungsartikels war, dass
die Beschwerdeführenden und D._______ von verschiedensten Seiten
teilweise massivst bedroht wurden, weshalb sie sich zur Ausreise
entschlossen. Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr zufolge der seinerzeitigen Refraktion bestraft und damit
Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 beantragten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 hiess die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 15. März 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Am 21. März 2007 stellte die
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zu.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2010 setzte der inzwischen neu
zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur
Einreichung aktueller ärztlicher Zeugnisse betreffend die Beschwerde-
führerin und den Sohn sowie einen Schulbericht betreffend
D._______.
G.
Am 8. April 2010 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei ärztliche
Zeugnisse von Dr. med. H._______, Allgemeinmedizin FMH, vom 26.
März 2010 sowie ein Entwicklungspädiatrischer/-psychologischer
Abklärungsbericht von Dr. med. I._______, FMH Kinder und Jugend-
medizin und lic. phil. J._______, FSP Fachpsychologin für Kinder- und
Jugendpsychologie und Psychotherapie vom 15. April 2009 betreffend
D._______ ein.
H.
Mit Schreiben vom 6. April 2010 reichte die Leiterin „Schüler/innen und
Unterricht der Stadt K._______“ einen aktuellen Schulbericht über
D._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es aus,
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bei den geltend gemachten Problemen (in Kroatien) betreffend den
Sohn D._______ handle es sich um Diskriminierungen, die von
Privatpersonen ausgehen würden. Die staatlichen Institutionen,
vorliegend die Schulbehörden und das Sozialamt, hätten dieses
Verhalten nicht gebilligt. Vielmehr hätten sie versucht, die Familie zu
unterstütztn und hätten Stellung für sie bezogen. Der Staat habe
demnach die Familie in angemessener Form geschützt. Deshalb
handle es sich in casu nicht um eine staatliche oder vom Staat
tolerierte Verfolgung.
Sodann stelle die Einberufung in den Militärdienst keine Verfolgungs-
massnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dar. Desgleichen gelte
hinsichtlich einer allfälligen Bestrafung wegen Missachtung eines
militärischen Aufgebots, welche rein militärstrafrechtlichen Charakter
aufweise. Deshalb seien solche Bestrafungen asylrechtlich nicht
relevant. Folglich sei auch die Befürchtung, wegen Militärdienstver-
weigerung bestraft zu werden, nicht asylrelevant. Ausserdem habe das
jugoslawische Parlament am 26. Februar 2001 ein Amnestiegesetz
verabschiedet, das am 3. März 2001 in Kraft getreten sei. Unter die
Amnestie würden unter anderem die Straftatbestände der Refraktion,
Desertion und Befehlsverweigerung, die bis zum 7. Oktober 2000 be-
gangen worden seien, fallen. Eingeleitete Untersuchungen und
Prozesse seien eingestellt worden, und bereits inhaftierten Personen
sei die Verbüssung der Reststrafe erlassen worden. Von der Amnestie
betroffen seien 23'000 Verfahren. Demnach falle die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Refraktion unter die Amnestie. Schliesslich
seien die sozialen Schwierigkeiten in Kroatien auf die allgemeine
politische, wirtschaftliche und soziale Situation im Land zurückzu-
führen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Geschehnisse im
Zusammenhang mit dem Sohn der Beschwerdeführenden würden
aufzeigen, dass ein Leben in Kroatien nicht möglich sei. Sodann ge-
höre der Beschwerdeführer als serbischer (recte: Staatsangehöriger
von Montenegro) in Bosnien und Herzegowina einer Minderheit an,
was fatale Auswirkungen haben könnte. In Montenegro wiederum
würden die Beschwerdeführerin und der Sohn einer Minderheit an-
gehören. Überdies seien die Beschwerdeführenden ethnische Roma.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe werden die komplizierte Situation der
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer unterschiedlichen Staats-
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angehörigkeit sowie ihrer ethnischen Zugehörigkeit und die daraus
resultierenden Schwierigkeiten dargelegt. Indes stellen auch eine sehr
schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen
keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar. Insoweit ver-
mögen die Beschwerdeführenden mit ihren – im Übrigen bereits
aktenkundigen – Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
substanziiert darzutun, inwiefern das BFM sie zu Unrecht nicht als
Flüchtlinge anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.4 Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, Gründe
nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vor-
instanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weg-
gewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art.
44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugs-
hindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das
Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies er-
gibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von
Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei
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einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.
367 f.).
6.4
6.4.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass D._______, der Sohn der
Beschwerdeführenden, im Jahre 1997 in Deutschland geboren wurde.
Im Kindergarten wurden bei ihm motorische Probleme festgestellt,
weshalb er eine Ergotherapie, eine Gymnastiktherapie und eine
psychologische Spieltherapie erhielt. Nach zwei Jahren Kindergarten
wurde er eingeschult, indes wieder in den Kindergarten
zurückversetzt, was den Jungen stark verunsicherte (vgl. A15,
Ergotherapeutischer Befund vom 17. Februar 2004). Im Frühling 2004
kehrten die Beschwerdeführenden nach Kroatien zurück, wo
D._______ in die erste Klasse eingeschult wurde. Gemäss den
übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen der
Beschwerdeführenden (vgl. A17, S. 11 ff., A18, S. 10 ff.) wurde der
Knabe dort von seinen Mitschülern aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit zu den Roma schikaniert und geschlagen, so dass es
ihm nicht möglich war, sich zu integrieren. Da die Situation für die
Familie zunehmend belastender wurde, suchten sie zunächst mit den
Lehrkräften und dem Direktor der Schule das Gespräch. Auf Anraten
des Direktor wandten sie sich an das Sozialamt, welches sie an eine
Klinik für F._______ weiterverwiesen. Dort riet man ihnen, sich an die
Öffentlichkeit zu wenden, was die Familie denn auch mit Hilfe eines
Journalisten tat. Nach der Publikation des Artikels erhielten die
Beschwerdeführenden von verschiedensten Seiten teilweise massive
Drohungen, so dass sie sich zur Ausreise entschlossen (vgl.
Sachverhalt S. 3). Im Dezember 2005 reisten sie in der Schweiz ein
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und suchten um Asyl nach. Anfang 2006 wurde D._______ in
L._______ in die 2. Primarklasse eingeschult. Nach wenigen Monaten
musste die Familie nach K._______ übersiedeln, was für den damals
neunjährigen Knaben einen Klassenwechsel zur Folge hatte. In der
neuen Klasse gelang es dem Jungen nicht, sich einzugliedern. Er
wurde von seinen Mitschülern ausgegrenzt, was dazu führte, dass er
einerseits ängstlicher, andererseits aggressiv wurde. Trotz einer
eingeleiteten Psychotherapie kam es im Sommer 2006 zur Eskalation.
Während den nachfolgenden Wochen erhielt D._______
Einzelunterricht. Nach Abklärungen beim Schulpsychologischen Dienst
K._______ wurde er für die 3. Klasse in eine Regelklasse mit wenig
Schülern eingeteilt. In dieser Klasse gelang es dem Jungen, sich zu
integrieren und erstmals ein gutes Schuljahr zu erleben. (vgl. Bericht
von Dr. med. I._______ und lic. phil. J._______ vom 15. April 2009).
Für die Mittelschule wurde D._______ in eine Kleinklasse eingeteilt.
Aufgrund verschiedener Probleme, insbesondere wegen respektlosen
und agressiven Verhaltens gegen Lehrer und Mitschüler, wurde
D._______ im Januar 2010 für rund einen Monat in eine andere Klasse
versetzt. In dieser Klasse wird er die Mittelstufe abschliessen, und
nach den Sommerferien 2010 soll er die Sek C mit Integrativer
Förderung besuchen (vgl. Bericht der Schulleiterin).
6.5 In ihrem Bericht stellen Dr. med. I._______ und lic. phil. J._______
fest, D._______ weise (knapp) altersentsprechende sprachliche
Fähigkeiten im mündlichen Bereich sowie im Lesen auf. Eine deutliche
Schwäche zeige er im Schreiben. Weiter stellen die Fachkräfte fest,
D._______ zeige eine knapp altersentsprechende kognitive
Entwicklung mit einer auditiven Merkfähigkeitsschwäche. Weiter wird
zum sozio-emotinalen Verhalten ausgeführt, D._______ sei sehr
höflich sowie charmat. Anlässlich der Abklärungen habe er gut
mitgemacht und zu einer angenehmen Stimmung bei den Sitzungen
beigetragen. Sehr ausgeprägt sei seine permanent zum Vorschein
kommende Ängstlichkeit und sein vermindertes Selbstwertgefühl
beziehungsweise Selbstvertrauen. Zur aktuellen Schulsituation hält die
Schulleiterin in ihrem Bericht fest, dass sich D._______ Mühe gebe
und anständig sei, aber auch intensiver Betreuung bedürfe.
6.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass
D._______ bisher keine einfache Kindheit verbrachte. Sie war geprägt
von zwei einschneidenen Wohnortwechseln, verbunden mit
einschneidenen Kulturwechseln. Hinzu kommt eine nicht einfache
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Schulzeit, welche von verschiedenen Klassenwechseln und einer
Vielzahl von negativen Erlebnissen – Rückversetzung, Ausgrenzungen
sowohl in Kroatien als auch in der Schweiz bis zu Misshandlungen (in
Kroatien) – begleitet war. Dies alles hat D._______ in seinen
Lebenserfahrunung und seinem Wesen geprägt und zeigt sich heute
etwa in seinem verminderten Selbstvertrauen. Seit der Einschulung in
der Schweiz anfangs 2007 haben sich die Lehrkräfte sowie die
zuständigen Personen darum bemüht, sich den Schwächen und
Problemen des Knaben anzunehmen. Namentlich war man in den
vergangenen viereinhalb Jahren bestrebt, dem Jungen ein schulisches
Umfeld zu schaffen, das ihm eine Integration im Klassenverband sowie
eine gute Schulbildung ermöglichen sollte. Dies gelang
zwischenzeitlich teilweise und hatte jeweils entsprechend positiven
Einfluss auf die schulische wie persönliche Entwicklung von
D._______. Entsprechend gab und gibt sich D._______ im Rahmen
seines Möglichen und mit fachlicher Unterstützung Mühe.
6.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in eines
ihrer Heimatländer würde für den heute 13-jährigen D._______ einen
erneuten Wechsel seines sozialen und persönlichen Umfeldes zur
Folge haben. Ein solcher Wechsel wäre für den Knaben aufgrund des
bisher Erlebten psychisch sehr schwer zu verarbeiten. Er käme einer
weitgehenden Entwurzelung aus dem in den letzten viereinhalb Jahren
aufgebauten Umfeld gleich, was zu einer schweren Belastung in seiner
weiteren Entwicklung führen würde. Dies wäre indes mit dem Schutz-
anliegen des Kindeswohls nicht vereinbar. In Anbetracht der gesamt-
heitlich zu beurteilenden Sachlage gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht daher zum Schluss, dass ein Vollzug der Wegweisung von
D._______ nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist.
D._______ ist demnach zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.8 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist beim Vollzug der Wegweisung der
Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Unter Berück-
sichtigung dieses Grundsatzes sind deshalb die Beschwerdeführenden
– als die Eltern von D._______ – ebenfalls in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf das
Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben.
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6.9 In Anbetracht der vorliegenden Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs einzugehen, da sie am festgestellten Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht fest-
gestellt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung verfügt
hat. Demgegenüber erweist sich der Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar. Die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2007 ist daher be-
treffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzu-
weisen, D._______ und die Beschwerdeführenden vorläufig
aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Ob-
siegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Mit Zwischenverfügung
vom 19. Februar 2007 hiess die damals zuständige Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut, weshalb den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind.
8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote
zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der
Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung von
Art. 8 und 9 VGKE und unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes
von Fr. 150.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von
einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 450.- zu reduzieren. Das BFM ist
anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteient-
schädigung auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffend, weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
15. Januar 2007 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen,
die Beschwerdeführenden und ihren Sohn vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 450.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und das M._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an :
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- das M._______ (in Kopie)
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